Aktenzeichen 30 W (pat) 530/17
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 103 900.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. August 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Das Wortzeichen
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DAS WESENTLICHE
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ist am 26. April 2016 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 14, 16, 18, 25, 30, 39 und 41 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
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Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 30. Januar 2017 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 22. Juni 2016 zurückgewiesen.
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Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stünden die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG entgegen.
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Die angemeldete Bezeichnung DAS WESENTLICHE weise in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen lediglich in Form eines werbeüblichen, anpreisenden Schlagworts darauf hin, dass diese sich auf den Kern der Sache beschränkten, z. B. hinsichtlich einer praktischen, übersichtlichen und unkomplizierten Anwendung oder Nutzung, und Unwichtiges wie z. B. unnötige Funktionen oder Ausstattungen weggelassen würde. Die Wortfolge DAS WESENTLICHE beschreibe damit aber unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bzw. weise zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf.
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Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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A. Die Beschwerde ist zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist weder ein konkreter Antrag noch eine Begründung erforderlich. Fehlt ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 40).
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B. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet, da es der angemeldeten Wortmarke DAS WESENTLICHE in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
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Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).
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2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen DAS WESENTLICHE bezüglich sämtlicher beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
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a. Bei der angemeldeten Wortfolge DAS WESENTLICHE handelt es sich um die substantivierte Form des Adjektivs „wesentlich“ mit der Bedeutung „den Kern der Sache ausmachend und daher besonders wichtig; grundlegend“ (vgl. DUDEN-online zu „wesentlich“). Mit dieser Bedeutung erschöpft sich die angemeldete Wortfolge dann aber nicht nur hinsichtlich der beanspruchten, sondern in Bezug auf jedwede Waren oder Dienstleistungen in einer produktbeschreibenden (Beschaffenheits)Angabe, dass die so bezeichneten Waren/Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufmachung und/oder Ausstattung bzw. – was die Dienstleistungen betrifft – ihres Gegenstands und Inhalts das für das jeweilige (Waren- oder Dienstleistungs-) Produkt „Wesentliche“ bzw. „Grundlegende“ enthalten bzw. über die für das jeweilige Produkt wesentlichen Eigenschaften und Merkmale verfügen oder sich darauf beschränken und konzentrieren.
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Um die angemeldete Wortfolge in diesem Sinne zu verstehen, bedarf es keiner sprachlichen Analyse oder eines besonderen gedanklichen Interpretationsaufwands. Vielmehr liegt dem Verkehr der Gedanke fern, in einer allgemeingültigen, für alle denkbaren Produkte verwendbaren Beschaffenheitsangabe wie „wesentlich“ bzw. – in substantivierter Form – DAS WESENTLICHE einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen.
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b. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wortfolge in Anlehnung an ihre wortsinngemäße Bedeutung im Sprachgebrauch in Zusammenhang mit Fragen der Lebensgestaltung und/oder –führung als allgemein gebräuchliche Redewendung i. S. von „das, worauf es (im Leben) ankommt“ verwendet und verstanden wird.
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So kommt ein solches Verständnis ohnehin nur bei solchen Waren und Dienstleistungen in Betracht, die für die eigene Lebensführung und –gestaltung als bedeutsam beworben und von Teilen des Verkehrs auch so angesehen werden. Dazu können grundsätzlich alle für den Konsum gedachten und geeigneten Produkte gehören wie sie die Anmelderin zu den Klassen 9, 14, 16, 18, 25 und 30 beansprucht, aber auch Dienstleistungen, die für die „Lebensgestaltung“ und den „Lebensweg“ als wichtig/repräsentativ o. ä. angesehen werden wie z. B. die zu Klasse 41 beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“. Dies bedarf aber letztlich keiner genauen Erörterung. Denn auch insoweit beschränkt sich die Wortfolge auf einen ausschließlich werblich-anpreisenden Hinweis, dass der Erwerb/Besitz der Waren bzw. – was Dienstleistungsprodukte betrifft – deren Inanspruchnahme z. B. für die eigene Lebensführung „wesentlich“ ist, so dass sich die Wortfolge auch in diesem Fall auf eine ohne weiteres verständliche Werbe- und Sachaussage beschränkt, mit der der Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden wird.
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Das Anmeldezeichen ist damit in sämtlichen genannten Deutungsmöglichkeiten aufgrund seines rein sachbezogenen Aussagehalts als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170). Der allein durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. m w N Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170).
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c. Auch eine besondere Originalität und Prägnanz, die dem Anmeldezeichen die Schutzfähigkeit verleihen könnten, liegt nicht vor, zumal es sich, wie dargelegt, bei DAS WESENTLICHE um eine seit langem im deutschen Sprachgebrauch allgemein gebräuchliche und in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendete Begrifflichkeit handelt.
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d. Soweit die Wortfolge keine Information dazu enthält, welche konkreten Merkmale/Eigenschaften als „wesentlich“ beschrieben/beworben werden bzw. warum die so bezeichneten Waren/Dienstleistungen z. B. für Lebensführung und –gestaltung „wesentlich“ sind, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer schlagwortartigen Aussage, einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt).
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3. Die Marke DAS WESENTLICHE kann damit hinsichtlich sämtlicher beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Produkte zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.