Aktenzeichen W 2 K 17.32898
Leitsatz
1. Ein Schutzsuchender macht sein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen und wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Palästinensern droht in Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Klage, über die auch in Abwesenheit beider Parteien verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG oder des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen in seiner Person auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. In den §§ 3a bis 3e AsylG sind in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) – QRL – (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Bayreuth, U.v. 13.7.2015 – B 3 K 14.30344 – juris). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe der Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – beide juris).
1.1. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger keine individuelle Vorverfolgung glaubhaft gemacht, die eine weitere Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen lässt. So ließ er erstmals im Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 vortragen, dass Aufständische seine Bäckerei im Juli 2012 zerstört hätten, weil sie ihn als Gegner der Rebellion angesehen hätten. Er sei deswegen mehrfach bedroht und ausgeraubt worden. Dies steht im Gegensatz zu seinen Einlassungen beim Bundesamt, wo er auf Nachfrage angegeben hatte, dass die Zerstörung von kriminellen Gruppen ausgegangen sei, man ihm jedoch kein Geld gestohlen habe. Auch die Behauptung, ein Freund habe ihn angerufen und gewarnt, dass er als vermeintlicher Gaddafi-Unterstützer gesucht werde, wurde erstmals im Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 erhoben. Im direkten Widerspruch zu seinem Vorbringen beim Bundesamt steht außerdem die behauptete Flucht der Familie nach Misrata. So hatte er sowohl am 20. Januar 2015 als auch am 28. Januar 2015 angegeben, sich bis zu seiner Ausreise in Tripolis aufgehalten zu haben, wo seine Mutter (zum damaligen Zeitpunkt) noch gelebt habe. Insgesamt ist der schriftsätzliche Vortrag vom 13. Oktober 2016 sehr oberflächlich und wenig detailliert. Insbesondere die im Gegensatz zu den Bundesamtsanhörungen stehenden neuen Behauptungen sind im Hinblick auf die Einordnung des Brandanschlages und die interne Fluchtalternative sichtlich auf die Begründung des Bescheides vom 25. August 2016 gemünzt und sollen offensichtlich dazu dienen, die dort gegen eine Verfolgung sprechenden Umstände auszuräumen.
Allein die pauschale Behauptung, im Rahmen der Asylanhörung sei die Übersetzung nicht einwandfrei verlaufen, kann die offensichtlichen Widersprüche zu seinen Einlassungen im Rahmen der Bundesamtsanhörungen nicht erklären. So musste dem ordnungsgemäß belehrten Kläger bei der Asylanhörung die Bedeutung seines Vortrags bewusst gewesen sein. Ausweislich des Protokolls war dem Kläger die Niederschrift während der Anhörung satzweise rückübersetzt worden. Der Kläger hat auf dem Kontrollbogen am 28. Januar 2015 ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Da die am 28. Januar 2015 festgehaltenen Angaben des Klägers widerspruchsfrei und in sich stimmig sind, hat das Gericht keinerlei Anlass an einer ordnungsgemäßen Übersetzung zu zweifeln. Da der Kläger der mündlichen Verhandlung, trotz ordnungsgemäßer Ladung, fern geblieben ist, war es dem Gericht auch nicht möglich, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung aufzuklären bzw. den pauschalen Vortrag weiter zu substantiieren. Mithin bleibt es anhand der Akten- und Schriftsatzlage dabei, dass der Kläger eine individuelle Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, so dass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugutekommt.
1.2. Von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung – ohne Vorverfolgung – ist nicht auszugehen. Zur Überzeugung des Gerichts besteht in Libyen keine Gruppenverfolgung für staatenlose Palästinenser. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 – 9 C 158/94 –, juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 –, juris Rn. 20). Dabei stellen nicht alle Rechtsgutsverletzungen, die die Gruppenmitglieder zu erleiden haben, Verfolgungshandlungen dar. Nicht dazu zählen insbesondere Rechtsgutsverletzungen, denen es an der asylerheblichen Intensität mangelt. Die asylerhebliche Intensität liegt bei Eingriffen in die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der physischen Freiheit – sofern der Eingriff nicht ganz unerheblich ist – generell vor, bei Eingriffen in andere Schutzgüter jedoch nur, wenn diese nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1988 – 9 C 37/88 –, juris Rn. 9). Welches Verhältnis insoweit notwendig ist, um eine relevante Verfolgungsdichte zu begründen, hängt daneben maßgebend von der Qualität der festgestellten Verfolgungshandlungen ab. Bei der Ermittlung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ist schließlich zu berücksichtigen, dass nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Referenzfälle heranzuziehen sind, die die Mitglieder der Gruppe gerade wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit getroffen haben (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994, a.a.O., Rn. 21).
Ausgehend von diesen Grundsätzen droht Palästinensern in Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung. Im Einklang mit dem Verwaltungsgericht Berlin (U.v. 10.7.2017 – 34 K 197.16 A – juris Rn. 45 – 47) stellt sich dem Gericht die Lage für Palästinenser in Libyen wie folgt dar:
Palästinenser wanderten ab den 1970er Jahren nach Libyen ein und hatten dort traditionell eine günstigere Position als andere Migranten. Sie halfen beim Aufbau der libyschen Wirtschaft mit und wurden von den Libyern auch aufgrund ihres hohen Bildungsstandes als arabische Mitbürger betrachtet. Viele von ihnen arbeiteten als Fachkräfte im Ölsektor. Der damalige Machthaber Muammar al-Gaddafi war ein Unterstützer der PLO und subventionierte zunächst Studium, Arbeit und Unterkunft von in Libyen lebenden Palästinensern (Lifos, Thematic Report, S. 17). In den 1990er Jahren lebten ca. 30.000 Palästinenser in Libyen. 1994 beschloss Gaddafi jedoch, alle Palästinenser aus Libyen auszuweisen, um seine Missgunst über den Oslo-Friedensprozess zum Ausdruck zu bringen. Ca. 17.000 Palästinenser wurden abgeschoben; wer Libyen nicht verlassen konnte, wurde in ein Lager nahe der ägyptischen Grenze umgesiedelt. 1997 änderte Gaddafi seine Meinung und bot die Wiederaufnahme aller zuvor ausgewiesenen Palästinenser an, was jedoch nur von wenigen in Anspruch genommen wurde. Die in Libyen verbliebenen Palästinenser begannen, sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. Aktuelle Zahlen über in Libyen lebende Palästinenser sind schwer zu erhalten. Bis 2011 sollen sich ca. 50.000 – 70.000 palästinensische Arbeitsmigranten in Libyen aufgehalten haben (Lifos, Thematic Report, S. 18; ACCORD, a-9987-1). Der UNHCR geht hingegen davon aus, dass derzeit die Mehrheit der Palästinenser – ca. 20.000 – in Bengasi lebt, weitere insbesondere in Tripolis und im Süden. Infolge des Syrienkonflikts sollen bis 2014 weitere 5.000 Palästinenser nach Libyen eingewandert sein (Lifos, Thematic Report, S. 8 ff.).
Im Zuge der Absetzung Gaddafis gerieten die Palästinenser zwischen die Fronten und waren Gewalt sowohl von Seiten regimetreuer Gruppen – insbesondere bei Verweigerung, sich diesen anzuschließen – als auch von Regimegegnern ausgesetzt (Lifos, Thematic Report, S. 18). Nach dem Sturz Gaddafis wurden viele Palästinenser aus ihren – unter Gaddafi zu ihren Gunsten konfiszierten – Wohnungen vertrieben, da deren ursprüngliche Besitzer diese zurückforderten (Lifos, Thematic Report, S. 18; Accord, a-9987-1). Zudem kam mit dem Ausbruch des Syrienkonflikts 2011 eine neue Welle von Syrern und Palästinensern nach Libyen, was eine zusätzliche Belastung der libyschen Strukturen darstellte und zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen Libyern und Nicht-Libyern um die knappen Ressourcen und Arbeitsstellen führte. In der Folge erließ der nach der Absetzung Gaddafis gewählte General National Congress (GNC) Visabeschränkungen für Syrer und Palästinenser. Die lokalen Behörden in Misrata forderten Syrer und Palästinenser auf, die Stadt zu verlassen, wobei konkrete Folgen dieser Aufforderung nicht berichtet wurden. Spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe ab Mai 2014 zwischen den konkurrierenden Regierungen verschlechterte sich die Situation der Palästinenser deutlich und wandelte sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern. Palästinenser wurden als Sündenböcke für konfliktbedingte Probleme angesehen und ihnen wurden Verbindungen zu radikalen Gruppen nachgesagt, was allerdings eher Palästinenser in Bengasi als solche in Tripolis und Westlibyen betrifft (Lifos, Thematic Report, S. 17 ff.; Accord, a-9987-1). Konkrete Übergriffe auf Palästinenser werden jedoch nicht berichtet. Auch stellt sich die Lage in Tripolis – wo sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bis zu seiner Ausreise aufhielt – Berichten zufolge besser darstellt als etwa in Misrata. Generell werden Palästinenser nicht mehr mit libyschen Bürgern gleichbehandelt, sondern erfahren zum Teil – wie andere Ausländer auch – faktische Diskriminierung beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen (Lifos, Thematic Report, S. 19 f.). Jedoch sind Palästinenser – wie andere Migranten auch – mangels Schutzes durch ihre Stammesgruppen stärker als Libyer von kriminellen Handlungen wie Missbrauch, Entführungen, Gewalt und Diebstahl betroffen und haben aufgrund ihres oft unklaren Aufenthaltsstatus größere Schwierigkeiten, die zahlreichen Checkpoints im Lande zu passieren (Lifos, Thematic Report, S. 20 ff.). Eine darüber hinausgehende Verfolgung von Palästinensern lässt sich der Berichtslage jedoch nicht entnehmen (vgl. auch Auskunft AA an das VG Braunschweig vom 30.6.2017). Damit sind weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung erfüllt.
Dem Kläger steht mithin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
2.1. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG bestehen nicht.
2.2. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden in Form von Folter bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Erfasst werden Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer gegen die Menschenwürde verstoßen wird (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AsylG, Rn. 10). Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3c bis 3e AsylG auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher bzw. quasistaatlicher oder interner Schutz zur Verfügung steht.
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Libyen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Insbesondere ist eine möglicherweise auf der schlechten allgemeinen humanitären oder medizinischen Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Elgafaji (juris Rn. 32) ausgeführt, die den Nr. 1 und 2 des § 4 AsylG entsprechenden Buchstaben a und b des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (wortgleich mit Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 – Qualifikationsrichtlinie) erfassten nur Situationen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt sei, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, während der Nr. 3 des § 4 AsylG entsprechende Art. 15 Buchst. c eine Schadensgefahr allgemeinerer Art betreffe. An anderer Stelle hat er ausgeführt, dass der in Art. 15 Buchst. b definierte ernsthafte Schaden nicht das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung erfasse, wenn dies nicht auf die absichtliche Verweigerung der Behandlung zurückzuführen sei (vgl. EuGH, U.v. 18.12.2014 – C-542/13 – juris Rn. 41), und schließt somit ein nicht zweckgerichtetes Leiden vom Anwendungsbereich von Art. 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie aus (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 32 m.w.Nachw.). Anhaltspunkte, dass dem Kläger eine notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, bestehen jedoch nicht. Dass der Kläger auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.3. Als ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ersthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen ausüben können. Hiervon abzugrenzen sind Fälle bloßer innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, was beispielsweise bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (vgl. EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12; VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – beide juris). Aufgrund eines derartigen Konflikts muss für den Schutzsuchenden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit bestehen. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Schutzsuchenden so verdichtet hat, dass sie eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Hierbei ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren würde (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188; BayVGH, U.v. 12.1.2012 – 13a B 11.30427 – juris Rn. 15 m.w.N.), also auf seinen „tatsächlichen Zielort“ (EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 40). Da der Kläger sich zur Überzeugung des Gerichts bis zu seiner Ausreise in Tripolis aufgehalten hat, ist auf diese Herkunftsregion abzustellen.
Nach den o.g. Maßstäben kann vorliegend offen bleiben, ob derzeit in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, den die Gefahrendichte für den Raum Tripolis ist jedenfalls nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07; EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – beide juris). Der jüngste Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) dokumentiert für den Zeitraum 1. Dezember 2016 bis 17. Februar 2017 für ganz Libyen eine Gesamtzahl von 48 zivilen Opfern, davon 24 Verletzte und 24 Tote (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report April 2017, S. 7). Auf ein Jahr hochgerechnet bedeutet dies eine Zahl von ca. 230 Opfern. Selbst bei einer Dunkelziffer von 200% würde dies im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Libyens von ca. 6,4 Millionen eine Wahrscheinlichkeit von 0,011% ergeben, in Libyen im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden. Die ist weit von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entfernt.
Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht Dresden lebten im Jahr 2014 ca. 1,126 Mio. Menschen in der libyschen Hauptstadt Tripolis und 1,78 Mio. Menschen im Großraum Tripolis. Dem stehen laut Auswärtigem Amt 235 Akte willkürlicher Gewalt mit 419 Todesopfern gegenüber (Bezugszeitraum wohl 2014 bis 2016). Die Zahl der Verwundeten habe nicht ermittelt werden können. Bei den Todesopfern habe es sich ausschließlich um „Militionäre“ gehandelt, da die Auseinandersetzungen nicht gegen die Zivilbevölkerung gerichtet gewesen seien und meist nach Einbruch der Dunkelheit und nicht in dicht bewohnten Stadtteilen ausgetragen worden seien. Im Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 4. April 2017 werden in der Region Tripolis für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 mehrere Vorfälle mit insgesamt 49 Toten genannt (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report April 2017, S. 3), wobei jeweils die Anzahl von Verletzten einerseits und der Anteil der betroffenen Zivilisten andererseits unklar bleiben. Nach all diesen Angaben lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, nicht feststellen (so für den Großraum Tripolis im Ergebnis auch VG Berlin, U.v. 10.7.2017 – 34 K 197.16 A; VG Chemnitz, U.v. 11.5.2017 – 7 K 3769/16.A und 7 K 2874/16.A – beide juris).
Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich allein aus der Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Palästinenser keine erhöhte Gefahr, Opfer von Akten willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden. Übergriffe auf Palästinenser sind den Erkenntnismitteln – wie oben dargestellt – gerade nicht zu entnehmen.
Auch bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie der Schwere der Schädigungen und der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10; U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 –, beide juris) oder der extrem hohen allgemeinen Rate an Gewaltverbrechen ergibt sich keine andere Beurteilung.
3. Es liegen auch keine im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Abschiebungsverbote vor.
3.1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Sind die schlechten humanitären Bedingungen hingegen – wie vorliegend anzunehmen ist – ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln bzw. im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes zurechenbar sind, sind danach für die Beurteilung der Intensität der „Behandlung“ bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09, Rn. 250 ff.; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07, Rn. 283).
Nach diesem Maßstab ist in Bezug auf den Kläger nicht davon auszugehen, dass ihm in Libyen aufgrund der humanitären Lage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zwar ist die humanitäre Lage in Libyen nach einhelliger Darstellung der herangezogenen Erkenntnismittel problematisch. Nach Angaben von UNOCHA ist ein Fünftel der libyschen Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen. Unter den 1,3 Millionen hilfsbedürftigen Menschen befinden sich 356.000 Rückkehrer (d.h. Menschen, die nach einer Vertreibung in ihre Herkunftsregion zurückkehren), 295.000 Flüchtlinge und andere Migranten sowie 241.000 Binnenflüchtlinge; ca. 437.000 Menschen benötigen in ihrer Herkunftsregion humanitäre Hilfe. Der Zugang zu Nahrungsmitteln ist aufgrund von Kämpfen bzw. der schlechten Sicherheitslage, des Machtvakuums, der Inflation und der begrenzten Verfügbarkeit von Bargeld vielerorts erheblich eingeschränkt. Auch die öffentliche Versorgung mit Wasser, Benzin und Elektrizität ist wegen fehlender Ressourcen und mangelnder Verwaltung häufig nicht vorhanden bzw. immer wieder gestört. Die politische Instabilität bzw. das dadurch bedingte Machtvakuum hat zum Kollaps der öffentlichen Verwaltung geführt (UNOCHA, Libya 2017, S. 8 f.). Das Justizsystem ist im Wesentlichen funktionslos (vgl. OHCHR, Investigation, S. 10). Entführungen und willkürliche Inhaftierungen sind verbreitet und es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (UNOCHA, Libya 2017, S. 9). Die medizinische Versorgung verschlechterte sich zwischen 2014 und 2016 nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auskunft an das VG Dresden vom 15.5.2017) zusehends. Auch einige Krankrenhäuser mussten vorübergehend schließen. Seither normalisiere sich – so das Auswärtige Amt (a.a.O.) die Lage jedoch insbesondere durch Importe mit von der Regierung (GNA) zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln wieder.
Vorliegend sprechen nach Überzeugung des Gerichts jedoch überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger trotz der allgemein schwierigen Lage in Libyen im Stande sein wird, durch Erwerbstätigkeit seine grundlegenden Bedürfnisse in einem Umfeld hinreichender persönlicher Sicherheit zu erfüllen. Von einer Vielzahl der aus humanitärer Sicht problematischen Aspekte wird der Kläger voraussichtlich nicht betroffen sein. Als arbeitsfähiger junger Mann mit abgeschlossener Schulbildung, praktischer Berufserfahrung und Kenntnis der lokalen Gegebenheiten wird er die Versorgung mit Nahrung und Wohnraum – wie auch in der Vergangenheit – durch sein Einkommen und ggf. mit Hilfe der noch in Libyen lebenden Geschwister – bestreiten können. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen sich einer solchen Verelendung gegenübersieht, dass es den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK entspräche.
3.2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG ist ebenfalls nichts ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Entsprechende Erkrankungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind gegeben.
5. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
gez. Opel Beschluss
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt. Zur Begründung wird auf das Urteil in der Hauptsache vom gleichen Tag verwiesen.