Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Tierwohl Label” – fehlende Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  25 W (pat) 32/19

Datum:
11.3.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:110320B25Wpat32.19.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
25. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 057 873.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Bezeichnung
2
Tierwohl Label
3
ist am 29. Oktober 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
4
Klasse 29:
5
Ajvars [konservierte Paprika]; Albuminmilch; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Alginate für Speisezwecke; alkoholfreie Eiercocktails; Apfelmus; Artischocken [konserviert]; Auberginenpaste; Austern [nicht lebend]; Blutwürste; Bohnen, dicke [konserviert]; Bouillon; Bouillonkonzentrate; Brotaufstrich [fetthaltig]; Butter; Buttercreme; Datteln; Dickmilch; Eier; Eigelb; Eipulver; Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Erbsen [konserviert]; Erdnussbutter; Erdnüsse [verarbeitet]; Erdnussmilch für Speisezwecke; Essiggurken [Cornichons]; fettarme Kartoffelchips; Fette für die Herstellung von Speisefetten; Fisch [nicht lebend]; Fisch, gesalzen [Pökelfisch]; Fisch, konserviert; Fischfilets; Fischgerichte; Fischkonserven; Fischleim für Nahrungsmittel; Fischmehl für die menschliche Ernährung; Fischmousses; Fischrogen [verarbeitet]; Fleisch; Fleisch, konserviert; Fleischbrühekonzentrate; Fleischextrakte; Fleischgallerten; Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen [Pökelfleisch]; Fruchtchips; Früchte in Alkohol; Fruchtgelees; Fruchtmark; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; Gallerten für Speisezwecke; Garnelen [nicht lebend]; Geflügel [nicht lebend]; Gelatine; Gelees für Speisezwecke; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Gemüsekonserven [Dosen]; Gemüsemousses; Gemüsesalat; gerösteter Seetang; Heringe [nicht lebend]; Hummer [nicht lebend]; Ingwerkonfitüre; Joghurt; Julienne [Suppe]; Kakaobutter; Kaldaunen [Kutteln]; kandierte Früchte; Kartoffelchips; Kartoffelflocken; Kartoffelpuffer; Käse; Kaviar; Kefir; Kichererbsenpaste [Hummus]; Kimchi [Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse]; Knochenmark für Speisezwecke; Knochenöl für Speisezwecke; Kokosbutter; Kokosfett; Kokosnüsse [getrocknet]; Kokosöl; Kompotte; Kondensmilch; Konfitüren; konservierter Knoblauch; Kraftbrühe, Suppen; Krebse [nicht lebend]; Kroketten; Krustentiere [nicht lebend]; Kumys; Lab; Lachs [nicht lebend]; Langusten [nicht lebend]; Leber; Leberpastete; Leinsamenöl für Speisezwecke; Lezithin für Speisezwecke; Linsen [Gemüse, konserviert]; Maisöl; Mandelmilch für Speisezwecke; Mandeln [verarbeitet]; Margarine; Marmeladen; Miesmuscheln [nicht lebend]; Milch; Milchfermente für Speisezwecke; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchprodukte; Milchshakes; Molke; Nüsse [verarbeitet]; Obst [gekocht]; Obst [konserviert]; Obst [tiefgekühlt]; Obstkonserven; Obstsalat; Öle für Speisezwecke; Oliven [konserviert]; Olivenöl für Speisezwecke; Palmkernöl für Speisezwecke; Palmöl für Speisezwecke; Paste aus Gartenkürbis; Pektin für Speisezwecke; Pflanzensäfte für die Küche; Piccalilli; Pickles; Pilze [konserviert]; Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke; Preiselbeersoße [Kompott]; Prostokwascha [Sauermilch]; Quark; Rapsöl für Speisezwecke; Reismilch [Milchersatz]; Rjaschenka [fermentierte, im Ofen erhitzte Milch]; Rosinen; Sahne [Rahm]; Samenkörner [verarbeitet]; Sardellen; Sardinen [nicht lebend]; Sauerkraut; Schalen von Früchten; Schalentiere und Weichtiere für Speisezwecke [nicht lebend]; Schinken; Schlagsahne, Schlagobers; Schneckeneier für Nahrungszwecke; Schweinefleisch; Schweineschmalz; Seegurken [nicht lebend]; Seidenraupenpuppen zur menschlichen Ernährung; Sesamöl; Sesamsamenpaste [Tahini]; Shrimps [nicht lebend]; Smetana [Sauerrahm]; Sojabohnen [konserviert] für Speisezwecke; Sojamilch [Milchersatz]; Sonnenblumenkerne [verarbeitet]; Sonnenblumenöl für Speisen; Speck; Speisefette; Speisetalg; Suppenpräparate; Thunfisch [nicht lebend]; Tofu; Tomatenmark; Tomatenpüree; Tomatensaft für die Küche; Trüffel [konserviert]; Venusmuscheln [nicht lebend]; verarbeitete Aloe Vera für die menschliche Ernährung; Vogelnester, essbar; Wildbret; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Würstchen im Ausbackteig; Wurstwaren; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Zwiebeln [Gemüse, konserviert];
6
Klasse 30:
7
Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Auszugsmehl; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver; Backwaren [fein]; Bieressig; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Blüten oder Blätter als Teeersatz; Bohnenmehl; Bonbons; Brioches [Gebäck]; Brot; Brot [ungesäuert]; Butterkekse; Cheeseburger [Sandwichs]; Chowchow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Couscous [Grieß]; Curry [Gewürz]; Custard [Vanillesoße]; Dessertmousses [Süßwaren]; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Fadennudeln; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Fleischpasteten; Fleischsaft; Fondants [Konfekt]; Fruchtsoßen; Frühlingsrollen; Gebäck; gehackter Knoblauch [Würzmittel]; Gelee royale; Geleefrüchte [Süßwaren]; gemahlener Mais [zum Kochen]; Gerste, geschält; Gerstengraupen; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken; Getreidepräparate; Getreideriegel; Getreidesnacks; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürznelken; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Glutenzusätze für Speisezwecke; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Hafer [gequetscht]; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Halwah; Hefe; Honig; Ingwer [Gewürz]; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee; Kaffeearomen; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeegetränke; Kakao; Kakaogetränke; Kandiszucker; Kapern; Karamellen; Kartoffelmehl; Kaugummi; Kekse; Ketchup [Soße]; Kochsalz; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker [Gebäck]; Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Kuchenglasuren; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Kuchenteig; Kühleis; Kurkuma; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lebensmittelaromen, ausgenommen ätherische Öle; Lebkuchen; Leinsamen für die menschliche Ernährung; Mais [gemahlen]; Mais [geröstet]; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Maismehl; Maisschrot; Makkaroni; Makronen [Gebäck]; Maltose; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzbiskuits; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Malzzucker; Mandelkonfekt; Marinaden; Marzipan; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Meerwasser [für die Küche]; Mehle; Mehlspeisen; Melasse; Melassesirup; Milchkaffee; Milchkakao; Milchreis; Milchschokolade [Getränk]; Mittel zum Glasieren von Schinken; Mürbeteig; Muskatnüsse; Müsli; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Nelkenpfeffer; Nudelgerichte; Nudeln; Nüsse mit Schokoladenüberzug; Nussmehle; Palmzucker; Paniermehl, Panierbrösel; Pastasauce; Pasteten; Pasteten im Teigmantel; Pastillen [Süßwaren]; Pelmeni [Teigtaschen mit Fleischfüllung]; Pesto [Soße]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Piment [Gewürz]; Pizzas; Popcorn; Propolis; proteinreiche Getreideriegel; Pudding; Puffmais; Quiches; Ravioli; Reis; Reiskuchen; Reissnacks; Relish [Würzmittel]; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Rohkaffee; Safran [Gewürz]; Sago; Sahnestandmittel; Salatsoßen; Sandwiches; Saucen [Würzen]; Sauerteig; Schokolade; Schokoladengetränke; Schokoladenmousses; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Semmeln [Brötchen]; Senf; Senfmehl; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sojamehl; Sojasoße; Sorbets [Speiseeis]; Soßen [Würzen]; Spaghetti; Speiseeis; Speiseeispulver; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Sternanis; Sushi; Süßungsmittel [natürlich]; Taboulé; Tacos; Tapioca; Tapiokamehl; Tee; Teig; Teigfermente; Teigwaren; Tomatensoße; Torten; Tortendekorationen aus Schokolade; Tortendekorationen aus Süßwaren; Tortillas; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Waffeln; Wareniki [gefüllte Teigtaschen]; Weinsteinrahm für Speisezwecke; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Wurstbindemittel; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Zimt [Gewürz]; zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Zucker; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren, Konfekt; Zwieback;
8
Klasse 31:
9
Algarobilla [Tierfutter]; Algen für die menschliche oder tierische Ernährung; Aloe Vera-Pflanzen; aromatisierter Sand für Haustiere [Streu]; Artischocken [frisch]; Austern [lebend]; Bäume [Pflanzen]; Baumrinde, rohe; Baumstämme; Beeren [Früchte]; Blumenzwiebeln; Bohnen, dicke [frisch]; Brennereiabfallprodukte für Tierfutter; Brennnesseln; Bruteier; Christbäume *; Endivien [frisch]; Erbsen [frisch]; Erdnüsse [frisch]; Erdnussmehl für Tiere; Erdnussölkuchen für Tiere; Esskastanien [frisch]; Fische [lebend]; Fischeier; Fischköder [lebend]; Fischmehl als Tierfutter; frische Gurken; frischer Spinat; Futter für Haustiere; Futterkalk; Futterkörner; Futtermehle; Futtermittel für Tiere; Futterstroh; Gartenkürbisse [frisch]; Geflügel [lebend]; Geflügelmastfutter; Gemüse [frisch]; Gerste; gesandetes Papier für Haustiere [Streu]; Getränke für Haustiere; Getreidekörner; Getreidekörner [nicht verarbeitet]; Grüner Salat [frisch]; Grütze für Geflügel; Hafer; Haselnüsse; Hefen als Tierfutter; Heringe [lebend]; Heu; Holz mit Rinde [nicht entrindetes Holz]; Holzspäne zur Herstellung von Holzstoff; Hopfen; Hopfenzapfen; Hummer [lebend]; Hundekuchen; Johannisbrotkerne [roh]; Kakaobohnen [roh]; Kartoffeln; Kauknochen für Tiere [essbar]; Keime [Pflanzen]; Kleie; Kleiebrei [Tierfutter]; Knoblauch [frisch]; Kokosnüsse; Kokosschalen; Kolanüsse; Kopra; Kork [roh]; Kraftfutter für Tiere; Kränze aus natürlichen Blumen; Krebse [lebend]; Krustentiere [lebend]; Küchenkräuter [frisch]; Lachs [lebend]; Langusten [lebend]; Legemittel für Geflügel; Leinsamen als Tierfutter; Leinsamenmehl als Tierfutter; Leinsamenmehl für Futterzwecke; Linsen [Frischgemüse]; Mais; Maisölkuchen; Malz für Brauereien und Brennereien; Mandeln [Früchte]; Maronen [frisch]; Mastfutter für Tiere; Mastschrot für Tiere; Menagerietiere; Miesmuscheln [lebend]; Mulch [Humusabdeckungen]; natürliche Blumen; Nebenprodukte der Getreideverarbeitung für Viehfutter; Nüsse; Obst [frisch]; Oliven [frisch]; Ölkuchen; Orangen [frisch]; Palmblätter; Palmen; Pflanzen; Pflanzen [getrocknet] für Dekorationszwecke; Pflanzen [Setzlinge]; Pilze [frisch]; Pilzmyzelien [Vermehrungsmaterial]; Piment [Pflanze]; Pollen [Rohstoff]; Porree [frisch]; Rapsölkuchen; Rebstöcke; Reis, unbehandelt; Reismehl [Futtermittel]; Rhabarber [frisch]; Rogen; Roggen; Rohholz; Rosenstöcke; Rüben [frisch]; Samenkörner als Saatgut; Sardinen [lebend]; Schalentiere und Weichtiere [lebend]; Schlempe [Rückstand bei der Weinbereitung]; Schulpe für Vögel; Seegurken [lebend]; Seidenraupen; Seidenraupeneier; Sepiaschalen für Vögel; Sesam, essbar [nicht verarbeitet]; Sträucher; Streu für Tiere; Stroh [Getreidehalme]; Tannenzapfen; Thunfisch [lebend]; Tiere [lebend]; Tierzuchterzeugnisse; Torf [natürlich]; Torfstreu für Tiere; Trauben [frisch]; Treber [Fruchtrückstände]; Treber [Trester]; Trockenblumen für Dekorationszwecke; Trüffel [frisch]; Viehfutter; Viehsalz; Vogelfutter; Wacholderbeeren; Weihnachtsbäume; Weizen; Weizenkeime als Tierfutter; Wurzeln für Nahrungszwecke; Zichorienwurzeln; Zitronen [frisch]; Zitrusfrüchte [frisch]; Zuckerrohbagasse [im Rohzustand]; Zuckerrohr; Zwiebeln [Frischgemüse];
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Klasse 44:
11
veterinärmedizinische Dienstleistungen.
12
Mit Beschlüssen vom 6. September 2016 und vom 26. März 2019 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter der Nummer 30 2015 057 873.8 geführte Anmeldung für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine im Vordergrund stehende Sachangabe und den Hinweis, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dem Tierwohl Rechnung tragen würden oder dem Tierwohl entsprächen und damit aber nicht um einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen.
13
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Begriff „Tierwohl“ werde verwendet für die Bezeichnung der „Tiergerechtigkeit“ und umfasse damit alle auf die Tierhaltung bezogenen Maßnahmen, die dem Wohl der Tiere dienten, wobei das Konzept der Tiergerechtigkeit die Nutzung und die Haltung der Tiere nicht in Frage stelle. Durch die „Tierwohl-Initiative“ des Lebensmitteleinzelhandels sei den Endverbrauchern die Bedeutung des Begriffs bekannt und geläufig. Unter einem „Label“ werde – über den Zusammenhang mit der Musik (Produktion von Tonträgern jeglicher Art) hinaus – ein Etikett verstanden, auf dem eine Zusatzinformation für ein Produkt vermerkt sei oder hinter dem sich Marketinginstrumente verbergen würden. Ein Label könne auch als Prüf-, Güte- oder Qualitätssiegel eingesetzt werden. Deshalb würde die angemeldete Bezeichnung „Tierwohl Label“ in der Gesamtheit schlagwortartig darauf hinweisen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dem Tierwohl Rechnung tragen würden und diesem auf welche Art und Weise auch immer entsprächen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten werde der angesprochene Verkehr ausschließlich annehmen, dass entweder das jeweilige Produkt unter einer besonderen Beachtung des Tierwohls hergestellt worden sei oder in besonderer Weise dazu bestimmt und geeignet sei, dass andere Produkte unter der Beachtung des Tierwohls hergestellt werden könnten. Das Anmeldezeichen sei bereits vor dem Anmeldezeitpunkt mit diesem Bedeutungsgehalt in der Öffentlichkeit umfangreich diskutiert worden, sei davon auszugehen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen der Begriff als solches bekannt sei. Das allein würde bereits dagegen sprechen, dass ein maßgeblich großer Verkehrskreis mit dem angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit welcher Ware auch immer einen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden würde. Gleiches gelte für die angemeldeten Dienstleistungen. Insgesamt fehle dem Zeichen daher jegliche Unterscheidungskraft.
14
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, die angemeldete Kennzeichnung weise mit dem Wort „Tierwohl“ verbunden mit dem Wort „Label“ durchaus eine gewisse Eigentümlichkeit mit Phantasiegehalt auf. Zwar könne ein Label auch als Etikett bestimmte Sachinformationen enthalten. Gerade solche Informationen enthalte die angemeldete Bezeichnung aber nicht, die beanspruchten Waren würden durch sie auch nicht beschrieben oder einen engen beschreibenden Bezug hierzu aufweisen. In Bezug auf zahlreiche beanspruchte Waren könne ein beschreibender oder gedanklicher Zusammenhang zu der Wortkombination „Tierwohl Label“ nicht nachvollzogen werden. Dies sei beispielsweise für die Waren „Albuminmilch“ (Eiweißmilch), die eine Soja- oder Mandelmilch sein könne oder bezüglich der „Fleischbeizmittel, Wurstbindemittel“, bei denen es sich meist um chemische Stoffe handele oder bei „Joghurteis“, das zu mehr als 95 % aus Wasser bestehe, der Fall. Auch bei Waren der Klasse 30, beispielsweise „Algarobilla, Sand, Baumstämme, Gemüse, Obst, Thunfisch, Muscheln, Pilzmyzellen“ etc. könne ein Sinngehalt oder ein enger beschreibender Zusammenhang zu der angemeldeten Bezeichnung nicht hergestellt werden. Die angemeldete Bezeichnung würde sich zur Beschreibung der Beschaffenheit der angemeldeten Waren nicht eignen. Es sei zudem ungewöhnlich, dass die Waren des Verzeichnisses mit der Wortgesamtheit „Tierwohl Label“ beschrieben werden sollten. Der Anmelder verweist weiter nachdrücklich auf zahlreiche Markeneintragungen von Wortkombinationen mit der Bezeichnung „Tierwohl“ und dabei insbesondere auf die prioritätsjüngere eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2017 203 950 mit dem dominierendem Wortbestandteil „Mehr Tierwohl“ und dem zusätzlichen, notwendigerweise als schutzfähig erachteten weiteren Wortbestandteil „Tierwohllabel“ sowie einfachen gestalterischen Bildbestandteilen. Durch die Eintragung dieser Marke, deren einziges schutzbegründendes Merkmal der mit der verfahrensgegenständlichen Marke identische Wortbestandteil sei, widerspreche sich die Markenstelle, deren Eintragungsentscheidung korrigiert werden sollte.
15
Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
16
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutsches Patent- und Markenamt vom 6. September 2016 und vom 26. März 2019 aufzuheben.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, den dem Anmelder erteilten ausführlichen rechtlichen Hinweis nebst Anlagen vom 4. September 2019, die Schriftsätze des Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
18
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Tierwohl Label“ als Marke steht im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
19
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
20
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).
21
Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!).
22
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
23
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt sich um die aus den Begriffen „Tierwohl“ und „Label“ zusammengefügte Wortkombination Tierwohl Label. Diese Wortkombination ist – und war auch bereits zum Anmeldezeitpunkt – für Initiativen im Bereich der Land- und Fleischwirtschaft gebräuchlich, um auf verbesserte Haltungsbedingungen für Nutztiere hinzuweisen und dem Tierschutz stärkeres Gewicht zu verleihen (vgl. dazu die am 4. September 2019 mit dem Hinweis des Senats als Anlagen 1 übersandten Rechercheunterlagen). Das Wohl des Tieres (Tierwohl) rückt immer stärker in den Fokus einer nachhaltigen Landwirtschaft und ist für die Lebensmittelerzeuger, die am Lebensmittelhandel Beteiligten und nicht zuletzt für den Endverbraucher ein Schlagwort und eine Qualitätsbezeichnung mit Hilfe derer erkennbar sein soll, welche Produkte aus verantwortungsvoller und artgerechter Haltung stammen. So gibt es seit Januar 2015 u.a. auch die branchenübergreifende „Initiative Tierwohl“, die vom Lebensmitteleinzelhandel sowie einem branchenübergreifenden Bündnis von Verbänden und Unternehmen der Land- und der Fleischwirtschaft finanziert wird und deren Ziel es ist, für möglichst viele Tiere (Schweine, Hähnchen, Puten) die Bedingungen bei der Aufzucht zu verbessern (vgl. die als Anlagen 1 dem Anmelder übersandten Unterlagen). In Deutschland existieren zahlreiche Tierwohl-Kennzeichnungen, Tierschutzlabels und -siegel, wobei es keine klare (gesetzliche) Definition des Begriffs des Tierwohls oder normierte Vorgaben, was unter dem „Tierwohl“ zu verstehen ist, gibt. Vor diesem Hintergrund eignet sich die angemeldete Wortkombination „Tierwohl Label“ dazu, Waren und Dienstleistungen als solche dahingehend zu kennzeichnen und mit dem „Label“ zu versehen, wonach diese unter besonderer Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Tierwohls entstanden, hergestellt, erzeugt wurden bzw. sich der Anbieter der Waren oder Dienstleistungen in besonderer Weise dem Tierwohl verpflichtet fühlt. Daher handelt es sich im Zusammenhang mit solchen Waren, bei denen es sich um die Tiere selbst handelt (beispielsweise (nicht lebenden) Fisch, Garnelen, Geflügel, Lachs, Languste, Muscheln der Klasse 29 bzw. die lebenden Tiere der Klasse 31), die tierischen Ursprungs sind oder aus Tieren bzw. Tierprodukten hergestellt werden (beispielsweise Blutwürste; Eier, Kaviar, Milchprodukte, Schweinefleisch, Wildbret der Klasse 29), die für Tiere bestimmt sein können (beispielsweise Futtermittel, Fischmehl, Heu der Klasse 31) oder die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zubereitung des Tieres selbst stehen oder für die Versorgung eines Tieres eine Rolle spielen können, um eine Kennzeichnung, ein „Label“ (Etikett), im Sinn einer Zertifizierung oder jedenfalls Verpflichtung zugunsten des „Tierwohls“. Die Verbraucherkreise verbinden mit der angemeldeten Bezeichnung deshalb einen Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren mit Bezug zu Tieren von Tieren stammen, deren Bedingungen in Bezug auf die Aufzucht und Haltung, den Schlachtvorgang oder den Transport besonders tier- bzw. artgerecht waren, oder dass die Waren für Tiere bestimmt sind, die besonders tier- bzw. artgerecht gehalten werden. Gerade im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf tierischer Produkte ist der Hinweis, wie das Tier, das dem Produkt zugrunde liegt, gehalten und behandelt worden ist, zunehmend eine wichtige sachbezogene Information für die Abnehmer der Produkte (sei es die Handels- oder die Verbraucherkreise). Insoweit werden die angesprochenen Abnehmer- und Verbraucherkreise der Bezeichnung im Zusammenhang mit den mit „Tierwohl Label“ gekennzeichneten Waren aber gerade nicht einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren entnehmen, sondern ausschließlich eine allgemein-werbliche Sachinformation über die Haltungsbedingungen der entsprechenden Tiere.
24
Bezüglich der übrigen beanspruchten Waren, die sich nicht in die oben genannten Kategorien einordnen lassen und keine Verbindung zu Tieren aufweisen, verfügt die angemeldete Bezeichnung dennoch nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kann einem Zeichen nicht nur wegen seines im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 19 – BIOMILD). Solche Gründe sind beispielsweise gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein so geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass es der Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 949 Rn. 27 – My World). Dies trifft vorliegend für die übrigen Waren, die mit tierischen Produkten in keinem Zusammenhang stehen und bei denen es sich jeweils um Lebensmittel handelt, aber zu. Denn im Lebensmittelbereich ist die Verwendung unterschiedlicher Label, Siegel, Zertifizierungen (u.a. bio, fair trade, ohne Gentechnik, gentechnikfrei, nachhaltig, ohne Allergene) oder schlagwortartiger Anpreisungen, welche Inhaltsstoffe das Lebensmittel besitzt (laktosefrei) oder nicht besitzt (vegan), nahezu unüberschaubar. Im Zusammenhang mit zahlreichen Lebensmittelskandalen ist insbesondere das Thema der artgerechten oder ethisch korrekten Tierhaltung allgegenwärtig. Insoweit sind die Verbraucher im Alltag gerade im Zusammenhang mit Lebensmitteln oder Zutaten zu Lebensmitteln ganz allgemein an die Begegnung mit positiven Anpreisungen der Produkte, mögen diese im Einzelnen Sinn ergeben oder nicht, gewöhnt. Angesichts dessen werden die Verbraucher das angemeldete Wortzeichen auch im Zusammenhang mit solchen nicht konkret „tierbezogenen“ Waren nur als Hinweis auf eine werbliche Anpreisung allgemeiner Art, nämlich als Hinweis auf eine positive ethische Grundeinstellung des Herstellers bzw. Anbieters dieser Waren in Bezug auf das Halten von Tieren ansehen, dem Zeichen aber keinen individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.
25
Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44, „veterinärmedizinische Dienstleistungen“, besagt die Bezeichnung „Tierwohl Label“, dass die Leistungen unter besonderer Beachtung des Tierwohls ausgeführt oder erbracht werden bzw. der Dienstleister sich in besonderer Art und Weise dem Wohl der zu behandelnden Tiere verpflichtet fühlt. Damit erweist sich die angemeldete Bezeichnung für diese Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Angabe, was einem Verständnis als Herkunftshinweis entgegensteht.
26
Vor dem Hintergrund der umfangreichen Verwendung der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit Lebensmitteln kann der Senat die Ausführungen des Anmelders, wonach es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Wortzusammensetzung mit einer gewissen Eigentümlichkeit, Originalität und einem Phantasiegehalt handele, nicht nachvollziehen.
27
Auch erweist sich der Verweis auf angeblich vergleichbare Eintragungen als nicht zielführend. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 – Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen und selbstverständlich auch nachfolgende Eintragungen aus prioritätsjüngeren Anmeldungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des DPMA und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Eine Überprüfung von aus Sicht des Anmelders zu Unrecht erfolgten Eintragungen kann im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen, nachdem Eintragungsentscheidungen der Markenstelle einmal schon nicht begründet werden müssen und zum anderen auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Insoweit ist der Anmelder auf die Möglichkeit der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach §§ 54 Abs. 1, 50 MarkenG zu verweisen.
28
Im vorliegenden Fall drängt sich der ausschließlich sach- und produktbezogene Sinngehalt bzw. der enge sachliche Zusammenhang der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem solchen Maß auf, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft noch nicht einmal von einem Grenzfall ausgegangen werden kann.
29
3. Inwieweit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit jedenfalls einem großen Teil der beanspruchten Waren sowie der Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Sachaussage auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

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