Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines senegalesischen Homosexuellen

Aktenzeichen  Au 1 K 16.30296

Datum:
27.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 26a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a
RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1d

 

Leitsatz

Eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, stellt als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung eine Verfolgungshandlung dar. Für Homosexuelle, die im Senegal offen ihre Veranlagung leben und deshalb öffentlich bemerkbar sind, besteht die Gefahr, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen zu erleiden, ohne dass staatliche Stellen willens oder in der Lage wären, hiervor Schutz zu bieten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich Senegal vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

1. Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2016 war deshalb aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, weil er bei einer Rückkehr nach Senegal aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen muss.
a) Der Kläger stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht politisch verfolgt wird, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Diese Vermutung hat der Kläger jedoch im gerichtlichen Verfahren durch einen schlüssigen Tatsachenvortrag entkräften können. Das Gericht hält seine im Beschluss vom 10. März 2016 geäußerte gegenteilige Einschätzung nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Es ist davon überzeugt, dass der Kläger Senegal aufgrund einer bereits erfolgten bzw. unmittelbar bevorstehenden asylrelevanten Verfolgung verlassen hat.
b) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in § 3a AsylG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 S. 9 ff; im Folgenden: QRL) aufgeführter geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Mit Blick auf den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL zu beachten. Diese Vorschrift bestimmt zum einen die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und zum anderen, wann wegen dieser Zugehörigkeit Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung bestehen kann. Kennzeichen einer bestimmten sozialen Gruppe ist, dass die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden kann, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, die sich dadurch auszeichnet, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die sexuelle Ausrichtung stellt ein Merkmal in dem genannten Sinne dar, weil sie die persönliche Identität eines Menschen betrifft, sie nicht verändert werden kann und der Betroffene nicht gezwungen werden soll, auf diese zu verzichten. Diese Einschätzung wird durch Art. 10 Abs. 1 lit. d UA 2 QRL bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.
Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Werden im Herkunftsland homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt, die tatsächlich verhängt wird, so ist dies als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten, die eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL darstellt. Eine Einschränkung gilt allerdings hinsichtlich solcher homosexuellen Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind (EuGH, U. v. 7.11.2013 – C-199/12 – juris Rn. 58ff). Einem Betroffenen ist daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Homosexualität ihn nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung in diesem Sinne aussetzt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, U. v. 7.11.2013 – C-199/12 – juris Rn. 76). Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B. v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 345 f.).
Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
c) Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG gegeben.
aa) Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger homosexuell ist. Er hat detailliert sein Leben als Homosexueller in Senegal geschildert. Sein Vortrag war ernsthaft und wirkte in keiner Weise einstudiert; auch auf Nachfragen konnte der Kläger plausibel und widerspruchsfrei antworten. Er hat nachvollziehbar erklärt, dass er bereits in der Kindheit bemerkt hatte, dass – wie er es ausdrückte – etwas bei ihm anders sei als bei anderen und er sich zu Jungen bzw. später Männern hingezogen fühlte. Er hat glaubhaft und mit großer Ernsthaftigkeit erläutert, wie er seinen Freund in seiner Heimat kennengelernt hat und wann es zum ersten sexuellen Kontakt gekommen ist. Auch die inneren Konflikte und Hemmungen angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten, eine intime Beziehung zu einem Mann zu beginnen, schilderte der Kläger glaubwürdig. Das Gericht hat keinen Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Schilderung der Umstände, wie seine Familie von der Beziehung zu seinem Freund erfahren hatte. Der Kläger hat überzeugend erklärt, dass er seinen Freund nur deswegen zu sich nach Hause mitgenommen hatte, weil er der Meinung gewesen war, dass sich die ganze Familie zu seinem Fest in einer anderen Stadt befunden hatte. Es war ihm entgangen, dass sein Onkel entgegen früherer Absicht zu Hause geblieben war, so dass dieser die Beziehung des Klägers mit seinem Freund entdeckte und der Familie offenbarte, mit der Folge, dass er schließlich von dieser verstoßen wurde. Es war dem Kläger anzumerken, dass er unter dem Kontaktabbruch leidet. Zudem wurde er für den Unfalltod eines Bruders verantwortlich gemacht, weil er durch seine Homosexualität Fluch über die Familie gebracht habe. Es wurde ihm von der Familie verwehrt, an dessen Beerdigung teilzunehmen, was ihn bis heute schmerze. Von sich aus gab der Kläger auch an, unter welchen Schwierigkeiten er Kontakt mit seinem jüngsten Bruder hält, so dass es die übrigen Familienmitglieder nicht bemerken. Ihm ist erkennbar daran gelegen, dass sein Bruder deswegen keine Probleme mit der Familie bekommt. Der Kläger schilderte ebenfalls stimmig und nachvollziehbar, wie er dann zu seinem Freund in einen anderen Stadtteil von … zog und wie beide nach außen hin verheimlichten, dass sie eine Beziehung führten. Ebenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar waren die Angaben des Klägers, wie es anlässlich eines Konzertes einer bekannten senegalesischen Sängerin zu Intimitäten in der Öffentlichkeit kam. Obwohl er und sein Freund sich unbeobachtet gefühlt hatten, wurden sie gesehen und angezeigt. Die Verhaftung durch die Polizei, die Schläge durch Polizisten wegen seiner Homosexualität und die Freilassung mit Hilfe eines hochrangigen Bekannten wurden ebenfalls stimmig und ohne Widersprüche zu bisherigen Angaben geschildert. Zudem war die tiefe menschliche Enttäuschung des Klägers erkennbar, dass sich sein Freund, der vor der Verhaftung fliehen konnte, sich nicht mehr bei ihm gemeldet hatte, wo der Kläger nach eigenem Bekunden doch so viel für die Beziehung riskiert und aufgegeben habe. Ausschlaggebend für die Flucht sei der Hinweis des einflussreichen Freundes gewesen, dass der Kläger angesichts des aktenkundigen Vorwurfs der Homosexualität ein ernsthaftes Problem habe und aufpassen müsse. Bislang sei es ihm gelungen, seine Homosexualität zu verheimlichen, aber jetzt sei der Vorwurf bekannt geworden und er sei im Visier der Polizei. Ergänzend wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Homosexualität des Klägers und der Tatsache, dass diese sexuelle Ausrichtung amtlich bekannt wurde. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese sexuelle Orientierung zum Zweck der Anerkennung der Asylberechtigung lediglich behauptet wird.
bb) Den in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist zur gegenständlichen Situation Homosexueller in Senegal ist zu entnehmen, dass Homosexuelle sowohl strafrechtlich verfolgt werden als auch gesellschaftlich diskriminiert werden. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie die Demonstration von Homosexualität in der Öffentlichkeit sind strafbar. Nach Art. 319 des Strafgesetzbuches wird derjenige, der einen „unzüchtigen oder widernatürlichen Akt“ mit einer Person seines Geschlechts begeht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Hinzu kommt eine Geldstrafe von umgerechnet zwischen 150 € und 2.300 €. Das Auswärtige Amt weist in seinen Länderhinweisen ausdrücklich darauf hin, dass das Strafgesetz in letzter Zeit mehrfach angewendet wurde und auch Ausländer hiervon nicht ausgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Reisehinweise, Stand: 24. März 2016). In einem Bericht vom August 2015 beklagt Human Rights Watch eine breite Diskriminierung von Homosexuellen durch die senegalesische Regierung. Auch wurden politische Kampagnen gegen Homosexuelle durch Boulevard-Magazine verzeichnet. Diskriminierung findet durch nicht-staatliche Akteure in der Öffentlichkeit und im familiären Rahmen statt. Der Staat nimmt die Diskriminierung dabei billigend in Kauf (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015), S. 11 f). Auch Amnesty International – Regionalverbund Westafrika berichtet davon, dass Homosexuelle gelegentlich staatlich verfolgt worden seien und nicht durch Behörden geschützt würden. Der Senegal habe es abgelehnt, die Gesetze des Landes so zu ändern, dass Lesben, Schwule oder Bisexuelle vor Diskriminierung geschützt würden (Amnesty International, Amnesty Report 2015, Senegal).
cc) Unter Berücksichtigung der relevanten Auskunftslage gilt somit, dass vorliegend ein Verfolgungsgrund i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL mit Blick auf die Zugehörigkeit des homosexuellen Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegeben ist. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, U. v. 7.11.2013 – Rs. C-199/12 – juris Rn. 49). Hiervon ausgehend sind Homosexuelle in Senegal mit Blick auf das nach allen eingeführten Erkenntnismaterialien bestehende strafrechtliche Verbot homosexueller Handlungen in Art. 319 des Strafgesetzbuches als bestimmte soziale Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL anzusehen.
dd) Auch eine Verfolgungshandlung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. c QRL ist vorliegend gegeben.
Art. 9 Abs. 1 QRL i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt; dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, U. v. 7.11.2013 – Rs. C-199/12 – juris Rn. 61). Wie bereits dargelegt wird nach allen Erkenntnismitteln die gesetzlich in Art. 319 Strafgesetzbuch angedrohte Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen in Senegal auch tatsächlich verhängt. Die Auskunftslage lässt insoweit diese nach dem Europäischen Gerichtshof erforderliche positive Feststellung zu (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U. v. 13.12.2013 – 13 K 3683/13.A – juris Rn. 45).
Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung seine sexuelle Orientierung verbergen, um Verfolgungshandlungen seitens des Staates oder der Gesellschaft zu entgehen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, U. v. 7.11.2013 – Rs. C-199/12 – juris Rn. 76). Dass dieses auf Dauer nicht möglich ist, ist am Fall des Klägers zu erkennen. Zunächst war es ihm einige Jahre gelungen, seine sexuelle Orientierung vor seiner Familie geheim zu halten, bis diese dann durch einen unglücklichen Zufall bekannt wurde. Auch das vom Kläger geschilderte Geschehen im Februar 2012, das zur Flucht im März 2012 führte, belegt, dass es auf Dauer nicht möglich ist, eine Homosexualität zu verheimlichen. Der Kläger befand sich anlässlich eines Konzerts in ausgelassener Stimmung, in der er sich zu seinem Freund besonders hingezogen fühlte und im Schutz der Dunkelheit Zärtlichkeiten austauschte – eine für heterosexuelle Paare in der Regel normale Situation, die sie ohne die Gefahr gesellschaftlicher Diskriminierung oder strafrechtlicher Verfolgung leben können. Für den Kläger führte dies jedoch zu Anzeige, Verhaftung und strafrechtlicher Verfolgung. An letzterer hat das Gericht keine Zweifel. Wie der Kläger glaubhaft vortrug, war die in den Behördenakten enthaltene polizeiliche Vorladung bereits die vierte Aufforderung. Die vorangegangenen Vorladungen seien den belgischen Behörden vorgelegt worden. Die polizeilichen Schreiben seien an die Adresse seiner Familie geschickt worden, weil er dort noch gemeldet gewesen sei. Sein Vater habe die Angelegenheit ignoriert, weil er den Kläger nicht mehr als seinen Sohn angesehen habe. Sein jüngerer Bruder, mit dem er noch Kontakt halte, habe ihm die Bescheinigungen geschickt und der Polizei mitgeteilt, dass der Kläger außer Landes sei. Im Falle einer Rückkehr ist daher zu befürchten, dass der Kläger bei behördlichem oder polizeilichem Kontakt aufgrund des Vorwurfs der Homosexualität wieder mit Verfolgung zu rechnen hat.
Aufgrund der Auskunftslage muss zudem davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle, die in Senegal offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen erleiden, wie etwa physische Gewalt i. S. v. Art. 9 Abs. 2 lit. a QRL, ohne dass staatliche Stellen in der Lage oder willens wären, hiervor Schutz i. S. v. Art. 7 Abs. 2 QRL zu bieten. Der vom Kläger glaubhaft geschilderte Vorfall vom Februar 2012 belegt dies. Als er von Passanten wegen seiner homosexuellen Handlungen geschlagen und angezeigt worden war, wurde er von der Polizei verhaftet, unter Hinweis auf seine Homosexualität ebenfalls geschlagen und blieb nur nach Einschaltung eines einflussreichen Militärangehörigen (zunächst) von weiterer Verfolgung verschont.
ee) Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend eine Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Form einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. c QRL gegeben ist (vgl. allg. VG Potsdam, U. v. 13.5.2014 – 6 K 3802/13.A – juris Rn. 26). Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Situation Homosexueller in Senegal regionale Unterschiede bestehen, so dass ein interner Schutz nach § 3e AsylG ausscheidet.
d) Weil der Kläger bereits vorverfolgt ausgereist ist und keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass er im Falle einer Rückkehr nicht erneut von Verfolgung bedroht ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL), ist dem Kläger somit die Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 AsylG zuzuerkennen. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamts war daher aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Diese Aufhebung umfasst insbesondere die in Ziffer 5 des Bescheids gemäß §§ 34, 38 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung, sowie die in Ziffern 6 und 7 ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbote, deren Grundlage entfallen ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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