Aktenzeichen 25 W (pat) 546/18
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 101 802.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Bezeichnung
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Ready2Ride
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ist am 15. Februar 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen der Klasse 36 angemeldet worden:
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Versicherungsdienstleistungen; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte.
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Versicherungsdienstleistungen; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte.
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Versicherungsdienstleistungen; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte.
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Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die unter dem Aktenzeichen 30 2018 101 802.5 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung aus einer Kombination der englischen Wörter „ready“ (deutsch: „bereit“) und „ride“ (deutsch: „fahren“) mit der Ziffer „2“ bestehe. Dabei werde diese Ziffer in der Werbung häufig an Stelle des englischen Wortes „to“ benutzt. In ihrer Gesamtheit bedeute die Wort-/Ziffernkombination daher „ready to ride“ und könne mit „bereit zu fahren/bereit zum losfahren“ in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der angesprochene Verkehr werde das angemeldete Zeichen daher lediglich als einen werblich beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass die entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen es dem Kunden ermöglichten, „einfach loszufahren“. Das „Losfahren“ könne etwa dadurch ermöglicht werden, dass dem Kunden die für den Erwerb oder den Betrieb eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Versicherungen oder Finanzierungen angeboten würden. Wenn beispielsweise beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges gleichzeitig eine Kfz-Haftpflichtversicherung vermittelt werde, ermögliche diese Dienstleistung dem Kunden das „sofortige Losfahren“ mit dem Fahrzeug. Auch das Angebot, ein zu erwerbendes Kraftfahrzeug zu finanzieren oder zu verleasen, könne dem Wunsch des Kunden dienen, mit dem neuen Fahrzeug sofort losfahren zu können. Die Verwendung der Ziffer „2“ an Stelle des Wortes „to“ könne die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen, da der Verkehr an entsprechende Wort-/Ziffernkombinationen gewöhnt sei und diese ohne Weiteres verstehe. Es handle sich bei dem Zeichen daher weder um eine kreative Neuschöpfung noch vermittle es in seinem Sinngehalt mehr als die bloße Summe seiner Bestandteile.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle die Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft zu Lasten der Anmelderin überspannt habe. Denn die Markenstelle ziehe vor allem aus dem Umstand Schlussfolgerung, dass es sich bei der Anmelderin um einen bekannten Hersteller von Kraftfahrzeugen handle. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens müsse aber die Person des Anmelders außer Betracht bleiben. Darüber hinaus bestehe zwischen den mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen und Kraftfahrzeugen kein Zusammenhang. Das von der Markenstelle angeführte Beispiel des Abschlusses einer Kfz-Versicherung beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges sei eine bloße Vermutung. Die Markenstelle unterstelle zudem, dass zu dem angesprochenen Verkehrskreis ausschließlich die Halter bzw. Erwerber eines Kraftfahrzeuges gehörten. Dies sei unzutreffend, da der mit den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Verkehrskreis auch allgemeine Bank- und Versicherungskunden einschließe, welche beispielsweise Geld anlegen oder eine Krankenversicherung abschließen wollten. Auch wenn Kfz-Versicherungen zu den Versicherungsdienstleistungen gehörten, stünden diese innerhalb der Branche keinesfalls im Vordergrund. Da die angemeldete Marke dem Verkehr im Zusammenhang mit allen möglichen Versicherungsdienstleistungen gegenübertreten könne, bestehe für diesen offenkundig keine Veranlassung auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges bzw. den Abschluss einer KFZ-Versicherung zu schließen.
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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2018 aufzuheben.
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In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 hat die Anmelderin auf die Senatsentscheidung vom 8. Januar 2019 (Az. 25 W (pat) 82/17 – DRIVE & LIFE) hingewiesen und dazu vorgetragen, dass die dort beschwerdegegenständliche, vom Senat für schutzfähig erachtete Bezeichnung DRIVE & LIFE mit der angemeldeten Bezeichnung Ready2Ride vergleichbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den Ladungszusatz des Senats vom 5. August 2019 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Ready2Ride“ als Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f.– Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der als Wortmarke angemeldeten Wort-/Zahlenkombination „Ready2Ride“ um eine die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen beschreibende Angabe. Das Zeichen besteht aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „ready“ und „ride“, die mit „fertig, bereit“ und „reiten, (etwas) fahren, ausfahren“ bzw. „Fahrt, Ritt, Tour“ in die deutsche Sprache zu übersetzen sind. Die Ziffer „2“ wird im Zusammenhang mit Wörtern, Sprüchen oder Sätzen der englischen Sprache auch im inländischen Sprachgebrauch häufig an Stelle des klanglich identischen Wortes „to“ benutzt. So wird ein im Straßenverkauf zu erwerbender Kaffee häufig auch als „Coffee2go“ bezeichnet (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2018, 26 W (pat) 516/18 – Drink2Go, mit weiteren Nachweisen; siehe auch in Bezug auf die Ziffer „4“ als Stellvertreterzeichen für das englische Wort „for“ die Senatsentscheidung vom 19. Juni 2017, 25 W (pat) 523/15 – ROOM4YOU; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Die Markenstelle hat daher zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit „fertig/bereit zum (los)fahren“ bedeutet und den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Verständnisschwierigkeiten bereitet.
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Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erschließt sich dem angesprochenen Verkehr ohne Weiteres ein dahingehender werblich-beschreibender Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung, dass ein Fahrzeug, (insbesondere ein Kraftfahrzeug wie ein PKW, LKW oder Motorrad) in der Art und Weise versichert bzw. finanziert werden kann, dass der Kunde ohne weitere Umstände und ohne aufwändige Formalitäten „einfach und problemlos losfahren kann“. Dieses Verständnis erschließt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht allein aus der Person der Anmelderin als außerregisterrechtlichem Umstand. Vielmehr wird der angesprochene Verkehr diesen Bedeutungsgehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen allein aus dem Wortsinn der angemeldeten Bezeichnung selbst erfassen. Unabhängig von der leichten, unmittelbaren Verständlichkeit des angemeldeten Zeichens ist der Verkehr auch daran gewöhnt, dass der Verkauf von Kraftfahrzeugen häufig mit dem Vertrieb von verschiedenen Bank- und Versicherungsdienstleistungen verknüpft ist. So betreiben alle inländischen Autohersteller eigene Banken bzw. Versicherungen, um die Finanzierung von Fahrzeugen und damit den Fahrzeugabsatz sicherzustellen. Weiterhin gibt es einen speziellen Banken- und Versicherungssektor zur Finanzierung und Versicherung von Kraftfahrzeugen (auf die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin mit dem Ladungszusatz vom 5. August 2019 übersandt worden sind, wird Bezug genommen). Der Zusammenhang mit (Kraft-)Fahrzeugen drängt sich im Übrigen insbesondere auch wegen des Wortes „ride“ auf, das insbesondere im Zusammenhang mit Fahrrädern sowie Motorrädern und anderen Kraftfahrzeugen umfangreichst verwendet wird (vgl. zum Verständnis des Zeichenbestandteils „Ride“ die Entscheidung vom 27. September 2011, 33 W (pat) 539/10 – ECORIDE). Auch der Umstand, dass dem angesprochenen Verkehr ähnliche Werbesprüche für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versicherung und der Finanzierung von Kraftfahrzeugen gut bekannt sind, führt dazu, dass die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres sachbeschreibend verstanden wird. So stellen verschiedene Anbieter in ihrer Werbung den Vorzug in den Vordergrund, dass der Kunde mit dem Fahrzeug „einfach losfahren“ kann, ohne sich um weitere Details kümmern zu müssen. Die vom Senat recherchierten Werbeslogans wie „Du machst die Kilometer … wir machen alles andere klar“ oder „Einfach leasen und losfahren“ verdeutlichen, dass der angesprochene Verkehr mit entsprechenden werblich-beschreibenden Aussagen vertraut ist. Selbst die Wortkombination “ready to ride“ wird im Verkehr bereits vielfach als Werbeslogan oder werblich anpreisende Produktbezeichnung benutzt, auch wenn die so beworbenen Produkte teilweise andere Waren und Dienstleistungen betreffen, insbesondere den Zweiradbereich oder z. B. einen Montageservice für Kraftfahrzeuge (auf die der Anmelderin mit der Terminsladung vom 5. August 2019 übersandten Rechercheunterlagen wird Bezug genommen).
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Soweit die Anmelderin vorbringt, dass sich der werblich beschreibende Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit bestimmten Bank- und Versicherungsdienstleistungen nicht aufdränge, wie etwa bei der Vermögensverwaltung oder bei Krankenversicherungen, gibt dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Denn mit der beschwerdegegenständlichen Anmeldung begehrt die Anmelderin Schutz für weite Oberbegriffe. Unter den Oberbegriff „Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte“ der Klasse 36 fallen daher zwar auch Dienstleistungen aus dem Umkreis der Vermögensverwaltung, bei denen ein werblich beschreibender Bedeutungsgehalt der Bezeichnung „Ready2Ride“ tatsächlich wenig naheliegend erscheint. Zugleich sind aber auch solche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Fahrzeugen (durch Leasing- oder Kreditgeschäfte) stehen, unter den beanspruchten Oberbegriff zu subsumieren, zumal es hier – wie oben dargelegt – einen eigenen Banken- und Versicherungssektor gibt, so dass die Markenstelle auch insoweit völlig zutreffend das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bejaht hat (vgl. zu dem Stichwort „Oberbegriff“: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 119 m. w. N.). Ob und in wie weit KFZ-Versicherungen (beispielsweise im Hinblick auf das Prämienaufkommen) im Vergleich zu anderen Versicherungsdienstleistungen „im Vordergrund“ stehen, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
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Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Senatsentscheidung vom 8. Januar 2019, Az. 25 W (pat) 82/17 – DRVE & LIFE“ führt nicht dazu, dass vorliegend die Unterscheidungskraft zu bejahen wäre. Der Senats hat in der genannten Entscheidung die Unterscheidungskraft der dort beschwerdegegenständlichen Marke teilweise verneint, jedoch insbesondere im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte“ bejaht. Anders als bei der hier zu prüfenden Bezeichnung „Ready2Ride“ bedarf es aber im Zusammenhang mit der Marke „DRIVE & LIFE“ weiterer gedanklicher Zwischenschritte, um zu einem werblich-beschreibenden Verständnis zu gelangen. Der Sinngehalt der Wortkombination „DRIVE & LIFE“ ist weniger verständlich bzw. diffuser und interpretationsbedürftiger als der Sinngehalt der Wort-/Zahlenkombination „Ready2Ride“. Insoweit sind beide Zeichen nicht ohne weiteres vergleichbar.