Aktenzeichen W 8 K 17.689
VwGO § 42 Abs. 1, § 61 Nr. 2
AO § 171 Abs. 10 S. 1
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 lit. i
Leitsatz
1 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gem. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 lit. a bb UStG ist ein Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs. 10 S. 1 AO. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011 in der Fassung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. November 2017, soweit sie dem Klagebegehren entgegenstehen, eine unbeschränkte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2014 zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Bescheinigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Var. 1 VwGO statthaft, weil sich die Erteilung der Bescheinigung als selbständiger Verwaltungsakt darstellt (BFH, U.v. 3.5.1989 – V R 83/84 – juris).
Der Klage zugrunde liegt der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011 in der Fassung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. November 2017, soweit durch die Änderung die Beschwer nicht beseitigt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 79 Rn. 3, 17). Die Regierung von Unterfranken hat nach Klageerhebung unter Abänderung des Bescheids vom 31. Mai 2011 den Bescheid vom 13. November 2011 erlassen.
Die Klägerin ist insbesondere auch gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, da es sich bei ihr um eine Vereinigung handelt, der ein Recht zustehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie, ohne juristische Person zu sein, rechtsfähig (vgl. BGH, U.v. 29.1.2001 – II ZR 331/00 – juris). Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Beteiligtenfähigkeit nicht abgesprochen werden (VG Würzburg, U.v. 23.1.2009 – W 6 K 08.1848 – juris). Auch wenn die Klägerin ihr Gewerbe zum 1. Januar 2015 abgemeldet hat, bleibt sie jedenfalls bis zum Abschluss der Abwicklung beteiligtenfähig (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 61 Rn. 3). Angesichts der anhängigen gegenständlichen Klage ist die Gesellschaft noch nicht vollständig abgewickelt.
2. Die Klage ist begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten (unbeschränkten) Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG hat. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011 in der Fassung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. November 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Nach dieser Vorschrift sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei: die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Die zuständige Landesbehörde prüft dabei allein, ob auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird. Ein Handlungsermessen verbleibt ihr insoweit nicht. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG obliegt der Finanzverwaltung, die insoweit der vollen Kontrolle der Finanzgerichte unterliegt (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 C 6/16 – juris Rn. 13 f. m.w.N.).
Der im Nachhilfeinstitut der Klägerin erteilte Nachhilfeunterricht bereitet ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die steuerlich privilegierte Leistung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG dann ordnungsgemäß, wenn sie objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen, wobei nur „Mindestqualifikationen“ gefordert werden dürfen (BVerwG, U.v. 3.12.1976 – 7 C 73.75 – juris; BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 C 6/16 – juris).
Von der erforderlichen Seriosität des Instituts und der objektiven Eignung der streitgegenständlichen Maßnahme zur Prüfungsvorbereitung ist hier auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden nicht vorgebracht.
a) Nach Überzeugung des Gerichts ist vorliegend die fachliche Eignung des eingesetzten Lehrpersonals zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht als Mindestmaß der Qualifikation der entsprechenden Nachhilfelehrkräfte der Nachweis von Abiturergebnissen mit den Noten „gut“ oder „sehr gut“ erforderlich. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die eingesetzten Lehrkräfte für den konkreten, von ihnen zu erteilenden Unterricht jeweils geeignet sind, insbesondere ihre fachlichen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen gerecht werden, die der jeweilige Unterricht an sie stellt (vgl. BVerwG, U.v. 27. 4. 2017 – 9 C 6/26 – juris).
So lässt sich dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht entnehmen, dass die Lehrkraft eine bestimmte Abiturnote aufweisen muss. Ebenso wenig ergibt sich dies zwingend aus Sinn und Zweck der Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch Privatschulen und andere vergleichbare Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, der neben der Förderung solcher Leistungen in deren steuerlicher Gleichbehandlung mit den nach § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geltenden Fassung nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern besteht (BVerwG, U.v. 12.6.2013 – 9 C 4.12 – juris).
Insbesondere sind nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip im Hinblick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. Nr. L 347 S. 1) nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Bescheinigungsvoraussetzungen sind im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Schul- und Hochschulunterricht ist dabei nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern umfasst auch andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, soweit diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH, U.v. 14.6.2007 – C-445/05, Haderer – juris, Rn. 26; BVerwG, U.v. 27.4.2017, a.a.O., Rn. 22). Damit die für die Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen erteilt werden kann, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, dürfen die Qualitätsanforderungen, die § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG an die Prüfungsvorbereitung stellt, über ein „qualitatives Mindestniveau“ nicht hinausgehen (BVerwG, U.v. 27.4.2017, a.a.O. – juris Rn. 25). Für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung reicht es daher aus, wenn die eingesetzten Lehrkräfte für den konkreten, von ihnen zu erteilenden Unterricht jeweils geeignet sind, insbesondere ihre fachlichen und pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen gerecht werden, die der jeweilige Unterricht an sie stellt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017, a.a.O., Rn. 25).
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 (Az. 9 C 6/16) stellt der Nachhilfeunterricht andere fachliche und pädagogische Anforderungen an die Lehrkraft als der reguläre Unterricht an öffentlichen Schulen. Er dient – anders als der reguläre Unterricht – der Ergänzung des Schulunterrichts, ist auf bestimmte Fächer beschränkt, in denen der Schüler Wissenslücken oder Verständnisschwierigkeiten hat und dient zu deren Beseitigung. In der Regel knüpft der Nachhilfeunterricht dabei an den in der Schule gelehrten Stoff an und wiederholt und vertieft ihn. Zudem wird er anders als der Unterricht in der Schule in der Regel nicht in großen Klassen erteilt, sondern in kleinen Gruppen oder im Einzelunterricht. Die Nachhilfelehrer müssen damit in der Lage sein, den im regulären Schulunterricht behandelten Unterrichtsstoff nachzuvollziehen, die insoweit bestehenden Wissenslücken und Verständnisprobleme des einzelnen Nachhilfeschülers zu erkennen und insoweit gezielt individuell zu fördern. Es übersteigt daher das für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG höchstens zu fordernde qualitative Mindestniveau, wenn an die erforderliche Eignung von Nachhilfelehrern Anforderungen gestellt werden, die sich nicht an den Erfordernissen des Nachhilfeunterrichts orientieren (BVerwG, U.v. 27.4.2017, a.a.O, juris Rn. 26), sondern an bestimmten Abiturnoten.
Unter Beachtung dieser dargestellten Grundsätze ist die fachliche Eignung der Frau B., in den Fächern Deutsch und Englisch Nachhilfeunterricht zu erteilen, zu bejahen. Deutsch und Englisch waren jeweils als Leistungskursfach Abiturprüfungsfächer der genannten Nachhilfelehrkraft, wobei sie in der Abiturprüfung jeweils 9 Punkte erzielt hat. Der Punktedurchschnitt in der Oberstufe betrug im Fach Deutsch 10 Punkte und im Fach Englisch 8,25 Punkte. Somit wurde zumindest im Fach Deutsch in der Oberstufe selbst die vom Beklagten geforderte und als mindestens erforderlich gesehene Note „gut“ erzielt. Angesichts dessen, dass Frau B. Englisch und Deutsch als Leistungskursfächer hatte und darin eine Abiturprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird sie den Anforderungen gerecht, die der Nachhilfeunterricht in diesen Fächern für die Vorbereitung auf den Hauptschul- bzw. Realschulabschluss stellt. Es ist angesichts dieser Qualifikation davon auszugehen, dass die Lehrkraft fähig ist, Wissenslücken und Verständnisschwierigkeiten des einzelnen Nachhilfeschülers zu erkennen und diesen insoweit gezielt zu fördern. Allein durch die bestandene Abiturprüfung weist die Nachhilfelehrerin vorliegend ein Wissensniveau auf, welches erkennbar über dem Niveau der Nachhilfeschüler, die auf die Prüfung für den Hauptschul- bzw. Realschulabschluss vorbereitet werden sollen, liegt und erfüllt somit die vom Beklagten selbst genannte Voraussetzung. Weshalb insoweit – wie vom Beklagten gefordert – nur Abiturergebnisse mit den Noten „gut“ oder „sehr gut“ ausreichen sollten, ist im Hinblick darauf, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG lediglich Mindestanforderungen stellt, nicht ersichtlich, unabhängig von der Frage, ob dann auf den Leistungsdurchschnitt in der gesamten Oberstufe oder nur auf die Abiturprüfung selbst abzustellen wäre und ob nicht der Notendurchschnitt von – wie vorliegend 9,8 Punkte in Deutsch auf 10 Punkte und damit die Note „gut“ – aufzurunden wäre.
Auch die fachliche Eignung des Herrn B. für den Latein-Nachhilfeunterricht ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu bejahen. Er hat ein Lehramtsstudium absolviert und nach Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 28. November 2017 das Abitur in den Fächern abgelegt, die er unterrichtete. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Nachhilfeunterricht der Vorbereitung auf die Prüfung für den qualifizierten Hauptschulabschluss und Realschulabschluss diente und sich somit auf den Lateinunterricht bis maximal zur Mittelstufe des Gymnasiums beschränkte. Angesichts der Ausbildung des Herrn B. ist davon auszugehen, dass er sich entsprechend auf den Nachhilfeunterricht vorbereiten konnte und fachlich geeignet war. Hierfür spricht auch seine mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit als Lehrkraft an einem Internat (vgl. Behördenakte Bl. 6).
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nachhilfelehrkraft Herrn Sch. für die Fächer Technik und Sozialkunde. Dieser wurde 2002 zum Studienrat ernannt und hat Abitur. Unabhängig davon, ob er die genannten Fächer als Abiturfächer hatte bzw. ob es „Technik“ an sich als eigenständiges Abiturfach gibt, ist allein anhand seiner Qualifikation von der fachlichen Eignung des Herrn Sch. auszugehen, sich auf den Nachhilfeunterricht selbst in geeigneter Weise vorzubereiten, dass er den Nachhilfeschüler in geeigneter Weise fördern kann.
Auch die fachliche Eignung von Frau Z. als Studentin der Rechtswissenschaften für den Nachhilfeunterricht in Mathematik, Deutsch und Latein kann angesichts der abgelegten Abiturprüfung bejaht werden. Bei Latein handelt es sich um ein Abiturprüfungsfach von Frau Z., in dem sie in der Abiturprüfung 10 Punkte („gut“) erzielte und im Verlauf der Oberstufe einen Durchschnitt von 9 Punkten. Bei Mathematik handelt es sich ebenfalls um ein Abiturprüfungsfach mit dem Ergebnis von 7 Punkten in der Abiturprüfung und 9,25 Punkten im Durchschnitt in der Oberstufe. In Deutsch hatte Frau Z. in der Oberstufe einen Durchschnitt von 9,5 Punkten („gut“). Damit hatte Frau Z. zumindest in zwei der von ihr unterrichteten Nachhilfefächer sogar die vom Beklagten geforderte Note „gut“. Auf die obigen Ausführungen wird im Übrigen verwiesen.
b) Die pädagogische Eignung der Nachhilfelehrkräfte ist hier ebenfalls zu bejahen. So haben Herr B. und Herr Sch. die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen bzw. Grund- und Hauptschulen bestanden, Herr Sch. wurde zum Studienrat ernannt und Frau B. wurde 2003 von einem Gymnasium bescheinigt, in den letzten vier Jahren im Rahmen von Unterrichtsprojekten der 6. Klassen sehr anschaulich und erfolgreich Geschichtsstunden gestaltet zu haben. Somit handelt es sich hierbei um Personen mit ausgeprägten pädagogischen Neigungen.
Auch hinsichtlich der als Nachhilfelehrerin eingesetzten Studentin der Rechtswissenschaft, Frau Z., gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die pädagogische Eignung für den Nachhilfeunterricht gefehlt hat. Insbesondere ist hier angesichts der pädagogischen Eignung der übrigen Lehrkräfte und angesichts dessen, dass mindestens 25% der im maßgeblichen Zeitraum insgesamt vorgehaltenen Lehrkräfte über eine Lehramtsbefähigung an einer öffentlichen Schule verfügten (s. Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011), sichergestellt, dass diese bei pädagogischen Fragen der übrigen Lehrkräfte diesen unterstützend und beratend zur Seite standen und der Austausch gewährleistet war (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2010 – 21 B 09.140 – juris Rn. 31, VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 11.1580 – juris Rn. 26).
Nach alledem hat die Klage Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.