Aktenzeichen AN 11 K 18.00607
Leitsatz
1. Auch nach dem seit 1.1.2016 geltenden Recht lässt sich mit generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. März 2018 (i.d.F. vom 17.9.2019) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend ausgeführt:
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – BVerwGE 157, 325).
1. Die angefochtene Ausweisung ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die verfügte Ausweisung zu Recht auf § 53 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gestützt. Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit dem privaten Bleibeinteresse (vgl. § 55 AufenthG) des Klägers ist das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass hier das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt. Mangels erfolgreichen Abschlusses des Asylverfahrens findet der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung; eine Bedingung nach § 53 Abs. 4 AufenthG war nach erfolglosem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nicht angezeigt.
Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (vgl. EuGH, U.v. 22.12.2010 – Bozkurt, C-303/08 – juris Rn. 57 ff. m.w.N.; U.v. 8.12.2011 – Ziebell, C-371/08 – NVwZ 2012, 422 Rn. 82). Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 – Cetinkaya, C-467/02 – juris Rn. 47, EuGH, U.v. 8.12.2011 – a.a.O. Rn. 84).
Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen; im gerichtlichen Verfahren wurde nichts vorgetragen bzw. hinreichend dargelegt, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
Im Fall des Klägers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Nach dieser Norm wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Zudem wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 30. August 2017 (Ausweisungsanlass) wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.
Der Aufenthalt des Klägers gefährdet auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Die Beklagte hat die Ausweisung sowohl auf generalpräventive als auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil vom 12. Juli 2018 entschieden, dass sich auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Recht mit generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen lässt (vgl. BVerwG, U.v.12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 16). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass – über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus – ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regel-mäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zu ermitteln. Hierzu gehört auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung des der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24). Zudem rechnet der Kläger nicht zu den durch § 53 Abs. 3 AufenthG privilegierten Personengruppen, so dass auch insoweit das Abstellen auf generalpräventiven Gründe nicht ausgeschlossen ist.
Soweit die Beklagte die Ausweisung zudem auf spezialpräventive Erwägungen stützt, ist auch dies nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zu der Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18). Dabei sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris, Rn. 33). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgen-schwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31).
Nach ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 19 ZB 19.914 – juris Rn. 9 m.w.N.). Illegaler Drogenhandel zählt dabei zu den Straftaten, die dem Bereich besonders schwerer Kriminalität nach Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV zugeordnet werden. Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Werteordnung der Grundrechte einen sehr hohen Rang einnehmen. Rauschgift bedroht diese Schutzgüter in hohem Maße und trägt dazu bei, dass soziale Beziehungen zerbrechen und die Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 19 ZB 19.914 – juris Rn. 10).
Gemessen an diesen Grundsätzen geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass nach dem persönlichen Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass von ihm auch künftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Gefahrenprognose wird konkret durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet getragen. Der Kläger ist nach Aktenlage erst am 19. November 2015 in das Bundesgebiet eingereist und bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat sich offensichtlich auch von einer dem Ausweisungsanlass vorhergehenden einschlägigen Verurteilung unbeeindruckt gezeigt und weiter unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt und am 26. Januar 2017 erneut eine Straftat begangen, obwohl er bereits bzw. erst mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2016 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 EUR wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt worden war. Ausweislich des vorgenannten strafgerichtlichen Urteils (AG … U.v. 30.8.2017 – …, Bl. 272 ff. der Behördenakte) verkaufte der Kläger mit dem anderweitig Verfolgte R. u.a. 10 Gramm Heroin gewinnbringend; sie begingen die Tat, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Die Beklagte hat zutreffend eine weiterhin nicht überwundene Suchtproblematik des Klägers bejaht. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 19 ZB 18.1611 – juris Rn. 9; B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 6; B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; B.v. 7.11.2016 – 10 ZB 16.1437 – juris Rn. 7; U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 a.a.O.; B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Es ist daher nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Zukunft die Rechtsordnung akzeptiert.
Das bisherige Vorbringen des sich nunmehr wieder in Haft befindlichen Klägers, insbesondere sich wegen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Behandlung zu befinden, rechtfertigt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände im maßgelblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine andere Beurteilung.
Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt. Die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers ist weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig.
Im Fall des Klägers besteht – wie bereits dargelegt – ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem steht vorliegend kein vertyptes schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers im Sinne des § 55 AufenthG gegenüber. Die Beklagte hat nach Aktenlage zutreffend berücksichtigt, dass eine Integration des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse in keinem ausreichenden Maße erfolgt sei und die Eltern und Geschwister des Klägers nach dessen Angaben (gegenüber dem Gutachter im Strafprozess) im Iran leben. Auch ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist.
2. Die Verfügung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet wurde, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 61). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach Ermessen zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG). Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 47; BayVGH, U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 59 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentli-che Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 14.12 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 67).
Die Beklagte befristete die Wirkungen der Ausweisung (und gegebenenfalls der Abschiebung) auf die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise/Abschiebung und berücksichtigte dabei auch die geltend gemachten Belange des Klägers. Das Vorbringen des Klägers begründet vorliegend keine Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten.
3. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.