Aktenzeichen 30 W (pat) 577/20
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 005 598.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Das am 10. März 2020 angemeldete Wort-/Bildzeichen
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soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen
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“Klasse 9: Computersoftware; Anwendungssoftware; Unterrichtssoftware; Lernsoftware; webbasierte Programme zur Datenübertragung; Computerhardware; Geräte für Aufzeichnung, Übertragung, Empfang, Verarbeitung, Erzeugung, Wiedergabe, Verteilung, Markierung, Kodierung und Dekodierung von Daten; Elektronische Speichermedien; CDs; CD -ROMs; DVDs; Minidisks; Steckmodule zur Verwendung mit elektronischen Spielautomaten; Memory Cards [Speicherkarten]; andere Datenträger; elektronische Unterrichts- und Lernapparate und -instrumente; digitale Speichermedien
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Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen unter Benutzung regionaler und überregionaler elektronischer Medien; Bereitstellung von Portalen und Plattformen im Internet und auf mobilen Endgeräten; E-Mail-Dienste; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Daten, Nachrichten und Informationen in elektronischen Netzen; Vermittlung des Zugriffs auf weltweite Datennetze; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen und mobile Endgeräte
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Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware und -hardware; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen”
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in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
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Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. September 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
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Bei dem Element CAPE handele es sich um die Abkürzung für “computer-aided/assisted process engineering” (= “computerunterstützte Verfahrenstechnik”). Dies werde der angesprochene Verkehr ohne weiteres erkennen, da CAPE mit dieser Bedeutung im Fachsprachgebrauch nachweisbar sei und einen bedeutenden neuen Zweig der Technik darstelle. Ausgehend hiervon beinhalte das Gesamtzeichen “CAPE IT” lediglich eine herkunftsneutrale Sachaussage im Sinne von “Rechner-/IT-Unterstützung von Arbeitsprozessen in der Technik/Produktion” bzw. “Computerunterstützte Verfahrenstechnik”. Das Anmeldezeichen setze sich somit nur aus einer Kombination schutzunfähiger Wortbestandteile zusammen, die auch in ihrer Gesamtheit nicht über die bloße Summe der Sachangaben hinausgehe.
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Auch die Grafik sei nicht geeignet, dem Zeichen zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Bei der einzeilig versetzten Schreibweise in blauer und weißer Standardschrift in Versalien und Fettdruck handele es sich ebenso um einfache grafische Gestaltungselemente wie bei der rechteckigen, leicht versetzten Umrahmung der Wortbestandteile in den Farben blau und weiß mit grauer Hintergrund-Schattierung. Es handele sich insgesamt um eine werbeübliche grafische Gestaltung ohne Herkunftsfunktion.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
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Der Einschätzung der Markenstelle sei zwar dahingehend zu folgen, dass sowohl “CAPE” als auch “IT” in Alleinstellung jeweils als beschreibende und nicht schutzfähige Angaben zu bewerten seien. Allerdings ergebe die Kombination der beiden Wörter einen Begriffsinhalt, der über die bloße Summe der Bestandteile hinausgehe. Aufgrund der Schreibweise von “IT” – ohne Leerzeichen oder Bindestrich – habe der Verbraucher keine Veranlassung, diesen Bestandteil als “EI-TIE” auszusprechen. Stattdessen werde er “IT” einsilbig und demzufolge die vorliegende Kombination der beiden Wörter in zwei Silben – als “cape it” aussprechen. Da es sich bei “cape” und “it” um geläufige Begriffe der englischen Sprache handele, werde der Verbraucher die Angabe “cape it” mit dem Sinngehalt “umhängen” bzw. “hänge es um” erfassen.
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Ferner verleihe der Bildbestandteil der Marke Unterscheidungskraft, zumal er einen dreidimensionalen Eindruck vermittele. Die Bestandteile seien in unterschiedlicher Weise zueinander versetzt angeordnet. Dabei umgreife das graue Element teilweise das blaue und das weiße Segment. Eine derartige bildhafte Zuordnung könne auch den Sinngehalt von “cape it” als “umhängen” vermitteln. Weiterhin überdecke das weiße Segment eine große Fläche des blauen Segments und sei gegenüber diesem nach links oben versetzt angeordnet. Schließlich wiesen alle drei Segmente unterschiedliche Höhen und Breiten auf.
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Somit ergebe die bei der Markenanmeldung realisierte Kombination von drei in Alleinstellung an sich einfachen Figuren eine Gestaltung, die Unterscheidungskraft aufweise. Denn es sei anerkannt, dass durch die Verbindung mehrerer (auch einfacher) Figuren eine charakteristische, zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignete Gestaltung erreicht werden könne (unter Hinweis auf Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 293).
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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2020 aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wort-/Bildmarke
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in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Marken).
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1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf -Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi -Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhaltaufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux -M erkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
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2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
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in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
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a. Bei dem ersten Wortelement “CAPE” handelt es sich u.a. um eine seit längerer Zeit gebräuchliche fachbegriffliche Abkürzung für “computer-aided/assisted process engineering” (= “computerunterstützte Verfahrenstechnik”), einer Teildisziplin der Verfahrenstechnik, welche Gegenstand eines eigenen ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs ist.
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So hat der Senat der Anmelderin im Parallelverfahren 30 W (pat) 559/20 (zu der Markenanmeldung 30 2019 027 038.6 – CAPE) Rechercheergebnisse übersandt, wonach u.a. die TH Nürnberg und die Hochschule Niederrhein seit Jahren einen eigenen Studiengang “Computerunterstützte Verfahrenstechnik (CAPE)” bzw. schlicht “CAPE” anbieten (vgl. dazu die am 31. Mai 2017 abrufbare Internetseite https://www.th-nuernberg.de/fakultaeten/vt/fakultaet/, welche den Bachelorstudiengang “Computerunterstützte Verfahrenstechnik (CAPE)” ausweist sowie die weitere Fundstelle https://www.hs-niederrhein.de/maschinenbauverfahrenstechnik/ studieninteressierte/computer-aided-process-engineering-cape/ vom 24. Januar 2014, auf welcher u.a. ausgeführt ist: “Im Masterstudiengang CAPE werden neben vertieftem Fachwissen auch Handhabungskompetenzen in den Bereichen rechnergestützter Werkzeuge und effizienter Versuchsmethodik vermittelt.”). Zudem ist “CAPE” auch bereits im DUDEN-Wörterbuch der Abkürzungen 6. Aufl. 2011 als Fachabkürzung für “computer-aided/assisted process engineering” ausgewiesen (vgl. zum Ganzen BPatG PAVIS PROMA, Beschluss vom 3. Dezember 2020, 30 W (pat) 559/29 – CAPE).
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Vor diesem Hintergrund bestreitet die Anmelderin nicht, dass das Wortelement “CAPE” im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang in Alleinstellung beschreibend verstanden wird, sondern gesteht dies ausdrücklich so zu (vgl. Seite 1 der Beschwerdebegründung vom 28. Oktober 2020).
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b. Die Anmelderin zieht auch nicht in Zweifel, dass das zweite Wortelement “IT” in Bezug auf die hier relevanten Waren und Dienstleistungen als beschreibende und nicht schutzfähige Angabe zu bewerten ist.
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Die Buchstabenkombination “IT” ist eine in der deutschen und in der englischen Sprache gängige Abkürzung für den Begriff “Informationstechnologie”. Die Benutzung und die Verständlichkeit des Akronyms “IT” im inländischen Sprachgebrauch ist eine offenkundige Tatsache (vgl. u.a. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 536/18 – TEAM BUSINESS IT), und auch die Anmelderin zieht den beschreibenden Charakter des Wortelements nicht in Zweifel, sondern gesteht ihn zu.
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c. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr, wie auch bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Wortkombination CAPE IT in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar als Sachhinweis auf “computerunterstützte Verfahrenstechnik” und hiermit in Zusammenhang stehende “IT” (Informationstechnologie) verstehen.
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Es handelt sich bei dem Anmeldezeichen um den klassischen Fall einer bloßen Aneinanderreihung von beschreibenden Bestandteilen. Das bloße Aneinanderreihen von beschreibenden Bestandteilen eines Zeichens bleibt aber im Allgemeinen – wie auch vorliegend – beschreibend, selbst wenn es sich um eine auf die Anmelderin zurückzuführende begriffliche Neuschöpfung handeln sollte (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 – smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 – Ecotop). Eine schutzbegründende Änderung, insbesondere in syntaktischer oder semantischer Art, kann dem Anmeldezeichen nicht entnommen werden.
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Das Verständnis als Sachhinweis auf “computerunterstützte Verfahrenstechnik” und “IT” bedarf im vorliegend maßgeblichen Waren- und Dienstleistungszusammenhang auch keines vertieften Nachdenkens, sondern drängt sich unmittelbar auf. Dagegen ist das von der Anmelderin vorgetragene abweichende Verständnis im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fernliegend, zumal auch durch die Schreibweise in Majuskeln und die zusätzliche Abgrenzung der Wortelemente durch die Grafik klargestellt ist, dass nicht “cape it” – im Sinne von “umhängen” bzw. “hänge es um” – gemeint ist, sondern CAPE IT im Sinne des dargelegten Verständnisses.
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d. Mit der dargelegten Bedeutung erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung CAPE IT hinsichtlich der Waren der Klasse 9 in einer glatt beschreibenden Angabe zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck, da sämtliche Waren auf eine “computerunterstützte Verfahrenstechnik” zugeschnitten sein können.
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Dies gilt, wie der Senat bereits im Parallelverfahren 30 W (pat) 559/20 (zu der Markenanmeldung 30 2019 027 038.6 – CAPE) festgestellt hat, auch für “Unterrichts-” und “Lernsoftware” sowie “elektronische Unterrichts- und Lernapparate und -instrumente”. Denn diese Warenbegriffe umfassen oberbegrifflich nicht nur für “Schulen” bestimmte, sondern jedwede für Studium, Ausbildung, Schulungen etc. geeignete “Unterrichts-” und “Lernsoftware” sowie “elektronische Unterrichts- und Lernapparate und -instrumente” und damit auch solche, die für “computerunterstützte Verfahrenstechnik” konzipiert sind. Bei solchen von den beanspruchten Warenoberbegriffen umfassten Waren wird der (Fach-)Verkehr auch der Gesamtbezeichnung CAPE
IT lediglich den Hinweis entnehmen, dass diese für ein Studium, eine Ausbildung oder Fortbildung zum Thema “computerunterstützte Verfahrenstechnik” bestimmt und geeignet sind.
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Die beanspruchten Speichermedien und Datenträger können Daten zu CAPE IT enthalten bzw. sich inhaltlich-thematisch mit der computerunterstützten Verfahrenstechnik und entsprechender IT befassen.
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e. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Denn zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG 26 (pat) 2/14 – Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat)525/13 – The European; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22–TOOOR!). Vorliegend kann der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen somit den Sachhinweis entnehmen, dass die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen sich auf “IT” und hier im speziellen auf “computerunterstützte Verfahrenstechnik” beziehen.
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f. Was die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen betrifft, können diese ohne weiteres eine mit CAPE
IT bezeichnete computerunterstützte Verfahrenstechnik zum Gegenstand haben bzw. unter Anwendung von “CAPE” erbracht werden.
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3. Die angegriffene Marke erhält auch nicht durch die grafische Ausgestaltung die Funktion eines Unterscheidungsmittels.
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Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Allerdings vermögen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. 1153, 1154 – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
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Abgesehen davon, dass die Wortbestandteile CAPE IT im Vordergrund des Gesamtzeichens stehen, kann die einfache bildliche Ausgestaltung aufgrund ihrer Werbeüblichkeit nicht als Herkunftshinweis dienen.
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Bei den in dem angegriffenen Zeichen
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verwendeten Grafikelementen – Darstellung der Bestandteile “CAPE” und “IT” alternierend in blau auf weißem Hintergrund und in weiß auf blauem Hintergrund und jeweils in einer Umrahmung mit abgerundeten Ecken – handelt es sich insgesamt um einfache und grundlegende Stilmittel, mit denen der durch die Wortbestandteile verkörperte Bedeutungsgehalt für den Verkehr leicht wahrnehmbar gestaltet werden soll. Ein prägnantes betriebskennzeichnendes Merkmal ist darin jedoch aufgrund ihrer Werbeüblichkeit nicht zu sehen (vgl. u.a. aus der Rechtsprechung:
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BPatG 29 W (pat) 48/10 –
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BPatG 29 W (pat) 251/03 –
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BPatG 30 W (pat) 15/03 – ,
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, alle abrufbar unter juris).
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Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die grafische Ausgestaltung umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH a. a. O.– anti Kalk; BPatG 29 W (pat) 48/10 – E ARCHIV; GRUR 1998, 401, 402 – Jean´s). Hier hätte es daher eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bedurft, um den sachbezogenen Charakter der Wortbestandteile aufzuwiegen.
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4. Die angemeldete Marke kann damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.