Steuerrecht
(Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 – Stichtagsbezogene Wertermittlung – Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung)
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(Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 – Stichtagsbezogene Wertermittlung – Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung)
(Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung – Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. – Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten – Ablaufhemmung erfordert keine Prüfungsanordnung bei Fahndungsprüfung)
(Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse – Berechnung des sog. Reservepolsters – Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage – Prüfungsumfang im Revisionsverfahren – Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer – Bericht des Finanzausschusses hat keine Gesetzeskraft – Keine gesetzliche Wirkkraft von § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 UmwStG 1995 über den Anwendungsbereich hinaus)
Zum Zufluss einer in eine Versorgungszusage umgewandelten Abfindung
Bewertung einer vGA
(In Teilbereichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 – Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung – Notwendigkeit eines Verböserungshinweises – Fehlende Auskunftsregelung rechtfertigt Beschränkung des freien Kapitalverkehrs – Zurückverweisung an Vollsenat)
(Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 – Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung – Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. – Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten – Ablaufhemmung erfordert keine Prüfungsanordnung)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 – Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung – Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. – Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten)