Aktenzeichen 11 K 2998/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist, ob Arbeitskosten für die Fertigung eines Geländers in einer Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. Aufwendungen in Höhe von… € für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 3 EStG für Schlosserarbeiten in Zusammenhang mit der Anfertigung und Montage eines Kellergeländers geltend. Diese setzen sich aus den bei der Montage vor Ort in Höhe von … € sowie bei Anfertigung in der Werkstatt in Höhe von … € anfallenden Arbeitskosten zusammen.
Der Beklagte (Finanzamt) kürzte die beantragten Aufwendungen um den Arbeitslohn, der die Fertigung des Geländers in der Werkstatt betraf und setzte die Einkommensteuer auf … € fest (Einkommensteuerbescheid vom …). Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Werkstatt angefallenen Arbeitsleistungen nicht im Haushalt der Kläger erbracht worden seien.
Der gegen diesen Bescheid vom … erhobene Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom …).
Hiergegen richtet sich die beim Finanzgericht München am…eingegangene Klage.
Zur Begründung weisen die Kläger darauf hin, dass die Handwerkerleistungen als einheitliche Leistung zu beurteilen sei. Planung, Ausmessen und das Anbringen des Geländers vor Ort stehe mit der Herstellung des Geländers im Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang. Hinzu komme, dass die im Haushalt erbrachten Leistungen in qualitativer Sicht nicht von nur untergeordneter Bedeutung seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2015 vom … und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom … dahin zu ändern, die Steuer wegen weitere Anerkennung von Handwerkerleistungen um …€ zu reduzieren.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss vom … wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht für die in der Werkstatt angefallenen Aufwendungen keine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG gewährt.
Gemäß § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (BFH Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 m.w.N.). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten (BT-Drs. 16/643, 10 und BT-Drs. 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen.
Die Handwerkerleistung muss ferner „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. „In“ einem Haushalt wird eine Leistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird.
Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 03. September 2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, BFH-Beschluss vom 25. September 2017, VI B 25/17, iuris). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos -unabhängig von den Eigentumsverhältnissendurch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH Urteile vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880).
Nach Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei den geltend gemachten Aufwendungen für Herstellen des Geländers in der Werkstatt des Schlossereibetriebes nicht um begünstigte Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3, 4 EStG. Die Arbeitsleistung wurde unstreitig nicht im räumlichen Bereich des Haushalts (…) geleistet, sondern in dem in einer anderen Gemeinde liegenden und 15 km entfernten Schlossereibetrieb in … und damit außerhalb des Haushalts der Kläger. Solche Arbeiten sind nicht begünstigt (vgl. so auch Krüger in Schmidt, EStG, § 35a Rz. 21 m.w.N.)
Zwar hat der Bundesfinanzhof in den Verfahren VI R 55/12 und VI R 56/12 ausgeführt, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff „Haushalt“ nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt im Sinne von „in der Nähe des Haushalts“ begriffen hat. Zugleich fordert der VI. Senat die Durchführung der Leistung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt. Dies wurde konkret bejaht für den Fall, dass Montagearbeiten auf dem direkt an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Grund erbracht werden.
Demnach reicht nicht jedwede Verknüpfung der Handwerkerleistung mit dem Haushalt aus. Ein derartiges Verständnis ginge weit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus. Wo die begünstigte Tätigkeit geleistet würde, würde dann nur noch eine geringe Rolle spielen. Dies würde gar eine Abkehr vom räumlich-funktionalen Verständnis des Bundesfinanzhofes bedeuten (so auch Schlenk, DStR 2016, 781, 785). Allein die Benutzung eines – wie im Streitfall – außerhalb des Haushalts angefertigten Haushaltsgegenstandes in einem Haushalt kann daher zur Begründung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht ausreichen. Dabei ist auch der in der Gesetzesbegründung umschriebene Förderzweck des § 35a EStG mit in den Blick zu nehmen, der sich auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich von Dienstleistungen, die im Privathaushalt erbracht werden, beschränkt.
Dass die zu erbringenden Leistungen Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren und ein Teil der Handwerksarbeiten auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt wurde, mag die Planungs- und Montageleistungen mit den Herstellungsarbeiten in einem funktionellen Sinn verknüpfen, ein unmittelbar räumlicher Zusammenhang kann aber nur bei einer engen räumlichen Nähe zwischen Leistungsort und Haushalt angenommen werden. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Handwerkerleistung (Herstellung) wie vorliegend in einem vom Grundstück entfernten Betrieb erbracht wird (FG Nürnberg Urteil vom 04. August 2017 4 K 16/17, EFG 2017, 1447),
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.