Aktenzeichen Au 6 K 17.292
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 9, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
VwGO § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 2
BGB § 276
Leitsatz
1 Der normale Rohertrag eines Grundstücks kann im Einzelfall auch Null betragen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für ein Grundstück, das vom Steuerpflichtigen – hier aus zivilrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Gründen – nie vermietet werden kann, liegt die übliche Miete stets bei Null, sodass keine einen Grundsteuerteilerlass rechtfertigende Ertragsminderung eintreten kann. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine belastbare Vergleichsrechnung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls um wie viel der „normale Rohertrag“ gemindert ist, erfordert eine Gegenüberstellung des erzielten Ertrages und des an Ertrag „Üblichen“. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
5 Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage, mit der Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, handelt es sich in steuerrechtlicher Hinsicht um eine eigengewerbliche Nutzung. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Grundsteuererlasses für das Jahr 2015, so dass der ablehnende Bescheid der Beklagten in Form des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Grundsteuererlasses für das Jahr 2015 in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ist die Grundsteuer bei bebauten Grundstücken in Höhe von 50% zu erlassen, wenn die Minderung des normalen Rohertrags 100% beträgt und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50% ist die Grundsteuer i.H.v. 25% zu erlassen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Dabei sind jeweils die Verhältnisse im Erlasszeitraum maßgebend, § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG. Normaler Rohertrag ist nach § 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks (§ 33 Abs. 2 GrStG). Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GrStG die Ertragsminderung je nach Nutzungsteil anhand der Minderung der Ausnutzung bzw. anhand der Minderung der geschätzten üblichen Jahresrohmiete zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 GrStG wird der Grundsteuererlass nur auf einen bis zum 31. März des Folgejahres zu stellenden Antrag gewährt.
Der Kläger hat im vorliegenden Fall zwar am 1. März 2016 (Behördenakte Bl. 75) den Antrag auf einen Erlass in Höhe von 50% fristgerecht gestellt; nicht mehr streitgegenständlich ist der verfristete Antrag vom 16. August 2016 (Behördenakte Bl. 90) nach § 32 GrStG und damit auf 100% Grundsteuererlass. Die materiellen Erlassvoraussetzungen liegen indes nicht vor.
a) Ein Erlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG kommt schon – auch in Höhe von nur 50% – deswegen nicht in Betracht, weil das Grundstück unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein „Sportplatz“ i.S. der Norm vorliegt, zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn des Jahres 2015) jedenfalls nicht zu sportlichen Zwecken genutzt wurde und der Öffentlichkeit zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung stand.
Die Kegelanlage wurde auch nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2015 überhaupt nicht betrieben, so dass offenbleiben kann, ob auch eine – hier nicht stattgefundene – rein vereinsinterne Nutzung ohne Widmung eine öffentlichen Nutzung dargestellt hätte (vgl. zum Erfordernis der Widmung OVG NW, B.v. 2.12.2011 – 14 A 336/11 – juris Rn. 6 ff.; OVG SA, B.v. 23.3.2007 – 4 L 309/06 – juris Rn. 15; vgl. zur Vereinsstätte als nicht-öffentliche Anlage Glier, Grundsteuer, § 32 GrStG Nr. 10, Stand Februar 2012).
b) Ein Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG wegen einer Minderung der üblichen Jahresrohmiete kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Nach § 33 Abs. 1 GrStG besteht ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nur dann, wenn der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks gemindert ist und der Steuerpflichtige diese Minderung nicht zu vertreten hat. An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
(1) Zu Beginn des Jahres 2015 war der normale Rohertrag des Grundstücks nicht gemindert.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG bestimmt sich der normale Rohertrag nach der geschätzten üblichen Jahresrohmiete. Jahresrohmiete ist dabei das gesamte Entgelt, das Mieter für die Benutzung eines Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu Beginn des Erlasszeitraums für ein Jahr zu entrichten haben (BVerwG, U.v. 14.5.2014 – 9 C 1/13 – juris Rn. 14; Glier, Grundsteuer, § 33 GrStG Nr. 8, Stand Februar 2012). Sie bemisst sich bei – wie hier – zu Beginn des Erlasszeitraums leer stehenden Räumen anhand der üblichen Miete. Die übliche Miete zu Beginn des Erlasszeitraums ist eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete. Dieser geschätzten Miete ist der tatsächlich erzielte Rohertrag gegenüberzustellen (BFH, U.v. 17.12.2014 – II R 41/12 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 25.6.2008 – 9 C 8/07 – juris Rn. 14 ff.). Beträgt die Differenz zwischen dem normalen Rohertrag und dem tatsächlich erzielten Rohertrag mindestens 50%, so ist die Grundsteuer herabzusetzen.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die unabhängig davon erhoben wird, ob das Grundstück einen Ertrag abwirft (Huschke, Hanisch, Wilms, Der neue § 33, DStR 2009, 2513, 2516). Daher kann der normale Rohertrag im Einzelfall auch – wie hier (dazu sogleich) – Null betragen (so bei Nichtvermietung wegen schlechten baulichen Zustands OVG LSA, U.v. 7.3.2014 – 3 A 173/12 – juris Rn. 28 f.; VG Bayreuth; U.v. 10.9.2014 – B 4 K 13.5 – juris Rn. 24; zur Nichtvermietbarkeit wegen Umbaumaßnahmen aufgrund einer Nutzungsänderung einer Gewerbezu einer Wohnimmobilie VG Koblenz, U.v. 11.12.2015 – 5 K 475/15 – juris Rn. 16). Schon die Gesetzesbegründung von 1973 führt insoweit aus: „Ein Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung kann entsprechend der bisherigen Rechtslage auch künftig nur für Grundstücke in Betracht kommen, die ihrer Natur nach ertragsbringend sind.“ (wiedergegeben bei Glier, Grundsteuer, § 33 GrStG Nr. 1b, Stand Februar 2012). Sind Grundstücke hingegen nicht ertragsbringend – hier wegen der engen Beschränkung der Gebäudenutzung ausschließlich als nicht gewerblich betriebene Kegelanlage – kommt ein Grundsteuererlass nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall liegt zu Beginn des Jahres 2015 keine Minderung des normalen Rohertrags vor, da das Grundstück vom Steuerpflichtigen nicht vermietet werden kann und daher der Rohertrag im Jahr 2015 im Vergleich zur üblichen Miete nicht gemindert ist. Für ein Grundstück, das vom Steuerpflichtigen nie vermietet werden kann, liegt die übliche Miete stets bei Null, sodass auch keine Minderung eintreten konnte.
Einer Vermietung und dadurch der Erzielung von Mieteinnahmen durch den Kläger steht der Erbbaurechtsvertrag selbst, der die Steuerpflichtigkeit des Klägers erst begründet (vgl. Ziffer II. 7 des Vertrages), entgegen. Nach Ziffer II. 2 des Vertrags ist der Kläger als Rechtsnachfolger des Sport-Kegler-Vereins … und Umgebung e.V. verpflichtet, ein Kegelsportzentrum zu erstellen. Nach Ziffer II. 5 des Vertrags dürfen die Bauwerke nur als Sportanlagen für den vom Erbbauberechtigten betriebenen Vereinssport, als Vereinsheim und als Stellplatz genutzt werden. Nach Ziffer II. 8 a) besteht im Falle von Zuwiderhandlungen u.a. gegen Ziffern II. 2 und 5 des Vertrags ein Heimfallanspruch. Ebenso kann die Beklagte die Übertragung des Erbbaurechts verlangen, wenn die Sportanlagen oder die Nebenanlagen unter gewerblichen Prinzipien verpachtet werden (Ziffer II. 8 c des Vertrags). Die gewerbliche Verpachtung ist nur dann gestattet, soweit diese der Bewirtung der Vereinsmitglieder, ihrer Gäste und sonstiger Gäste nebenbei dient. Auch schuldrechtlich (Ziffer III. 4 des Vertrags) bedarf die Vermietung und Verpachtung des Grundstücks der Zustimmung der Beklagten. Damit unterliegt das Erbbaurecht des Klägers sehr engen dinglichen und schuldrechtlichen Beschränkungen. Zulässig ist ausschließlich („nur“, vgl. Ziffer II. 7 des Vertrages) die Nutzung der Bauwerke für durch den Erbbauberechtigten betriebenen Vereinssport nebst Vereinsheim und Stellplatz. Insbesondere eine gewerbliche Verpachtung oder eine Vermietung sind ohne Zustimmung der Beklagten nicht gestattet. Ein derartiger Anspruch auf Zustimmung zur Vermietung oder Verpachtung durch die Beklagte im Jahr 2015 ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte selbst wiederum kann das sich auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude wegen der Erstellung des Erbbaurechts für den Kläger nicht vermieten. Gebäude der hier streitgegenständlichen Art können demnach von keinem Beteiligten vermietet werden. Damit können durch ein derartiges Grundstück auch keine Mieteinnahmen erzielt werden. Einzig zulässige Nutzungsart ist die nicht gewerbliche Nutzung durch einen – ggf. vom Kläger zu gründenden – Kegelsportverein. Eine erbbaurechtsvertragswidrige Vermietung durch einen der Beteiligten kann der jeweils andere Beteiligte aufgrund der dinglichen Wirkung sowohl des Eigentums- als auch des Erbbaurechts verhindern, so dass auch keine faktische, vertragswidrige Vermietung möglich ist. Die übliche Miete für ein derart engen dinglichen Verpflichtungen unterliegendes Gebäude ist daher Null.
Die Möglichkeit zur Vermietung wird auch durch den Bebauungsplan stark eingeschränkt. Zwar schließt der Bebauungsplan eine Vermietung nicht grundsätzlich aus. Durch die Festsetzung einer Kegelanlage mit Stellplätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird die Nutzung des Grundstücks jedoch ebenfalls stark eingeschränkt. Der Kläger trägt selbst vor, heutzutage werde kaum noch gekegelt; etliche Kegelstätten stünden vor der Insolvenz. Der Kläger könne sich noch so sehr darum bemühen, er werde trotzdem keinen Nutzer für sein Kegelsportzentrum finden. Eine andere Nutzungsart ist wiederum nach dem Bebauungsplan ausgeschlossen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht grundsätzlich kein Anspruch, da der Kläger hierfür zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllen müsste – dies ist nicht dargelegt – und es sich selbst dann um eine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde handelt, die nur im Einzelfall auf Null reduziert sein kann (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL Okt. 2017, § 31 Rn. 61), wofür im vorliegenden Fall derzeit keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr kommt eine Befreiung in Hinblick auf den besonderen Festsetzungsgehalt nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB regelmäßig nicht in Betracht (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL Okt. 2017, § 9 Rn. 92). Das Bauplanungsrecht ist auch dann beachtlich, sollte eine Nutzungsänderung möglicherweise genehmigungsfrei sein (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Da der Markt für Kegelanlagen im Einzugsgebiet des klägerischen Gebäudes nach seinem Vortrag komplett zum Erliegen gekommen ist und jede andere Nutzung nach dem Bebauungsplan unzulässig ist, beträgt der normale Rohertrag auch durch die Festsetzungen des Bebauungsplans derzeit Null.
Dass über eine Änderung des Bebauungsplans bzw. über eine Befreiung von seinen Festsetzungen durch die Beklagte unter gleichzeitiger Zustimmung der Beklagten zur Vermietung nach III. Ziffer 4 des Erbbaurechtsvertrags eine Vermietung möglich wäre, ist unerheblich, da der Kläger auf beides keinen Anspruch hat (vgl. oben) und die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 2015 derartige Handlungen auch nicht vorgenommen hat.
Im Übrigen fehlt es auch schon an einer belastbaren Vergleichsrechnung, aus der ersichtlich wäre, ob und gegebenenfalls um wie viel der „normale Rohertrag“ des klägerischen Gebäudes gemindert ist. Dies hätte eine Gegenüberstellung des vom Kläger erzielten Ertrages und des an Ertrag „Üblichen“ erfordert (BayVGH, B.v. 7.7.2014 – 4 ZB 13.1567 – juris Rn. 17). Die vom Kläger vorgelegte Verlustrechnung hinsichtlich der Photovoltaikanlage ist unsubstantiiert (dazu sogleich). In Hinblick auf mögliche Mieteinnahmen beschränkte sich der Kläger auf die Einreichung allgemeiner Marktberichte über die Mietspannen für Gewerbeflächen (vgl. Bl. 104 der Gerichtsakte). Erforderlich wäre indes eine Gegenüberstellung mit Immobilien vergleichbarer Beschaffenheit, also insbesondere mit Immobilien, die zumindest ähnlichen erbbaurechtsvertraglichen und bauplanungsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Eine derartige Vergleichsrechnung fehlt. Der Kläger hat damit den normalen Rohertrag des Grundstücks auch nach schriftlicher Aufforderung durch das Gericht weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt.
Ob der nur beschränkten Nutzbarkeit über eine Fortschreibung des Einheitswerts Rechnung getragen werden könnte (vgl. § 33 Abs. 5 GrStG), kann offenbleiben, da zum einen der Einheitswertbescheid hier nicht streitgegenständlich ist und zum anderen über eine Änderung dieses Bescheids die zuständigen Finanzbehörden und ggf. die Finanzgerichte zu entscheiden haben.
(2) Selbst wenn – wie nicht – der normale Rohertrag des Grundstücks nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG Null beträgt und im Jahr 2015 eine Minderung des normalen Rohertrags – wie nicht – anzunehmen wäre, hat der Kläger die Minderung des Rohertrags zumindest zu vertreten i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG.
Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, das heißt, wenn er die Ertragsminderung weder durch ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht. Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen. Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 13.2.2017 – 9 B 37/16 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 11.12.2017 – 14 A 737/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei hat der Steuerpflichtige den Leerstand insbesondere dann zu vertreten, wenn der angestrebte Vertragsabschluss an unrealistischen Mietforderungen scheitert (BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 4 ZB 16.1583 – juris Rn. 13). Der Begriff des Vertretenmüssens nach § 33 Abs. 1 GrStG unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Vertretenmüssen nach § 276 BGB und setzt weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit voraus. Vielmehr geht es allein um die Zurechenbarkeit der Ursache für die Rohertragsminderung (OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.9.2017 – OVG 9 B 5.17 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Demgegenüber kommt es nicht auf Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, an (BFH, U.v. 17.12.2014 – II R 41/12 – juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, B.v. 3.12.2014 – 9 B 73/14 – juris Rn. 8).
Dem Kläger ist die eingeschränkte Nutzbarkeit des Gebäudes zuzurechnen. Ferner hat er konkrete, ausreichende Vermietungsbemühungen nicht substantiiert vorgetragen.
Die Ursache für die Nichtvermietbarkeit des Grundstücks liegt in den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags (vgl. oben). Diese vertraglichen (und dinglich auch gegenüber Dritten wirkenden) Vereinbarungen hat der Kläger indes als damals Erster Vorsitzender und damit als Vertreter des Erbbauberechtigten (des Sport-Kegler-Vereins … und Umgebung e.V.) selbst zusammen mit der Beklagten getroffen und im Zuschlagsverfahren auch verbindlich übernommen. Die wichtigste Nutzungsbeschränkung (der Bebauungsplan verhindert zumindest keine Vermietung der Anlage an ein Kegelzentrum) ist daher dem Kläger als für eine der damaligen Vertragsparteien Handelnden zurechenbar.
Im Übrigen hat der Kläger auch keine Nachweise darüber erbracht, dass er nachhaltige Vermietungsbemühungen an einen Kegelverein erbracht hat. Insoweit ist entscheidend, dass sowohl nach dem Erbbaurechtsvertrag als auch nach dem Bebauungsplan lediglich eine Nutzung als Kegelanlage zulässig ist und kein Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zu einer sonstigen Nutzung besteht (vgl. oben). Der Kläger hat indes auch auf schriftliche Nachfrage des Gerichts keine Vermietungsbemühungen an Kegelvereine dargelegt, sondern lediglich vorgetragen, da heutzutage kaum mehr gekegelt werde, könne sich der Kläger noch so sehr bemühen und würde gleichwohl keinen Nutzer für sein Kegelsportzentrum finden. Nachhaltige Vermietungsbemühungen im zulässigen Rahmen der Nutzung hat der Kläger daher nicht dargelegt.
Selbst wenn – wie nicht – auch sonstige Nutzungen des Grundstücks möglich wären, hat der Kläger auch insoweit keine ausreichenden Vermietungsbemühungen dargelegt. Im Jahr 2015 und zuvor beschränkte sich der Kläger darauf, der Beklagten einen anderen Sportverein als Nutzer vorzuschlagen, hinsichtlich der Vertragsbedingungen und der Korrespondenz jedoch auf den anderen Sportverein zu verweisen. Dies stellt keine hinreichende Vermietungsbemühung dar. Angesichts der stark eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks hätte sich der Kläger deutlich stärker um einen Vertragsabschluss bemühen müssen. Die sonstigen Vermietungsvorschläge an die Beklagte konnte diese ermessensfehlerfrei und vertragsgemäß wegen der angesichts des nur geringen Erbbauzinses überhöhten beabsichtigten Mieteinnahmen des Klägers ablehnen. Die sonstigen Vermietungsbemühungen an einen Dartverein und an die … gGmbH fanden im Jahr 2016 und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum statt und stellten im Übrigen ebenfalls keine zulässige Nutzungsart dar, weswegen die Beklagte diese Nutzungsarten ablehnen durfte.
c) Ein Erlass der Grundsteuer kommt auch nicht in Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz nach § 33 Abs. 2, Abs. 4 GrStG in Betracht.
(1) Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage, mit der Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, handelt es sich in steuerrechtlicher Hinsicht um eine eigengewerbliche Nutzung.
Bei der Frage, ob ein Grundstück eigengewerblich genutzt wird, kommt es nur darauf an, dass derjenige, dem das Grundstück bei der Einheitsbewertung zugerechnet wird, eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück ausübt. Die Frage, ob das Grundstück bewertungsrechtlich als Betriebsgrundstück behandelt wird, ist hingegen nicht entscheidungserheblich (Fock in Praxis der Kommunalverwaltung, E 4 d 2, Nr. 4.3). Betreibt ein Steuerpflichtiger in der Absicht, damit Gewinne zu erzielen, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie, dann sind die Einnahmen aus der Einspeisung des Stromes in das Netz gewerbliche Einkünfte (BFH, U.v. 17.10.2013 – III R 27/12 – juris Rn. 9). Da im Rahmen des § 33 GrStG als Norm des Steuerrechts die steuerrechtliche Bewertung maßgebend ist, kommt es auf insoweit abweichende Bestimmungen des Gewerberechts (insbesondere gewerberechtliche Anmeldungspflichten) nicht an. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist vielmehr als gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Einkommenssteuer, als unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der Umsatzsteuer und als stehender Gewerbebetrieb im Rahmen der Gewerbesteuer zu qualifizieren, auch wenn wegen entsprechender Freibeträge eine Steuerfestsetzung in vielen Fällen unterbleibt (Schanz: Die Vorteilhaftigkeit von Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung der Besteuerung, DStR 2011, 1772).
Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung insoweit selbst ein, dass es sich aus steuerrechtlicher Sicht (nach seinem Vortrag nicht jedoch in Hinblick auf die Anmeldepflichten nach dem Gewerberecht) um eine unternehmerisch-gewerbliche Betätigung handelt. Mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers ist bei der Einspeisung von Strom in das allgemeine Netz von einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers auszugehen; ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird, ist demgegenüber unbeachtlich. Dem entspricht auch, dass das Finanzamt für das Jahr 2015 den vortragsfähigen Gewerbeverlust sowie den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hat. Aus steuerrechtlicher Sicht übt der Kläger mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage daher eine eigengewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück aus.
(2) Jedoch liegt auch insoweit keine Rohertragsminderung – hier in Form der Ausnutzung des Grundstücks – vor.
Denn nach den erbbaurechtsvertraglichen Vereinbarungen darf das Grundstück ausschließlich als Kegelsportzentrum eines Vereins genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung, also neben der Vermietung auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage, ist damit ausgeschlossen (vgl. oben). Da das die Grundsteuerpflichtigkeit des Klägers begründende Erbbaurecht keine gewerbliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht, kann auch keine Minderung der Ausnutzung des Grundstücks vorliegen. Bei erbbaurechtskonformer Nutzung des Grundstücks liegt die normale Ausnutzung des Grundstücks auch im Hinblick auf den gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Null (zur Beseitigungspflicht der installierten Photovoltaikanlage auch LG Augsburg, U.v. 20.2.2018 – 031 O 1790/17 – nicht rechtskräftig).
(3) Selbst wenn – wie nicht – grundsätzlich eine Nutzung des Grundstücks durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage möglich sein sollte, hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Ausnutzung zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu den Vorjahren gemindert war.
Die vom Kläger vorgelegte halbseitige Berechnung seines Steuerberaters vom 13. Oktober 2017 (Bl. 105 der Gerichtsakte) ist nicht hinreichend substantiiert. Sie beschränkt sich auf die Darstellung der erzielten Erlöse für die Jahre 2013 bis 2016 nach einer „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“. Nicht dargelegt wird die Kalkulation selbst, so dass die Zahlen nicht hinreichend belegt sind. Ebenso verhält es sich mit der vom Kläger eingereichten Überschussrechnung (Bl. 110 der Gerichtsakte). Nach dem Feststellungsbescheid zu den vortragsfähigen Gewerbeverlusten im Jahr 2015 (Bl. 99 der Gerichtsakte) und nach dem Festsetzungsbescheid für den Gewerbesteuermessbetrag des Jahres 2015 (Bl. 111 der Gerichtsakte) hat der Kläger sogar aus seinem Gewerbebetrieb im Jahr 2015 einen Gewinn in Höhe von 10.796,00 EUR erzielt. Lediglich aufgrund des Verlustabzugs wegen Verlusten aus den Vorjahren (zum 31.12.2014: 22.730,00 EUR Verlustvortrag) unterblieb eine Gewerbesteuerfestsetzung durch die Beklagte (Bl. 112 der Gerichtsakte). Der Kläger hat daher im Jahr 2015 anders als in den Vorjahren sogar Gewinne erzielt und damit eine Minderung der Ausnutzung im Vergleich zum normalen Rohertrag nicht dargelegt.
d) Dass dem Kläger für das Jahr 2014 die Grundsteuer in Höhe von 50% erlassen wurde, ist unerheblich, da ein Erlass für ein Steuerveranlagungsjahr keinen Vertrauensschutz auch für die Folgejahre begründet.
e) Die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung (BVerfG, U.v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 – juris) ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da zum einen weder der Einheitswertbescheid noch der Steuerfestsetzungsbescheid vor dem hiesigen Gericht streitgegenständlich sind und zum anderen eine Neuregelung erst bis zum 31. Dezember 2019 erforderlich ist, wobei die bisherigen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten (BVerfG, a.a.O. – juris Rn. 169).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.