Aktenzeichen 4 K 2058/14
GrEStG § 1
StAuskV § 1 Abs. 3
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
II.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die streitige Gebührenfestsetzung gegenüber dem Kläger ist weder dem Grunde nach noch der Höhe nach zu beanstanden.
a) Die Finanzämter können gemäß § 89 Abs. 2 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 2 eine Gebühr nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 erhoben. Gem. § 89 Abs. 4 Satz 1 AO wird die Gebühr grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Gem. § 89 Abs. 5 Satz 1 AO bestimmt sich die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit einem Gebührensatz von 1,0. Gem. § 89 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Höchstgegenstandswert 30.000.000 €. Die Gebührenpflicht trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner. Als Antragsteller und zugleich Gebührenschuldner i.S.d. § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist derjenige anzusehen, in dessen Namen der Antrag gestellt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. März 2016 I R 66/14, BStBl II 2016, 706). Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, nimmt der Gebührentatbestand auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen ist, auch wenn die Antragsteller die verbindliche Auskunft in Bezug auf denselben Sachverhalt beantragen (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BStBl II 2016, 706). Antragsteller und Steuerpflichtiger sind in der Regel identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits existiert. Eine dritte Person hat in diesen Fällen im Regelfall kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen bereits existierenden Steuerpflichtigen. Existiert der Steuerpflichtige -wie im Streitfall die A GmbH & Co.KG und die A Stiftungbei Antragstellung noch nicht, kann bei berechtigtem Interesse auch ein Dritter -hier der Kläger- Antragsteller sein (§ 1 Abs. 3 StAuskV). Die dem Dritten erteilte verbindliche Auskunft entfaltet dann gegenüber dem künftigen Steuerpflichtigen Bindungswirkung. Beinhaltet eine Antragsschrift mehrere voneinander abgrenzbare Sachverhalte und werden zu jedem Sachverhalt konkrete Rechtsfragen gestellt, handelt es sich um mehrere Anträge auf Erteilung der verbindlichen Auskunft, die in einem Schriftsatz zusammengefasst sind.
b) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat das FA nach Ansicht des Senats zu Recht für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende A Stiftung gegen den Kläger als Antragsteller eine Gebühr i.H.v. 15.750 € festgesetzt. Nach Ansicht des Senats handelt es sich um einen eigenständigen Antrag, soweit der Kläger die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auf die künftige Besteuerung der A Stiftung bezogen hat. Für diesen Antrag konnte eine eigene Gebühr, der Höhe nach begrenzt durch den Gegenstandswert, festgesetzt werden.
aa) Zwar stimmt das Gericht mit dem Kläger überein, dass dem Antrag des Klägers nur ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde gelegen hat. Denn bei einem Antrag auf verbindliche Auskunft bestimmt nach Ansicht des Senats nicht ein einzelner Steuertatbestand sondern das vom Antragsteller geplante Vorhaben die Reichweite des Sachverhalts. Alle Schritte, die der Steuerpflichtige zur Vorbereitung und Umsetzung dieses Vorhabens vorzunehmen beabsichtigt, bilden zusammen einen Sachverhalt. Dies gilt nach Ansicht des Senats gerade in einem Fall wie dem Streitfall, bei dem zur Erreichung des angestrebten Ziels mehrere Teilschritte vollzogen werden müssen. Eine separate Auskunft über einen einzelnen Teilschritt, an dem der Steuerpflichtige isoliert kein wirtschaftliches Interesse hat, wäre dann wertlos. Deshalb bilden alle Schritte, die der Kläger zur Umsetzung seines Ziels, das Immobilienvermögen für zukünftige Generationen zu sichern, vorgenommen hat, also sowohl die vorbereitende Einbringung der Immobilien in die A GmbH & Co.KG, als auch die nachfolgende Übertragung der KG-Anteile in die A Stiftung, zusammen einen Sachverhalt.
bb) Jedoch handelt es sich nach Ansicht des Senats jeweils um einen eigenständigen Antrag i.S.d. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO, soweit Gegenstand der verbindlichen Auskunft die künftige Besteuerung des Klägers selbst, die künftige Besteuerung der noch zu gründenden A GmbH & Co.KG und die künftige Besteuerung der A Stiftung gewesen ist. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Verwaltung in Tz. 4.1.3 Satz 2 des zu § 89 AO ergangenen Anwendungserlasses, wonach es sich jeweils um einen eigenständigen Antrag handelt, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen bezieht. Dies gilt nach Ansicht des Senats auch in einem Fall wie dem Streitfall, in dem sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auf drei Steuerpflichtige bezieht, der Antrag aber nur von einer einzigen Person -dem Klägergestellt worden ist, weil zwei der Steuerpflichtigen, deren künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein sollte, bei Antragstellung noch nicht existiert haben. Nur weil die A GmbH & Co.KG und die A Stiftung bei Antragstellung noch nicht existiert haben, konnte der Kläger gem. § 1 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) im Streitfall die Anträge betreffend die künftige Besteuerung der A GmbH & Co.KG und der A Stiftung stellen. Dieser Sonderfall kann nach Ansicht des Gerichts aus gebührenrechtlicher Sicht nicht anders behandelt werden, als wenn die A GmbH & Co.KG und die A Stiftung bei Antragstellung bereits existent gewesen wären. In diesem Fall wären Antragsteller und Gebührenschuldner neben dem Kläger auch die A GmbH & Co.KG sowie die A Stiftung gewesen und gegen jeden Antragsteller hätte eine eigene Gebühr, jeweils begrenzt durch den Gegenstandswert, festgesetzt werden können.
cc) Da es sich nach Ansicht des Senats um einen selbständigen Antrag i.S.d. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO handelt, soweit die künftige Besteuerung der noch zu gründenden A Stiftung Gegenstand der verbindlichen Auskunft war, steht der Festsetzung der Gebühr i.H.v. 15.706 € für die beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende A Stiftung durch das FA nicht entgegen, dass das Finanzamt X für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft betreffend die künftige Besteuerung des Klägers selbst bereits einmal die Höchstgebühr i.H.v. 91.456 € gegen den Kläger festgesetzt hat.
c) Die vom FA mit Änderungsbescheid vom 26. Mai 2014 gegen den Kläger festgesetzte Gebühr i.H.v. 15.706 € für die beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende B Stiftung entspricht § 89 Abs. 5 Satz 1 AO i.V.m. § 34 GKG. Der ihr zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 4.709.000 € ist nicht zu beanstanden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil zu den hier entschiedenen Fragen bislang noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht.