Aktenzeichen 26 W (pat) 538/20
Tenor
In der Beschwerdesache
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betreffend die international registrierte Marke IR 1 315 912
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. November 2019 wird aufgehoben.
Gründe
I.
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Die am 22. Februar 2016 unter der Nummer 1 315 912 international registrierte und auf der österreichischen Basisanmeldung vom 13. April 2015 beruhende Wortmarke
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EASY MÖBEL
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hat zunächst in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beansprucht für Waren der
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Klasse 20: Furniture, beds, children’s beds, play beds, youth’s beds, spare beds, double beds, cabinets, wardrobes, chests of drawers, tables, chairs, sofas, mattresses, bedside cabinets, cabinet base, shelves, glass cabinets, desks, shoe cabinets, filing cabinets, coffee tables;
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Klasse 24: Fabric and textiles not included in other classes; blankets, tablecloths.
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Mit Beschluss vom 12. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 20 – Internationale Markenregistrierung– des DPMA dieser IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ) vollständig verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke setze sich aus den sprachüblich zusammengefügten Wörtern „EASY“ und „MÖBEL“ zusammen. Das Adjektiv „easy“ bedeute „leicht, ohne Mühe handhabbar“ und sei in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Das Substantiv „Möbel“ bezeichne „Einrichtungsgegenstände, Einrichtung, Mobiliar“. In ihrer Gesamtheit weise die Marke aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers, des Handels und der Fachkreise auf Möbel hin, die leicht, mühelos gehandhabt, aufgebaut und transportiert werden könnten, sowie auf Matratzen, Webstoffe, Textilwaren, Bett- und Tischdecken, die für derartige Möbel besonders geeignet und bestimmt seien. Gerade bei Möbeln, die in Einzelkomponenten zum Eigenzusammenbau angeboten würden, stelle die Marke eine schlagwortartige Eigenschaftsangabe dar, weshalb sie auch freihaltebedürftig sei. Die am 5. August 2015 erfolgte Eintragung als Basismarke in Österreich sowie einige Voreintragungen mit dem Bestandteil „EASY“ entfalteten keine Indizwirkung für ihre Schutzfähigkeit.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie hat auf die gerichtlichen Schreiben vom 15. Juni 2020 und 18. September 2020, in denen sie unter Beifügung von Recherchebelegen (jeweils Anlagen 1 bis 3, Bl. 16 – 36, 47 – 50 GA) auf die teilweise Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde hingewiesen worden ist, das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:
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Klasse 24: Fabric and textiles not included in other classes; blankets, tablecloths.
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Sie vertritt die Ansicht, nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses stehe einer Schutzerstreckung der IR-Marke auf das Inland nichts mehr entgegen, weil Webstoffe, Textilwaren sowie Bett- und Tischdecken keine Möbel seien.
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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 – Internationale Markenregistrierung – des DPMA vom 12. November 2019 aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren beschränkten Waren-verzeichnisses begründet.
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1. Der deutsche Anteil einer international registrierten Marke kann mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland auch noch im Beschwerdeverfahren eingeschränkt werden, soweit die von der Einschränkung betroffenen Waren – wie hier – vom vorläufigen Schutzverweigerungsbescheid betroffen sind (BPatG 28 W (pat) 5/09 – BOI; 24 W (pat) 65/06 – FLOORTEC; 33 W (pat) 249/04 – FUNDRADAR; 27 W (pat) 145/04 – COLORS; Fezer/Gaedert/Grundmann, Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl., IR-Markenverfahren I 3 Rdnr. 438).
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2. Der international registrierten Marke „EASY MÖBEL“ fehlt für die noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 24 weder jegliche Unterscheidungskraft, noch stellt sie eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar. Deshalb kann ihr der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland nicht nach den §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ verweigert werden.
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a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer IR-Marke zum relevanten Zeitpunkt der internationalen Registrierung (BGH GRUR 2017, 1262 Rdnr. 14 – Schokoladenstäbchen III) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-scheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
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b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kann der IR-Wortmarke „EASY MÖBEL“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 22. Februar 2016 nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Bezug auf die Waren der Klasse 24 abgesprochen werden.
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aa) Von den verbliebenen Waren werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch die Textilwarenhersteller und der Textilwarenfachhandel angesprochen.
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bb) Die IR-Marke setzt sich aus den Bestandteilen „EASY“ und „MÖBEL“ zusammen.
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aaa) Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Adjektiv „easy“ wird mit „leicht, bequem, einfach, mühelos, unschwer, nicht schwierig“ oder mit „ungezwungen, locker, ruhig, behaglich, lässig“ übersetzt (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2. Aufl. 1977, S. 39; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/easy; BPatG 25 W (pat) 505/19 – EasyMode; 28 W (pat) 547/18 – EasyVac; 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; 25 W (pat) 128/14 – easySchutz; 29 W (pat) 541/13 – Fast & Easy; 28 W (pat) 43/06 – easy-quick; 29 W (pat) 221/96 – QUICK & EASY). Mit der Bedeutung „leicht, keine Schwierigkeiten mit sich bringend“ und den Synonymen „entspannt, leicht, locker, mühelos, simpel, spielend, unbefangen, ungehemmt, unkompliziert, unproblematisch“ hat das Wort „easy“ bereits Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden (https://www.duden.de/rechtschreibung/easy; BPatG a. a. O. – EASYQUICK; a. a. O. – EASYCLIP).
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bbb) Das Substantiv „Möbel“ bezeichnet einen „Einrichtungsgegenstand, mit dem ein Raum ausgestattet ist, damit er benutzt und bewohnt werden kann, der zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche, Hausrat dient“, oder einen großen, unhandlichen oder ungefügen [lästigen] Gegenstand (www.duden.de, s. Anlage 1 zum ersten gerichtlichen Hinweis).
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cc) In seiner Gesamtheit kommt der Marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung „ohne Mühe/leicht/einfach zu handhabender Einrichtungsgegenstand“ zu.
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dd) Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 24 hat die IR-Marke aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise im maßgeblichen Registrierungszeitpunkt entgegen der Ansicht der Markenstelle weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt vermittelt noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen hergestellt hat. Somit hat sie über die erforderliche Eigenart verfügt, um als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst zu werden.
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aaa) Bei den in Rede stehenden Produkten „Fabric and textiles not included in other classes; blankets, tablecloths“ [übersetzt: Gewebe und Textilstoffe, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Decken; Tischdecken] handelt es sich nicht um Möbel, so dass „EASY MÖBEL“ nicht als werblich anpreisende Beschaffenheitsangabe in Betracht kommt.
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bbb) Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass es Stoffe, z. B. Polsterstoffe, oder Heimtextilien gibt, die für leicht handhabbare Einrichtungsgegenstände oder Möbel für den einfachen Eigenaufbau besonders geeignet sind. Denn dieses Mobiliar unterscheidet sich in der Verwendung und Nutzung von Stoffen, Decken und Tischtüchern nicht von schwer zu handhabenden bzw. schwierig aufzubauenden Möbelstücken. Deshalb stellt die IR-Marke auch keine Bestimmungsangabe dar.
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c) Wegen der fehlenden Eignung der IR-Marke zur unmittelbaren Beschreibung der noch beschwerdegegenständlichen Waren kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.