Steuerrecht

Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzugsverbot

Aktenzeichen  IX R 50/14

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG 2009
§ 20 Abs 4 S 5 EStG 2009
§ 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002
§ 23 Abs 3 S 5 EStG 2002
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG 2002 vom 14.08.2007
§ 20 Abs 9 EStG 2009
EStG VZ 2011
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403) .

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 26. Februar 2014, Az: 7 K 2180/13 E, Urteil

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014  7 K 2180/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) durch das Verfallenlassen von Aktienoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.
2
Der Kläger erwarb im Streitjahr (2011) 200 000 X-Call-Optionsscheine mit einem Basispreis von 120 € für insgesamt 24.087 € und 160 000 Z-Call-Optionsscheine mit einem Basispreis von 8,0138 € für insgesamt 13.625 €. Der Kläger ließ die Optionen bei Fälligkeit verfallen; sie wurden am 21. Dezember 2011 als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich insgesamt 60 € an Gebühren in Rechnung gestellt. Im Rahmen eines gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. September 2012 durchgeführten Einspruchsverfahrens begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Verlusts in Höhe von 39.658 € aus dem Verfall der Optionen. Der Einspruch blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 2027 veröffentlichten Urteil führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, es sei ein Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der Anschaffungskosten für die verfallenen Optionen zu berücksichtigen.
3
Mit seiner Revision bringt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) vor, das FG habe § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG verletzt, soweit es die Anschaffungskosten der verfallenen Optionen berücksichtigt habe. Denn der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sei nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich einen Differenzausgleich in Form eines Geldbetrags oder sonstigen Vorteils erlange. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige die Option verfallen lasse. Eine davon abweichende Auslegung ließen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung nicht zu. Der Gesetzgeber habe bei Inkrafttreten der Abgeltungssteuer die bisherige Rechtslage aufrechterhalten wollen. Daher habe er auch den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. –mit Ausnahme des Wegfalls der Haltefrist– unverändert in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG übernommen. Anderslautenden Auffassungen im Gesetzgebungsverfahren sei er nicht gefolgt. Bis zum Jahr 2012 sei es aufgrund des eindeutigen Wortlauts zudem einhellige Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung gewesen, dass der Verfall von Optionen einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sei. Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Geschäften könnten allenfalls als vergebliche Aufwendungen angesehen werden, deren Abzug nach § 20 Abs. 9 EStG aber ausgeschlossen sei.
4
Das FA beantragt,das Urteil des FG vom 26. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
5
Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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