Verkehrsrecht

Keine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  Au 7 K 16.280

Datum:
29.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2006/126/EG RL 2006/126/EG Art. 7, Art. 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 5
FeV FeV § 24 Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 4 S. 1, § 35

 

Leitsatz

1 Bei einem Umtausch wird nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern es wird vielmehr eine neue (hier: belgische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt (Anschluss BVerwG BeckRS 2012, 59370).  (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
2 Allerdings wird hierbei die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet aber nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage war, nachdem seitens des Beklagten der Sperrvermerk auf dem belgischen Führerschein angebracht worden war, im Sinne von § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Ziel der Klage die Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2016 und die Entfernung des angebrachten Sperrvermerks in dem Führerschein sind. Sollte es dem Kläger um einen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner belgischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch zu machen, gehen, wäre insoweit zuvor ein entsprechender Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist.
Die in diesem Sinn ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der dem Kläger am 23. Mai 2015 von Belgien ausgestellte Führerschein verleiht ihm nicht das Recht, Kraftfahrzeuge der in dem Führerscheindokument angegebenen Klassen in Deutschland zu führen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt 43 gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Aus diesen Vorschriften ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Fahrberechtigung nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis abzustellen ist.
1. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. November 2011 wurde dem Kläger durch den Beklagten das Recht aberkannt, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen CE, BE, incl. aller Einschlussklassen in Deutschland Gebrauch zu machen. Am 7. April 2008 wurde dem Kläger von den ungarischen Behörden die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE erteilt. Diese Fahrerlaubnis wurde auf dem ungarischen Führerschein mit der Nummer, ausgestellt am „21. 5. 2008“, dokumentiert.
Der Aberkennung lag das Erreichen eines Punktestandes von jedenfalls 18 Punkten durch den Kläger zugrunde. Die gegen den Bescheid vom 14. November 2011 erhobene Klage (Az.: Au 7 K 11. 1843) wurde durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zurückgenommen.
2. Der Kläger ist durch den ihm am 23. Mai 2015 ausgestellten belgischen Führerschein, in den der zweite ungarische Führerschein (ausgestellt am 8.3.2013), der wiederum den ersten ungarischen Führerschein (ausgestellt am 21.5.2008) ersetzte, umgetauscht worden ist, nicht berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
a) Zwar muss der EU-Mitgliedstaat aufgrund des Anwendungsvorrangs des Rechts der Europäischen Union eine ausländische EU- oder EWR-Fahrer-laubnis, die ein Mitgliedstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erteilt hat, unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen.
Zu der Anerkennungspflicht hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. November 2014 (Az.: 11 ZB 14.1193) ausgeführt:
„Hat ein EU-Mitgliedstaat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und wird sie ihm in der Folgezeit in einem anderen Mitgliedstaat wieder erteilt, ist der erste Mitgliedstaat zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. Daher besteht in solchen Fällen keine Anerkennungspflicht (EuGH, U.v. 19.2.2009 – Schwarz, C-321/07 – Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B.v. 8.9.2011 – 3 B 19.11 – juris Rn. 4; U.v. 13.2.2014 – 3 C 1.13 – NJW2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U.v. 22.11.2010 – 11 BV 10.711 – juris Rn. 33; VGH BW, B.v. 11.9.2014 – 10 S. 817.14 – juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8)“.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung ist das Gericht im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahreignung des Klägers beim Umtausch seiner (zweiten) ungarischen Fahrerlaubnis in eine belgische Fahrerlaubnis durch die belgischen Behörden nicht überprüft wurde.
b) Die belgischen Behörden haben dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern haben ihm nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt. Dafür spricht schon, dass in Spalte 10 der belgischen Führerscheinkarte weiterhin das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis in Ungarn (07.04.2008) eingetragen ist und damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ausstellung des Führerscheins auf der (ersten) ungarischen Fahrerlaubnis beruht.
Der belgische Führerschein ist im Wege eines Umtausches im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 – nachfolgend: Richtlinie 2006/126/EG), welche aufgrund des Ausstellungsdatums nach dem 19. Januar 2009 auf den Führerschein vom 23. Mai 2015 anzuwenden ist, von den belgischen Behörden am 23. Mai 2015 ausgestellt worden. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Belgien, d.h. in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, d.h. hier Ungarn.
Daher ist vorliegend von einem Umtausch und nicht von einer Ersetzung gemäß Art. 11 Abs. 5 Richtlinie 2006/126/EG, die nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erlangt werden kann, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, auszugehen. Dies zeigt sich auch daran, dass in Feld 12. des belgischen Führerscheins die Schlüsselzahl 70 und die Nummer … des am 8. März 2013 ausgestellten (zweiten) ungarischen Führerscheins eingetragen sind. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (BayVGH, U.v. 22.11.2010 a.a.O. Rn. 26).
Bei einem Umtausch wird nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern es wird vielmehr eine neue (hier: belgische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 – 11 CS 11.1924 – juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 – 11 B 11.2798 – juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 – 11 B 11.2981 – juris Rn. 30). Allerdings wird hierbei die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende 57 Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, für welche Fahrzeugklassen der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Nach Art. 11 Nr. 1 RL 2006/126/EG muss bei einem Umtausch nur ein neuer Führerschein ausgestellt, aber keine Prüfung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis d RL 2006/126/EG durchgeführt werden. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Umtauschs daher nicht erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Nr. 3 Seite 2 Buchst. a des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG, wonach bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch in Spalte 10 des Führerscheins erneut das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse einzutragen ist. Damit ist klargestellt, dass bei einem Umtausch grundsätzlich nur eine neue Führerscheinkarte ausgestellt werden muss, in die das ursprüngliche Datum der Fahrerlaubniserteilung eingetragen wird. Eine Eignungsprüfung geht mit dem Umtausch deshalb regelmäßig auch nicht einher (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 – 3 B 19/11 – ZfSch 2012, 597). Zu einer Fahreignungsprüfung war die belgische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren – anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis – nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 11 CS 12.1998 – juris Rn. 31; VG Saarlouis, U.v. 14.7.2014 – 6 K 2115.13 -juris Rn. 45).
c) Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 -11 CE 10.28 – juris Rn. 18; Bv. 25.8.2011 – 11 BV 10.230 – juris Rn. 22). Damit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der belgische Führerschein eine Anerkennungspflicht für die Bundesrepublik Deutschland begründet.
Bei dem im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfolgten Umtausch des (zweiten) ungarischen Führerscheins vom 8. März 2013 in einen belgischen Führerschein besteht für die Bundessrepublik Deutschland keine Anerkennungspflicht dieses belgischen Führerscheins für das Bundesgebiet, da nach Auffassung des Gerichts eine Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat.
Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2017 – Az. 11 B 16.2007 ausgeführt:
„Nur mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis, die in den Europäischen Führerschein-Richtlinien sprachlich überwiegend als Ausstellung des Führerscheins bezeichnet wird, oder in manchen Fällen mit einer Erneuerung, die nach deutschem Sprachgebrauch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bedeutet (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV), ist eine Eignungsprüfung verbunden (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2004 – C-195/02 – Slg 2004, I-7858 = juris Leitsatz 3). Eine Anerkennungspflicht besteht aber nur für solche in einem Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung – auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben – eine Eignungsprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 a.a.O.). Es muss daher auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretischen Prüfung durchgeführt und die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie geprüft worden sein. Wird nur die Führerscheinkarte ersetzt oder umgetauscht, bleibt es aber bei der ursprünglichen Fahrerlaubnis und es fehlt regelmäßig an einer Eignungsprüfung. Die Anerkennungspflicht bezieht sich nach dem Wortlaut § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV auch nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis.”
d) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung ist im vorliegenden Fall die erforderliche Fahreignungsprüfung durch die belgischen Behörden nicht erfolgt.
Die Argumentation der Klägerseite, das vorgelegte Führerscheindokument vom 23. Mai 2015 enthalte ein anderes (weiteres) Gültigkeitsdatum (nämlich bis 21. Mai 2025, während der (ungarische) Führerschein – mit der Nummer … – bis 7. März 2018 gültig sei) und aus der Verlängerung der Gültigkeitsdauer sei eine Fahreignungsprüfung herzuleiten, ist nicht zutreffend, denn Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG sieht für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor (BayVGH, B.v. 21.9.2015 – 11 ZB 15.1592).
Unabhängig von der Frage, ob Belgien von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht und in seinem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorgesehen hat, bestätigen die belgischen Behörden in dem aufgrund des gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses veranlassten Schreiben vom 29. September 2016 zwar, dass beim Kläger ein ärztlicher Test durchgeführt wurde. Insoweit liegt dem Gericht auch ein „Fahrtauglichkeitszeugnis für den Bewerber zum Führerschein der Gruppe 2“ vom 22. Mai 2015 vor, das sich allerdings lediglich auf eine ärztliche Untersuchung bezieht. Im Rahmen der Fahrtauglichkeitsprüfung hat der Kläger jedoch gerade keine theoretischen und praktischen Tests in Belgien für die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C und CE durchgeführt, was durch die belgischen Behörden in dem Schreiben vom 10. November 2016 ausdrücklich bestätigt wird. Dies wäre jedoch auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG als Mindestanforderungen erforderlich gewesen und zwar unabhängig davon, welche Anforderungen das nationale Recht an die Neuerteilung stellt.
In dieser Aussage zeigt sich, dass für die belgischen Behörden kein Anlass bestanden hat, eine Eignungsprüfung für die Fahrerlaubnisklassen vorzunehmen, die in dem umzutauschenden, (zweiten) ungarischen Führerschein enthalten waren, da dieser zum einen noch eine Gültigkeitsdauer bis 7. März 2018 ausgewiesen hat und zum anderen, die Aberkennung des Rechts, sich ausschließlich auf das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland bezogen hat.
Hätten die belgischen Behörden aufgrund einer durchgeführten Eignungsprüfung beim Kläger eine neue Fahrerlaubnis erteilen wollen, wäre diese wohl auch in dem Feld 10. eingetragen worden. Diese Auffassung wird bestätigt durch die auf dem Führerschein am 23. Mai 2015 (neu) eingetragene Fahrer 66 laubnisklasse „G“. Insoweit kann in der Tat – bezogen auf die belgische Fahrerlaubnisklasse G – eine Eignungsprüfung erfolgt sein. Die Klasse G ist allerdings ausschließlich innerhalb der Grenzen Belgiens anwendbar. Für die übrigen Fahrerlaubnisklassen ergeben sich gerade aus dem belgischen Führerscheindokument keine Anhaltspunkte für eine Neuerteilung dieser Fahrerlaubnisklassen.
Das Gericht ist daher zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall keine Eignungsprüfung entsprechend der auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG vorgesehenen Mindestanforderungen durch die belgischen Behörden vorgenommen wurde.
Daher kann der Kläger aus der belgischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
3. Da der Kläger keine in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis besitzt, ist gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV zu Recht der Vermerk angebracht worden, der die Inlandsungültigkeit zum Ausdruck bringt. Daher kommt eine – wie von Klägerseite begehrte – Entfernung des Sperrvermerks vorliegend nicht in Betracht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

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