Aktenzeichen B 5 K 16.31709
Leitsatz
1 Zeugen Jehovas haben in der Westukraine Verfolgungshandlungen wegen der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Zeugen Jehovas in der Ukraine im Falle von Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung aus Glaubensgründen mit unverhältnismäßiger oder diskriminierender Bestrafung zu rechnen haben. Für Angehörige der in der Ukraine als Religionsgemeinschaft anerkannten Zeugen Jehovas besteht die Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz im Sinne des § 3d AsylG vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes als auch des subsidiären Schutzes als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Danach besteht bei vorverfolgt Ausgereisten die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (hierzu: BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BverwGE 136, 377).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihnen droht bei einer Rückkehr in die Ukraine nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare individuelle oder kollektive Verfolgung aufgrund einer der in § 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe.
Weder aus ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt noch aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare individuelle oder kollektive Verfolgung der Kläger, die gerade an die genannten Merkmale der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder anderer unverfügbarer, das Anderssein prägender Merkmale anknüpfen würde bzw. eine individuelle Verfolgung wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale. Die Kläger litten – wie die gesamte dortige Zivilbevölkerung – unter dem Anfang 2014 ausgebrochenen bewaffneten Konflikt und der Gefahrenlage in der Ostukraine.
Auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas droht den Klägern bei ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare individuelle oder kollektive Verfolgung. Weder aus ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt noch aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung der Kläger aufgrund ihres Glaubens. Anhaltspunkte für eine kollektive Verfolgung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Diese ergibt sich nicht aus der Geltendmachung der Kläger, die religiöse Zurückweisung gegenüber Zeugen Jehovas gebe es in der ganzen Ukraine.
Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017 wird unter Ziffer 1.4 ausgeführt, dass die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung von der Verfassung (Art. 35) garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert werde. Erkenntnisse darüber, dass von diesem grundsätzlichen Bekenntnis zur Religionsfreiheit bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas anders verfahren würde, liegen nicht vor. Die ukrainischen Gesetze verbieten jedenfalls Diskriminierung aufgrund des Glaubens und religiöse Gruppen haben auch Möglichkeiten, im Gesetzgebungsprozess gehört zu werden. Ukrainische Gerichte haben an mehreren Orten Polizeistrafen aufgehoben, welche gegen Zeugen Jehovas wegen der Verteilung ihrer Schriften an öffentlichen Orten verhängt worden waren. Es gibt zwar Berichte von physischen Angriffen und Vandalenakten gegen ihre Einrichtungen. Diese sind im Vergleich von 2015 auf 2016 aber zurückgegangen. Zudem gibt es Berichte über behördliche Gegenmaßnahmen und etwa die Verurteilung von Tätern bei Körperverletzungen.
Durch ein ukrainisches Gerichtsurteil, das der Religionsgemeinschaft die Anmietung von Gebäuden erleichtert, sehen die Zeugen Jehovas ihre Position gestärkt (24.3.2017: https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtlich/nach-regionen/ukraine/high-gericht-st%C3%A4rkt-versammlungsfreiheit/).
Die Kläger beschrieben in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Mitglieder der Religionsgemeinschaft zweimal in der Woche versammelt hätten und sie zusätzlich einmal pro Woche zu Predigttreffen gegangen seien. Im Anschluss daran seien sie durch die Häuser gegangen, um zu predigen. Die Kläger gaben an, dass vor dem Kriegsgeschehen ihre Religionsausübung nicht beeinträchtigt worden sei. Die Klägerin zu 2) führte aus, dass sie noch habe predigen können, dies aber sehr unsicher gewesen sei. Das Risiko habe darin bestanden, dass außen herum Krieg herrschte und ihre Glaubensbrüder empfohlen hätten, sich nicht mehr in den Königreichssälen zu treffen und nicht mehr zu predigen. Zur Aussage der Klägerin zu 2) über die Möglichkeit zu predigen steht allerdings die Aussage des Ehemannes der Klägerin zu 2), des Klägers zu 1), dass sie nicht mehr zu Treffen und Versammlungen hätten gehen können, im Widerspruch. Ein Grund für das Verlassen der Heimat habe darin bestanden, dass sie durch das Kriegsgeschehen nicht mehr neutral haben bleiben können. In dem Gebiet, in dem die Kläger wohnten, seien 2014/2015 die Königreichssäle, in denen religiöse Treffen stattfanden, beschädigt und eine Reihe der Säle von Militärs besetzt worden. Die Kläger wussten aber lediglich zu berichten, dass, nachdem sie bereits die Ukraine verlassen hatten, Glaubensangehörige von Militärangehörigen abgeführt, in Gefangenschaft genommen und später wieder freigelassen worden seien. Teilweise würden diese auch verprügelt und es würde ihnen gesagt werden, sie sollten ihre Tätigkeit als Zeugen Jehovas nicht mehr ausüben, vor allem nicht mehr predigen. In Bezug auf sich selbst führten die Kläger – wie bereits dargelegt – in der mündlichen Verhandlung jedoch aus, dass sie selbst noch predigen konnten, auch wenn dies unsicher gewesen sei. Die Kläger tragen demnach keine eigene Betroffenheit vor. Sie verweisen vielmehr auf gegen andere Personen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen, die sich in einer ihnen vergleichbaren Situation befunden haben sollen. Der Verweis auf andere Personen genügt jedoch für die Annahme einer eigener Schutzbedürftigkeit nicht.
Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Tatsache, dass den Klägern in der Ostukraine aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Zeugen Jehovas, Angriffe auf Leib und Leben oder Verhaftung drohen, war abzulehnen, weil es der Einholung einer Auskunft aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse für die Ukraine nicht bedarf und auf die Lage in der Ostukraine nicht ankommt.
Aus dem Lagebericht Ukraine des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 geht hervor, dass die Freiheit der Religionsausübung in der Ukraine verfassungsrechtlich garantiert ist und die Rechte religiöser Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine respektiert und geschützt werden. Für Personen aus den besetzten Teilen der Ukraine bestehen innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten. Fälle von Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Grundsätzlich erfolgt auch eine Strafverfolgung aufgrund fremdenfeindlicher oder antisemitischer Motive. Darüber hinaus unterhält der ukrainische Staat Institutionen, die explizit der Bekämpfung von Rassismus gewidmet sind.
Aus dem Lagebericht Ukraine des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 ist ferner zu ersehen, dass Repressalien gegenüber Minderheiten durchaus wahrgenommen werden und im Lagebericht Erwähnung finden. So wird von antisemitischen Vorfällen und Vorurteilen gegenüber der Roma-Bevölkerung berichtet. Im Umkehrschluss lässt sich aus diesen Angaben schließen, dass es nennenswerte Vorkommnisse gegen Zeugen Jehovas, oder gar eine Pogrom-Stimmung oder Angriffe auf Leib und Leben und Verhaftung ihnen gegenüber nicht gibt, weshalb das Auswärtige Amt darüber auch keine Erkenntnisse hat. Da dem Auswärtigen Amt als objektiver Auskunftsstelle ein besonderes Gewicht zukommt, sieht das Gericht angesichts der bereits vorhandenen Erkenntnisse eine zusätzliche Einschaltung eines Sachverständigen, wie von der Klägerbevollmächtigten beantragt, nicht als erforderlich an. Es ist diesbezüglich nicht substantiiert dargelegt worden, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde, als durch die Erkenntnismittel, die bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
Hinsichtlich der von Klägerseite geäußerten Befürchtung, der Kläger zu 1) könne in der Ukraine zum Wehrdienst eingezogen werden und wegen Wehrdienstverweigerung aus Glaubensgründen erhebliche Probleme bekommen bzw. ihm letztere unmöglich sein, führt dies nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG darstellen noch eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen ist. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7.99, juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.1.2017 – 11 ZB 16.31051, BeckRS 2017, 101018, Rn. 4). Eine solche Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal ist mit Blick auf die Wehrdiensterfassung bzw. die Mobilisierungserfassung in der Ukraine nicht zu erkennen. Ausweislich der eingeführten Erkenntnismittel spielen Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung bei der Heranziehung keine Rolle (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017, Stand: Januar 2017, VS-NfD, S. 9).
Jeder souveräne Staat hat zudem grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann damit (nur) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, als Verfolgungshandlung i.S. des Abs. 1 gelten. Dazu gehören Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Dabei obliegt es daher demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13, NVwZ 2015, 575, Rn. 43 – Shepherd). Dieser vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Plausibilitätstest dient daher der Prüfung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Betroffenen, einem ergangenen Einsatzbefehl nicht nachzukommen, die Begehung von Kriegsverbrechen durch seine Einheit wahrscheinlich war.
Vorliegend ist zwar mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk ebenso zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist wie auch in Gebieten, in denen ukrainische “Freiwilligen-Bataillone“ gegen Separatisten vorgehen (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017, Stand: Januar 2017, VS-NfD, S. 5 f., S. 11 ff.; VG Würzburg, U.v. 24.3.2017 – W 7 K 16.32389). Berichte, dass reguläre Einheiten der ukrainischen Armee an solchen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, liegen aber nicht vor. Auch im Jahresreport 2016 Ukraine von Amnesty International finden sich keine Hinweise darauf.
Der Kläger zu 1) hat vorgetragen, in einen Krieg zwischen der Ukraine und Russland nicht hineingezogen werden zu wollen und sich allgemein neutral verhalten zu wollen. Der Kläger zu 1) führte weiter aus, dass er bereits im Alter von 18 Jahren den Wehrdienst verweigern und aufgrund seiner damaligen Funktion in der Gemeinde der Zeugen Jehovas auch keinen Wehrersatzdienst leisten musste. Einen (weiteren) aktuellen Einberufungsbescheid hat der Kläger zu 1) nicht bekommen. Zudem besteht im Fall des Klägers zu 1) eine gesetzlich vorgesehene Verweigerungsmöglichkeit. Der Kläger zu 1) ist der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zugehörig, bei denen als anerkannter Religionsgemeinschaft ein Wehrersatzdienst von Gesetzes wegen ermöglicht wird (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 31). An der Zugehörigkeit des Klägers zu 1) zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sowie an einer der Glaubenseinstellung der Zeugen Jehovas ausgerichteten Lebensgestaltung bestehen keine Zweifel. Weshalb der Kläger nochmals zum Wehrdienst herangezogen werden sollte, nachdem er – wie er selbst ausführte – bereits mit 18 Jahren den Wehrdienst verweigern konnte und auch keinen Wehrersatzdienst leisten musste, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hinzukommt, dass der Kläger zu 1) nicht mehr in einem wehrpflichtigen Alter ist. Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für psychisch taugliche Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 29). Der am 23. Juni 1979 geborene Kläger zu 1) ist bereits 38 Jahre alt.
Zudem hat das Berufungsgericht in der Oblast Dnipropetrowsk am 26. Februar 2015 entschieden, dass eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen während einer Mobilmachung keine Wehrdienstentziehung ohne triftigen Grund ist (8.6.2015: https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtlich/nach-regionen/ukraine/krieg-urteil-wehrdienstverweigerer/).
Dem in der mündlichen Verhandlung für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aufgrund der Rechtslage in der Ukraine wehrdienstpflichtig ist und eine Wehrdienstverweigerung durch die neue Gesetzgebung außer Kraft gesetzt werden kann bzw. faktisch nicht möglich ist, war nicht nachzugehen. Dies kann als wahr unterstellt werden. Bei Wahrunterstellung dieser These hinsichtlich der neuen „Donbass-Gesetzgebung“ (24.1.2018: http://www.deutschlandfunk.de/ostukraine-untaugliches-gesetz-fuer-den-donbass.1773.de.html?dram:article_id=409008) ist nicht erkennbar, dass von der gesetzlichen Möglichkeit, den Kriegszustand auszurufen und damit indirekt Fristen für den Antrag auf Wehrdienstverweigerung zu umgehen und so diese faktisch unmöglich zu machen, Gebrauch gemacht worden ist und in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht werden wird. Sowohl in Bezug auf den Wehrdienst als solchen, als auch in Bezug auf die allgemeine Mobilmachung, wird dadurch maximal eine hypothetisch eintretende Gefahr für den Kläger zu 1) benannt. Eine konkrete Gefahr droht dadurch jedoch nicht. Der Kläger zu 1) befindet sich in keinem wehrdienstpflichtigen Alter mehr.
Sollte von dem Beweisantrag sogleich die allgemeine Mobilmachung mitumfasst sein – auch wenn sich der Beweisantrag formal ausdrücklich nur auf die Frage des Wehrdienstes bezieht – so ergibt sich daraus nichts anderes. Nach der Wiedereinführung der Wehrpflicht am 1. Mai 2014 erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielten bei der Heranziehung keine Rolle. Ende Oktober 2016 wurde die Demobilisierung der sechsten Mobilisierungswelle abgeschlossen. Durch die Attraktivierung des Dienstes als Zeitsoldat verpflichteten sich derart viele Personen, dass nach der sechsten Mobilisierungswelle auf eine (bereits angekündigte) siebte Welle verzichtet werden konnte. Im November 2016 versicherte Präsident Poroschenko, dass es nach Abschluss der Demobilisierung der sechsten Welle keine Mobilisierten mehr an der Front der ATO-Zone geben würde. Weitere Mobilisierungswellen sind bislang nicht vorgesehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017, Stand: Januar 2017, VS-NfD, S. 9; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 35). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 1) bei einer Rückkehr in die Ukraine insoweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verpflichtung zum Wehrdienst oder die allgemeine Mobilmachung droht. Erst recht kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer (faktischen) Unmöglichkeit bei einer gesetzlich dem Kläger zustehenden Möglichkeit zur Wehrdienstverweigerung ausgegangen werden. Auch eine Menschenrechtsverletzung im oben dargestellten Sinne droht dem Kläger zu 1) daher nicht.
Bestätigt wird dies durch Ausführungen der Zeugen Jehovas auf ihrer eigenen Homepage (Zeugen Jehovas (28.8.2015): Oberstes Gericht in der Ukraine bestätigt Recht auf Wehrdienstverweigerung während Mobilmachung, https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtlich/nach-regionen/ukraine/menschenrechte-wehrdienstverweigerer-gewissensgruende/), das nicht durch einen aktuelleren Eintrag hinsichtlich der vermeintlich neuen Gesetzgebung aktualisiert worden ist, so dass auch insofern davon auszugehen ist, dass die Zeugen Jehovas selbst von der weiteren Geltung ausgehen:
„Das Oberste Spezialisierte Gericht für Zivil- und Strafrecht in der Ukraine hat bestätigt, dass Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch in Krisen- und Kriegszeiten das Recht auf Zivildienst haben. Diese Entscheidung ist für die Menschenrechtslage in der Ukraine und auch im Ausland bedeutend. Vitali Schalaiko, ein Zeuge Jehovas, wurde wegen Wehrdienstentziehung angeklagt, weil er während der Mobilmachung einberufen worden war, aber dann einen Antrag auf Zivildienst stellte. In erster und zweiter Instanz wurde er zwar freigesprochen, aber der Staatsanwalt legte dennoch Rechtsmittel ein und brachte den Fall vor das Oberste Spezialisierte Gericht für Zivil- und Strafrecht der Ukraine. Am 23. Juni 2015 wies das Gericht die Rechtsmittel zurück und damit sind die Entscheidungen der vorigen Instanzen rechtskräftig.
Das Oberste Spezialisierte Gericht bestätigte: „…die erste Instanz hat völlig zu Recht auf entsprechende Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen.“ Genau wie das Gericht der ersten Instanz befand auch das Oberste Gericht, dass hier der Fall Bajatjan gegen Armenien Anwendung findet. Bei jenem Fall hatte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 7.Juli 2011 ein wegweisendes Urteil gefällt: Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen, die sich auf eine tiefe religiöse Überzeugung stützt, fällt unter den Schutz des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im Fall von Vitali Schalaiko hat das Oberste Gericht klargestellt, dass die Rechte von Kriegsdienstverweigerern selbst dann geschützt sind, wenn ein Land mobilmacht – also nicht nur bei der allgemeinen Wehrpflicht. Die Entscheidung des Obersten Gerichts ist endgültig; weitere Rechtsmittel sind nicht zulässig. Für Herrn Schalaiko war das Urteil eine Befreiung. Er sagte: „Ich verstehe die Interessen meines Landes, das seine Bürger durch die Mobilmachung schützen möchte. Mein Gewissen verbietet mir zwar den Kriegsdienst, aber ich möchte dennoch meinen Teil tun, indem ich Zivildienst leiste. Ich bin dankbar, dass die Gerichte anerkannt haben, dass ich den Kriegsdienst wegen meiner tiefen religiösen Überzeugung verweigere.“
… Tausende Zeugen Jehovas in der Ukraine sahen sich während der Mobilmachung mit der Neutralitätsfrage konfrontiert. Alle, die der Wehrdienstentziehung beschuldigt wurden, können sich jetzt auf diesen Präzedenzfall berufen.
Vadim Karpow, der Anwalt von Herrn Schalaiko, merkte an: „Einfach ausgedrückt, hat das Oberste Gericht festgestellt, dass Herr Schalaiko als Zeuge Jehovas nicht wegen seiner Kriegsdienstverweigerung belangt werden kann. Da die Ukraine durch Krieg und Instabilität geteilt ist, ist es umso bemerkenswerter, dass die Grundsätze des internationalen Rechts in Bezug auf Religions- und Gewissensfreiheit angewandt wurden.“
…
Die Gerichte in der Ukraine haben das Recht auf Wehrdienstverweigerung als fundamentales Grundrecht anerkannt, das selbst während einer Mobilmachung geschützt werden muss. Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist weder eine egoistische Dienstverweigerung noch eine Gefahr für die Interessen des Landes oder die nationale Sicherheit. Mit dieser Entscheidung hat das Oberste Spezialisierte Gericht die Entscheidungen der unteren Instanzen bestätigt und die Menschenrechte für alle Ukrainer geschützt. Die Ukraine setzt damit einen Maßstab für Länder, die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen strafrechtlich verfolgen.
Eine weitere Beweiserhebung könnte daher allenfalls hypothetisch erfolgen. Einem solchen Beweis ins Blaue hinein ist nicht nachzugehen.
Auch der angeregten Vorlagefrage, ob es mit der Qualifikationsrichtlinie zu vereinbaren ist, dass eine Person, die, wie der Kläger, aus der Ostukraine stammt und vor der Generalmobilmachung geflüchtet ist, darauf verwiesen wird, in einen anderen Landesteil der Ukraine zurückzukehren, wo erneute Mobilmachung kurz bevorsteht“, war nicht nachzugehen. Das entscheidende Gericht ist nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet, da gegen die ergehende Entscheidung weitere ordentliche Rechtsmittel gegeben sind. Auch sieht das Gericht von seinem Vorlagerecht ab, da schon nicht (substantiiert) dargelegt ist, dass entgegen den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, nach denen keine weitere allgemeine Mobilmachung droht, eine solche kurz bevorsteht. Daher ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Frage, die zum Gegenstand einen rein hypothetischen Zustand hat, für dessen Eintritt in der Zukunft zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte bestehen, entscheidungserheblich sein soll.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Bundesamt im Bescheid vom 14. November 2016 angenommen, dass den Klägern in den unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Teilen ihres Herkunftsstaats eine innerstaatliche Fluchtalternative (sog. „interner Schutz“ i.S.v. § 3e AsylG) zur Verfügung steht. Auf den Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände der Kläger zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13A ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Entscheidend dafür, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 19.12.2016 – Au 5 K 16.31939 – juris Rn. 38 m.w.N.).
Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) wird es den Klägern bei einer Rückkehr in die Ukraine möglich sein, sich am Ort des internen Schutzes – gegebenenfalls nach Anfangsschwierigkeiten – den Lebensunterhalt zu sichern. Hierbei ist auf die unter der Kontrolle der Ukraine befindlichen Gebiete abzustellen und nicht auf das unter der Kontrolle von Separatisten befindliche Gebiet Luhansk (aus dem die Kläger stammen). Bei diesem Gebiet handelt es sich nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern um ein Gebiet, das von Separatisten kontrolliert wird (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand: Januar 2017, S. 11). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die inländische Fluchtalternative auf die von der Ukraine kontrollierten Gebiete abzustellen (BayVGH, B.v. 05.04.2017 – 11 ZB 17.30326 – und 11 ZB 17.30327 – juris).
Es ist den Klägern zwar zuzugeben, dass sich die Situation von Binnenflüchtlingen aus der Ostukraine in anderen Teilen des Landes wegen der Spannungen mit der dortigen Bevölkerung und geringer staatlicher Unterstützung nicht konfliktfrei und unproblematisch darstellt (hierzu insbesondere der – auch von Klägerseite in Bezug genommene – Bericht der Special Monitoring Mission to Ukraine der OSZE vom Juli 2016; ebenso: ACCORD, Anfragebeantwortung zur Ukraine: Situation von ostukrainischen Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons, IDPs) in der Westukraine: Diskriminierung durch die westukrainische Bevölkerung, Wohn- und Arbeitssituation, aktuelle Hilfsprogramme durch die Regierung, a-9900-2 (9901), vom 29.11.2016). Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand: Januar 2017, VS-NfD, S. 15) sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt jedoch knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn. 4; B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30136 – juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 19.5.2016 – Au 2 K 16.30426 – juris Rn. 21; VG München, U.v. 12.8.2015 – M 16 K 14.31091 – juris Rn. 20). Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 11 ZB 17.30326 – juris Rn. 11; B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30136 – juris Rn. 10; B.v. 16.3.2017 – 11 ZB 17.30218 – juris Rn. 9). Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Auch gibt es Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 61 f.). Mietkosten und Betriebskosten sind seit dem Ausbruch der Krise massiv gestiegen, was es sowohl den Binnenvertriebenen als auch den Ortsansässigen erschwert, geeignete Unterkünfte zu finden. Dies wiederum verstärkt die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen, zumal oftmals den Binnenflüchtlingen die Schuld für die schwierige Situation zugeschrieben wird. Viele Binnenflüchtlinge beklagen, dass man ihnen Wohnungen nicht vermieten möchte, oder dass die Vermieter hohe Kautionen verlangen, aus Angst, die Mieter könnten die Miete nicht regelmäßig begleichen. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Vermieter aus steuerlichen Gründen weigern, Verträge zu unterzeichnen. Ohne Vertrag und ohne offizielle Registrierung am Wohnsitz können manche Binnenflüchtlinge keine Wohnsubventionen in Anspruch nehmen. Es sind aber keine Fälle von Obdachlosigkeit unter Binnenflüchtlingen bekannt (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 59; OSZE, Special Monitoring Mission to Ukraine, Juli 2016, S. 11 ff.). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen, kirchliche und andere religiöse Gemeinschaften unterstützen Binnenflüchtlinge und andere Menschen in sozialen Notlagen. Insbesondere helfen verschiedene Institutionen Obdachlosen, Migranten, Geflüchteten und Rückkehrern mit Übergangsunterkünften, Essen, Kleidung, Matratzen, Medikamenten, Spielzeug und Hygieneartikeln. Der UNHCR stellt Non-Food-Artikel und Notunterkünfte zur Verfügung. Partnerorganisationen des UNHCR bieten allgemeine, rechtliche, psychosoziale und berufliche Beratung an und unterstützen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, Jugendliche, Binnenvertriebene und ältere Menschen und führen Reparaturen in Haushalten durch. Zudem unterhält der UNHCR zusammen mit der Organisation People in Need ein Programm zum Schutz vor dem Winter und stellt winterfeste Wohnungen zur Verfügung (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 55 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Ukraine: Situation von ostukrainischen Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons, IDPs) in der Westukraine: Diskriminierung durch die westukrainische Bevölkerung, Wohn- und Arbeitssituation, aktuelle Hilfsprogramme durch die Regierung, a-9900-2 (9901), vom 29.11.2016).
In Bezug auf die Rechtsstellung von Binnenflüchtlingen („Internally Displaced Persons“ – IDP) hat der ukrainische Staat ein Gesetz erlassen. Hierbei ist festzustellen, dass die ukrainische Regierung versucht hat, die Situation der IDPs zu verbessern, dennoch bleibt der Zugang zu Wohnmöglichkeiten und sozialen Leistungen oft schwierig. 1,7 Millionen Menschen sind in der Ukraine offiziell als Binnenflüchtlinge (IDPs) registriert. Registrierte Personen können Unterstützung erhalten. Wenn IDPs arbeitsfähig sind, sind sie gehalten Arbeit zu suchen. Sie bekommen dann für sechs Monate Beihilfen: UAH 880 für die ersten zwei Monate, UAH 440 für die nächsten zwei Monate und UAH 220 für die letzten zwei Monate. Die Integration in den Arbeitsmarkt ist problematisch, 38% der IDPs waren im September 2016 arbeitslos. In einigen Städten gibt es Pilotprojekte, um IDPs bei der Jobsuche und Integration zu unterstützen. Seit April 2016 ist ein Ministerium für die Belange der IDPs zuständig. Schulbesuch für Kinder der IDPs ist kein Problem, es wurden Lehrer eingestellt, um den erhöhten Bedarf zu decken. Für Schwierigkeiten der Studenten bei der Immatrikulation wurden spezielle rechtliche Voraussetzungen geschaffen. Die Solidarität der ukrainischen Gesellschaft ist noch stark, aber mit zunehmender Dauer tendenziell abnehmend. Die Haltung wird hierbei unterschiedlich beschrieben: in manchen Fällen wird von Hilfsbereitschaft, in anderen Fällen wird von Diskriminierung und Vorurteilen gesprochen. Je näher Menschen in der Konfliktzone leben, desto höher ist das Verständnis für die Binnenvertriebenen. Im Westen der Ukraine gibt es mehr negative Stereotypen gegen IDPs, auf der anderen Seite sind diese dort gut integriert. In der Stadt Kiew ist die Meinung über die IDPs am schlechtesten. Die Tatsache, dass IDPs meist Russisch sprechen ist kein Grund für Diskriminierung, da diese Diskriminierung ökonomische Gründe hat (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 55 ff.).
Zwar wird in aktuellen Auskünften ausgeführt, dass ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke es Rentnern und anderen Transferleistungsempfängern kaum möglich ist, ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017, Stand: Januar 2017, VS-NfD, S. 15) bzw. dass die gewährten sozialen Leistungen in der Regel unzureichend sind (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 61 f.). Es bestehen jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gesunden und arbeitsfähigen Kläger ihr Existenzminimum nicht auch – wie schon vor ihrer Flucht – durch einen eigenen Arbeitsverdienst sicherstellen könnten. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind daher zum einen auf die Unterstützung der Binnenvertriebenen, zum anderen auf ihre Arbeitsfähigkeit zu verweisen. Die Klägerinnen zu 3) und 4) sind auf die Unterstützung durch ihre Eltern (Kläger zu 1 und zu 2) zu verweisen. Nach den vom BVerwG entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, U. v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn 11 f.).
Wie selbst die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung ausführte, wird es ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), wohl gelingen, Arbeit zu finden.
Ohne Belang ist der Vortrag der Klägerin zu 2), dass sie kaum Arbeit finden werde, da es ihr aufgrund des letzten Bildungsgesetztes unmöglich sei, ihrem Beruf nachzugehen, da es ihr verboten sei, auf Russisch zu unterrichten und sie die ukrainische Sprache nicht beherrsche. Soweit die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung auf eine Diskriminierung der russischen Sprache hingewiesen hat, so ist aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln eine systematische Diskriminierung der russisch sprechenden Bevölkerung nicht feststellbar, auch wenn es in Einzelfällen Probleme gibt. Das Sprachengesetz vom Februar 2014 ist nicht umgesetzt worden (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zur Ukraine: Lage von ethnischen Russen, aktuelle Sicherheitslage [a-9237], 16. Juni 2015). Auch aus aktuellen Berichten ergibt sich nichts anderes. So weist ein Bericht des Deutschlandfunks vom 22. Juni 2017 darauf hin, dass 40% der ukrainischen Bevölkerung die russische Sprache sprechen. Es wird der Entwurf eines neuen Sprachgesetzes diskutiert, wonach der Unterricht an allen Schulen auf ukrainischer Sprache stattfinden muss und 75 Prozent der Nachrichten und Filme auf Ukrainisch gesendet werden müssen. Dennoch sprechen nach wie vor auch Verkäufer die russische Sprache (22.6.2017: https://www.deutschlandfunk.de/westukraine-unmut-rund-um-russische-sprache.1773.de.html?dram:article_id=389282).
Zum anderen ist nach den obigen Ausführungen nicht nötig, dass die Klägerin zu 2) ihrem vor dem Mutterschutz und vor der Ausreise ausgeübten Beruf als Lehrerin nachgehen kann. Vielmehr ist es ihr zumutbar, notfalls auch einer weniger attraktiven und ihrer Vorbildung nicht entsprechenden Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, nachzugehen. Im Übrigen wurde bei der Asylantragstellung für die Klägerin zu 2), wie auch für den Kläger zu 1), jeweils als zweite Sprache Ukrainisch aufgenommen Auch der angeregten Vorlagefrage, „Ist es mit Art. 8 Qualifikationsrichtlinie und ist es mit Art. 15b Qualifikationsrichtlinie vereinbar, in einem Land leben zu müssen, in dem für die Betroffenen keine Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten bestehen und in dem die Registrierung als Binnenflüchtling ebenfalls nur Leistungen der Sozialhilfe ermöglicht und dies auch nur beschränkt zugänglich ist und die Leistungen auch nur in beschränktem Umfang gewährt werden, so dass Obdachlosigkeit und soziale Not drohen.“, war nicht weiter nachzugehen. Wie bereits oben dargelegt, entscheidet das Gericht weder letztinstanzlich, noch ist es zur Vorlage verpflichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass entgegen den in das Verfahren eingeführten und dargestellten Erkenntnissen, den Klägern Obdachlosigkeit und soziale Not drohen, so dass schon die der angeregten Vorlagefrage zugrundeliegende Situation hypothetisch und daher nicht entscheidungserheblich ist.
Gegen den Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Ukraine kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Kläger dort einer Verfolgung durch die ukrainische Bevölkerung ausgesetzt wären. Zwar entspricht es – wie bereits dargelegt – der Auskunftslage, dass gerade in der Gegend rund um Kiew die Anfeindungen durch die heimische Bevölkerung am größten sind. Dies kann aber nach den Erkenntnismitteln nicht auf die gesamte Westukraine übertragen werden. Zudem handelt es sich hier um Schwierigkeiten, die alle Binnenflüchtlinge betreffen. Die genannten Verhaltensweisen gegenüber Personen aus der Donbassregion erreichen nicht die Intensität, aufgrund derer die Kläger (auch) bezogen auf den Ort des internen Schutzes eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen können (BayVGH, B.v. 01.06.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris).
Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Tatsache, dass Personen, wie die Kläger aufgrund ihrer russischen Volkszugehörigkeit in der Westukraine Anfeindungen und Angriffen ausgesetzt sind, sodass es für sie unmöglich oder besonders schwer ist, Arbeit und Wohnraum zu finden, war abzulehnen. Dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017 und anderen Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass russischsprachige Staatsbürger der Ukraine, die ca. 30 Prozent der Bevölkerung stellen einer Verfolgung ausgesetzt wären (BayVGH, B.v. 30.5.2017 – 11 ZB 17.30523 – juris Rn. 5). Zudem heißt es in einem Bericht der Neuen Züricher Zeitung vom 27. September 2017, dass auch die russische Sprache zur nationalen Identität gehört und über weite Strecken friedlich mit dem Ukrainischen koexistiert (27.9.2017: https://www.nzz.ch/international/die-ukraine-geht-an-den-schulen-gegen-das-russische-vor-ld.1318679). Die Einholung des Gutachtens kann abgelehnt werden, da die vorliegenden Erkenntnismittel für ausreichend erachtet werden und nicht dargelegt worden ist, dass diese Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen unzutreffend oder zumindest zweifelhaft erscheinen oder inwiefern neue und bessere Erkenntnisse gewonnen werden können. Eine über die vorhandenen und eingeführten Erkenntnismittel hinausgehende Beweisbedürftigkeit ist weder konkret dargelegt worden, noch sonst ersichtlich.
Zudem war der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Tatsache, dass Personen, wie die Kläger, in den Gebieten der Ukraine, in denen russische Minderheiten leben, Angriffe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zur Religion der Zeugen Jehovas zu befürchten haben, abzulehnen. Aus den bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln, die sowohl die Behandlung ethnischer als auch religiöser Minderheiten behandeln (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Stand: 26.7.2017, VS, S. 46 f., 48 f.), ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Religionsausübung in den von der Regierung kontrollierten Teilen der Ukraine, nicht in den Gebieten gewährleistet ist, in denen russische Minderheiten leben. Die in den benannten Erkenntnismitteln getätigten Auskünfte gelten umfassend für die von der Regierung kontrollierten Teile der Ukraine. Dort werden die Rechte religiöser Minderheiten respektiert und geschützt. Für Personen in den besetzten Teilen der Ukraine bestehen innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten. Fälle von Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach Auswertung sämtlicher Erkenntnismittel nicht bekannt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Auskünfte in den Gebieten der Ukraine, in denen russische Minderheiten leben, in Frage zu stellen wären. Zudem lassen sich aus dem Verbot der Zeugen Jehovas in Russland keine Schlussfolgerungen für Gebiete der Ukraine, in denen russische Minderheiten leben, ziehen.
Hinzukommt, dass die Kläger nicht gezwungen sind, in einem Gebiet der Ukraine, in dem russische Minderheiten leben, ihren Wohnsitz zu nehmen. Für die übrigen Gebiete der von der Regierung kontrollierten Teile der Ukraine, besteht eine inländische Fluchtalternative.
b) Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind nicht gegeben. Über das geschilderte Verfolgungsschicksal hinausgehende Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes wurden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Gewährung subsidiären Schutzes steht folglich nach § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zumindest ebenfalls die Möglichkeit internen Schutzes entgegen.
c) Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle, erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Hinsichtlich der vorgetragenen Bedrohungen sind die Kläger auf die unter der Kontrolle des ukrainischen Staates stehenden Landesteile zu verweisen. Wie bereits oben zum internen Schutz ausgeführt, droht den Klägern dort keine Verfolgung durch die ukrainische Bevölkerung. Nachdem die Kläger prognostisch in der Lage sein werden, sich in der Ukraine ihren Lebensunterhalt zu sichern, scheidet eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG) jedenfalls aus. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen.
d) Der Bescheid des Bundesamtes gibt schließlich auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides keinen Anlass zu Bedenken. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG.
e) Auch die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet – in Ermangelung anderweitigen Vorbringens seitens der Kläger – keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 11.3.2016 – 17 L 472/16.A – juris).
2. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.