Verwaltungsrecht

Ausweisung eines nicht assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgers

Aktenzeichen  M 25 K 17.4578

Datum:
25.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18883
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4
EMRK Art. 8
GG Art. 6
ARB 1/80 Art. 6, Art. 7, Art. 14

 

Leitsatz

1. Ein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH erlöschen, wenn der assoziationsrechtlich begünstigte Familienangehörige durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich und schwerwiegend gefährdet, sodass der Aufnahmestaat aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei spezialpräventiver Ausweisung haben Behörden und Gerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung sowie die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. (Rn. 34 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers ist an den im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG zu messen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 2816 – juris Rn. 40).
a) Dem Kläger kommt nicht der höhere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG zugute. Danach kann u.a. ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Der Kläger ist nicht assoziationsberechtigt. Ihm steht kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Zweifelhaft ist schon, ob der Kläger über seine Eltern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben hatte, da er nach seinen eigenen Angaben vor der Ausweisungsentscheidung im Jahr 2001 im Bundesgebiet keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Jedenfalls wäre ein solches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 durch die bestandskräftige Ausweisungsentscheidung im Jahr 2001 erloschen. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH erlöschen, wenn der assoziationsrechtlich begünstigte Familienangehörige durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich und schwerwiegend gefährdet, sodass der Aufnahmestaat in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift (Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.2.2018, Art. 7 Rn. 30).
Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Juli 2013 verleiht die Regelung des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 dem Kläger nicht erneut ein Aufenthaltsrecht, da der Kläger jedenfalls – unabhängig von der Frage, ob der vom Kläger in Haft absolvierte Grundkurs zum Gebäudereiniger eine Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 darstellt, woran das Gericht erhebliche Zweifel hat – nach Verlust des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 durch die bestandskräftige Ausweisungsentscheidung vom 29. Januar 2001 im maßgeblichen Zeitraum nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach Juli 2013 schon lange volljährig war und somit nicht mehr dem Anwendungsbereich des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unterfiel. Kinder in diesem Sinne sind zwar auch volljährige Kinder, allerdings muss im vorliegenden Einzelfall berücksichtigt werden, dass der Kläger sein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht wegen der bestandskräftigen Ausweisungsentscheidung im Jahr 2001 verloren hatte, somit die aufenthaltsrechtliche Verbindung zu den Eltern erloschen war und er zum Zeitpunkt der Aufenthaltserlaubniserteilung im Juli 2013 bereits 34 Jahre alt war. Die „nochmalige“ Ableitung eines Aufenthaltsrechts von den Eltern entspräche vorliegend nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 kann der Kläger auch nicht geltend machen, da er nach der Zäsur der bestandskräftigen Ausweisung im Jahr 2001 und nach Erteilung eines Aufenthaltstitels im Juli 2013 keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist, geschweige denn die dort genannten Zeiträume eingehalten hätte.
Zudem ergäbe sich nichts anderes daraus, wenn dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 zugestanden hätte. Selbst in diesem Fall wäre die Ausweisung des Klägers rechtmäßig, da die erhöhten Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG beim Kläger vorliegen. Die sog. Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 steht der Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG nicht entgegen, da mit der Einführung des zum 1. Januar 2016 anwendbaren Ausweisungsrechts keine grundsätzliche Verschlechterung der Rechtsposition eines unter dem Schutz von Art. 14 ARB 1/80 stehenden türkischen Staatsangehörigen einherging. Insbesondere ermöglicht das geltende Ausweisungsrecht eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Ausweisungsentscheidung, so dass jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgers nicht feststellbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – BeckRS 2016, 45476 Rn. 25 ff.).
b) Nach dem Gesamtbild des Klägers muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er erneut vergleichbare schwere Straftaten begehen wird und damit gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 23). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung sowie Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 9). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B. v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Die der Ausweisungsentscheidung und der Verurteilung des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten (Wohnungseinbruchsdiebstähle; Computerbetrug) sind schwerwiegend. Die Wohnungseinbruchsdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre und in die selbstständige Lebensführung der Geschädigten dar. Durch das unberechtigte Eindringen, teilweise auch mehrmalig, in den wichtigsten Bereich persönlicher Lebensführung hat der Kläger arbeitsteilig mit dem nicht näher bekannten Täter den Geschädigten für immer das Gefühl genommen, dass sie in ihrer eigenen Wohnung sicher sind. Einige Geschädigte schilderten diese erheblichen immateriellen Beeinträchtigungen im Strafverfahren. Zudem ist ein erheblicher materieller Schaden in Höhe von 102.000,- Euro entstanden.
Der Kläger ist ein Serienstraftäter, der seit seinem 16. Lebensjahr insgesamt neunmal strafrechtlich verurteilt worden ist. Die von ihm begangenen Straftaten decken ein breites Spektrum ab und erstrecken sich über einen erheblichen Zeitraum. Bereits die im Jahr 1995 wegen Diebstahls ausgesprochene Jugendstrafe zu einem dreimonatigen Sozialkurs, die im Jahr 1996 erfolgte Verurteilung zu 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Hausfriedensbruchs und die 1998 unter anderem wegen Diebstahls in fünf Fällen verhängte Jugendstrafe zu einem Jahr auf Bewährung sowie die in diesem Zusammenhang jeweils danach ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen hätten ihm zur Warnung dienen und ihn von weiteren Straftaten abhalten müssen. Das Gegenteil war der Fall. In den folgenden Jahren hat sich der Kläger in zahlreichen weiteren Fällen strafbar gemacht, wobei vom Kläger weiterhin Straftaten insbesondere gegen das Eigentum begangen worden sind (Diebstahl; Hausfriedensbruch), einmal sogar als besonders schwerer Fall des Diebstahls. Die Häufigkeit sowie die Bandbreite der verwirklichten Straftaten dokumentieren, dass der Kläger nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Strafgesetze zu beachten. Auch mehrfach ausgesprochene Verwarnungen durch die Ausländerbehörde hielten den Kläger nicht von weiteren Straftaten ab. Beim Kläger zeigt sich gerade eine über die Jahre eingetretene Steigerung der begangenen Straftaten. Wurde er zunächst wegen Eigentumsdelikten verurteilt, standen ab dem Jahr 1999 auch Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im Vordergrund. Eine herausgehobene Stellung kommt dabei der Verurteilung des Klägers im Jahr 2000 unter anderem wegen schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und erpresserischem Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zu. Aufgrund der Schwere der Delikte erfolgte kein Ausspruch auf Bewährung, doch selbst die Inhaftierung von Dezember 1999 bis Dezember 2003 nahm der Kläger nicht zum Anlass, sein Verhalten zu reflektieren, geschweige denn zu ändern. Die aufgrund dieser Verurteilung ergangene Ausweisungsentscheidung vom 29. Januar 2001 und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbarte Bewährungsduldung unter bestimmten Auflagen haben den Kläger – entgegen seiner Beteuerung in der dortigen mündlichen Verhandlung – nicht zu einer Umkehr in seinem Verhalten bewegt, vielmehr hat der Kläger sein strafbares Verhalten weiter fortgesetzt. Zum einen war der Beklagten von August 2006 bis April 2007 und nach der Haftentlassung von April 2008 bis Mai 2010 der Aufenthalt des ausreisepflichtigen Klägers unbekannt. Der Kläger wurde dann auch wegen unerlaubten Aufenthalts im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Danach folgten weitere Verurteilungen unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten. Kurz nach Haftentlassung wegen diesen Delikten Mitte April 2013 beging er dann die Wohnungseinbruchsdiebstähle, die der letzten Verurteilung zu Grunde lagen.
Ein das Verhalten des Klägers durchgehend kennzeichnendes Element und auch Grund für seine Taten ist dabei, dass er offenbar unfähig ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen. Seine Ausbildung im Jugendalter hat er abgebrochen; einer ordnungsgemäßen Beschäftigung ging der Kläger bisher nur in sehr geringem Umfang nach. Auch die wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen und die im Jahr 2001 ergangene Ausweisungsentscheidung konnten den Kläger nicht zur Einsicht bewegen. Obwohl der Kläger schon zuvor mehrjährige Haftstrafen verbüßt hatte und dort ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, eine Ausbildung zu absolvieren, hat der Kläger erst 2017 im Alter von fast 40 Jahren in Haft eine Ausbildung zum Elektriker für Betriebstechnik beendet. Auch die Einschätzung der Beamten in der JVA …, der Kläger habe „keine Einstellung“ zur Arbeit, sei antrieblos und unmotiviert, bestätigt, dass der Kläger weiterhin nicht in der Lage ist, sein Leben selbstständig zu organisieren und insbesondere einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund dessen, insbesondere wegen dem den letzten Taten zugrundeliegenden Motiv zur Finanzierung der Teilnahme an Sportwetten und der damit einhergehenden Sucht ist zu befürchten, dass der Kläger nach Haftentlassung erneut straffällig wird.
Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig sucht- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (s. z.B. BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Juli 2015 hat der Kläger zumindest auch zur Finanzierung der Teilnahme von Sportwetten im Internet die (Wohnungseinbruchs-) Diebstähle und Computerbetrügereien begangen. Weder den Führungsberichten der JVA … vom 12. Juli 2017 und 23. April 2018 noch den Strafakten der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass der Kläger eine Therapie machen würde. Er hat in Haft lediglich an einem Seminar zur Aufarbeitung der begangenen Delikte teilgenommen. Aufgrund der in der Vergangenheit hohen Rückfallgeschwindigkeit und der Vielzahl an bereits begangenen, teilweise schweren Straftaten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass alleine die Teilnahme am Seminar „Allgemeine Deliktsgruppe zur Tataufarbeitung und Rückfallvermeidung“ die Kläger von weiteren Straftaten abhalten wird. Insbesondere hat den Kläger gerade auch nicht die Geburt seines Sohnes Ende 2009 davon abgehalten, Wohnungseinbruchsdiebstähle ab Sommer 2013 zu begehen.
Auch der Umstand, dass der Kläger während der derzeitigen Inhaftierung disziplinarrechtlich nicht geahndet wurde, rechtfertigt keine andere Bewertung. Das während der seit September 2014 andauernden Inhaftierung diesbzgl. gezeigte Wohlverhalten und die für eine Verhaltensänderung sprechenden positiven Ansätze (abgeschlossene Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/ ab März 2018 Selbststudium im Bereich Speicherprogrammierbare Steuerung) haben nur begrenzte Aussagekraft für sein Verhalten nach der Haftentlassung, weil der Kläger insbesondere unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens stand und steht. Ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 15.331 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12).
Insbesondere hat die JVA … in ihrem Führungsbericht vom 12. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass der Kläger für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht geeignet ist. Der Kläger trete gegenüber den mit ihm befassten Beamten rechthaberisch auf und sei in seinem Verhalten sehr geschliffen. Auf Ablehnungen reagiere er empfindlich. Im Umgang mit Mitgefangenen versuche er, andere zu manipulieren und es wirke, als sei er stets auf seinen Vorteil bedacht. Er habe die Umschulung zum Elektroniker für Betriebstechnik mit „ausreichend“ bestanden. Er erbringe geringe Arbeitsleistung und sei antriebsschwach und habe „keine Einstellung“ zur Arbeit. Er habe an der Deliktgruppe teilgenommen und sei disziplinarrechtlich nicht geahndet worden. Er erhalte regelmäßig Besuche von Bekannten und Familienangehörigen. Mit seiner Verlobten nehme er am Eheseminar teil. Der Kläger sei erheblich und einschlägig vorbestraft und habe sich als Bewährungsversager erwiesen, der mit sehr hoher Rückfallgeschwindigkeit erneut straffällig geworden sei.
c) Auch nach den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG, von deren Vorliegen das Gericht wie bereits ausgeführt nicht ausgeht, ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig, da das Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung daher unerlässlich ist.
Angesichts der mit Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Juli 2015 abgeurteilten schweren Straftaten des Wohnungseinbruchsdiebstahls und Computerbetrugs in mehreren Fällen ist es zum Schutz der Gesellschaft unerlässlich und in Bezug auf das verfolgte Ziel auch verhältnismäßig, den Kläger auszuweisen. Durch die begangenen Straftaten hat der Kläger den Geschädigten erhebliche materielle und immaterielle Beeinträchtigungen zugefügt.
d) Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch nicht unverhältnismäßig.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt beim Kläger infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Ingolstadt vom 24. Juli 2015 vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse liegt beim Kläger gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Kläger nach seinen Angaben mit seiner Verlobten vor der Inhaftierung im September 2014 zusammengelebt hat und beide beabsichtigen, die Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Sohn auch nach der Entlassung des Klägers aus der Haft fortzuführen. Auch im Hinblick auf den gemeinsamen minderjährigen deutschen Sohn liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt sorge- und umgangsberechtigt ist. Der Kläger nimmt mit seinem Sohn in Haft regelmäßig an Vater-Kind-Treffen teil, weshalb von einer verfestigten Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden kann.
Für den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet spricht bei dieser Abwägung, dass er im Bundesgebiet geboren und hier zur Schule gegangen ist. Er spricht auch die deutsche Sprache nahezu perfekt und ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt, mit der er die häusliche Gemeinschaft – zusammen mit dem minderjährigen Sohn – nach Haftentlassung wieder aufnehmen möchte. Ob er damit als sog. faktischer Inländer anzusehen ist – Zweifel bestehen insoweit vor allem aufgrund seiner massiven Straftaten –, kann dagegen offen bleiben, da der ihm dadurch zukommende Schutz nicht höher ist als der als Berechtigter im Sinne des Art. 7 ARB 1/80.
Soweit es die Beziehung zu seiner deutschen Verlobten betrifft und man vom Bestehen einer echten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger, seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind ausgeht, sind die sich aus Art. 8 EMRK und Art. 6 GG ergebenden Interessen am Verbleib im Bundesgebiet von geringem Gewicht.
Die Normen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK entfalten ihre ausländerrechtlichen Schutzwirkungen dabei nicht schon aufgrund nur formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind an, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen sein muss. Ausschlaggebend ist die geistige und emotionale Auseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes durch Ausüben eines regelmäßigen Umgangs, der dem Üblichen oder Möglichen entspricht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Tatsache, dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliegt, nicht grundsätzlich entgegen steht (BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – InfAuslR 2009, 150 Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 10 CE 13.1065 – juris Rn. 3).
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens. Weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 6 GG folgt jedoch ein einer Ausweisung strikt entgegenstehendes Recht auf Aufenthalt beim jeweiligen Familienmitglied. Die Schutznormen verpflichten jedoch die Ausländerbehörden, bei der Ausweisungsentscheidung die familiären Bindungen des Betroffenen entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Vor §§ 53-56 AufenthG, Rn. 28 ff. und Rn. 97 ff. jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR). Der EGMR hat eine – nicht abschließende – Liste der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere einer Ausweisung, in seinem Grundsatzurteil Boultif (EGMR, U. v. 2.8.2001 – 54273/00) aus dem Jahr 2001 aufgestellt, die in der Rechtssache Üner (EGMR, U. v. 18.10.2006 – 46410/99) weiterentwickelt worden ist und die er in ständiger Rechtsprechung anwendet.
Der Kläger und seine Verlobte kennen sich nach eigenen Angaben seit 2008 und wohnen seit 2009 zusammen. Zuvor haben sie sich in den Wohnungen der jeweiligen Eltern getroffen. Der gemeinsame Sohn ist Ende 2009 geboren. Trotz dieser familiären Beziehungen wurde der Kläger in kurzer Zeit erneut straffällig (Urteil des Landgerichts … vom 14.12.2010 – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24.7.2015 – Wohnungseinbruchsdiebstähle; Computerbetrug). Es ist davon auszugehen, dass die Verlobte im Wesentlichen von den der Verurteilung vom 24. Juli 2015 zugrundeliegenden Straftaten Kenntnis hatte. Die Angaben des Klägers und der Verlobten, die Verlobte habe keine Kenntnis gehabt, ist nicht glaubhaft. Ausweislich Bl. 171 f. der Strafakte der Staatsanwaltschaft und den Gründen des Urteils des Landgerichts … vom 24. Juli 2015 (S. 17) wurden in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und seiner Verlobten von der Polizei eine nicht unerhebliche Anzahl von im Rahmen der Diebstähle entwendeten Schmuckstücken aufgefunden. Dass die Verlobte hiervon nichts mitbekommen haben soll, ist lebensfremd und als reine Schutzbehauptung zu werten.
Dass die Verlobte des Klägers auf die Unterstützung ihres Verlobten besonders angewiesen ist und seine Ausreise vor diesem Hintergrund unzumutbar erscheint, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die familiäre Lebensgemeinschaft hat – wie bereits dargestellt – ohnehin über lange Zeiträume, mithin in der überwiegenden Mehrheit des gemeinsamen Zusammenlebens nicht bestanden, da sich der Kläger von den ungefähr zehn Beziehungsjahren annähernd sechseinhalb Jahre in Haft befand. Zudem kann die Verlobte ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst sichern, da sie in Teilzeit zehn Stunden pro Woche arbeitet.
Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung des minderjährigen Sohnes mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Das Gericht hat keine Überzeugung davon gewinnen können, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine über die rein formal-rechtliche Bindung eines Vaters zu seinen Söhnen hinausgehende Beziehung besteht. Der Kläger hat sich zwar vor seiner Inhaftierung im September 2014 nach seinen und den Angaben seiner Verlobten um den Sohn tatsächlich auch mitgekümmert. Er hat aber nach eigenen Angaben nie Unterhalt für seinen Sohn bezahlt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit der Geburt des Sohnes 2009 die überwiegende Zeit in Haft befand und ihn gerade auch die Geburt seines Sohnes im Jahr 2009 nicht zur Einsicht bewogen hat, sondern vielmehr hat er sein straffälliges Verhalten unvermindert fortgeführt. Gerade einmal ein halbes Jahr nach der Geburt seines Sohnes wurde der Kläger schon wieder straffällig (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Als der Sohn ungefähr ein halbes Jahr alt war, wurde der Kläger wieder inhaftiert (20.5.2010 bis 13.4.2013). Zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Vater-Sohn-Beziehung aufbauen können, da der Sohn noch sehr klein war. Kurz nach seiner Haftentlassung beging der Kläger ab Juni 2013 die Wohnungseinbruchsdiebstähle. Damals war der Sohn dreieinhalb Jahre alt. Ein außerhalb der Haft stattfindendes Familienleben war somit nur zwischen Juni 2013 und September 2014, also etwas mehr als ein Jahr, möglich; zu diesem Zeitpunkt war der Sohn zwischen dreieinhalb und fast fünf Jahre alt.
Danach hat der Sohn den in Haft befindlichen Kläger regelmäßig besucht, allerdings haftbedingt nur einmal im Monat jeweils zwei Stunden und alle drei Monate für jeweils acht Stunden. Für den minderjährigen Sohn ist die Trennung vom Vater gelebte Realität, so dass auch ein längerer Auslandsaufenthalt – unterbrochen durch ggf. länger andauernde Betretenserlaubnisse (§ 11 Abs. 8 AufenthG) – für das Kind keine grundlegende Umwälzung seiner bisherigen Lebensbedingungen bewirkt. Zudem kann der Kontakt auch durch die verschiedenartigen Formen moderner Kommunikation aufrechterhalten werden.
Die Ausweisung des Klägers ist auch in Anbetracht einer möglichen Stellung als sog. faktischer Inländer unerlässlich und nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist zwar wie bereits ausgeführt zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist. Seine wesentliche Prägung und Entwicklung hat er in Deutschland erfahren und die Mehrzahl seiner Verwandten leben in Deutschland. Trotz seiner fast ausschließlichen Sozialisation im Bundesgebiet ist es angesichts der von dem Kläger begangenen Straftaten, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Gefahr unerlässlich und für den für den Kläger auch zumutbar, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu übersiedeln.
Der Kläger spricht die Sprache des Landes seiner Staatsangehörigkeit und wird aufgrund seiner nunmehr abgeschlossenen Ausbildung als Elektroniker für Betriebstechnik in der Lage sein, sich auf dem dortigen Arbeitsmarkt zu behaupten. Er verfügt zudem über familiäre Bindungen in seinem Heimatland. Zwar lebt die Mehrzahl der engen Familienangehörigen des Klägers in Deutschland, allerdings leben in der Türkei nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung noch Tanten und Onkel. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von der Türkei aus aufrechterhalten, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Auch insoweit wird auf die Möglichkeit von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG) hingewiesen.
2. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf achteinhalb Jahre hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 auf sieben Jahre abgeändert. Diese begegnet unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris) keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Behörde gesetzte Sperrfrist von sieben Jahren lässt – insbesondere angesichts der hohen Zahl von Straftaten über einen langen Zeitraum – keine der gerichtlichen Kontrolle allein unterliegenden Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) erkennen. Insbesondere wurde der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen, so dass die Sperrfrist den Zeitraum von 5 Jahren grundsätzlich überschreiten durfte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als Regelfall vorgesehene Obergrenze für die Sperrfrist von zehn Jahren aufgrund einer Ausweisung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung wird in jedem Fall deutlich unterschritten.
Zwar kommt auch den Belangen des Klägers, insbesondere dessen Aufenthaltsdauer und dessen Bindungen im Bundesgebiet, eine sehr große Bedeutung zu. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots insoweit für den Kläger persönlich eine maßgebliche Härte bedeutet. Allerdings wurden die familiären Bindungen im Rahmen der Fristsetzung berücksichtigt. Unbeschadet dessen kann der Kläger bei einer Änderung der für die Befristung maßgeblichen Umstände jederzeit die Verkürzung oder Aufhebung der Wiedereinreisesperre beantragen. Auf die Möglichkeit der Gewährung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG), etwa zum Besuch seines Sohnes, wurde bereits hingewiesen.
3. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung der Abschiebung aus der Strafhaft sind ebenso nicht zu beanstanden; insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
4. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger rückwirkend ab Antragsstellung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Einem ausgewiesenen Ausländer darf, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, kein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Schon die rechtmäßige Ausweisung steht somit einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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