Verkehrsrecht

Inlandsgültigkeit einer rumänischen Fahrerlaubnis – Beschwerde gegen PKH-Versagung

Aktenzeichen  11 C 19.1674

Datum:
27.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1185
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
RL 2006/126/EG Art. 7 Nr. 1 lit. a, Art. 11 Nr. 6 S. 3
FeV § 15 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 7, Nr. 9
FeV Anl. 11

 

Leitsatz

1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG BeckRS 9998, 56848). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG BeckRs 2002, 20884 u. BeckRS 2004, 25152). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Weder bei der Inaugenscheinnahme, d.h. beim Lesen einer Anlage zu einer Klage- und Antragsschrift noch bei einer gerichtlichen Anordnung, eine Übersetzung einer solchen Anlage beizubringen, um diese lesen zu können, handelt es sich um eine Beweisaufnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Prozesskostenhilfe. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 u. Nr. 9 FeV vermittelt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis keine Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, die aufgrund der Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der – wie hier die Republik Moldau – nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht und verlängert worden ist. (Rn. 18, 19 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Fehlen einer EU-Fahrbefähigung kann nicht durch den Erwerb einer Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder durch den Erwerb eines sog. Gefahrgutführerscheins bzw. einer ADR-Bescheinigung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ersetzt oder “geheilt” werden. (Rn. 21 und 22) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Inlandsgültigkeit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist  anzuerkennen, wenn nach Auftreten eines Fahreignungsmangels im Bundesgebiet durch einen anderen zuständigen EU-Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wird, die nach den Vorgaben der Führerscheinrichtlinie die Prüfung der Fahreignung voraussetzt, wie bei einer die Fahrerlaubnisklassen A und B mitumfassenden Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C; die bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behebt den Fahreignungsmangel (vgl. BVerwG BeckRS 2018, 27057 Rn. 13-18). Demgegenüber bleibt es bei der Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz für eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C oder D, die auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilt wurde, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die deren Nichtanerkennung rechtfertigt (EuGH BeckRS 2011, 81477 Rn. 48 f. u. BeckRS 2012, 80109  Rn. 49 f.; vgl. auch BVerwG BeckRS 2018, 23096 Rn. 36 ff. u. BeckRS 2019, 31825 Rn. 16 ff.). Das gilt auch für eine Fahrerlaubnis, die ohne Fähigkeitsprüfung auf der Grundlage eines im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins ausgegeben wurde (EuGH BeckRS 2019, 2429 Rn. 33).  (Rn. 23 und 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 S 19.1629, M 6 K 19.1628 2019-07-23 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Gegenstand der Beschwerde sind die abgelehnten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen die Feststellung gerichtete Klage, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.
Anlässlich eines Stands von vier Punkten im Fahreignungsregister ermittelte die Antragsgegnerin im Januar 2019, dass die moldauische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Rumänien ohne theoretische oder praktische Prüfung in eine rumänische Fahrerlaubnis umgetauscht worden war. Nach einem Schreiben des rumänischen Innenministeriums an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 30. Oktober 2015 werden u.a. Fahrerlaubnisse der Republik Moldau ohne theoretische und/oder praktische Prüfung in rumänische Fahrerlaubnisse umgetauscht. Nach einer Auskunft aus der Fahrerlaubnis-Datenbank RESPER vom 24. Januar 2019 wurde dem Antragsteller in Rumänien am 11. März 2014 ein zehn Jahre gültiger Führerschein mit der Schlüsselzahl 70 und den Fahrerlaubnisklassen AM, B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE ausgestellt, die er zwischen dem 21. Juli 2001 und dem 28. Januar 2014 in der Republik Moldau erworben hatte.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe in Rumänien Prüfungen abgelegt und entsprechende Unterlagen aus Rumänien angefordert. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 21. Februar 2019 ließ er ein Dokument vorlegen, wonach er am 22. Februar bzw. 3. März 2014 die Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw und der Erlaubnis für den Gefahrguttransport bestanden habe. Auf die prüfungsfreie Umschreibung seien somit mehrere erfolgreich abgelegte Prüfungen gefolgt. Er wolle die rumänische in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Weiter verpflichtete sie ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs und der Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Vornahme einer Eintragung über die Ungültigkeit im Bundesgebiet vorzulegen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund prüfungsfreien Umtauschs erworbene EU-Fahrerlaubnisse aus einem Staat, der nicht in Anlage 11 zur FeV genannt sei, in Deutschland nicht mehr anzuerkennen seien und keine Fahrberechtigung im Inland verliehen. Die rumänischen Behörden hätten eine prüfungsfreie Umschreibung bestätigt, was auch durch die im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 70 belegt werde. Bei der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung aus Rumänien handle es sich lediglich um die Bestätigung eines Trainings- und Berufsbildungszentrums über eine Fortbildung und Erlaubnis im Bereich des Gefahrguttransports.
Hiergegen ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Nach Umtausch des moldauischen Führerscheins habe er erfolgreich theoretische und praktische Prüfungen in Rumänien abgelegt und daraufhin eine “Driver Qualification Card” mit der Schlüsselzahl 95 erhalten. Hierdurch werde die absolvierte Grundqualifikation und Weiterbildung nachgewiesen. Außerdem habe er die Erlaubnis zum Gefahrguttransport erworben und auch dafür theoretische und praktische Prüfungen ablegen müssen. Danach hätten die rumänischen Behörden ihm das ADR-Zertifikat erteilt. Nachdem der Antragsteller in Rumänien theoretische und praktische Prüfungen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E und CE abgelegt und damit seine Eignung zum Führen von Lkws und zum Gefahrgutstransport nachgewiesen habe, sei der anfängliche Mangel nachträglich geheilt. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 verwiesen, wonach mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C die Fahreignung des Inhabers bestätigt werde, die auch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B umfasse. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Antragsgegnerin unangemessen, da als milderes Mittel in Betracht gekommen wäre, dem als Berufskraftfahrer tätigen Antragsteller eine Frist einzuräumen, um theoretische und praktische Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland abzulegen.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Klage- und Eilverfahren beantragen.
Im Mai 2019 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass die rumänischen Behörden am 12. März 2019 die Fahrerlaubnis des Antragstellers verlängert haben. Nach einer Auskunft aus der Datenbank RESPER vom 23. Mai 2019 sind die Fahrerlaubnisklassen AM, B, B1 und BE bis 12. März 2029 und die Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE bis 12. März 2024 gültig. Sämtliche Fahrerlaubnisklassen sind mit der Schlüsselzahl 70 gekennzeichnet.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller, der seit 23. Juli 2018 mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist, auf, auch den am 12. März 2019 ausgestellten und bis 12. März 2029 gültigen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Mit “Nachtragsbescheid” vom 27. Juni 2019 ordnete sie die sofortige Vollziehung der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung an.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 ließ der Antragsteller eine Bestätigung einer rumänischen Fahrschule in deutscher Übersetzung vorlegen, wonach er “den Kurs belegt hat, um das Zeugnis zu erhalten”: Grundausbildungszertifikat Güter (17.2.2014 – 21.2.2016), Transport gefährlicher Güter ADR Pakete (12.4. – 21.2.2014), Transport gefährlicher Güter ADR Tankfahrzeuge (12.4. – 21.2.2014, Examen am 3.3.2014). “In dessen Folge” sei er nach Examen jeweils “als zugelassen erklärt” worden.
Am 19. Juli 2019 ließ der Antragsteller bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch bezüglich des Nachtragsbescheids beantragen.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 lehnte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Klage- und Eilverfahren ab. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV gelte die Berechtigung kraft Gesetzes nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt sei, prüfungsfrei umgetauscht worden sei. Das rumänische Innenministerium habe gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt erklärt, dass Führerscheine der Republik Moldau, welche nicht in der Staatenliste der Anlage 11 zur FeV genannt sei, ohne theoretische oder praktische Prüfung in rumänische Führerscheine umgetauscht würden. Der Antragsteller habe somit sowohl die rumänische Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der Klassen C und C1 am 1. Februar 2013 prüfungsfrei erhalten. Der auf diese Weise erworbene rumänische Führerschein würde selbst dann nicht (nachträglich) zu einer Fahrberechtigung in Deutschland führen, wenn der Antragsteller tatsächlich durch nachträgliches Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfungen für die Klasse C in Rumänien diese Fahrerlaubnis für sich betrachtet dort ordnungsgemäß erworben hätte. Denn gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV gelte die Berechtigung nicht, wenn die Fahrerlaubnis den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetze. Wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtige, sei eine solche “Heilung” ausgeschlossen. Die Fahrerlaubnis der Klasse C setze in Deutschland den Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B unabdingbar voraus. Die durch prüfungsfreies Umschreiben erlangte Fahrerlaubnis der Klasse B berechtige den Antragsteller gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV nicht zum Führen dieser Kraftfahrzeuge in Deutschland. Nach § 28 Abs. 4 Satz 4 FeV gelte dies auch dann, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerscheine selbst ergebe. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Nachweise dafür vorgelegt, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse C in Rumänien durch Ablegen entsprechender Prüfungen erhalten habe. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich in der Übersetzung lediglich der Erwerb bestimmter Zusatzzertifikate. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 – 3 C 31.16 – ergebe sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts anderes, da es bei ihm nicht um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug infolge festgestellter Fahreignungsmängel gehe, sondern um eine Fahrerlaubnis aus einem nicht in der Anlage 11 zur FeV genannten Land.
Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Prozesskostenhilfe hätte nicht versagt werden dürfen, weil eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 habe das Verwaltungsgericht eine Übersetzung der als Anlage vorgelegten Bestätigung der rumänischen Fahrschule angefordert und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm auf den Inhalt dieser Bestätigung, mithin auf die Beweisaufnahme, ankomme. Wenn es auf die Übersetzung nicht angekommen wäre, hätte eine kostenverursachende Anforderung keinen Sinn gemacht. Die in Anlagen K3 bis K5 vorgelegten Nachweise seien vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. September 2018 nicht einschlägig sei, könne nicht gefolgt werden. Es gehe hier wie dort um den Fall, dass die Fahreignung des Betroffenen nicht anerkannt und durch die spätere Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C die Anerkennung der Klasse B ermöglicht werde. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, ob die Fahreignung durch Alkoholmissbrauch aberkannt oder aus einem Drittland umgeschrieben worden sei. Mit einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in der Anlage 11 zur FeV genannten Land dürfe der Inhaber sechs Monate im Inland fahren. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Alkoholproblematik dürfe der Betroffene gar nicht fahren. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum der Fahrer mit der Alkoholproblematik bei ansonsten gleichen Voraussetzungen bessergestellt werden solle als der Inhaber eines umgeschriebenen Führerscheins. Diese Frage sei ungeklärt. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürften insbesondere dann nicht verneint werden, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt und es angebracht sei, dass die höhere Instanz sich mit ihr befasse.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Daher kommt es auf die nicht glaubhaft gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers nicht an. Bis zum Entscheidungszeitpunkt lag dem Verwaltungsgericht lediglich die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Mai 2019 vor, wonach der Antragsteller und seine beiden Kinder keinerlei Einkommen und keine Ausgaben haben und von einem Barguthaben von ca. 100,- EUR leben, was über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht mehr plausibel erscheint.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; B.v. 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14). Dies war hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 11 C 18.1631- juris Rn. 12 m.w.N.) und bis zuletzt der Fall.
Es war nicht schon deshalb von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, weil das Gericht am 9. Juli 2019 angeordnet hat, eine Übersetzung der “Anlage K1 (Bestätigung der rumänischen Fahrschule)” beizubringen. Weder bei der Inaugenscheinnahme, d.h. beim Lesen einer Anlage zu einer Klage- und Antragsschrift noch bei einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO, eine Übersetzung einer solchen Anlage, beizubringen, um diese lesen zu können, handelt es sich um eine Beweisaufnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Prozesskostenhilfe (BVerfG, B.v. 20.2.2002 a.a.O.; B.v. 29.9.2004 a.a.O.). Nach § 184 GVG sind die Beteiligten verpflichtet, den gesamten schriftlichen Vortrag in deutscher Sprache einzureichen. Dokumente, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, müssen in der Originalfassung vorgelegt werden. Da allein der deutsche Text Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann, kann das Gericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO die Beibringung einer Übersetzung anordnen und das Dokument unberücksichtigt lassen, wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 55 Rn. 51; Kimmel in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand 1.7.2019, § 55 Rn. 26; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 184 Rn. 8). Für die Übersetzung fremdsprachlicher Schriftstücke haben grundsätzlich die Beteiligten selbst und auf eigene Kosten zu sorgen, es sei denn, sie tun dar, dass das vorgelegte fremdsprachliche Schriftstück für das gerichtliche Verfahren von Bedeutung und der Beteiligte aufgrund einer finanziellen Notlage zur Anfertigung einer Übersetzung nicht in der Lage ist (Kimmel a.a.O. Rn. 26; BVerfG, B.v. 25.9.1985 – 2 BvR 881/85 – NVwZ 1987, 785). Die Darlegung, eine Übersetzung nicht beibringen zu können, erübrigt sich auch nicht durch die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags. So war der Antragsteller hier auch offenkundig in der Lage, eine Übersetzung des rumänischen Dokuments vorzulegen.
Ferner waren keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen zu beantworten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV gilt dies unter anderem nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist. Die Republik Moldau, die die Fahrerlaubnis erteilt hat, die Rumänien in eine EU-Fahrerlaubnis umgetauscht hat, ist in Anlage 11 nicht aufgeführt. Mit der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV ist Art. 11 Nr. 6 Satz 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18; im Folgenden: “Führerscheinrichtlinie”) umgesetzt worden, wonach ein EU-Mitgliedstaat, in den der Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und von einem EU Mitgliedstaat umgetauschten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz verlegt hat, diesen Führerschein nicht anzuerkennen braucht (dazu näher VGH BW, B.v. 18.7.2017 – 10 S 1216/17 – DAR 2017, 602 = juris Rn. 9).
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV sind gegeben. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass seine moldauische Fahrerlaubnis prüfungsfrei in eine rumänische Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist. Dies entspricht der in dem Schreiben des rumänischen Innenministeriums an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 30. Oktober 2015 mitgeteilten Praxis in Rumänien und wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 70 und dem Kürzel “MD” am Schluss (vgl. Anlage 9 zur FeV “Umtausch des Führerscheins Nummer ., ausgestellt durch.) in seinem rumänischen
Führerschein vom 11. März 2014 bestätigt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob mit den nach dem Umtausch der moldauischen Fahrerlaubnis abgelegten Prüfungen der Befähigungsnachweis im Sinne von §§ 15 ff. FeV erbracht ist bzw. ob die vom Antragsteller abgelegten Prüfungen bzw. die Verlängerung des Führerscheins in Rumänien mit dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 das Fehlen eines Befähigungsnachweises “heilen” können. Diese Fragen hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.
Der Antragsteller hat nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung der “Beruflichen Vorbildungs- und Ausbildungszentrum AUTOGENERAL GmbH” keine theoretische und praktische Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis im Sinne von §§ 15 ff. FeV abgelegt, sondern eine Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer absolviert, in der insbesondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr [Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG] vom 14.8.2006 [BGBl I S. 1958]). Der Erwerb der Qualifikation wird im Führerschein mit dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 (vgl. Anlage 9 zur FeV) kenntlich gemacht. Sie ersetzt nicht den Befähigungsnachweis, sondern setzt ihn voraus, wie sich auch aus der Erläuterung zur Schlüsselzahl 95 gemäß Anlage 9 zur FeV (“Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum . erfüllt [zum Beispiel: 95 (01.01.14) ]”) und der Besitzstandsregelung in § 3 BKrFQG ergibt. Dem Nachweis dient ferner die vorgelegte Fahrerqualifizierungskarte gemäß Art. 6 und 8 der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl L 226 S. 4). Außerdem hat der Antragsteller einen sog. Gefahrgutführerschein bzw. ADR-Bescheinigung gemäß Anlage B Teil 8 Kap. 8.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBl 1969 II S. 1489), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Neufassung der Anl. A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 4. Juli 2019 (BGBl II S. 756), erworben. Dass der Erwerb einer anderen als der Befähigung im Sinne von § 15 Abs. 1 FeV bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst a der Führerscheinrichtlinie, nämlich eine Grundqualifikation, berufsbezogene Weiterbildungen und Gefahrgutschulungen, wegen unterschiedlicher Lehr- und Prüfungsinhalte das Fehlen einer EU-Fahrbefähigung nicht ersetzen oder “heilen” können, liegt auf der Hand.
Diesem Ergebnis steht insbesondere nicht die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 (BVerwG, U.v. 6.9.2018 – 3 C 31.16 – BVerwGE 163, 79) entgegen. Danach findet der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV keine Anwendung, wenn nach Auftreten eines Fahreignungsmangels im Bundesgebiet durch einen anderen EU-Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wird, die nach den Vorgaben der Führerscheinrichtlinie die Prüfung der Fahreignung voraussetzt, wie das bei der die Fahrerlaubnisklassen A und B mitumfassenden Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C dort (Lettland) der Fall war (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Die durch einen anderen zuständigen (“unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses”) EU-Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behebt den Fahreignungsmangel (BVerwG, a.a.O. Rn. 14). So liegt der Fall des Antragstellers indes nicht. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ist, wie dargelegt, nicht ersichtlich, dass er beim Umtausch der moldauischen Fahrerlaubnis in Rumänien oder bei der Verlängerung der rumänischen Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE eine theoretische und praktische Fahrprüfung zum Nachweis seiner Befähigung abgelegt hat. Dementsprechend sind auch aktuell sämtliche ihm in Rumänien erteilten Fahrerlaubnisklassen nach der Auskunft aus der Datenbank RESPER vom 23. Mai 2019 mit der Schlüsselzahl 70 gekennzeichnet, wie es Art. 11 Nr. 6 Satz 1, Halbs. 2 der Führerscheinrichtlinie für den in einem Drittland ausgestellten und in einen EU-Führerschein (prüfungsfrei) umgetauschten Führerschein bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung vorsieht. Nicht entscheidungserheblich ist daher die nach Aktenlage noch nicht abschließend geklärte Frage, ob der Antragsteller bei Verlängerung der Fahrerlaubnis im März 2019 seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte, sodass bereits die Zuständigkeit Rumäniens für die Verlängerung des Führerscheins fraglich erscheint (vgl. Art. 7 Nr. 3 Buchst b der Führerscheinrichtlinie) bzw., ob der Führerschein schon deshalb nicht anzuerkennen ist (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV).
Es bleibt bei der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz, dass es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C oder D abzulehnen, die auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilt wurde, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die deren Nichtanerkennung rechtfertigt (EuGH, B.v. 22.11.2011 – C-590/10 – NJW 2012, 2018 Rn. 49 f.; U.v. 13.11.2011 – C 224/10 – NJW 2011, 369 Rn. 48 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 3 C 9.17 – BVerwGE 162, 308 = juris Rn. 36 ff. und U.v. 12.9.2019 – 3 C 26.17 – juris Rn. 16 ff. zur Fortwirkung eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis beim Umtausch der Fahrerlaubnis). Ferner hat der Europäische Gerichtshof im Interesse der angestrebten Straßenverkehrssicherheit entschieden, dass die Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde (EuGH, U.v. 28.2.2019 – C-9/18 – DAR 2019, 319 = juris Rn. 32 f.; ebenso bei mehreren Umtauschvorgängen VGH BW, B.v. 18.7.2017 – 10 S 1216/17 – DAR 2017, 602 = juris Rn. 6 ff.). Ob statt eines zweiten Umtauschvorgangs wie hier eine Verlängerung der durch Umtausch erhaltenen EU-Fahrerlaubnis stattgefunden hat, spielt keine entscheidende Rolle.
Hieraus folgt, dass hinsichtlich der am 12. März 2019 verlängerten Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV erfüllt sind, wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 FeV im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt (vgl. Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 28 FeV Rn. 50a; BayVGH, U.v. 21.3.2017 – 11 B 16.2007 – VRS 131, 218 = juris Rn. 24), was nach § 28 Abs. 4 Satz 4 FeV auch dann gilt, wenn sich die fehlende Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.
Die vom Antragsteller kritisierte Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs im Nachtragsbescheid vom 27. Juni 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt, da es sich bei dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollzugsanordnung handelt (Hoppe, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 VwGO Rn. 81), begegnet die Annahme der Antragsgegnerin, dass einem von Gesetzes wegen nicht fahrberechtigten Kraftfahrer, dessen Befähigung nicht durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen ist, im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Feststellungsbescheids belassen werden kann, keinen Bedenken. In einem derartigen Fall ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch.
Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz – Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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