Aktenzeichen 6 K 1608/13
Leitsatz
1. Eine Entschädigungszahlung, die einem Arbeitnehmer anlässlich seines Wechsels in eine neue Betriebsrentenzusage mit einem gegenüber der vorherigen Zusage geringeren Versorgungsniveau zufließt, ist nicht ermäßigt zu besteuern.
2. Dass die Abfindungszahlung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht, die auch durch eine Vertragsänderung geschaffen werden kann, führt alleine nicht zu einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG. Hinzukommen muss die Beendigung des bisherigen Einkunftserzielungstatbestandes.
Gründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht die Zahlung von 45.661,96 Euro nicht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
1. Nach § 34 Abs. 1 EStG ist in Fällen, in denen im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte in diesem Sinne gelten nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auch Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG. Hierunter fallen insbesondere Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (§ 24 Nr. 1 a EStG). Entschädigungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften sind Zuwendungen, die einen Schaden ausgleichen sollen, den ein Steuerpflichtiger durch Wegfall von Einnahmen erleidet (BFH-Urteil vom 22.01.1988 VI R 135/84, BStBl. II 1988, 525). § 24 EStG erfasst solche Einnahmen nicht, die im Rahmen der üblichen auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit anfallen. Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen in diesem Sinne setzt deshalb einen außergewöhnlichen Vorgang voraus, der sich nicht im Rahmen des für die jeweilige Einkunftsart typischen Geschehensablaufs hält. Ein außergewöhnlicher Vorgang im vorbezeichneten Sinne ist auch bei Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis nicht ausgeschlossen, wenn er dabei unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat (BFH-Urteil vom 05.10.1989 IV R 126/85, BStBl. II 1990, 155).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung danach nur dann eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG dar, wenn sie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Eine solche ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung der Einkunftserzielung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch – auf der Grundlage einer Vertragsänderung oder eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – abgegolten wird oder wenn sich lediglich die Zahlungsmodalität geändert hat. Eine Entschädigung im vorgenannten Sinne verlangt deshalb, dass das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beendet wird (BFH-Urteile vom 12.04.2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; vom 23.01.2001 XI R 7/00, BStBl. II 2001, 541; vom 10.02.2001 XI R 54/00, BStBl. II 2002, 181; vom 06.03.2002 XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144 und vom 28.02.2005 XI B 182/03, BFH/NV 2005, 1283).
2. Unter Berücksichtigung vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der Zahlung von 45.691,96 Euro nicht um eine Entschädigung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Denn das dem Tatbestand der Einkunftserzielung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist nicht beendet worden. Das Anstellungsverhältnis wurde fortgesetzt; die Pensionszusage wurde nur der Höhe nach beschränkt bzw. modifiziert. Dies ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vorbringen. Nach ihm ist aufgrund der bisherigen Betriebsrentenzusage mit einer Altersrente ab dem 65. Lebensjahr in Höhe von ungefähr 3.700 Euro pro Monat zu rechnen, während die neue Betriebsrentenzusage in der Summe nur zu Altersrenten in Höhe von 2.699 Euro monatlich führt. Der Kläger erzielt mithin weiterhin regelmäßig Einkünfte aus seiner laufenden Tätigkeit und im Pensionsfalle nachträgliche Einkünfte aus derselben Tätigkeit.
Dass die Abfindungszahlung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht, die auch durch eine Vertragsänderung geschaffen werden kann (BFH-Urteil vom 25.08.1993 IV R 8/93, BStBl. II 1994, 167), reicht nicht aus. Hinzukommen muss die im Streitfall nicht erfolgte Beendigung des bisherigen Einkunftserzielungstatbestandes (BFH-Urteil vom 06.03.2002, XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.