Aktenzeichen Au 3 K 16.31570
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5
Leitsatz
1 Es ist davon auszugehen, dass allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und die Betätigung des Glaubens durch das Gebet in Gebetshäusern noch nicht die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nach sich zieht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für diejenigen Ahmadi, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen, besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine die religiöse Identität prägende Glaubensbetätigung setzt das Bedürfnis voraus, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 10. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
1. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Es ist Sache des Betroffenen, die tatsächlichen Umstände, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wobei in der Regel eine Glaubhaftmachung ausreicht. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein detaillierter und in sich stimmiger Sachvortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Klägerin ihr Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im o.g. Sinne verlassen hat. Die Klägerin hat darüber hinaus auch bei einer Rückkehr nach Pakistan eine solche Verfolgung nicht zu erwarten.
a) Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit, denn die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft unterliegt in Pakistan keiner Gruppenverfolgung. Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und die Betätigung des Glaubens durch das Gebet in Gebetshäusern noch nicht die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nach sich zieht (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 13 f.; vgl. zur Situation der Ahmadi in Pakistan ausführlich VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 59 ff.).
b) Darüberhinausgehend hat die Klägerin keine individuelle Vorverfolgung dargelegt.
Zunächst bestehen an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Vorverfolgung schon deshalb Zweifel, weil der Vortrag teils gesteigert, teils widersprüchlich erscheint. Während die Klägerin nämlich beim Bundesamt angegeben hat, konkreter Anlass für die Ausreise sei gewesen, dass sie einmal auf der Fahrt von ihrem Kosmetiksalon nach Hause von zwei Autos verfolgt worden sei, hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, es habe zwei derartige Verfolgungssituationen gegeben, zunächst sei sie von Motorrädern verfolgt worden und zwei oder drei Tage später sei sie dann von den zwei Autos verfolgt worden. Auch die Angaben zu den Ausreisevorbereitungen sind widersprüchlich. Einerseits gibt sie an, sie sei durch diese Verfolgung sehr angespannt gewesen und habe die Zeit bei ein oder zwei Freundinnen verbracht und sei auf deren Rat schnell ausgereist, andererseits musste sie in der mündlichen Verhandlung den Verkauf von teuren Maschinen ohne Rücksicht auf ihre Geschäftspartnerin einräumen, was eher auf eine länger geplante Ausreise hindeutet.
Ungeachtet dessen sind die geschilderten Drohanrufe und der Verdacht, verfolgt zu werden, auch in ihrer Zusammenschau nicht so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG darstellen würden. Insbesondere bei – wie im Fall der Klägerin – stets folgenlos gebliebenen Bedrohungen fehlt es an der zur Annahme eines Verfolgungstatbestands erforderlichen Intensität. Was die Verfolgung der Klägerin angeht, handelt es sich lediglich um eine Vermutung der Klägerin, dass die Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit erfolgt sei.
c) Die Klägerin gehört nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) auch nicht zum Kreis der Ahmadis, für die eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist und die deshalb in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sind.
aa) Auch wenn die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, kann im Einzelfall etwas anderes gelten für diejenigen Ahmadi, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen. Für diese Personen besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich leben und bekennen würden (VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 116). Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (VG Gießen, U.v. 11.7.2013 – 5 K 1316/12.GI.A – juris Rn. 24 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 12.6.2013, – A 11 S 757/13 – juris; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 – Au 6 K 13.30418 – juris Rn. 16).
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung kann dabei nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum) liegen, sondern auch in der Verletzung der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum), so dass schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine beachtliche Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 QualfRL darstellen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Leitsätze 2 bis 4). Das Verbot weist jedoch nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Leitsatz 6). Maßgeblich ist demnach, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Leitsätze 2 bis 4 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – NVwZ 2012, 1612).
Bei der Feststellung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Allein der Umstand, dass der Betroffene seinen Glauben in seinem Herkunftsland nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, ist nicht entscheidend, soweit es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt. Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 22/12 – NVwZ 2013, 936/939, Rn. 26; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 – Au 6 K 13.30418 – juris Rn. 17).
Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand aller vorliegenden Gesichtspunkte. Bloße Kenntnisse über die Glaubensinhalte der Ahmadiyya, eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Deutschland, regelmäßige Moschee-Besuche oder die Teilnahme an jährlichen Großveranstaltungen der Ahmadiyya oder an sonstigen Aktionen der Ahmadiyya (mit den üblichen Helferdiensten) lassen daher für sich genommen nicht bereits auf eine individuelle Glaubensüberzeugung und ein nach außen wirkendes Glaubensvermittlungsbedürfnis schließen. Erforderlich ist vielmehr ein Bedürfnis, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen. In diesem Sinne muss es sich beim Betroffenen um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervorstechenden Gläubigen handeln, dessen Glauben sich öffentlich manifestiert.
bb) Hiervon ausgehend ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Praktizierung ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben für ihren Glauben ein zentrales Element der religiösen Identität der Klägerin und für sie unverzichtbar ist.
Was ihre Glaubensaktivitäten in Pakistan angeht, hat die Klägerin angegeben, in ihrem ursprünglichen Heimatort örtliche Generalsekretärin der Gemeinde gewesen zu sein. Diese Tätigkeit, bei der ihre Aufgabe nach eigenen Angaben darin bestand, Informationen aus den einzelnen Abteilungen zu sammeln und an die Zentrale weiterzuleiten, ist dabei wohl im Rahmen ihres familiären Umfeldes zu sehen, weil der Vater langjähriger Präsident der örtlichen Gemeinde und die Mutter Präsidentin der Frauenvereinigung gewesen sei. Nach ihrem Umzug nach … im Jahr 2007 war sie doch jedoch lediglich „einfaches“ Gemeindemitglied und nicht mehr Generalsekretärin. Sie besuchte in …- abhängig davon, ob sie anderweitige Termine hatte – im Durchschnitt alle zwei Wochen die Freitagsgebete. Während sie im Heimatort das Kopftuch trug, verzichtete sie in … auf das Tragen des Kopftuchs. Neben dem Koran und Schriften der Ahmadiyya-Gemeinde gehörte auch die christliche Bibel zu ihrer Lektüre. Im beruflichen Kontext wich sie Fragen zum Glauben aus, weil sie sich auf die Arbeit konzentrieren wollte. Andere öffentliche Glaubensaktivitäten in Pakistan hat sie nicht vorgetragen.
Im Hinblick auf ihr Glaubensleben in Deutschland lassen die vorgetragenen religiösen Aktivitäten der Klägerin nicht auf eine besondere religiöse Prägung schließen. Das Vorbringen zu ihren religiösen Aktivitäten in Deutschland lässt nicht erwarten, die Klägerin werde bei einer Rückkehr nach Pakistan in verfolgungsrelevanter Weise aktiv.
Sie hat eine Mitgliedsbescheinigung der Gemeinschaft vorgelegt, wonach sie kein Ehrenamt innehabe, regelmäßig an lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teilnehme, die Beiträge entrichte und bei Bedarf bei ehrenamtlichen Tätigkeiten helfe; ihr Verhalten gegenüber der Religionsgemeinschaft sei „zufriedenstellend“. Dies allein ist nicht geeignet, eine intensive und persönlichkeitsbezogene religiöse Geprägtheit zum Ausdruck zu bringen. Allein aus der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung lässt sich eine innere Religiosität in Bezug zur Ahmadiyya-Glaubensrichtung nicht entnehmen.
Nach ihrem religiösen in Leben in Deutschland befragt, hat die Klägerin angegeben trotz ihres Wohnsitzes in … zu versuchen, an Gemeindeveranstaltungen in … teilzunehmen, sowie an regionalen und überregionalen Veranstaltungen sowie an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen.
Sie trägt auch in Deutschland kein Kopftuch. Sie wolle – wohl von anderen Pakistani – nicht immer gleich als Angehörige der Ahmadi-Religion erkannt werden und außerdem sei sie aufgrund ihres beruflichen Selbstverständnisses auch gegen das Kopftuch eingestellt. In der Antwort auf die Frage des Klägerbevollmächtigten, worüber sich die Klägerin mit ihren deutschen Bekannten unterhalte, nahm die Klägerin lediglich auf ihre Aktivitäten im …- und …laden sowie im ehrenamtlichen Deutschunterricht Bezug.
Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe an der Flyerverteilung teilgenommen. Diesen Vortrag hält das Gericht für unglaubhaft. In der Rechtsprechung ist bekannt, dass das öffentlichkeitswirksame Wirken durch Büchertische und öffentliche Veranstaltungen männlichen Ahmadi vorbehalten ist (VG München, Urt. v. 18. 5. 2016 – M 23 K 14.31133 – Rn. 29, juris). Beweise, dass sie von dieser Gepflogenheit der Gemeinschaft abweichend, doch an der Flyerverteilung teilgenommen hätte, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Anders als viele andere Ahmadi hat die Klägerin hierfür keine Lichtbilder als Nachweis vorgelegt.
Insgesamt konnte das Gericht nicht den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin in einer Weise religiös geprägt wäre, die erwarten ließe, dass sie sich in Pakistan in verfolgungsrelevanter Weise betätigen oder dies nur aus Furcht vor Verfolgung unterlassen würde. Berücksichtigt man das Verhalten der Klägerin in Pakistan, ergibt sich für das Gericht der Eindruck, dass die Klägerin ihre Religionsausübung durchaus pragmatisch ihren übrigen Lebensumständen unterordnet. Deswegen und unter der Würdigung der verschiedenen Einzelumstände und des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass die Praktizierung ihres Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben für ihren Glauben ein zentrales Element der religiösen Identität der Klägerin und für sie unverzichtbar ist.
d) Jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Angehörige der Ahmadi-Gemeinde handelt, für die eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist, stand und stünde der Klägerin in ihrem Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise und auch derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei einer Rückkehr nach Pakistan auch eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließende zumutbare interne Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung.
Die Klägerin kann – auch als Ahmadi – in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i.S.v. § 3e AsylG finden. In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan – leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 20 – Nr. II.4). Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl in Pakistan und mehrerer Millionenstädte landesweit ist nicht ersichtlich, dass eventuelle die Kläger bedrohende Personen die Möglichkeit hätten, diesen auch in einer anderen Provinz und/oder landesweit ausfindig zu machen und zu verfolgen. Diese inländische Fluchtalternative besteht nach Auskunftslage auch für Ahmadis, solange sie – wie die Klägerin – keine überregionale Bekanntheit erlangt haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 20 – Nr. II.4).
In den Großstädten und in anderen Landesteilen Pakistans kann die Klägerin zusammen mit oder jedenfalls unterstützt durch die in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen, insbesondere ihre Mutter, ein ausreichendes Einkommen finden. Überdies hat die Klägerin bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass es ihr auch als alleinstehender Frau aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse gelingen kann, ein auskömmliches Einkommen zu erwirtschaften. Es kann somit von der Klägerin erwartet werden, dass sie sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. z.B. VG München, U.v. 19.5.2016 – M 23 K 14.31198 – juris; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris; jeweils m.w.N.).
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG. Sie hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr bei einer Rückkehr nach Pakistan ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.
3. Weiter besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die sich auch der Einzelrichter zu Eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die umfangreichen Integrationsbemühungen der Klägerin in Deutschland und ihre Sprachkenntnisse zu berücksichtigen, ist dem Gericht im Rahmen dieses Verfahrens von Gesetzes wegen verwehrt.
4. Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, weist keine Rechtsfehler auf. Die Länge der Frist liegt im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dass insoweit besondere Umstände vorlägen, die eine Verkürzung der Frist als zwingend erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
II.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.