Aktenzeichen M 25 K 17.44479
Leitsatz
1 Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt erstreckt sich nicht auf den Westen der Demokratischen Republik Kongo und insbesondere nicht auf die Hauptstadt Kinshasa. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Rückkehrer sind zur Sicherung der Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchlicher Institutionen angewiesen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach der derzeit geltenden Fassung des Aufenthalts- und Asylgesetzes keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebensowenig zu beanstanden wie die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
1.1. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Schutzsuchende muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Schutzsuchende im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
1.2. In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo oder im Falle einer Rückkehr dorthin von im genannten Sinne relevanter Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung ist nicht glaubhaft. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Begründung des Bescheides, auf den nach § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird.
Auch das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren führt nicht zum Erfolg der Klage. Das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Verfolgung ist nicht glaubhaft. So widersprachen sich die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und in der Anhörung vor dem Bundesamt schon hinsichtlich der angeblichen eigentlichen Verfolgungshandlung und der Befreiung aus dem Gefängnis erheblich. Die ohnehin sehr vagen Angaben des Klägers vor dem Bundesamt wurden durch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Das Gericht musste daher den Sachverhalt nicht weiter ermitteln, insbesondere dem lediglich angekündigten Beweisantrag nicht nachkommen.
So gab der Kläger auf die Frage nach dem Grund der Befreiung in der mündlichen Verhandlung an, andere Kirchenmitglieder hätten Geld gesammelt, um die Polizisten zu seiner Freilassung zu bestechen. Diese Bestechung erwähnte der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht. Auch gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage an, in dem Auto, das in einer Seiten Straße gewartet habe, habe nur einer seiner Kirchenbrüder gesessen. In der Anhörung vor dem Bundesamt sprach der Kläger davon, dass in diesem Auto Parteimitglieder, also mehrere Personen, gesessen hätten. Auch gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, der Vater habe ihm erzählt, dass der Kommandant, der für seine Freilassung verantwortlich sei, gesagt habe, dass zwei Mitgefangene des Klägers getötet worden seien und auch der Kläger getötet werden würde, wenn er noch im Gefängnis bleibe. Dies hatte der Kläger vor dem Bundesamt nicht vorgetragen.
Insgesamt vermittelt der Vortrag des Klägers nicht den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens. Die Summe der aufgezeigten Unzulänglichkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche im Vorbringen des Klägers stellt dessen persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seines gesamten für die vorliegende Entscheidung relevanten Vortrags in Frage.
Der nach alledem unverfolgt ausgereiste Kläger hat daher bei seiner Rückkehr nicht mit relevanter Verfolgung zu rechnen. Eine Verfolgung muss der Kläger dabei insbesondere weder aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei noch aufgrund der Stellung des Asylantrages im Bundesgebiet befürchten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand März 2017, S. 10 u. 22). Soweit die Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen hat, dass Rückkehrer derzeit besonders gefährdet seien, weil diese aus Sicht der gewinnorientierten Regierung potentiell zu störend seien bei der Ausbeutung und Vermarktung von seltenen, für die Produktion von Elektroautos benötigten Rohstoffen, so handelt es sich hierbei um eine bloße Vermutung. Unabhängig davon wäre der Kläger selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben lediglich ein Partei- und Kirchenmitglied gewesen und damit auch vor seiner Ausreise, abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration, nicht wesentlich in Erscheinung getreten. Aus den von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Presseartikeln ergibt sich insoweit ebenfalls nichts anderes, insbesondere da diese im Wesentlichen die Situation in Kasei betreffen.
2. Der Kläger hat demnach auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, da die Voraussetzungen insoweit vergleichbar sind.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (§ 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG a.F.).
Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
3.1. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger droht auch eigenen Angaben zufolge nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe.
3.2. Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG insoweit identischen Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Dem Kläger droht, wie oben dargelegt, im Hinblick auf die angebliche Verfolgung kein ernsthafter Schaden.
3.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffneten Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12- Diakité, zur identischen Regelung des Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – Slg. 2009, I-921).
Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188). Der Kläger hatte eigenen Angaben zufolge seinen Wohnsitz in Kinshasa. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Ost-Kongo oder in Kasai ein bewaffneter Konflikt in diesem Sinn herrscht, denn ein solcher erstreckt sich nicht auf den Westen und insbesondere nicht auf die Hauptstadt Kinshasa.
4. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
4.1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris, Rn. 24).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorbringen zu einer Verfolgung und Misshandlung durch kongolesische Sicherheitskräfte ist nicht glaubhaft (s.o.).
Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend sind“. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu berücksichtigen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (EGMR U.v. 28.6.2011 – 8319/07 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681 ff.; EGMR U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – N/Vereinigtes Königreich; BVerwG U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalls ist von einem sehr hohen Niveau der Gefährdung auszugehen (BayVGH, U.v. 21.10.2014 – 13a B 14.30285 – juris).
Die wirtschaftliche Situation in der Demokratischen Republik Kongo ist weiterhin angespannt. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Rückkehrer sind zur Sicherung der Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchlicher Institutionen angewiesen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: August 2015, S. 24).
Es ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Kläger seinen Lebensunterhalt wie vor seiner Ausreise durch eigene Arbeit als Maurer und Maler sichern kann. Erforderlichenfalls kann er auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen; auch nach eigenen Angaben hat der Kläger im Heimatland unter anderem zwei erwachsene Brüder, seine Mutter und einen Onkel. Der nicht nachvollziehbar begründete Vortrag, der Kläger habe keinen Kontakt mehr zu dieser Familie und könne auch keinen Kontakt mehr aufnehmen, ist nicht glaubhaft; nicht zuletzt, da der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hatte, bis zu seiner Verhaftung in Kinshasa zusammen mit seinen Eltern unter einer von ihm genau bezeichneten Adresse gelebt zu haben.
4.2. Der Abschiebung des Klägers steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
4.2.1. Individuelle nur dem Kläger drohende Gefahren liegen nicht vor. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung wegen der Teilnahme an einer Demonstration ist nicht glaubhaft.
4.2.2. Ein Abschiebungsverbot besteht für den Kläger auch nicht aus gesundheitlichen Gründen.
4.2.3. Der Kläger kann auch ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erreichen. Im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog wurde bislang die Frage geprüft, ob bei Gefahren, die der Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein drohen und bei denen eine politische Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthaltG fehlt, ausnahmsweise Verfassungsrecht in Fällen einer extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot erforderlich macht. In diesem Zusammenhang wurde auch die schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsland berücksichtigt. Nachdem diese Frage aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG geprüft wird, wird auf die Erwägungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen.
5. Die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von dreißig Tagen ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 AsylG.
6. Keinen Bedenken begegnet das gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von dreißig Monaten.
7. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.