Aktenzeichen 2 V 2082/18
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
II.
A. Die als förmliche Anträge unzulässigen Begehren, die Vollziehung der Zins- und Solidaritätszuschlagsbescheide auszusetzen, versteht das Gericht zugunsten der ASt lediglich als Hinweis auf § 69 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO- (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 I B 125/04, BFH/NV 2005, 1036, und vom 23. August 2004 IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9).
B. Soweit die ASt die AdV der Nullbescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 und 2014 begehren, ist der Antrag unzulässig. Nullbescheide sind keine vollziehbaren Verwaltungsakte (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl., § 69 Rn 38).
Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen nach Aktenlage nicht.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15.01.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994, vom 25.08.1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23.07.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; vom 16.06.2003 IX B 60/03, BStBl II 2003, 945).
Nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) geht die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuerbegründender Tatsachen zu Lasten der Finanzbehörde, diejenige steuerbefreiender oder steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 05.11.1970 V R 71/67, BStBl II 1971, 220, und vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Der objektiven Beweislast (Feststellungslast) im Klageverfahren entspricht eine objektive Glaubhaftmachungslast im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden.
Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.11.1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06.09.1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.05.2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Einspruch angefochtenen Bescheide.
a) Soweit die ASt die AdV der Umsatzsteuer für 2013 in Höhe von 1.236,52 € beantragen, fehlt bereits die Begründung des Antrags. Nach summarischer Prüfung der diesbezüglich getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung über unentgeltliche Wertabgaben ergeben sich keine Beanstandungen.
b) Die mit Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind keine Grundlagenbescheide für die Gewerbesteuermessbescheide (vgl. BFH-Beschluss vom 05.05.2014 X S. 49, 56/13, BFH/NV 2014, 728).
c) Nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage und der präsenten Beweismittel ist im Streitjahr 2012 keine Rückstellung in Höhe von 185.116,80 € aus einer noch bestehenden oder zusätzlichen Lieferverpflichtung des ASt für P an X zu bilden gewesen.
Zu Recht sind im Streitjahr 2012 Anzahlungen für erfolgte Teillieferungen in Höhe von 185.186 € (-überwiegend von X-) beim ASt erfolgswirksam aufzulösen gewesen. Davon gehen auch mittlerweile die ASt aus.
Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden. Ein Bilanzausweis ist u.a. aber dann geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (vgl. BFHBeschluss vom 06.12.2005 XI B 119/04, BFH/NV 2006, 930, und BFH-Urteil vom 28.07.2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866, m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass der Ast den Auftrag von X nicht vollständig ausgeführt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Lieferung an X vollständig ausgeführt worden ist und sich daher keine Nachlieferverpflichtung des ASt mehr ergibt. Der ASt hat insgesamt 5.200 kg P selbst geordert und in gleicher Größenordnung an X weiterveräußert und geliefert. Er erwarb in vier Teillieferungen von MT … 2012 insgesamt 5200 kg P, die er dann vollständig an X (in einem Staat in Vorderasien) geliefert hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Schlussrechnung vom … 2012 über den Abschluss der Lieferungen an X mit der 4. und damit letzten Teillieferung als auch aus den Frachtbriefen vom … 2012 sowie vom … 2012.
Es sind zudem keine Anhaltspunkte für eine noch zu bildende Rückstellung in Höhe von 185.116,80 € ersichtlich. Die Behauptung der ASt, es bestehe noch eine zusätzliche (und bereits bezahlte) Lieferverpflichtung für P gegenüber X, haben die ASt auch im gerichtlichen AdV-Verfahren weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihren (angeblichen) Kalkulationsfehler bei der Angebotsabgabe haben die ASt nicht einmal offengelegt. Gegen eine zusätzliche Lieferverpflichtung spricht zudem, dass 5.200 kg P -vom ASt geordert, im gleichen Umfang an die Käuferin X vom ASt geliefert undin der Schlussrechnung vom … 2012 dementsprechend auch vollständig zwischen den Vertragspartnern abgerechnet worden sind.
Eine zusätzliche P-Lieferung an X ist nach den Feststellungen der Betriebsprüfung auch innerhalb von fünf Jahren nicht erfolgt. Gegenteiliges haben auch die ASt nicht vorgetragen.
d) Die Restforderung in Höhe von 32.806 € ist im Zusammenhang mit der vollständigen Vertragsausführung 2012 gewinnwirksam zu behandeln gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2007 IV R 62/05, BStBl II 2008, 557).
Gemäß § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 266 Abs. 2 HGB ist die Geldforderung aus Lieferung zu aktivieren und gewinnwirksam zu verbuchen gewesen.
Die Behauptung der ASt, die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 32.806 € sei schon 2012 nicht mehr werthaltig gewesen, ist auch im gerichtlichen AdV-Verfahren weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.
Am 31.12.2012 war nach Abzug der erhaltenen Anzahlungen für P-Lieferungen noch eine Restforderung gegen X in Höhe von 32.806 € offen. Anhaltspunkte für die Behauptung der ASt, dass diese Restforderung zum 31.12.2012 bzw. im gesamten Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 bereits nicht mehr werthaltig gewesen sei und festgestanden habe, X werde die Restforderung nicht mehr bezahlen, ergeben sich nach Aktenlage ebenso wenig wie Anhaltspunkte für eine behauptete Falschlieferung oder für einen Kalkulationsfehler.
e) Nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage und der präsenten Beweismittel hat der Antragsgegner die in den Streitjahren 2012 und 2014 als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionszahlungen zu Recht nicht berücksichtigt.
aa) Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass bereits die betriebliche Veranlassung der Auslandszahlungen von den ASt weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden ist.
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Bei Auslandssachverhalten trifft die Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beweisvorsorge, vgl. § 90 Abs. 2 AO. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt nicht anderweitig aufklärbar, so können die Finanzbehörde oder das Gericht zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 17.03.1997 I B 123/95, BFH/NV 1997, 730, m.w.N.).
Die ASt haben weder (mündliche noch schriftliche) Vereinbarungen mit angeblichen Vermittlern noch das Zustandekommen der Geschäftsabschlüsse durch die jeweiligen Vermittler noch die Höhe der Provisionen nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Für welche Tätigkeit der jeweilige Zahlungsempfänger entlohnt worden sein soll, erschließt sich dem Gericht nach Aktenlage ebenso wenig wie die Höhe der Provisionszahlungen.
Aus den bei den Akten liegenden Abrechnungen und Bestätigungen lassen sich zwar teilweise Vertragsnummern -obwohl schriftliche Vereinbarungen laut den ASt nicht vorliegen sollenentnehmen, jedoch lassen sich daraus konkret ausgeführte Leistungen und die Berechnung der jeweiligen Provision nicht schließen. Obwohl laut der E-Mail der ASt vom … 2018 zu den Aufgaben der Vermittler die Betreuung der Kunden nach erfolgter Lieferung gehört haben soll, was unterschiedlich hohen Arbeitsaufwand verursacht und sich daher auf die Provisionshöhe hätte auswirken müssen, hätte es zur Überprüfung der Abrechnungen seitens des ASt auf der Hand gelegen, über die (behaupteten) Vermittlungsleistungen konkrete Aufzeichnungen von den Vertragspartnern zu fordern oder nach deren Auskunft selbst Aufzeichnungen zur Beweisvorsorge zu führen. Da derartige Aufzeichnungen oder Angaben fehlen, bestehen auch deshalb schwerwiegende Zweifel am behaupteten Vortrag der ASt über tatsächlich ausgeführte Vermittlungsleistungen.
Weitere Zweifel des Gerichts ergeben sich daraus, dass die ASt offenbar selbst nicht wissen, welche Geschäftsfelder ihre ausländischen Geschäftspartner abdecken und welche relevanten Leistungen diese für sie erbracht haben. Die ASt hat in der o.g. E-Mail und bei der Beantwortung des Fragenkatalogs des Prüfers vom … 2017 keinerlei Einzelheiten über Vermittlungstätigkeiten der ausländischen Geschäftspartner benennen können.
Gegen eine betriebliche Veranlassung der Auslandszahlungen spricht beispielsweise auch, dass die ASt die Provisionszahlung vom … 2014 an die T mit zwei verschiedenen Rechnungen der angeblich vermittelten Kunden belegt haben. Die eine Rechnung an den ASt vom … 2014 mit der Bitte um Barzahlung bezeichnet als Kunden des ASt die Firma PM; die andere Rechnung vom … 2014 bezeichnet dagegen als Kunden X und gibt eine Bankverbindung als Zahlungsweg an. Dieser vom Antragsgegner getroffenen Feststellung (im Ablehnungsbescheid vom 26.06.2018) haben die ASt weder widersprochen noch haben sie sie widerlegt.
Ein nicht unerheblicher Teil der Zahlungen ins Ausland ist zudem in bar, über Mittelsmänner und teilweise durch Überweisungen an Gesellschaften außerhalb (eines Staates in Vorderasien) -weil Direktzahlungen an Empfänger (in einem Staat in Vorderasien) nicht möglich gewesen sindgeleistet worden, so dass insoweit weder die Zahlungswege noch die Höhe der Zahlungen von den ASt nachvollziehbar dargelegt worden sind, geschweige denn glaubhaft gemacht worden sind.
bb) Nach alledem wäre, selbst wenn im Streitfall die betriebliche Veranlassung der Provisionszahlungen unterstellt würde, nach summarischer Prüfung auch der Betriebsausgabenabzug nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, § 16 AStG zu versagen, weil nach dem oben beschriebenen Geschäftsgebaren des ASt die tatsächlichen Gläubiger und Empfänger der streitgegenständlichen Zahlungen nicht erkennbar sind.
(1) Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind u.a. Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. Bei der Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt -weil sie die vertraglich ausbedungenen Leistungen entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen kann oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitet-, ist Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11.10.2013 III B 50/13, BFH/NV 2014, 289, und BFH-Urteil vom 01.04.2003 I R 28/02, BStBl II 2007, 855).
Bei Zahlungen an ausländische Empfänger soll die Finanzbehörde -soweit keine Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vorliegenauf den Empfängernachweis verzichten, wenn feststeht, dass die Zahlung im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgte, der Geldbetrag ins Ausland abgeflossen ist und der Empfänger nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt (vgl. AEAO zu § 160 Nr. 4).
Im Streitfall ist -wie oben ausgeführtbereits zweifelhaft, ob die Zahlungen im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgt sind. Weder der Sachvortrag der ASt noch die von den ASt vorgelegten Abrechnungen und Bestätigungen lassen erkennen, ob die jeweilige Zahlung im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgt ist, insbesondere, ob der jeweilige Geschäftspartner tatsächlich Vermittlungsleistungen gegenüber dem ASt erbracht hat.
Ihrer gesteigerten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO bei der Aufklärung des Auslandssachverhaltes haben die ASt nicht genügt. Beweisvorsorge haben sie nicht getroffen. Die vom Antragsgegner begehrten Auskünfte sind deswegen schon nicht unverhältnismäßig und nicht unzumutbar.
Hinzu kommt, dass Schmiergeldzahlungen aufgrund des ungewöhnlichen Geschäftsgebarens der ASt jedenfalls nicht ohne weiteres auszuschließen sind.
Schließlich ist die Entscheidung des Antragsgegners, die vom ASt geleisteten Provisionszahlungen im vollen Umfang nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, ermessensgerecht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 160 AO sind nämlich bei nicht ausreichender Benennung des Empfängers von Leistungen die Betriebsausgaben „regelmäßig nicht zu berücksichtigen“. Zwar kann es geboten sein, Aufwendungen zumindest insoweit anzusetzen, als Steuerausfälle im Inland nicht zu erwarten sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51). Der bloße Verweis der ASt, dass die Zahlungsempfänger im Inland nicht steuerpflichtig seien, reicht dafür jedoch nicht aus. Zweck der Vorschrift des § 160 AO ist es, mögliche inländische Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, dass der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht erfasst. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei jeder Zahlung ins Ausland von einem Auskunftsersuchen Abstand genommen werden muss. Vielmehr muss bei vernünftiger Würdigung der bekannten Tatsachen kein Zweifel -was für den Streitfall nicht zutrifftdaran bestehen, dass durch die Forderung, die Einnahme, den Bezug beim Gläubiger bzw. tatsächlichen Empfänger kein steuerbarer bzw. steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden ist. Die bloße Möglichkeit einer im Inland nicht bestehenden Steuerpflicht reicht allein nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.1985 I R 7/81, BStBl II 1986, 318).
(2) Zutreffend ist der Antragsgegner weiter davon ausgegangen, dass die ASt die unmittelbaren und mittelbaren Geschäftsbeziehungen zu den Firmen im Ausland und den dahinterstehenden Personen gemäß § 16 AStG nicht umfassend und vollständig offengelegt haben. Weder ist beispielsweise der konkrete Umfang der jeweiligen Vermittlungsleistung noch sind die Grundlagen der Berechnung der jeweiligen Höhe der Provision von den ASt dargelegt worden.
Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 AO der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben (vgl. § 16 Abs. 1 AStG).
§ 16 AStG legt eine umfassende Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen bei Geschäftsbeziehungen zu nicht oder nur unwesentlich besteuerten Personen im Ausland fest. Die Vorschrift erweitert bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Benennungspflicht nach § 160 AO. Nur bei völliger Offenlegung auch der bestehenden Beziehungen zu der Person im Ausland können Schulden, andere Lasten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Offenlegungspflicht des § 16 AStG ist auch § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss die Sachverhalte aufklären und alle erforderlichen Beweismittel beschaffen; er muss vor allem auch seiner Pflicht zur Beweisvorsorge nachkommen.
Zur Offenlegung sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Schulden oder Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Personen steuerlich geltend machen, die mit den aus diesen Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Einkünften nicht oder nur unwesentlich besteuert werden. Eine unwesentliche Besteuerung der Einkünfte der ausländischen Personen aus ihren Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen ist gegeben, wenn eine Ertragssteuerbelastung von weniger als 25 v.H. besteht (vgl. AEAStG Tz. 16.1.2 und 16.1.2). Dies trifft für den … und … (Staaten in Vorderasien) zu (vgl. Exportberichte der IHK Bayern für die …, Webseite des Außenhandelsportals Bayern www.auwi-bayern.de), worauf der Antragsgegner zu Recht in seinem Ablehnungsbescheid vom 26.06.2018 hingewiesen hat.
2. Die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen.
Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510; vom 05.03.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Nichtzulassung der Beschwerde auf § 128 Abs. 3 FGO. Gründe i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.