Aktenzeichen RN 8 K 16.31882
Leitsatz
1 Selbst wenn man annimmt, dass die Taliban auch in Städten wie Kabul oder Herat ein Netzwerk aufgebaut haben, das auch die gezielte Suche von Personen ermöglicht, die sich ihnen entzogen haben, ist nicht anzunehmen, dass sie mit Hilfe dieses Netzwerks auch gezielt nach Personen suchen, die sich nicht exponiert haben. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zwar besteht nach wie vor in Afghanistan landesweit ein bewaffneter Konflikt, dieser begründet jedoch weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete wie die Provinz Logar eine Extremgefahr. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Dem in der mündlichen Verhandlung „vorsorglich“ gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen.
Eine Verfahrensaussetzung unmittelbar nach § 94 VwGO oder in entsprechender Anwendung dieser Norm im Hinblick auf das Verfahren des VG Wiesbaden, Az. 7 K 1757/16 WI.A kommt vorliegend nicht in Betracht. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Ob ausgesetzt wird, steht im Ermessen des Gerichts.
Unmittelbare Anwendung findet § 94 VwGO nur in dem Falle, in dem im anderen Verfahren ein für das streitgegenständliche Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis vorliegt. Vorgreiflichkeit in Sinne dieser Regelung liegt dann vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (OVG Lüneburg, B.v. 20.5.2015 – 7 OB 18/15 -, juris Rn. 3). Daran fehlt es vorliegend.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO kommt hier nicht in Betracht. Es ist schon nicht dargetan oder ersichtlich, dass der vom VG Wiesbaden zu entscheidende Sachverhalt dem hier streitgegenständlichen entspricht. Selbst wenn sich in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren des VG Wiesbaden die gleichen Rechtsfragen stellen sollten, rechtfertigt dies allein keine analoge Anwendung des § 94 VwGO. Das Gericht hat die streitigen Rechtsfragen selbst zu beantworten. Der Gesetzgeber lässt zudem auf der einen Seite die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO nur in engen Grenzen zu und macht auf der anderen Seite gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO ein Ruhen des Verfahrens von einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten abhängig. Damit soll auch dem – zuletzt noch durch § 198 GVG gestärkten – Interesse der Beteiligten an einer zeitnahen Entscheidung Rechnung getragen werden. Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO nicht vor, soll dieses Interesse im Grundsatz nur dann zurückstehen, wenn die Beteiligten einvernehmlich einem Ruhen des Verfahrens und damit einem Hinausschieben einer Sachentscheidung zustimmen (vgl. OVG Münster, B v. 6.6.2012 – OVG 2 E 482/12 -, juris Rz. 11 bis 15; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20.4.2016 – OVG 11 L 4.16 – juris Rn. 6 ff.).
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) nicht die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG (vgl. unter 1.). Auch steht dem Kläger kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylG zu und es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu unter 2. bis 4.). Nicht zu beanstanden sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. unter 5.) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unter 6.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.7.2016 ist daher – soweit er angegriffen wurde – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskommission – GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG insbesondere voraus, dass der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Verfolgung im Sinne der Vorschrift kann nach § 3c AsylG vom Staat (Buchst. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchst. b), aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (Buchst. c). Letzteres gilt jedoch nur, sofern die staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e AsylG). Die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften hat in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) zu erfolgen. Wie sich aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 QRL ergibt, kann dabei entsprechend der überkommenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1983 – 9 C 68/81 – juris Rn. 5 m.w.N.) von dem schutzsuchenden Ausländer erwartet werden, dass er sich nach Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Urkunden bemüht, seine Identität und persönlichen Umstände sowie die geltend gemachte Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr nachzuweisen oder jedenfalls substantiiert glaubhaft zu machen.
Gesichtspunkte welche die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz wegen politischer Verfolgung des Klägers in Afghanistan begründen könnten, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich:
Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich seine Verfolgungsfurcht ergibt, in schlüssiger Form und von sich aus bei seinen Anhörung vor dem Bundesamt darzulegen. Zwischen dem vom Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung gemachten Ausführungen und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bestehen aber erhebliche und letztlich nicht nachvollziehbare Diskrepanzen und Widersprüche; insoweit hat er sein Vorbringen auch mehrfach deutlich gesteigert. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger konkrete gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahmen der Taliban nicht geschildert, vielmehr in allgemeiner Weise dargelegt, dass Lehrer in erster Linie bedroht seien. Es seien Lehrer von den Taliban entführt worden. Die Taliban hätten von vorneherein gewarnt, dass Lehrer mit dem Unterrichten aufhören sollten, sonst würden sie getötet. Mehrmals seien Schulen geschlossen worden. Die Schulen, die weiterhin offen seien, seien von den Taliban gewarnt worden, dass sie das selbst zu verantworten hätten. Auf ausdrückliche Nachfrage gab er an, dass er persönlich nicht verfolgt oder bedroht worden sei; die Bedrohung sei allgemein an die Lehrer gerichtet gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab er dagegen hiervon abweichend an, dass die Taliban den Dorfältesten gesagt hätten, dass er nicht mehr unterrichten dürfe. Sie hätten den Dorfältesten gesagt, dass jeder, der mit der Regierung zusammenarbeite oder unterrichte, damit aufhören solle und wenn er nicht damit aufhöre umgebracht werde. Auf Vorhalt seiner Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung, dass er nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, gab der Kläger dann – kaum nachvollziehbar – an, dass er damit gemeint habe, dass sie sich nicht direkt an ihn gewandt hätten, sondern die Drohungen gegenüber den Dorfältesten ausgesprochen worden seien; es sei aber schon so gewesen, dass die Taliban gegenüber den Dorfältesten seinen Namen genannt hätten und auch die Namen anderer Lehrer erwähnt hätten. Auch nach ausdrücklichem Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt, dass die Drohungen allgemein gegen die Lehrer gerichtet gewesen seien, wiederholte der Kläger lediglich, dass die Taliban ausdrücklich seinen Namen und auch die Namen anderer Lehrer erwähnt hätten. Gesteigert ist das Vorbringen des Klägers auch insoweit, als er erstmals in der mündlichen Verhandlung angab, dass dann noch ein Lehrer entführt und umgebracht worden sei und das dann der Auslöser für seine Familie gewesen sei, zu sagen, dass er ausreisen solle. Auf entsprechenden Vorhalt ließ sich dahingehend ein, dass, wenn er das bei seiner Bundesamtsanhörung nicht gesagt haben sollte, er danach bei seiner Bundesamtsanhörung auch nicht gefragt worden sei. Schließlich gab er auch erstmals in der mündlichen Verhandlung an, dass die Taliban nicht nur verlangt hätten, dass er seine Tätigkeit als Lehrer aufgeben solle, sondern auch, dass er sich ihnen anschließe; das sei auch eine Forderung gewesen. Im Ergebnis hat der Kläger daher nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er den erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten konkreten Bedrohungen wegen seiner Tätigkeit als Lehrer tatsächlich ausgesetzt war, noch dass die Taliban nach seiner Ausreise konkret nach ihm suchten, weil er Lehrer war.
Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass der Kläger an seinem Wohnsitz bzw. in seiner Heimatprovinz relevanten Verfolgungsmaßnahmen durch lokale Talibangruppen konkret ausgesetzt war oder ihm solche konkret drohten bzw. drohen, ist nicht erkennbar, warum er dann im Hinblick auf die bedrohlichen Verhältnisse dort nicht in andere Gebiete Afghanistans (z.B. in größere Städte) ausweichen konnte bzw. könnte, zumal er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Schule mit dem Abitur abgeschlossen hat und auch nicht nur jahrelang als Lehrer, sondern auch als Taxifahrer tätig war und damit über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die er sich bei einem solchen Ortswechsel nutzbar machen könnte (vgl. § 3e AsylG). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt auch in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan ohne Weiteres sicherstellen kann und somit vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dass der Kläger – das von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderte Geschehen als wahr unterstellt – landesweit in Blickfeld der Taliban geraten sein könnte und er deshalb landesweit konkreten Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt wäre, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, zumal er seine Tätigkeit als Lehrer ja aufgegeben hat und auch nicht wieder aufnehmen müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Afghanistan: Sicherheit in Kabul“ vom 22.7.2014. Denn dort wird auf Seite 4 lediglich darauf verwiesen, dass nach einer E-Mail-Auskunft von Herrn Thomas Ruttig vom „Afghanistan Analysts Network“ die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten verfügen und damit auch in Kabul die Möglichkeit haben, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. Dass der Kläger wegen der von ihm dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach Kabul oder in eine andere größere Stadt Afghanistans konkret damit rechnen müsste, dort entdeckt bzw. verfolgt zu werden, kann damit aber, unabhängig davon, dass es sich insoweit also nicht um eigene Erkenntnisse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe handelt, nicht begründet werden. Denn selbst wenn man annimmt, dass die Taliban auch in Städten wie Kabul oder Herat ein Netzwerk aufgebaut haben, das auch die gezielte Suche von Personen ermöglicht, die sich ihnen entzogen haben, ist nicht anzunehmen dass sie mit Hilfe dieses Netzwerks auch gezielt nach Personen suchen, die sich – wie der Kläger – nicht exponiert haben. Dem entsprechend weist auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist, sondern wesentlich von den Umständen des Einzelfalls und den individuellen Verhältnissen des Betroffenen abhängt (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris).
2. Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung), oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf Afghanistan, wohin ihm die Abschiebung angedroht wurde, zu.
Insoweit bedarf vorliegend lediglich die Schutzregelung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG der Erörterung. Danach steht einem Ausländer subsidiärer Schutz zu, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07).
Davon ist nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht auszugehen. Zwar besteht nach wie vor in Afghanistan landesweit ein bewaffneter Konflikt zwischen den von den internationalen Kräften unterstützten Regierungseinheiten und den pauschal als Taliban bezeichneten Oppositionskräften. Auch hat die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr einmal mehr insgesamt zugenommen, wobei allerdings einem Anstieg um sechs Prozent bei den verletzten Zivilpersonen von 7.469 im Jahr 2015 auf 7.920 im Jahr 2016 ein Rückgang bei den Toten um zwei Prozent von 3.565 im Jahr 2015 auf 3.498 im Jahr 2016 gegenüber steht (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016, February 2017, S. 10). Daraus allein kann jedoch weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine Extremgefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c QRL geschlossen werden. Eine solche lässt sich auch für die Herkunftsregion des Klägers, die Provinz Logar (Zentralregion), nicht feststellen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht nach einer eingehenden Auswertung der Auskunftslage davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 13a ZB 16.30824; BayVGH B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30900; BayVGH, B.v. 30.7.2015 – 13a ZB 15.30031; BayVGH, B.v. 16.4.2014 – 13a ZB 14.30069). Dass nicht gleichsam jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Zahl der zivilen Opfer für ganz Afghanistan mit knapp 30 Millionen Einwohnern im Jahr 2016 von UNAMA (a.a.O.) mit 3.498 Toten und 7.920 Verletzten angegeben wird. Die abstrakte Gefahr, angesichts der fragilen Sicherheitslage in Afghanistan Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, reicht für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht aus. Auch in dem Positionspapier von Amnesty International zu Abschiebungen nach Afghanistan vom 22.2.2017 wird insoweit lediglich auf das Daten- und Zahlenmaterial aus dem Afghanistan Annual Report 2016 von UNAMA Bezug genommen (vgl. zum Ganzen jetzt auch BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 13a ZB 17.30081).
3. Auch die Voraussetzungen für die außerdem hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG (menschenrechtswidrige Behandlung) bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt:
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dass für ihn in Afghanistan (landesweit) eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde, hat der Kläger aber nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht (vgl. dazu bereits oben unter 1.) . Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich individuelle Gefahren ergeben, in schlüssiger Form und von sich aus bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung darzulegen.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage eines vom 17.8.2016 datierenden Kurzattestes des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G* …, S* …, dargelegt hat, dass er an Diabetes mellitus erkrankt und „tablettenpflichtig“ sei, kann damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründet werden. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt eine zielstaatsbezogene, erhebliche und konkrete Gefahr für den betreffenden Ausländer, die landesweit gegeben sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 ff.). Dies gilt auch für die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungshindernis. Nur wenn eine in Deutschland diagnostizierte lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung eine ärztliche Behandlung erfordert, die dem Betroffenen in seinem Heimatland nicht oder nicht in ausreichendem Maße zu Teil werden kann und sich deshalb sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich verschlechtern würde, kommt ein Abschiebungshindernis in Betracht (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.11.1997 – NVwZ 1998, 524; BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02; vgl. jetzt die gesetzliche Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG). Dies ist jedoch nicht ansatzweise dargelegt, zumal sich die medizinische Grundversorgung in Afghanistan in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert hat (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. 10. 2016, S. 23) und der Kläger nach seinen Angaben auch schon in Afghanistan an der geltend gemachten Zuckererkrankung litt und gleichwohl in der Lage war, als Lehrer und Taxifahrer tätig zu sein.
Die Not- und Gefahrenlage in Afghanistan, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden und nicht durch Einzelfallentscheidungen des Bundesamts. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Abschiebestopp-Erlass oder einem sonstigen vergleichbar wirksamen Abschiebungshindernis, ist die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.11.2007 – 10 B 47/07 – juris m.w.N.). Eine extreme Gefahrenlage in diesem Sinn ist indes auch dann anzunehmen, wenn dem Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage in seiner Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
Von einer derartigen extremen Gefahrenlage bzw. von einem begründeten Ausnahmefall im gerade dargelegten Sinne ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Trotz der sich aus den verwerteten, den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen ergebenden desolaten Sicherheits- und Versorgungslage kann gleichwohl nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer in Afghanistan alsbald in existenzielle Gefahr gerät. Zwar weist der UNHCR darauf hin, dass die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft – insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist – weiterhin den vorwiegenden Schutzmechanismus bieten und insbesondere rückkehrende Familien ohne männlichen Familienvorstand auf diese familiären Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit, des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen seien. Alleinstehende Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter haben aber auch nach Einschätzung des UNHCR auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft insbesondere in städtischen Gebieten mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung die Chance ihr Auskommen zu finden (vgl. zum Ganzen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013, insb. S. 9; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Schutzsuchender vom 19.4.2016, S. 10). Zwar mag sich die Situation in Kabul sowie in anderen Provinzen in der Nord- und Ostregion auch im Hinblick auf die große Zahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern insbesondere aus Pakistan oder dem Iran in letzter Zeit noch zugespitzt haben; dem stehen aber auch Gebiete gegenüber, die vom jüngsten Anstieg der Rückkehrbewegung wenig bis kaum betroffen waren (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016). Andere oder weiterreichende Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem Positionspapier von Amnesty International zu Abschiebungen nach Afghanistan vom 22.2.2017, vielmehr wird dort im Wesentlichen übereinstimmend mit den Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016 auf die im Jahr 2016 stark gestiegene Zahl von Binnenflüchtlingen sowie von zurückkehrenden Flüchtlingen aus Pakistan und die daraus resultierenden Belastungen der existierenden Aufnahmekapazitäten und der Infrastruktur verwiesen .
Der Kläger ist ein jüngerer, arbeitsfähiger Mann, der über eine für afghanische Verhältnisse weit überdurchschnittliche Schulbildung verfügt und auch berufliche Erfahrungen als Lehrer und Taxifahrer gesammelt hat. Auch wenn man ohne Weiteres die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zugrunde legt, dass seine Frau inzwischen verstorben ist und seine Mutter, seine Brüder und seine Kinder inzwischen Afghanistan verlassen haben und an einem ihm unbekannten Ort in Pakistan oder im Iran leben und weiter unterstellt, dass der Kläger in Afghanistan auch über keinen anderweitigen familiären Rückhalt dort verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geriete. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige auch angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Vielmehr geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es aus dem europäischen Ausland zurückkehrenden, alleinstehenden männlichen arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt möglich ist, sich durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu sichern und sich allmählich (wieder) in die afghanische Gesellschaft zu integrieren (vgl. nur BayVGH, U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309; daran hält das Gericht auch für das Jahr 2016 fest, vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist außerdem geklärt, dass derzeit für alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige in der Regel auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309; BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 14.30063).
4. Dem in der mündlichen Verhandlung „vorsorglich“ und damit bedingt gestellten umfänglichen Beweisantrag brauchte nach den vorstehenden Ausführungen (insbesondere unter 2. und 3.) nicht mehr nachgegangen werden. Die Fragen, über die durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden soll, betreffen zu einem erheblichen Teil keine Tatsachen, sondern es werden Rechtsbegriffe verwendet, deren Vorliegen allein der rechtlichen Würdigung des gesetzlichen Richters obliegt, weshalb sie einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Insbesondere gilt dies für Antrag Ziff. 3, auf den die Anträge Ziff. 4, 5 und 6 aufbauen. Zu einem erheblichen Teil fehlt den gestellten Beweisfragen die Angabe konkreter und individualisierter Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Es geht teilweise um eine Prognose bezüglich künftiger Entwicklungen, die einer Beweiserhebung naturgemäß entzogen ist (insbesondere Ziff. 10 und 14). Viele Fragen bezwecken die Einholung allgemeiner Auskünfte und es wird zudem dem Gutachter eine Interpretationsspielraum gelassen, welche Sachverhalte er ermitteln soll (Ziff. 1: „Sicherheitslage“, Ziff. 2: „existenzielle Gefährdung“) oder sogar vom Gutachter eine Wertung ausdrücklich verlangt (Ziff. 1: „wertende Gesamtbetrachtung“) .
Im Hinblick auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage ist das Gericht auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die in der Liste enthalten sind, die den Prozessbeteiligten übermittelt wurde (Stand: 16.3.2017) und die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, bereits ausreichend sachkundig, um die aufgeworfenen Fragestellungen (soweit im vorliegenden Einzelfall überhaupt einschlägig bzw. entscheidungsrelevant) beantworten zu können, insbesondere um die Sicherheitslage, und sonstige existenzielle Gefährdungen, von Zivilpersonen in Afghanistan bzw. in einzelnen Provinzen Afghanistans und von Rückkehrern nach Afghanistan bzw. in einzelne Regionen Afghanistans beurteilen zu können und um die Frage beantworten zu können, ob und unter welchen Umständen alleinstehende Personen die nach Afghanistan zurückkehren, dort ein hinreichendes Auskommen finden können. Dies gilt auch soweit es sich bei diesen Personen um Angehörige der Volksgruppe der Hazara handelt. Diese vorhandene Sachkunde ermöglicht auch die Einschätzung, dass die Fragen 8, 9, 11, 12, 13 und 14 nicht allgemein beantwortbar sind, sondern es auf die jeweiligen individuellen Umstände ankommt.
Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die begehrte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse erbringen würde, als die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse (zumal diese auch aktuelle Auskünfte des UNHCR und von amnesty international sowie des Auswärtigen Amtes mit umfassen). Ein Beweisantrag, der angesichts vorliegenden Erkenntnismaterials weiteren Sachaufklärungsbedarf geltend macht, hat aber nicht nur das Beweisthema, sondern auch den weiteren Sachaufklärungsbedarf auszuweisen. Dies kann neben der substantiierten Darlegung etwaiger Mängel der vorliegenden Erkenntnisse auch dadurch geschehen, dass dargetan wird, dass sich die tatsächliche Situation seit der Erstellung eingeführter Gutachten und Auskünfte zum Nachteil des Beweisführers geändert hat. Weder das eine noch das andere wurde aber dargelegt.
Soweit den Beweisanträgen Ziff. 1 bis 6 überhaupt ein Auftrag zur Angabe der Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle entnommen werden kann und bezüglich Ziff. 7 ist festzustellen, dass die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine abschließende exakte rechnerische Ermittlung der sich ergebenden Opferquote nach den bereits bekannten Sachverhalten nicht erfordern. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die benannten Gutachter in der Lage sein sollen, insoweit exaktere Angaben zu ermitteln als sie sich aus dem bereits vorliegenden Zahlenmaterial, insbesondere der UNAMA ergeben. Nach den vom UNHCR und amnesty international bereits vorliegenden Stellungnahmen greifen beide ebenfalls auf dieses vorhandene Zahlenmaterial zurück und bewerten es lediglich anders als die derzeit überwiegende deutsche Rechtsprechung. Im Übrigen liegen mit den „Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern“ vom Dezember 2016 und der „Position von Amnesty International zu Abschiebungen nach Afghanistan vom 22.2.2017 bereits aktuelle Bewertungen vieler der gestellten „Beweisfragen“ vor.
Ziff. 8: Der Beweisantrag ist unbehelflich, da die Fragestellung einer allgemeinen Beantwortung nicht zugänglich ist; maßgebend sind die konkreten Umstände des Klägers. Auch auf die Verhältnisse in einer einzelnen Provinz kommt es nicht an. Ob ein zurückkehrender Asylbewerber auf die Hilfeleistung in Afghanistan verbliebener Familienmitglieder oder Freunde zurückgreifen kann, ist im Falles des Klägers als einem arbeitsfähigen jungen Mann zudem nicht entscheidungserheblich.
Ziff. 9: Der Beweisantrag ist unbehelflich, da die Fragestellung einer allgemeinen Beantwortung nicht zugänglich ist; maßgebend sind die konkreten Umstände des Klägers.
Ziff. 10: Der Beweisantrag ist ungeeignet. Unter Beweis gestellt wird keine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist; es handelt sich um in der Zukunft liegende Gegebenheiten.
Ziff. 11: Der Beweisantrag ist unbehelflich, da kein konkretes Beweisthema benannt ist.
Ziff. 12: Der Beweisantrag ist unbehelflich, da eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar ist. Der Antrag Nr. 12 b bezieht sich zudem nicht auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt, über den Beweis erhoben werden soll.
Ziff. 13 Der Beweisantrag ist unbehelflich, da die unter Beweis gestellten Umstände einer allgemeinen Beantwortung bzw. eines Beweises nicht zugänglich sind. Hierfür kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
5. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen als gesetzliche Folge der Nichtanerkennung als Asylberechtigter, der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des fehlenden Aufenthaltstitels auf §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG.
6. Schließlich ist auch die gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gebotene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter 6.) gefolgt.
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.