Steuerrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Berichtigungsverlangen

Aktenzeichen  2 K 1702/15

Datum:
3.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132591
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
FGO § 90 Abs. 2, § 135 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

II.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet (vgl. BFH-Urteil 13. Dezember 1983 VIII R 67/81, BStBl II 1984, 511).
1. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet § 129 AO als Rechtsgrundlage für die begehrte Korrektur aus.
a) Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.
Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO – jenseits seines Wortlautsnach ständiger Rechtsprechung auch dann anwendbar, wenn die Finanzbehörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ermöglicht § 129 AO dem Grunde nach die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, die der Finanzbehörde beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen. Die Vorschrift gilt dagegen nicht für Versehen des Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten, es sei denn, ein solches Versehen wird von der Finanzbehörde als eigenes in den Verwaltungsakt übernommen. Bereits die von der Rechtsprechung anerkannte Berücksichtigung derartiger „Übernahmefehler“ geht über den Wortlaut der Norm hinaus; eine noch weiter gehende Berichtigung „vermeintlicher“ mechanischer Fehler, welche als solche gar nicht von § 129 AO erfasst sind, sondern lediglich aus Empfängersicht als offenbare Unrichtigkeiten erscheinen mögen, ist weder vom Wortlaut noch vom Zweck der Regelung des § 129 AO gedeckt (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 37/14, BStBl II 2015, 1040, m.w.N.).
b) Im Streitfall sind die Unrichtigkeiten auf der Seite des Klägers für den Veranlagungsbeamten nicht offenbar gewesen, da sie sich nicht ohne weiteres aus der Feststellungserklärung 2012, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben haben, insbesondere lag dem Veranlagungsbeamten bei der Veranlagung 2012 weder die Gewinnermittlung 2012 noch der Kontennachweis zur EÜR 2012 vor. Darauf hat das FA bereits mehrfach hingewiesen (Schreiben vom 17. März 2015, Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2015, Schriftsätze vom 1. September 2015 und vom 19. Oktober 2015). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem FA mit Schreiben vom 13. Juni 2014 die Gewinnermittlung sowie den Kontennachweis zur EÜR 2011 vorgelegt. Daraus ist jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte die Familienheimfahrten bereits mit (zunächst 4.300 € und nach Korrektur um) 5.747 € bei der Ermittlung der betrieblichen Kraftfahrzeugkosten berücksichtigt hat (vgl. die im Klageverfahren vorgelegten Kontennachweise zur EÜR 2012, FG-Akte, Bl. 27 f.).
§ 129 AO ist im Übrigen nach den oben genannten Grundsätzen dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Dies ist hier der Fall. Der Veranlagungssachbearbeiter hat sich nicht fehlerfrei bei seiner von ihm angestellten Berechnung (vgl. Feststellungsakte, Trennblatt Gewinnermittlung 2012, Bl. 6, 15) überlegt oder zumindest nicht weiter aufgeklärt, wieso die Kfz-Kosten von 6.950,07 € nach Abzug von 5.747 € nur noch 1.203,07 € betragen und ob das richtig sein könne.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffende weitere Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2015 verwiesen, vgl. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch für den Fall der Übertragung auf die Einzelrichterin verzichtet.

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