Aktenzeichen M 4 K 15.5060
Leitsatz
Der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten ist eine wichtige Aufgabe und ein Grundinteresse der Gesellschaft. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht hat die behördliche Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am … September 2016 zu überprüfen. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I. S. 1386) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar. Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n. F. nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht. (BayVGH, B. v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080 – juris Rn. 8).
Steht dem Ausländer – wie hier dem Kläger als türkischem Staatsangehörigen über seinen Vater bzw. aufgrund seiner Berufsausbildung – Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation -ARB 1/80- zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen, denn der Ausländer darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Auseisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Damit gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG exakt die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. EuGH, Urt. v. 8.12.2011 – C-371/08 Ziebell – juris Rn. 80; BayVGH, Urt. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein mussten (vgl. insofern auch BayVGH, B. v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 13). In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass gegen die Anwendung der ab 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsvorschriften auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige auch mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 (sog. Stillhalteklausel) keine Bedenken bestehen, weil sich die materiellen Anforderungen, unter denen diese Personen ausgewiesen werden dürfen, nicht zu ihren Lasten geändert haben und jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 28; B. v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 14; B. v. 11.7.2016 – 10 ZB 15.837 – Rn. 11 jeweils m. w. N.).
Die Ausweisung des Klägers ist unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs rechtmäßig, weil die Gefahr der Begehung erneuter gravierender Straftaten nach wie vor gegenwärtig besteht (1.) und nach der erforderlichen Interessenabwägung die Ausweisung für die Wahrung dieses Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist (2.).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U. v. 10.7.2012, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vom Kläger eine entsprechende Wiederholungsgefahr ausgeht und sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Kläger wurde 2008 wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, 2012 und 2014 wegen des Verbreitens pornographischer Schriften und 2015 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Insbesondere die Tatsache, dass die Intensität der vom Kläger begangen Straftaten sich erkennbar über die Jahre steigerten, spricht zur Überzeugung des Gerichts für eine Wiederholungsgefahr. Zwar hatte der Täter bisher noch keinen persönlichen Kontakt zu seinen Opfern; er suchte ihn jedoch bereits aktiv, indem er über Facebook mehrfach junge Mädchen anschrieb und sie aufforderte, sich mit ihm zu treffen. Gerade der sexuelle Missbrauch von Kindern ist sehr persönlichkeits- und sozialschädlich, es gehen weitreichende Konsequenzen von ihm aus. Der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten ist eine wichtige Aufgabe und ein Grundinteresse der Gesellschaft. Bei den betroffenen Schutzgütern der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und einer körperlichen und seelischen Integrität handelt es sich um Rechtsgüter von hohem Rang.
Auch soweit man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Motivation, eine Therapie durchzuführen, nicht allein auf den ausländerrechtlichen Maßnahmen gründet, ändern auch die Therapiebestrebungen des Klägers nichts am Bestehen der Wiederholungsgefahr, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung liegt noch nicht ansatzweise eine abgeschlossene Therapie vor, die jedoch Voraussetzung für das Entfallen einer Wiederholungsgefahr wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 17; B. v. 26.11.2015 – 10 ZB 14.1800 – juris Rn. 7 m. w. N.; VG München, Urt. v. 21.4.2016 – M 12 K 16.649 – juris Rn. 41).
2. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt und die Ausweisung auch für die Wahrung des bereits dargestellten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist.
Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen gekennzeichnet sind, zu berücksichtigen sind (vgl. Bay VGH, Urteil vom 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 44 m. w. N.). Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 2) AufenthG durchzuführen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 3, BT-Drs. 18/4097 S. 50; Bay VGH, Urteil vom 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 44; U. v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 37).
a) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG u. a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist beim Kläger durch die Gesamtstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten der Fall.
b) Dem steht ein besonders schweres Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
c) Das Vorliegen eines in § 54 AufenthG normierten Ausweisungsinteresses, dem ein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenübersteht, führt nicht ohne weiteres zur Ausweisung des Betroffenen. Es muss anhand einer Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt und die Ausweisung unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist.
Bei dieser Abwägung überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse; seine Ausreise ist unerlässlich, um ein Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren.
Für den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprach bei dieser Abwägung, dass der Kläger in der Bundesrepublik geboren wurde und sein ganzes Leben hier verbracht hat. Weiterhin war zugunsten des Klägers zu werten, dass er eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und in der Zeit vor seiner Haftierung als selbstständiger Raumausstatter tätig war, sich somit auch wirtschaftlich integriert hatte. Auch war im Rahmen des Bleibeinteresses des Klägers zu würdigen, dass dieser mittlerweile eine Sexualtherapie begonnen hat.
Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers gleichwohl deutlich übertrifft. Insofern wird auf die Ausführungen zum Grundinteresse der Gesellschaft, Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen, verwiesen. Daneben fiel negativ ins Gewicht, dass der Kläger nicht zum ersten Mal straffällig wurde, sondern bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und sich die Straftaten mit der Zeit in ihrer Intensität auch deutlich steigerten. Gerade bei Sexualstraftaten ist dem neu eingeführten § 54 Abs. 1a AufenthG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass es beim Ausweisungsinteresse entsprechend negativ zu gewichten ist, wenn – wie vorliegend – Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter begangen wurden (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, § 54 Rn. N4).
Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger zuzumuten, sich eine eigene Existenz in der Türkei aufzubauen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger nach eigenen Aussagen zuletzt vor 15 Jahren in der Türkei war und die türkische Sprache eher schlecht spricht sowie der Schriftsprache nicht mächtig ist. Es ist dem Kläger jedoch zuzumuten, seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Auch verkennt das Gericht nicht, dass sich nach eigener Aussage des Klägers seine gesamte Familie, insbesondere die Eltern, zu denen er auch während der Haft regelmäßigen Kontakt hatte, und der Bruder in Deutschland befinden. Als Volljähriger ist der Kläger jedoch nicht mehr auf den Beistand seiner Eltern angewiesen; zum Entscheidungszeitpunkt war der Kläger bereits 32 Jahre alt. Eine eigene Kernfamilie hat der Kläger nicht gegründet. Der Kläger ist jung und verfügt über eine Berufsausbildung. Daher wird sich der Kläger in seinem Heimatland auch ohne Kontaktpersonen in seiner Verwandtschaft oder Bekanntschaft zurechtfinden und dort eine neue Existenz aufbauen können.
3. Die von dem Beklagten im Änderungsbescheid verfügte Befristung der Ausweisung auf sieben Jahre unter der Bedingung von Straffreiheit ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Über die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist hat die Beklagte gemäß der seit 1. August 2015 verbindlichen Fassung des § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Sie hat dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu tun und darf hierbei fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierbei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 2 C 19.11 – juris Rn. 42). Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit (§ 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG).
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als ermessensfehlerfrei. Die Voraussetzungen für die Überschreitung der Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lagen vor. Die gewählten sieben Jahre sind angemessen. Ermessensfehler des Beklagten sind insofern nicht ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG vor.
Auch die bei Nichterfüllung der Bedingung festgesetzte Frist von neun Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier erweist sich die Befristung als ermessensfehlerfrei.
Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Kriterien nachträglich ändern sollten.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
III.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).