Aktenzeichen 28 W (pat) 553/19
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 112 346.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 15, vom 1. April 2019 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die nachfolgenden Waren der Klasse 15 zurückgewiesen worden ist:
Bässe [Musikinstrumente]; Bassgitarren; Gitarren; Elektronische Musikinstrumente; Musikinstrumente; Musik-Synthesizer; Saiten für Musikinstrumente; Synthesizer [Musikinstrumente].
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Das Wortzeichen
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QUICKMOUNT
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ist am 1. Dezember 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:
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Klasse 9: Speziell angepasste Rahmenkonstruktion zur Befestigung von Musikeffektgeräten;
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Klasse 15: Bässe [Musikinstrumente]; Bassgitarren; Gitarren; Elektronische Musikinstrumente; Musikinstrumente; Musik-Synthesizer; Saiten für Musikinstrumente; Synthesizer [Musikinstrumente]; zur Aufnahme von Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikinstrumenten angepasste Koffer und Taschen;
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Klasse 20: Klettbänder und Zubehör, jeweils aus Kunststoff, zur Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikeffektgeräten.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 15, hat mit Schreiben vom 13. April 2018 die Schutzfähigkeit des Zeichens beanstandet. Nachdem der Anmelder mit Schreiben vom 17. Mai 2018 hierzu Stellung genommen hat, teilte ihm die Behörde mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mit, dass des Weiteren das Warenverzeichnis zu klären sei. Zu diesem Zweck schlug es vor, die entsprechende Fassung der eingetragenen Marke 30 2017 112 347 zu übernehmen. Demzufolge hat der Anmelder mit Schreiben vom 4. Juni 2018 das Warenverzeichnis wie folgt geändert:
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Klasse 9: An elektrische und elektronische Musikeffektgeräte angepasste Rahmenkonstruktionen zur Befestigung vorgenannter Waren;
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Klasse 15: Bässe [Musikinstrumente]; Bassgitarren; Gitarren; Elektronische Musikinstrumente; Musikinstrumente; Musik-Synthesizer; Saiten für Musikinstrumente; Synthesizer [Musikinstrumente]; zur Aufnahme von Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikinstrumenten angepasste Koffer und Taschen;
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Klasse 20: Befestigungsmaterial, nicht aus Metall, insbesondere für Musikeffektgeräte.
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Daraufhin hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 15, mit Beschluss vom 1. April 2019 die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen, da es dem gegenständlichen Zeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und der Eintragung darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Das Anmeldezeichen bestehe aus den englischen Begriffen “QUICK” mit der Bedeutung “schnell” und “MOUNT”, das als Substantiv mit “Halterung, Befestigung, Halter” und als Verb mit “befestigen, einhängen, anbringen, installieren” übersetzt werde. Jeder Bestandteil sei für sich gesehen schutzunfähig. Auch bildeten sie in ihrer Gesamtheit kein schutzwürdiges Gesamtzeichen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren sei das Anmeldezeichen “lediglich ein beschreibender Hinweis auf eine schnell funktionierende Halterung bzw. Befestigung, bzw. auf solche Waren die allgemein zu einer schnellen Montage besonders geeignet und bestimmt” seien. Auch wenn es sich bei dem beanspruchten Gesamtbegriff um eine Begriffsneuschöpfung bzw. um ein Kunstwort handele, sei es nicht schutzfähig. Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder – wie vorliegend der Fall – Merkmale der beanspruchten Waren beschreibe, vermittle weiterhin eine Sachaussage, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handele. Selbst wenn der Wortfolge vorliegend eine gewisse Mehrdeutigkeit zugebilligt werde, so bleibe es trotzdem schutzunfähig, da ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren benenne. Das Anmeldezeichen sei auch keine auf den Anbieter hinweisende individualisierende Bezeichnung, die es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche, die beanspruchten Waren von gleichartigen Waren eines anderen Anbieters zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
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Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 3. Mai 2019, mit der er sinngemäß beantragt,
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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 15, vom 1. April 2019 aufzuheben.
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Er trägt vor, dem Anmeldezeichen fehle nicht die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, da es sich bei diesem um eine originelle, prägnante und ein Mindestmaß an Interpretations- und Analyseaufwand erfordernde Wortfolge handele. Die angesprochenen Verkehrskreise seien sowohl das Fachpublikum als auch Durchschnittsverbraucher, denen die englische Sprache nicht geläufig sei. Selbst ein englischsprachiger Verbraucher in Deutschland werde die gegenständliche Wortfolge nicht automatisch so wie das Deutsche Patent- und Markenamt verstehen. Hiervon zeuge bereits die Tatsache, dass die identische US-Marke angemeldet und zwischenzeitlich zu Widerspruchszwecken veröffentlicht worden sei. Daraus folge, dass für einen Muttersprachler das Anmeldezeichen keinerlei beschreibende Bedeutung für die von ihm beanspruchten Waren habe.
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Selbst wenn jedoch unterstellt werde, der angesprochene Verkehr verstehe das gegenständliche Zeichen im Sinne von “schnelles Montieren” bleibe unklar, was genau montiert werden solle bzw. wie die Waren montiert werden sollten. Geschützt seien letztendlich “Rahmenkonstruktionen” in Klasse 9, so dass unklar bleibe, was worauf oder woran montiert werden solle. Die Gitarren und Musikinstrumente in Klasse 15 seien weder schnell funktionierende Halterungen oder Befestigungen, noch seien sie zu einer schnellen Montage besonders geeignet. Auch in Verbindung mit Befestigungsmaterial in Klasse 20 bleibe das mögliche Verständnis des Anmeldezeichens im Sinne von “schnelles Montieren” unscharf, vage und interpretationsbedürftig.
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Er führt weiter aus, dass abweichend von der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts der Eintragung des Anmeldezeichens auch kein Freihaltebedürfnis entgegenstehe. Schon die seitens des Amtes angestrengte Interpretation zeige, dass die angemeldete Wortfolge vage sei und eine mögliche Begriffsdeutung nur unter erheblichen gedanklichen Anstrengungen vorgenommen werden könne. Keinesfalls sei es jedoch so, dass dem Anmeldezeichen ein klar beschreibender Sinngehalt entnommen werde könne.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat lediglich in dem Umfang gemäß Ziffer 1 des Tenors Erfolg. Darüber hinaus ist sie unbegründet, da der Eintragung des Anmeldezeichens insoweit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
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1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006).
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Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006).
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a) Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen für nachfolgende Waren die erforderliche Hinweisfunktion nicht zu:
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Klasse 9: An elektrische und elektronische Musikeffektgeräte angepasste Rahmenkonstruktionen zur Befestigung vorgenannter Waren,
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Klasse 15: Zur Aufnahme von Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikinstrumenten angepasste Koffer und Taschen,
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und
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Klasse 20: Befestigungsmaterial, nicht aus Metall, insbesondere für Musikeffektgeräte,
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bzw.
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Klasse 20: Klettbänder und Zubehör, jeweils aus Kunststoff, zur Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikeffektgeräten.
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(1) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden englischsprachigen Begriffen “QUICK” und “MOUNT” zusammen. Der Erste hat im Deutschen die Bedeutung “schnell” (vgl. unter “www.dict.leo.org”, Suchbegriff: “quick”). Die deutsche Übersetzung des zweiten Zeichenbestandteils “MOUNT” lautet “befestigen, anbringen, installieren” (vgl. unter “www.dict.leo.org”, Suchbegriff: “mount”). In ihrer Gesamtheit werden die angesprochenen musikaffinen Durchschnittsverbraucher und Fachkreise die Wortfolge “QUICKMOUNT” unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von “schnell montieren”, “schnell befestigen” bzw. “schnell installieren” verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei ihr um die Kombination zweier englischsprachiger Begriffe handelt. Angesichts der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch und gerade im täglichen Leben ist es naheliegend, dass beschreibende englischsprachliche Begriffe (jedenfalls des Grundwortschatzes) regelmäßig als solche verstanden werden (vgl. BeckOK Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr. 276). Hinzu kommt, dass es sich bei Englisch um eine im Inland bekannte Fremdsprache handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 949 – My World). Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist vorliegend, dass auf dem hier in Rede stehenden Musik- und insbesondere Musiktechnikgebiet die Verwendung der englischen Sprache üblich ist.
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(2) Das Anmeldezeichen benennt eine wesentliche Eigenschaft oder den Verwendungszweck der unter a) genannten Waren:
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(a) “An elektrische und elektronische Musikeffektgeräte angepasste Rahmenkonstruktionen zur Befestigung vorgenannter Waren” (Klasse 9) können einerseits selber schnell montierbar sein und andererseits die schnelle Befestigung von Musikeffektgeräten ermöglichen. Bei diesen handelt es sich um Geräte bzw. Plug-ins zur Veränderung eines Audio-Signals (vgl. hierzu unter “www.wikipedia.org”, Suchbegriff: “Effektgerät (Musik)”). Der rasche und möglichst unproblematische Auf- und Abbau der technischen Musikausrüstung ist gerade für Künstler, die regelmäßig an verschiedenen Veranstaltungsorten auftreten, sehr wichtig. Insofern ist der für die Montage der Rahmenkonstruktionen selbst oder der Musikeffektgeräte an ihnen erforderliche Zeitaufwand ein wesentliches Qualitätskriterium.
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(b) Entsprechend verhält es sich bei den in Klasse 15 beanspruchten zur Aufnahme von Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikinstrumenten angepassten Koffern und Taschen. Zum einen kann die Wortfolge “QUICKMOUNT” in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen, dass sich die Rahmenkonstruktionen in den genannten Transportmitteln schnell befestigen lassen, um sie gegen Verrutschen zu sichern. Da es sich bei den Rahmenkonstruktionen um sogenanntes Tour-Equipment handelt, stellt die Möglichkeit einer zügigen und unkomplizierten Befestigung regelmäßig einen nicht zu unterschätzenden Vorteil dar.
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Zum anderen weist das Anmeldezeichen darauf hin, dass die Koffer und Taschen zur Verwendung für schnell montierbare Rahmenkonstruktionen bestimmt sind. Auch wenn es in diesem Fall nicht als unmittelbar beschreibende Angabe angesehen wird, so weist es jedoch einen engen beschreibenden und damit die Unterscheidungskraft ausschließenden Bezug zu den Koffern und Taschen auf. Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind nämlich Angaben, die sich zwar nicht unmittelbar auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen betreffen, die jedoch gleichwohl einen engen beschreibenden Bezug zu diesen aufweisen, und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BeckOK Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr. 145).
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(c) Auch in Verbindung mit den in Klasse 20 beanspruchten Waren weist das Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
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Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2018 vorgenommene Änderung des Warenverzeichnisses “Klettbänder und Zubehör, jeweils aus Kunststoff, zur Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikeffektgeräten” in “Befestigungsmaterial, nicht aus Metall, insbesondere für Musikeffektgeräte” eine unzulässige Erweiterung darstellt. Nunmehr wird nämlich neben Klettbändern und Zubehör Schutz für weiteres Befestigungsmaterial, das zudem nicht aus Kunststoff bestehen muss, beansprucht. Zudem kann das Befestigungsmaterial nach der Änderung nicht nur bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikeffektgeräten verwendet werden. Dieser erhebliche auf einem Vorschlag des Deutschen Patent- und Markenamts beruhende Fehler kann jedoch dahinstehen, da die Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens sowohl in Verbindung mit den ursprünglich angemeldeten Waren der Klasse 20 als auch in Verbindung mit den geänderten Waren der Klasse 20 zu verneinen ist.
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“Klettbänder und Zubehör, jeweils aus Kunststoff, zur Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikeffektgeräten” und “Befestigungsmaterial, nicht aus Metall, insbesondere für Musikeffektgeräte” können der schnellen und unkomplizierten Befestigung verschiedenster Gegenstände dienen. Die Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikeffektgeräten stellt nur eine Möglichkeit von vielen dar. Somit benennt das Anmeldezeichen lediglich eine besondere Eigenschaft des Befestigungsmaterials im Allgemeinen oder der Klettbänder und des Zubehörs im Besonderen.
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(3) Die Unterscheidungskraft wird auch nicht durch eine etwaige Mehrdeutigkeit des Anmeldezeichens begründet. Sie beseitigt bei beschreibenden Angaben nämlich für sich gesehen nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn das entsprechende Zeichen – wie vorliegend der Fall – jedenfalls mit einer Bedeutung die gegenständlichen Waren beschreibt, unabhängig davon, ob es noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen hat (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 8, Rdnr. 169).
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(4) Ebenso vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, dass seine korrespondierende Markenanmeldung seitens des amerikanischen Patentamtes nicht beanstandet worden sei, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Ein fremdsprachiges Zeichen ist nicht unterscheidungskräftig, wenn es der inländische Verkehr als beschreibende Angabe versteht.Das gilt auch dann, wenn das Zeichen im Herkunftsland keine solche Bedeutung hat. Sein tatsächlicher Begriffsgehalt im Ausland ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nämlich unerheblich (BGH GRUR 1999, 238 – Tour de culture; BeckOK Markenrecht, a. a. O., § 8, Rdnr. 274).
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b) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmeldezeichen auch in Verbindung mit den Waren
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“Bässe [Musikinstrumente]; Bassgitarren; Gitarren; Elektronische Musikinstrumente; Musikinstrumente; Musik-Synthesizer; Saiten für Musikinstrumente; Synthesizer [Musikinstrumente]”
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die Eintragung versagt hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diesen Waren ist ausweislich der Recherchen des Senats gemein, dass sie sich weder für eine schnelle Befestigung bzw. Halterung eignen, noch für eine solche bestimmt sind. Dies gilt auch und gerade für die angeführten Saiten. Zwar kann es von Vorteil sein, die Saiten von Musikinstrumenten schnell zu wechseln. Allerdings handelt es sich hierbei um keine Eigenschaft bzw. keinen konkreten Verwendungszweck einer solchen Saite selbst, so dass dem Anmeldezeichen insoweit nicht die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
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2. Ob der Eintragung der Wortfolge “QUICKMOUNT” für die unter Ziffer 1 a) genannten Waren ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann im Ergebnis dahinstehen. Demgegenüber lässt sich in Verbindung mit den unter Ziffer 1 b) genannten Waren mangels eines unmittelbar beschreibenden Sinngehalts kein Freihaltebedürfnis feststellen.