Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 24 K 17.30469

Datum:
2.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10665
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Für die Provinz Jawzjan kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, dessen Grad an willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit die Klage mit Ausnahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Beim Kläger liegt kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vor.
1. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Regierung von Oberbayern ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U.v. 27.6.1995 – 9 C 7 /95 – BVerwGE 99, 38 – juris Rn. 11). Hierin wurde die Beteiligung auf die Übersendung der jeweiligen Endbzw. Letztentscheidung beschränkt, so dass damit unter anderem auch auf Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
Das Verwaltungsgericht München ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Aufgrund des Kammerbeschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend.
2. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG).
3. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Subsidiärer Schutz setzt voraus, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer ernsthafter Schaden droht in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nicht-staatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG). Auch insoweit ist allerdings relevant, inwieweit Schutz durch den Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG). Auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die Richtlinie 2011/95/EU (QualRL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 QualRL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG).
3.1. Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
3.2. Es liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12- Diakité, zur identischen Regelung des Art. 15c QRL alt).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – Slg. 2009, I-921).
Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136,377).
Der Kläger stammt aus der Provinz Jawzjan, so dass hinsichtlich der Gefahrensituation primär auf diese Region abzustellen ist. Die Provinz Jawzjan wird von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und dem European Asylum Support Office (EASO) der Nordregion Afghanistans (Provinzen: Faryab über 1.000.000 Einwohner, Jawzjan 559.691Einwohner, Balkh 1.380.000 Einwohner, Samangan 401.134 Einwohner, Sar-e Pul 578.639 Einwohner) zugeordnet. Auf die jeweiligen Berichte zur Sicherheitssituation, d.h. für das Jahr 2017 wird verwiesen (vgl. hierzu detailliert nach Regionen, Provinzen, hinsichtlich Kabul aufgeschlüsselt weiter in Kabul City und übrige Kabul Provinz: EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, 12/2017 abrufbar unter: http://coi.easo.europa.eu/; detailliert nach Gefahrenarten: United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA, Jahresbericht 2016, Februar 2017, bzw. Jahresbericht 2017, Februar 2018 abrufbar unter https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports). EASO geht von einer geschätzten Bevölkerungszahl in der Provinz Jawzjan von 559.691Einwohnern aus.
Aus der UNAMA-Sicherheitsanalyse, die die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle mit der Bevölkerungsdichte der jeweiligen Provinz vergleicht, ergibt sich – auf der Grundlage der Zahlen des Jahres 2017 mit 1.032 zivilen Opfern in der Nordregion – dass das Verhältnis der Zahl ziviler Opfer zur Anzahl der dort lebenden Personen deutlich kleiner ist als 1:800. Auch gegenüber den Vorjahren (in 2016: 1.366; in 2015: 862) spiegelt sich wieder ein Rückgang bei den zivilen Opfern wieder.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch bei einer Gefahrendichte von 1:800 (1,25 Promille) diese als immer noch weit entfernt von der Schwelle zur im Sinne des subsidiären Schutzes beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v.17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22f.) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte. Hinsichtlich des Vorliegens individueller gefahrerhöhender Umstände, die das allgemeine Risiko individuell erhöhen könnten, ist nichts glaubhaft vorgetragen oder ersichtlich.
3.3. Ein Ausländer darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 lit. b QRL insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGHBW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht Bd. 3, Stand 6/2014 § 4 AsylG Rn. 21-27 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe (essential grounds, Art. 2 lit. f QRL) bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, entspricht dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGHBW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 10.04.2008 – 10 B 28.08 – juris Rn. 6; U.v. 14.12.1993 – 9 C 45.92 – juris Rn. 10 f.; U. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris Rn. 17; Hailbronner, Ausländerrecht Bd. 3, Stand 6/2014 § 4 AsylG Rn. 61ff. m.w.N. zur Rechtsprechung).
3.4. Für die Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz entsprechend.
Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor drohendem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Schutz vor einem ernsthaften Schaden gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3d Abs. 1 AsylG kann nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG.
Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 QRL wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil in einem Teil seines Herkunftslands keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder der Ausländer Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V. § 3e Abs. 2 AsylG, Art. 8 Abs. 2 QRL sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände des Ausländers zu berücksichtigen. Der Ausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung wie am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Ausländer erreichbar ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07).
3.5. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL beruhend auf der Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, bevor er aus seinem Herkunftsland ausreiste, gilt gleichermaßen bei der Prüfung, ob dem Antragsteller bei Rückkehr die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.
3.6. Gemessen an den genannten Maßstäben für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG befindet sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor einem drohenden ernsthaften Schaden aus den in Art. 3 EMRK genannten Gründen – Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung – außerhalb seines Heimatlandes. Nach Auffassung des Gerichts ist das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal insgesamt unglaubwürdig.
Bei der individuellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, §§ 3, 4 AsylG) sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. erleiden könnte (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b, Art. 18 QRL). Weiterhin sind zu berücksichtigen die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. d, Art. 18 QRL).
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers in der Anhörung und durch seinen Bevollmächtigten wie auch des Vortrags in der mündlichen Verhandlung, ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts keine glaubhaften Umstände, dass der Kläger selbst einer Bedrohungssituation, Opfer kriminellen Unrechts zu werden, ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr eines drohenden ernsthaften Schadens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der Kläger stützt sein Verfolgungsschicksal auf ein behauptetes Zina-Vergehen, das er mit der Tochter K. des stellvertretenden Provinzgouverneurs Faghir Khan der Provinz Jawzjan begangen haben will. Der geschilderte Hergang ist zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Das Gericht ist nicht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.
Hierbei geht das Gericht auf der Grundlage der ins Gerichtsverfahren eingeführten Erkenntnismittel von folgendem aus: Nach dem Islam ist Zina Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind, darüber hinaus umfasst Zina nach der Scharia und nach dem Pashtunwali, dem in Afghanistan geltenden Moral- und Ehrkodex, viel weitergehend vielfältige „Beziehungsvarianten“ oder „Begegnungsformen“ zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht miteinander verheiratet sich. Alle vor- und außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft. Zina ist nach dem afghanischen Strafgesetzbuch (Artikel 426-429) ein Straftatbestand, wobei im Gesetz nicht klar festgelegt ist, was unter Zina zu verstehen ist. Deshalb werden Frauen oft der Zina beschuldigt, die vor häuslicher Gewalt oder vor Zwangsheirat fliehen. Eines Zina-Vergehens bzw. –Verbrechens kann sich sowohl der Mann wie auch die Frau schuldig machen und beide werden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Zina ist auch nach der Scharia und darüber hinaus nach dem Pashtunwali verboten und wird gesellschaftlich als Familienehrverletzung der männlichen Familienmitglieder – vornehmlich der Familienoberhäupter – der Herkunftsfamilie der unverheirateten Frau (Mädchen), ggf. bei bestehendem Heiratsversprechen auch des avisierten Ehemanns oder bei einer bereits verheirateten Frau deren Ehemanns eingestuft. Nach der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschen bis zur Steinigung. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen noch häufiger und härter. Außereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als Vergehen und werden bestraft. Angehörige der pashtunischen Volksgruppen gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen Shuras und Jirgas behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen oder Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt. Es kann auch zu Ehrenmorden durch ein Mitglied der in der Ehre verletzten Familie an der Frau, wie auch am Mann kommen. Ehrenmorde werden eher in pashtunisch geprägten Gesellschaften verübt, da der Ehren- und Moralkodex der Pashtunen nach dem Paschtunwali als ungeschriebenem Stammesgesetz, das alle Aspekte des Lebens umfasst, als zentrale Begriffe und Elemente Ehre und Schande aufweist. Der Pashtunwali dient dazu, Beziehungen zu regulieren und Konflikte zu lösen. Gastfreundschaft, die Verteidigung des Eigentums, der Familienehre und der weiblichen Verwandten sind wichtige Prinzipen. Vergehen werden auf der Grundlage des Stammesrechts geahndet. Schwerwiegende Verbrechen sind Ehebruch (mit der Todesstrafe als Folge), der Mord an einem Freien oder die (bewusste oder unbewusste) Missachtung der Ehre eines freien Pashtunen. Vergleichsweise als weniger schwerwiegend können nach dem Pashtunwali und der Scharia Fälle betrachtet werden, bei denen ein schon einem Dritten versprochenes Mädchen mit einem anderen Mann flüchtet und diese heiraten wollen. Schwere Verbrechen, zu ihnen zählen die Flucht einer bereits verheirateten Frau mit einem anderen Mann, gleichgültig, ob das Mädchen wegen einer Spielschuldbegleichung oder einem anderen Grund zwangsverheiratet wurde oder keine Zwangsverheiratung vorliegt, können ausgedehnte Blutrachefehden, die mitunter auf nachfolgende Generationen übertragen werden, zur Folge haben. Nach dem Pashtunwali gibt es verschiedene Möglichkeiten der Wiedergutmachung von Verstößen. Als Bad (oder Badal: Vergeltung, Austausch) zur Beilegung von Streitigkeiten oder als Vergeltung nach Verletzung des Ehrenkodex ist eine Kompensationszahlung in Geld oder Naturalien, aber auch die Übergabe weiblicher Familienmitglieder (zur Zwangsverheiratung) an die geschädigte Familie oder den Clan möglich. Die Stammesältesten und tribunalen Versammlungen (Jirgas) überwachen die Einhaltung der Normen. Insbesondere wo staatliche Institutionen fehlen oder kein Vertrauen in diese besteht, werden Versammlungen abgehalten, in denen Entscheidungen nach traditionellem Recht getroffen werden. Die Regeln des Pashtunwali werden in unterschiedlichem Maß im gesamten Siedlungsgebiet der Pashtunen angewendet und verschwimmen mit den Regeln der Scharia. Männer, welche die Ehre einer Familie verletzt haben, kann nur die eigene Familie Schutz vor der Familie der Frau bieten, wenn eine Verheiratung des Paares möglich ist, was jedoch voraussetzt, dass beide unverheiratet sind und die Familie des Mannes gesellschaftlich höher gestellt ist, wenn die Familie des Mädchens nicht einverstanden ist. Die Tilgung der Schuld des Mannes durch Heirat des Mädchens ist jedoch nicht möglich, wenn dieses bereits verheiratet war. Ein Mann kann auch in Kabul vor der Verfolgung durch die andere Familie nicht sicher sein, denn diese wird versuchen, ihn über ihr ethnisches Netzwerk zu finden. Auch das Ministry of Women’s Affairs geht davon aus, dass ein Mann selbst in Kabul gefunden werden kann (vgl. zu Zina: BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 1 Afghanistan, August 2008; Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Ehrenmorde in Afghanistan, 27.11.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 2.10.2012; Dr. M. D., Gutachten v. 10.1.2013 an VG Oldenburg; Landinfo, Afghanistan: Marriage, 19.5.2011; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.4.2016, III. A. 8., S. 72ff.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Zwangsheirat einer afghanischen Minderjährigen, 7.2.2013).
Es ist unter Berücksichtigung der Erkenntnislage unglaubwürdig, dass der stellvertretende Provinzgouverneur Faghir Khan, der nach Bekunden des Klägers eine wichtige Persönlichkeit mit viel Macht sei, in Anbetracht der gesellschaftlichen Strukturen und des in Afghanistan allerorten (und nicht nur unter Pashtunen) Moralkodex überhaupt auf die Idee käme, dass seine Tochter sich mit einem der Familie nicht angehörenden Mann, noch dazu im Wohnhaus des stellvertretenden Provinzgouverneurs, in einem Raum alleine aufhält und dort unterrichtet wird und dies alles so mit Willen deren Vaters geschieht. Damit ließe der Vater selbst bereits eine „mildere Form“ eines Zina-Vergehens unter seinem Dach zu, das bereits angesichts der gesellschaftlichen Stellung des Faghir Khan als stellvertretender Provinzgouverneur mit dem einhergehenden stärkeren Ehrnimbus seiner Person und seiner Familie nicht vorstellbar ist. Weder der Vater, noch die Mutter der K. könnten tolerieren, dass sich der Kläger zusammen mit der unverheirateten Tochter des Hauses – auch zu Zwecken des Unterrichts – alleine in einem Raum aufhalten. Auch aus der Sicht der Tochter K. gesehen und unterstellt, ihr Vater wäre so progressiv und ohne jegliches Bewußtsein über die herrschenden gesellschaftlichen Normen und Zwänge und hätte den Privatcomputerunterricht „beauftragt und genehmigt“, ist es bereits nicht vorstellbar, dass K. ihre familiäre Stellung und die gesellschaftliche Stellung ihrer Familie vergisst und sich dazu hinreißen lässt, sich mit einem fremden Mann im Elternhaus zu küssen. Bereits diese Situation würde ihrer familiären Stellung vollkommen den Boden entziehen; sie hätte dadurch gröblichst die Ehre ihres Vaters verletzt. Sie hätte ihre Lebensgrundlage mit ihrer vollständigen Abhängigkeit von ihrem Vater verloren, wenn nicht sogar dieser Vorfall dazu hingereicht hätte, dass das Mädchen selbst – wie auch der Kläger gleichermaßen – getötet werden würde. Selbst wenn, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, er sich entschlossen hätte, während der Zeit des Privatunterrichts einen Heiratsantrag zu machen, wird hierdurch der geschilderte Vorgang in seiner Brisanz als Zinavergehen nicht entschärft. Dem Kläger, respektive seiner Familie, fehlt nach den vom Kläger zu seiner Person geschilderten Details die gesellschaftliche Stellung, einen Heiratsantrag zu stellen, ungeachtet dessen, dass dadurch das vorher begangene Zinavergehen nicht legitimiert wird. Aber selbst wenn der Vater des Mädchens so progressiv wäre, das bisherige „mildere Zinavergehen“ zu bereinigen durch Heirat, wovon aber auch im Vortrag des Klägers nicht die Rede ist, ist der weitere Vortrag des Klägers, dass das Mädchen überhaupt wieder Computergruppenunterricht besuchen durfte nach dem bisherigen behaupteten Geschehen und sich zudem „eigenmächtig“ erlaubte, den Kurs des Klägers zu besuchen, genauso wenig vorstellbar wie das behauptete vorangegangene Geschehen aus familiären und gesellschaftlichen Gründen zu ihrer Stellung. Als nicht überbietbare Steigerung in der Form, dass das Mädchen damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihre Tötung durch ihren Vater, anderen männlichen Familienmitgliedern oder sogar auch durch gesellschaftliche neben den staatlichen Institutionen heraufbeschwört, stellt sich die Schilderung des Klägers dar, dass das Mädchen die Situation des Geschlechtsverkehrs mit dem Kläger an einem öffentlichen Ort (in einem abschließbaren Klassenzimmer, alternativ vorgetragen Anmeldebüro) – egal, ob nachträglich als Vergewaltigung von ihr behauptet oder nicht – von ihr (mit) herbeigeführt wurde samt der jederzeitigen inflagranti-Situation. Und dies nach bereits vorausgegangenem Zinavergehen. Dass ein unverheiratetes Mädchen in Afghanistan so handelt oder sich auf ein solches Geschehen mit dem Kläger einlässt, ist nach den in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Regeln zu Moral und Ehre nicht vorstellbar.
Nach Überzeugung des Gerichts ist mithin das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal insgesamt nicht glaubwürdig, da bereits die zentralen Vorgänge – wie zuvor im Einzelnen ausgeführt – nicht glaubwürdig sind.
4. Die Klage ist im Hilfsantrag unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Abschiebung des Klägers stehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BverwGE 140, 319 Rn. 16f.).
4.1. Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich (grundlegend zur Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 5 AufenthG: BayVGH, U.v. 21. November 2014 Az.: 13a B 14.30285 – juris, fortgeführt: B.v. 4.8.2015 – 13a ZB 15.30032 – juris Rn. 8; B.v. 11.1.2017 – 13a ZB 16.30878 – juris Rn.3).
4.2. Auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts bei Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für das Vorliegen individueller Gefahren in diesem Sinne bestehen im Fall des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die – ihrerseits bereits keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellende, frühere Gehörsbeeinträchtigung am linken Ohr operiert wurde.
Der Kläger hat im konkreten Einzelfall auch nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter entsprechender Aufhebung der Regelung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind individuelle Gefahren, also solche Gefahren, die nur dem Ausländer drohen. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rsp., vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118/05; BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris; BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 – BeckRS; BayVGH, U.v. 23.11.2012 – 13a B 12.30061 – BeckRS).
Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 – 13a B 12.30061 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 – jeweils juris).
4.2.1. Soweit sich der Kläger auf die allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan beruft, handelt es sich hierbei um eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG können auch dann nicht als Abschiebungsverbot unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 4/98 – BVerwGE 108, 77). Auch hier greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wonach es den Innenministern des Bundes und der Länder überlassen bleiben soll, durch humanitäre Abschiebestopp-Erlasse nach § 60a AufenthG oder durch andere Maßnahmen auch solche Ausländer wirksam zu schützen, denen bei einer Abschiebung Allgemeingefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Heimatland drohen. Die Verwaltungsgerichte haben diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung des parlamentarischen Gesetzgebers zu respektieren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – BVerwGE 114, 379).
Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht. Nach dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. August 2005 (Az. IA2-2086.14-12/Ri), der dementsprechende Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder umsetzt, sind „vorrangig zurückzuführen … nunmehr auch alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige, die volljährig sind“. Bestätigt wird die derzeitige Erlasslage durch das IMS vom 15. November 2011 (Az. IA2-2086.14-12/Ri) dem zu Folge nach wie vor „alleinstehende volljährige männliche afghanische Staatsangehörige“ vorrangig zurückzuführen sind. Die Rückführung anderer Personen ist wie bislang zurückzustellen (vgl. hierzu auch Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Ausländerrecht – BayVVAuslR – vom 10.8.2012 i.d. F. vom 3.3.2014 – IMS IA2-2081.13-15 – unter C 3.2). Nach der derzeitigen Erlasslage sollen afghanische Staatsangehörige nur dann ein Bleiberecht erhalten, wenn sie u.a. vor dem 24. Juni 1999 eingereist sind.
Da dies auf den Kläger nicht zutrifft, gehört er zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung volljährige Kläger somit zur Gruppe der vorrangig zurückzuführenden Personen. Einen anderweitigen Schutz vor Abschiebung hat der Kläger ebenfalls nicht.
4.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. B.v. 8.4.2002 – 1 B 71/02 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59). Nur dann gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG – als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards -, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 5, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG, B.v. 23.8.2006 – 1 B 60/06 u.a. – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16). Auch müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – NVwZ 2011, 48).
4.2.3. Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich im vorliegenden Einzelfall für den Kläger nicht ausnahmsweise derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür geforderten Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger nicht erfüllt. Im vorliegenden Einzelfall geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger den hohen Anforderungen, denen er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre, nicht gewachsen ist und er deshalb alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt. Hierbei ist die Erkenntnislage nach den Erkenntnismitteln, die Gegenstand des Verfahrens sind, insbesondere die nachgängig geschilderte jüngste Entwicklung der afghanischen Wirtschaftslage, die durch die deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage nachteilig beeinflusst wird, zu berücksichtigen.
4.2.3.1. Nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand September 2016) zur allgemeinen Lage – im weiteren Lageberichtdarauf hin, Afghanistan belege laut dem Human Development Index von UNDP unter 187 ausgewerteten Ländern den 171. Rang und damit weiterhin einen sehr niedrigen Rang im Index (vgl. etwa zum Stand von 2015: 169. Rang; 2014: 175. Rang; 2011:172. Rang). 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wachse die Bevölkerung mit rund 2,4% pro Jahr, was in etwa einer Verdopplung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Möglichkeiten des afghanischen Staats, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, gerieten dadurch zusätzlich unter Druck. Die afghanische Wirtschaftsleistung stagniert aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und der sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.
Im aktuellen Lagebericht wird ausgeführt, die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit einer schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um 90% (vgl. Lagebericht 21ff.). Die afghanische Wirtschaft erlebe derzeit einen heftigen Konjunkturabschwung (Wirtschaftswachstum 1,5%; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Die aktuelle Sicherheitslage, September 2016 unter 2., 6., 7.). Die schwache Rechtsstaatlichkeit, die weitverbreitete Korruption, das vorherrschende Klima der Straffreiheit sowie die Unfähigkeit der afghanischen Regierung, Dienstleistungen zu erbringen, tragen wesentlich zur Frustration der Bevölkerung bei. Die Taliban nutzen diese Desillusion. Der Abzug der internationalen Truppen führte zu einem Rückgang der Investitionen, Kapitalzurückhaltung und einem Kapitalabfluss ins Ausland. Tausende Arbeitsstellen gingen verloren. Die Schaffung von Arbeitsplätzen ist eine zentrale Herausforderung des Landes (vgl. Lagebericht 21ff.). Die Sicherheitslage des Landes bleibe weiterhin volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. In 2015 und im 1. Halbjahr 2016 hat Afghanistan seit dem 14 Jahre dauernden Krieg die schlimmsten Wellen der Gewalt erlebt. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheitskräfte inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Die Insurgenz sei in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen (vgl. ausführlich zur deutlich verschlechterten Sicherheitslage, Wirtschaftslage: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Die aktuelle Sicherheitslage, September 2016). Diese Verschlechterung beeinflusst die sozioökonomische Entwicklung des Landes nachteilig.
4.2.3.2. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass derzeit ein aus dem europäischen Ausland zurückkehrender alleinstehender, arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Im Hinblick auf solche afghanische Staatsangehörige ist nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 7 mit Verweis auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16).
4.2.3.3. Ein afghanischer Rückkehrer, der nicht von einem aufnahmebereiten und aufnahmefähigen Familienverband in Afghanistan sozial aufgefangen wird, ist in Ermangelung anderer – insbesondere staatlicher – sozialer Netze darauf angewiesen, sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit auf sich allein gestellt zu sichern.
Im Hinblick auf eine mögliche Eigenexistenzsicherung hat der Kläger die hierfür erforderliche Leistungsfähigkeit eines gesunden jungen Mannes. Die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als nicht aussichtslos im Vergleich bei der derzeitigen afghanischen Konkurrenzsituation einzuschätzen.
Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs in der Herkunftsregion oder in der Provinz Kabul bzw. Kabul City, wohin eine Abschiebung erfolgen würde (vgl. zum Abschiebeweg Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 26), wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
Ungeachtet dessen, kann er auf das soziale Netz seiner Familie bzw. Großfamilie in Afghanistan zurückgreifen. Zudem hat der Kläger durch seinen Beruf als Informatiker bessere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt als ein ungelernter Tagelöhner.
5. Die Abschiebungsandrohung entspricht § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entspricht § 11 AufenthG: Für eine Ermessensüberschreitung bei der Bemessung der Sperrfristdauer ist nichts ersichtlich.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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