Verkehrsrecht

Entziehung einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis nach Nichtbeibringung eines med.-psych. Gutachtens

Aktenzeichen  11 ZB 18.461

Datum:
19.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26922
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1, Abs. 2, § 46 Abs. 1
StVG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Resultieren Fahreignungszweifel aus Umständen, die in das Fahreignungsregister einzutragen sind, darf dieser Sachverhalt grundsätzlich entsprechend den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden; bei Zweifeln aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob dieser nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet ist, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen (Fortführung von BayVGH BeckRS 2013, 49765 Rn. 39, 41 u. BeckRS 2017, 133211 Rn. 29). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein wegen berechtigter Zweifel an der Fahreignung angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht, kann auf die Nichteignung geschlossen werden; dies steht dem Beweis der Nichteignung gleich, so dass keine Unaufklärbarkeit vorliegt und für eine Beweislastentscheidung kein Raum ist (Fortführung von BayVGH BeckRS 2005, 17575). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine EU-Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erwirkt worden ist, begründet keine Inlandsberechtigung, ohne dass es ihrer förmlichen Aberkennung im Ausland bedürfte; ihre Umschreibung ist von Anfang an rechtswidrig und vermittelt keinen Vertrauensschutz. (Rn. 19 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Fahrerlaubnis ist bei fehlender Fahreignung unabhängig davon zu entziehen, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung vorlag oder nachträglich eingetreten ist (Fortführung von BayVGH BeckRS 2009,30979).  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 K 16.4287 2017-12-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen (B, M, L und S).
Nachdem sich aus einem ärztlichen Gutachten vom 3. Februar 2006 ergeben hatte, dass ein Kokainmissbrauch vorlag, der Kläger weiterhin illegale Drogen einnahm und von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit auszugehen war, verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis.
Am 16. Januar 2009 schrieb die Beklagte antragsgemäß eine dem Kläger am 2. Juli 2007 in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis um. Mit einem als seit 10. Oktober 2009 bestandskräftig bezeichnetem Behördenbeschluss nahm die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die von ihr erteilte Fahrerlaubnis wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zurück.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 2010 mit, dass ihm die im Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnis nur belassen werden könne, wenn er ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung vorlege. Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Kraftfahreignung vorzulegen; mit Schreiben vom 2. Juni 2014 erneuerte sie die Gutachtensanordnung unter Fristsetzung von drei Monaten. Entgegen seiner Ankündigung vom 23. Juni 2014 brachte der Kläger jedoch kein Gutachten bei. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 forderte ihn die Beklagte erneut gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auf, innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen, das ein Drogenkontrollprogramm beinhalte und ein Jahr Abstinenz nachweise. In dem Schreiben wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass er die an die Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen könne.
Nach Anhörung entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 gestützt auf § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und jeweils unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds von 1.000,- EUR zur Abgabe seines Führerscheins binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids. Dem kam der Kläger am 28. September 2016 nach. Gegen den Entziehungsbescheid ließ er am 20. September 2016 durch seinen Bevollmächtigten sowohl Widerspruch einlegen als auch Klage erheben. Das Verwaltungsgericht München setzte das Klageverfahren antragsgemäß mit Beschluss vom 1. Februar 2017 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins als unzulässig, im Übrigen als unbegründet ab. Die Anordnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig gewesen. Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen führe zum Verlust der Kraftfahreignung, unabhängig davon, ob der Konsum strafrechtlich geahndet worden sei oder der Konsument in berauschtem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen habe. Das Gutachten vom Februar 2006 hätte die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV gerechtfertigt. Insofern habe die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lediglich dazu dienen können, dem Kläger den Nachweis einer zwischenzeitlich wiedererlangten Fahreignung zu ermöglichen. Dies sei rechtlich auch geboten gewesen, weil ein mehr als zehn Jahre zurückliegender Konsum von Kokain einen sicheren Schluss auf den fortbestehenden Konsum und damit ein Vorgehen nach § 11 Abs. 7 FeV nicht mehr erlaube. Umgekehrt bestehe aber auch kein Verwertungsverbot infolge Zeitablaufs, da der Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist des Verzichts auf die Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3b StVG) nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG frühestens mit der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begonnen habe. Somit wäre die Frist frühestens am 18. Juli 2017 abgelaufen. Hieraus lasse sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis und der ihm zugrundeliegende Sachverhalt bis dahin noch geeignet seien, Bedenken gegen die Fahreignung zu begründen. Die umstrittene Frage, ob Eignungszweifel auf einen Sachverhalt vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis gestützt werden könnten, könne offenbleiben, weil die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die von ihr erteilte Fahrerlaubnis zurückgenommen habe. Auch die streitige Frage, ob diese Entscheidung dem Kläger zugegangen sei, könne offenbleiben, da aufgrund der mitgeteilten Tatsachen feststehe, dass das Wohnsitzprinzip nicht eingehalten worden sei, und der Aufenthaltsstaat damit die ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkennen müsse und eine im Wege der Umschreibung erteilte deutsche Fahrerlaubnis entziehen dürfe. Die europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich der Berücksichtigung fahreignungsrelevanter Tatsachen aus der Zeit vor der Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis sei entfallen. Außerdem dürfe eine Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei unveränderter Sachlage erkenne, dass sie oder eine andere Behörde die bekannten Tatsachen betreffend die Fahreignung fehlerhaft gewürdigt hätten. Die Gutachtensanordnung sei auch insoweit rechtmäßig, als der differenziert zu betrachtende Cannabiskonsum nicht ausdrücklich ausgenommen worden sei, da aus ihr klar hervorgehe, dass sich die Frage nur auf Betäubungsmittel im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bezogen habe.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Die Gutachtensanordnung sei formell nicht rechtmäßig gewesen, da der Kläger nicht gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz FeV auf sein Recht zur Akteneinsicht hingewiesen worden sei. Außerdem sei die gerichtliche Auffassung, dass kein Verwertungsverbot bestehe, unrichtig. Die Beklagte habe den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2017 behaupteten Verhaltenswandel, wonach seine Betäubungsmittelabstinenz länger als ein Jahr, wie in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV vorausgesetzt, anhalte, nicht widerlegen können. Damit sei die Fahrerlaubnisbehörde gehindert, noch einen Fall evidenter Fahrungeeignetheit im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV anzunehmen. Weiter stehe der Verwertung des Kokainkonsums aus dem Jahr 2006 die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit könne nicht offenbleiben, da dies entscheidend für das Vorliegen „anderer vom Ausstellerstaat herrührender Informationen“ sei. Das Verwaltungsgericht habe Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berücksichtigt und außer Acht gelassen, dass im Hinblick auf die (Wieder-)Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei. Die Streitsache weise ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, weil sie signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlich zu entscheidenden Streitfälle abweiche und Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden. Ferner stelle die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags im Schriftsatz vom 22. August 2017 einen Verfahrensmangel dar. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahr 2007 keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Schließlich komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Es sei die Rechtsfrage aufgeworfen worden, ob der Schluss von der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung auch bei einer Beibringungsanordnung ohne den Hinweis gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz FeV zulässig sei. Obergerichtlich nicht geklärt seien die Fragen, ob ein Verwertungsverbot infolge Zeitablaufs auch dann bestehe, wenn ein Verhaltenswandel hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums behauptet, aber nicht ausreichend ermittelt worden sei, wenn eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland erteilt worden, aber von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der „vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen“ (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV) die Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde unberücksichtigt geblieben sei und wenn eine deutsche Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer im EU-Ausland neu erteilten Fahrerlaubnis und damit unter Selbstbindung der deutschen Verwaltung erteilt worden sei.
Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Einwand gegen die Begutachtungsanordnung vom 11. Februar 2016 sei grundlos, weil diese den Hinweis gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz FeV enthalte. Die Beklagte sei wegen des nachgewiesenen Drogenkonsums gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verpflichtet gewesen zu klären, ob der Kläger noch abhängig sei bzw. Betäubungsmittel einnehme. Der Verwertung des im Gutachten festgestellten klaren Kokainbefunds stehe die durch nichts belegte Abstinenzbehauptung in der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht entgegen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids, nicht vorgelegen habe. Bis dahin habe der Kläger trotz mehrfacher Anhörungen eine Drogenabstinenz weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen. Außerdem sei – wenn wie hier Drogenabhängigkeit vorgelegen habe – die Fahreignung nach erfolgter Entgiftung und Entwöhnung nur dann wieder erlangt, wenn eine mindestens einjährige Abstinenz nachgewiesen und diese stabil und dauerhaft sei. Dafür sei ein psychologisches Gutachten vorzulegen. Weiter sei eine Gutachtensanordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsum gebunden. Entscheidend sei, ob noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestünden, was hier im Hinblick auf die Intensität des nachgewiesenen Drogenkonsums und die Abhängigkeit sowie das Fehlen jeglicher Belege für eine Entwöhnung und Abstinenz der Fall sei. Die Beklagte habe die fehlende Fahreignung des Klägers im Hinblick auf den Zeitablauf auch nicht als feststehend gemäß § 11 Abs. 7 FeV gewertet, sondern ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Der Einwand, dass dem Kläger die behördliche Entscheidung über die Aufhebung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht wirksam zugestellt worden sei, greife ebenfalls nicht durch. Denn entscheidend sei, dass es sich bei der behördlichen Mitteilung über die Aufhebung der tschechischen Fahrerlaubnis um „Informationen“ im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV handele, die die Beklagte berechtigten, die in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Vor dem Hintergrund des Wohnsitzverstoßes habe der Kläger ohnehin nicht auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis vertrauen können, was auch für die im Wege der Umschreibung erteilte deutsche Fahrerlaubnis gelte. Denn das Umschreibungsverfahren unterscheide sich in einer auch für Laien erkennbaren Weise deutlich von dem Ablauf, der üblicherweise mit dem Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis einhergehe. Worin die – nicht bestehenden – besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache lägen, werde nicht dargelegt. Auch stelle sich keine verallgemeinerungsfähige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die im Interesse der Rechtseinheit einer Klärung bedürfe, und es liege kein Verfahrensmangel vor, da ein Beweisantrag im Sinne von § 86 VwGO nicht gestellt worden sei. Zudem wäre eine Aussage des Klägers nicht entscheidungserheblich gewesen, da der Wohnsitzverstoß nach gesetzlicher Wertung aufgrund von „vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen“ bereits feststehe und eigene Angaben des Fahrerlaubnisinhabers in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hier insbesondere an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung und der Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis, da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2016 (Seite 4) den gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Hs der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), erforderlichen Hinweis.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung ist § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke des § 14 Abs. 1 FeV anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Nachdem aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 3. Februar 2006 feststand, dass der Kläger in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Kokain) eingenommen hat, und er deshalb auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte, war die Beklagte, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustand, verpflichtet zu klären, ob er noch Betäubungsmittel einnimmt.
Der bloße Zeitablauf steht einer Heranziehung länger zurückliegender Tatsachen nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen. Resultieren die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Fahreignungsregister einzutragen sind (hier gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG der Verzicht auf die Fahrerlaubnis), so beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften (BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 39; OVG NW, B.v. 11.4.2017 – 16 E 132/16 – juris Rn. 8). Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass sich aus gesetzlichen Vorschriften kein Verwertungsverbot ergibt. Rühren die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt her (hier der gutachtlichen Feststellung des Kokainmissbrauchs), ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Sachverhalt nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet ist, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 41; OVG NW, a.a.O. Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21.04 – BayVBl. 2006, 118 = juris Rn. 25 ff.; U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – BayVBl. 2006, 121 = juris Rn. 22 ff.). Die Relevanz eines früheren Drogenmissbrauchs für die Kraftfahreignung ist nicht an den Ablauf schematisch fester Zeiten gebunden, sondern aufgrund einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Art, des Ausmaßes und der Dauer des früheren Drogenkonsums, zu beurteilen (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – juris Rn. 23 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 11 B 17.1080 – juris Rn. 29; B.v. 4.10.2005 – 11 CE 05.2304 – juris Rn. 22). Im Hinblick auf die für einen erheblichen Kokainkonsum sprechenden gutachtlichen Befunde einerseits (insbesondere, dass der Kläger selbst kurze Zeit vor der Untersuchung nicht in der Lage war, auf den Konsum von Kokain zu verzichten) sowie das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte und Nachweise für eine Abstinenz andererseits ist von einer nach wie vor gegebenen Relevanz des Begutachtungsergebnisses aus dem Jahr 2006, welches zu dem damaligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis geführt hatte, auszugehen. Somit kann offen bleiben, ob das Gutachten hinsichtlich der Feststellung, es müsse von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit ausgegangen werden, nach den Kriterien der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a) und insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen (Abschnitt 3.13.2, S. 80), schlüssig ist.
Aufgrund des bloßen Vortrags des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger seit Mitte 2006 keine Drogen mehr konsumiere, war nicht von einer Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen. Denn dieser Sachvortrag, der in Widerspruch zu der wahrheitswidrigen Angabe des Klägers gegenüber dem damaligen Gutachter, er habe nur am 19. August 2005 ein einziges Mal Kokain konsumiert, steht, wäre zum einen nachzuweisen gewesen und ist zum andern erst nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – juris Rn. 16) erfolgt. Nach Abschnitt 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 11 CS 17.2105 – juris Rn. 15 f.).
Desgleichen ist die Art und Weise, wie die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt aufzuklären hat, durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hatte die Beklagte von Amts wegen zu ermitteln, ob der Kläger seine Fahreignung wiedererlangt hat. Dabei ist sie, anders als er behauptet hat, in Anbetracht des langen Zeitablaufs zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass die fehlende Fahreignung nicht mehr im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststand, sondern lediglich berechtigte Zweifel aufzuklären waren, was hier gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu geschehen hatte. Da der Kläger den geforderten gutachtlichen Nachweis nicht erbracht hat, war die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf seine Nichteignung zu schließen. Dies steht dem Beweis der Nichteignung gleich, so dass eine für eine Beweislastentscheidung Raum bietende Unaufklärbarkeit nicht vorlag (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2014 – 11 CS 05.1859 – juris Rn. 14; B.v. 7.11.2005 – 11 CS 05.1859 – juris Rn. 14).
Der im Jahr 2006 festgestellte Kokainkonsum des Klägers ist auch nicht durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Juli 2007 oder durch deren Umschreibung (§ 30 Abs. 1 FeV) durch die Beklagte im Januar 2009 „verbraucht“ worden oder aufgrund dessen unverwertbar geworden.
Die tschechische Fahrerlaubnis kann schon deshalb keine bindende oder feststellende Wirkung hinsichtlich der Erteilung oder Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis entfalten, weil der Kläger sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erwirkt hat und die Beklagte somit nicht zur Anerkennung des tschechischen Führerscheins verpflichtet war (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG). Aus dem Aufhebungsbeschluss der Stadtbehörde Losovice aus dem Jahr 2009, bei dem es sich um vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62) handelt, geht hervor, dass der Kläger nur vom 6. März bis 1. April 2007 zum vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik „zugelassen“ war. Dem hat der Kläger, dem der Akteninhalt aufgrund der Akteneinsicht seines Bevollmächtigten bekannt war und der nach Aktenlage seit dem Jahr 2006 durchgehend unter seiner aktuellen Anschrift gemeldet war, im Laufe des Verfahrens nie etwas entgegengesetzt. Er hat in keinem Verfahrensstadium Angaben zu einem anderweitigen tatsächlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemacht, obwohl es sich hierbei um Gegebenheiten aus seiner persönlichen Lebenssphäre handelt, über die er deshalb besser als die Verfahrensgegnerin Bescheid weiß und hinsichtlich derer ihn eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 – 11 BV 13.1080 – juris Rn. 45 ff.). Aufgrund dieses prozessualen Erklärungsverhaltens durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Feststellung der tschechischen Behörde zutrifft und der Kläger sich nur etwas mehr als drei Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, er also dort keinen ordentlichen Wohnsitz (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV in der im Zeitpunkt der Umschreibung geltenden Fassung vom 18.8.1998; Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) innehatte. Ob der behördliche Aufhebungsbeschluss dem Kläger zugegangen ist bzw. aus welchen Gründen er – wie von der tschechischen Behörde angegeben – rechtskräftig geworden ist, ist darüber hinaus nicht entscheidend. Die Annahme einer fehlenden Inlandsberechtigung setzt keine förmliche Aberkennung der EU-Fahrerlaubnis im Ausland voraus (vgl. § 28 Abs. 4 FeV). Woraus sich dies ergeben soll, wird in dem Zulassungsantrag auch nicht dargelegt.
Ebenso wenig vermag die am 16. Januar 2009 vorgenommene Umschreibung, die nach § 30 Abs. 1, 2 FeV voraussetzt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisinhaber dazu berechtigt, das Kraftfahrzeug im Inland zu führen, dem Kläger Vertrauensschutz zu vermitteln. Eine Umschreibung oder ein Umtausch einer entgegen dem Wohnsitzprinzip erteilten EU-Fahrerlaubnis vermag diesen Makel nicht zu heilen oder zu „verbrauchen“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 3 C 9.17 – juris Rn. 36 ff. zum Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland). Da die EU-Fahrerlaubnis des Klägers gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV keine Inlandsberechtigung begründet hat, war die Umschreibung durch die Beklagte von Anfang an rechtswidrig.
Bei fehlender Fahreignung, die hier gemäß § 11 Abs. 8 FeV anzunehmen war, oder fehlender Befähigung ist die erteilte Fahrerlaubnis unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung vorlag, nach den spezialgesetzlichen Regelungen der § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV zu entziehen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 StVG Rn. 42 m.w.N.; VGH BW, B.v. 24.11.2014 – 10 S 1996/14 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 11.6.2007 – 11 CS 06.2244 – juris Rn. 57; OVG Hamburg, B.v. 30.1.2002 – 3 Bs 4/02 – NZV 2002, 531 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.), welche kein Ermessen und keinen Vertrauensschutz entsprechend der allgemeinen Rücknahmebestimmung des Art. 48 BayVwVfG vorsehen. Denn für den Schutzzweck der Gefahrenabwehr ist es ohne Belang, ob sich das Fehlen der Fahreignung oder -befähigung aus nachträglichen oder schon vor Erteilung der Erlaubnis vorhandenen Umständen ergibt. Die Gründe für den Ausschluss eines nicht geeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrers vom Straßenverkehr sind in gleichem Maße zwingend. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Vertrauen des einzelnen auf den Bestand einer ihm erteilten Fahrerlaubnis, die wegen bereits bestehender Eignungs- oder Befähigungsmängel rechtswidrig ist, hinter den Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss (OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 24).
Auch ein Fall der Selbstbindung der Verwaltung liegt hier offensichtlich nicht vor, da die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Fahreignung durch zwingende Vorschriften vorgegeben ist und keinen Raum für eine an Ermessensvorgaben ausgerichtete Verwaltungspraxis lässt. Zudem würde der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gleichbehandlungsanspruch eine entsprechende tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum voraussetzen, die der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags schon nicht ansatzweise dargelegt hat, und vermittelt nach ständiger Rechtsprechung ohnehin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerwG, U.v. 22.7.2015 – 8 C 7.14 – BVerwGE 152, 313 = juris Rn. 28; U.v. 26.2.1993 – 8 C 20.92 – juris Rn 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 2 ZB 11.1775 – juris Rn 7; VGH BW, U. v. 7.9.2011 – 2 S 1202/10 – juris Rn 42 m.w.N.).
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sämtliche vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. Die Frage, ob der Schluss von der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers auch dann zulässig sei, wenn eine Beibringungsaufforderung nicht der Vorgabe des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV entspreche, stellt sich bereits deshalb nicht, weil die Aufforderung der Beklagten vom 11. Februar 2016 einen Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht enthält. Ebenso wenig kam es auf die Frage an, ob ein Verwertungsverbot wegen des behaupteten Verhaltenswandels bestehe, ohne dass hierzu ausreichend ermittelt worden sei, weil dieser neue Sachvortrag erst nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht auf eine feststehende Nichteignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV, sondern auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat. Auch die weitere Frage, ob ein Verwertungsverbot sich daraus ergebe, dass die Fahrerlaubniserlaubnisbehörde „im Rahmen der vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV)“ die Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis unberücksichtigt gelassen habe, war nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde haben nicht darauf abgestellt, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers wirksam aufgehoben worden ist, sondern darauf, dass die ausländische Fahrerlaubnisbehörde aufgrund ihrer Ermittlungen davon ausgehen durfte, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.
3. Ferner werden im Zulassungsantrag auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entsprechend den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit kann jedenfalls ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19). Die Antragsbegründung beschränkt sich indes auf einen Verweis auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die abstrakte Behauptung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlich zu entscheidenden Streitfälle abwichen. Hieraus ist ohne zusätzliche Darlegungen allerdings nicht zu erkennen, worin der Kläger die besonderen Schwierigkeiten sieht.
4. Schließlich liegt auch nicht der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag zum Bestehen eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik im Jahr 2007 übergangen hat. Vielmehr hat der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 22. August 2017 ein Beweisangebot durch Parteieinvernahme zu der Tatsache gemacht, dass dem Kläger der Aufhebungsbeschluss der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde nicht zugestellt worden sei. Weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2017 hat er Angaben zum Wohnsitz des Klägers im Zeitraum der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis gemacht oder einen dahingehenden Beweisantrag gestellt. Weitere Ermittlungen hierzu hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Nachdem sich aus dem Aufhebungsbeschluss der Stadtbehörde Losovice aus dem Jahr 2009 klar ergab, dass der Kläger lediglich vom 6. März bis 1. April 2007 zum vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik zugelassen war, und er in Kenntnis dieser Information auch keine hiervon abweichenden Angaben gemacht hat, durfte das Gericht davon ausgehen, dass er keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in der Tschechischen Republik begründet hat. Dass dessen ungeachtet Anlass für notwendige weitere Ermittlungen bestanden hätte, hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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