Aktenzeichen Au 5 K 18.30658
Leitsatz
1 Zum Christentum konvertierten Muslimen drohen im Iran landesweit vom iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgehende Verfolgung. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine erfolgte Taufe als isoliert zu betrachtender Umstand zieht keine Verfolgung nach sich, da die iranischen Behörden, selbst wenn sie von dieser Tatsache erfahren sollten, im Regelfall davon ausgehen, dass dies nicht ernst gemeint war und allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Kläger verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes für … vom 26. März 2018 ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Grundgesetz – GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG bzw. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG.
Nach Art. 16a GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht.
Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG.
Ein Ausländer darf gemäß §§ 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – jeweils juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – jeweils juris). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für eine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – den Vortrag als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei dem in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Kläger eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Gemessen an diesem Maßstab ist es den Klägern nicht gelungen, die für ihre geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen.
Hinsichtlich der Kläger zu 1 und 3 liegen bereits keine Vorfluchtgründe aus religiösen Motiven vor. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 hat lediglich die Klägerin zu 2 erklärt, dass diese bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei. Für die Kläger zu 1 und 3 kommen infolge Glaubenswechsels allenfalls Nachfluchtgründe in Betracht.
Bezüglich der vorgetragenen Konversion der Klägerin zu 2 im Iran erachtet das Gericht deren Vortrag als unglaubwürdig und teilweise widersprüchlich. Die Klägerin zu 2 hat bereits keinen Grund angeben können, warum diese angeblich etwa dreieinhalb bis vier Monate vor ihrer Ausreise zum Christentum konvertiert sei. Der Vortrag, sie habe aufgrund einer Freundin Kontakt zum Christentum erlangt, erscheint insgesamt unglaubwürdig. Die Klägerin zu 2 hat insoweit nicht angeben können, ob es sich bei ihrer Freundin um eine ursprüngliche oder konvertierte Christin gehandelt hat. Derartige Informationen hätten der Klägerin zu 2 jedoch bekannt sein müssen bzw. sie hätte Informationen hierüber einholen können. Der gesamte Vortrag des behaupteten Kontaktes zum Christentum erscheint detailarm und stereotyp auswendig gelernt. Gleiches gilt bezüglich der vorgetragenen Kirchenbesuche. So hat die Klägerin zu 2 angegeben, dass sie die Kirche jeweils zu Zeiten besucht habe, in denen keine Gottesdienste stattgefunden hätten. Andererseits hat sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt jedoch geltend gemacht, dass sie in der Kirche mit einem Pastor über das Christentum gesprochen habe. Auch insoweit erscheint der Vortrag der Klägerin zu 2 nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch hinsichtlich der Zahl der jeweiligen Gottesdienstbesucher. Gleiches gilt in Bezug auf die angeblich gefertigten Fotografien in der Kirche anlässlich von ihrer Verlobungsfeier. Beim Bundesamt hat sich die Klägerin zu 2 dahingehend eingelassen, dass die Verlobungsfeier am 3. September 2017 stattgefunden habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, dass einen Tag vor ihrer Verlobungsfeier (also am 2. September 2017) ihr Sohn aus erster Ehe zu ihrem Ex-Ehemann gegangen sei und dort die Fotografien unfreiwillig gezeigt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 sich dahingehend eingelassen, dass der Kläger zu 3 auch Fotografien der Verlobungsfeier gezeigt habe. Dies ist bereits chronologisch ausgeschlossen. Über dies hat die Klägerin zu 2 geltend gemacht, dass sie noch in derselben Nacht der gegenüber der Familie ausgesprochenen Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann das Land verlassen hätten. Auch dies erscheint unter Beachtung des weiteren Vortrages der Kläger, dass die Ausreise mit Hilfe eines Schleusers erfolgt sei, unglaubwürdig. Auch der Vortrag, Bedrohung durch den Ex-Ehemann der Klägerin zu 2 erscheint letztlich konstruiert und unglaubwürdig.
Für das Gericht ist des Weiteren nicht erkennbar, aus welchem Grund die Klägerin zu 2 im Jahr 2017 zum Christentum konvertiert sein soll. Einen hierfür bestehenden Anlass hat die Klägerin zu 2 auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 nicht im Ansatz aufzeigen können. Sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 stammen aus ausschließlich muslimisch-geprägten Familien. Das Gericht erachtet den Vortrag, dass die Klägerin zu 2 über eine von ihr nicht weiter benannte Freundin zum Christentum gefunden haben will, als frei erfunden.
Auch der von den Klägern nunmehr vorgetragene Wechsel zum christlichen Glauben als Nachfluchttatbestand, führt nicht zur Anerkennung als Asylberechtigte bzw. zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Einzelrichter geht insoweit von keiner Verfolgungsgefahr für die Kläger mangels eines nachgewiesenen ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswandels aus. Dies gilt ungeachtet der zwischenzeitlich im Christlichen Zentrum … am 1. Juli 2018 nochmals erfolgten Taufe der Kläger.
Zwar drohen den zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran durch die Glaubensausübung landesweit vom iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG, weshalb dann regelmäßig die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG vorliegen. Die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefährdung setzt im konkreten Einzelfall allerdings voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum neuen Glauben vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt insoweit nicht (VGH BW, B.v. 23.4.2014 – A 3 S 269/14; OVG SH, B.v. 7.3.2014 – 13 LA 118/13; OVG NRW, B.v. 24.5.2013 – 5 A 1062/12.A; BayVGH, B.v. 7.5.2013 – 14 ZB 13.30082 – jeweils juris). Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tiefempfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zukunftsland nur vorgeblich, oberflächlich oder als asyltaktischen Gründen angenommen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris).
Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zu 2 gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass für die Kläger eine begründete Gefahr politischer Verfolgung aus religiösen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand (hinsichtlich der Klägerin zu 2) bzw. nunmehr besteht. Insbesondere hat das Gericht bei der Klägerin zu 2, die ausschließlich auf die gestellten Fragen zum Glauben Antwort gegeben hat, keine identitätsprägende Glaubensbetätigung feststellen können. Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr. Die Klägerin zu 2 hat gegenüber dem Gericht nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, was der eigentliche Auslöser für ihre Konversion zum Christentum gewesen ist. Der gesamte Vortrag der Klägerin zu 2 diesbezüglich, erscheint dem Gericht detailarm und konstruiert. Insoweit geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass die vorgetragene Konversion ausschließlich aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist. Überdies weist das Gericht auch darauf hin, dass die Kläger in der Gestalt, in der sie den christlichen Glauben derzeit praktizieren, bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. So ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es der Klägerin zu 2 auch bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran angeblich unschwer möglich gewesen ist, mit ihrer Freundin eine öffentlich zugängliche christliche Kirche in … zu besuchen.
Die Klägerin zu 2 ist nach dem Eindruck ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht vertieft im christlichen Glauben verankert. Für die Kläger zu 1 und 3 sind bereits diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen. Insoweit ist es auch nicht naheliegend, dass die Kläger nach einer Rückkehr in ein muslimisch geprägtes Umfeld den christlichen Glauben in anderer Art und Weise praktizieren würden, als sie ihn derzeit ausüben. So hat auch der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 informatorisch angehörte Pastor … des Christlichen Zentrums … ausgeführt, dass die Kläger am christlichen Glauben interessiert seien. Dies wird durch den Eindruck der mündlichen Verhandlung bestätigt. Eine weitergehende, erforderliche identitätsprägende Glaubensüberzeugung hat das Gericht hingegen nicht feststellen können. Im jetzigen Zeitpunkt sind bei der Klägerin zu 2 allenfalls rudimentäre, im Wesentlichen unstrukturierte Kenntnisse des christlichen Glaubens vorhanden. So waren der Klägerin zwar einige christliche Feiertage geläufig (Weihnachtsfest, Osterfest, Pfingsten), jedoch wirken die Kenntnisse insgesamt betrachtet auswendig gelernt und größtenteils unstrukturiert. Die Dauer der Fastenzeit von zehn Tagen wurde unzutreffend benannt. Die Verortung der Fastenzeit nach dem Pfingstfest ist grob fehlerhaft. Die Heiligen drei Könige waren der Klägerin zu 2 ebenfalls nicht bekannt. Der insoweit erfolgte Verweis auf Gottvater, Gottes Sohn und den Heiligen Geist geht fehl. Auch die Evangelien waren der Klägerin zu 2 unbekannt. Der insoweit erfolgte Verweis auf den evangelischen Glauben ist unzutreffend. Auch den Standort der fünf Bücher Mose konnte die Klägerin zu 2 nicht benennen. Nach Auffassung der Klägerin zu 2 gebe es 39 Bücher Mose, die auf das Alte und Neue Testament verteilt seien. Der Verweis der Klägerin zu 2 zum Osterfest auf den „Hasen“ und die „Eier“, die gefärbt würden, geht bezogen auf die christlichen Inhalte des Festes fehl. Ebenfalls unbekannt war der Klägerin zu 2 die Geschichte von Kain und Abel. Gesamtbetrachtet waren die Kenntnisse der Klägerin zu 2 in biblischen Grundfragen zu oberflächlich und dürftig und insgesamt noch viel zu unstrukturiert. All dies vertieft für das Gericht den Eindruck, dass die Konversion insbesondere der Klägerin zu 2 nicht auf einer individuellen, inneren, die Persönlichkeit nachhaltig prägenden Überzeugung beruht, sondern letztlich primär aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurde. Hieran vermag auch der Umstand der sowohl in Georgien, als auch am 1. Juli 2018 in … erfolgten Taufe der Kläger nichts zu ändern. Der bloße formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt für ein einen inneren Religionswandel, der nachfolgend eine Verfolgungsfurcht aus religiösen Gründen begründen könnte, nicht.
Hinzukommt, dass die Klägerin zu 2 auf Nachfrage des Einzelrichters lediglich stereotyp geantwortet habe, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihres Glaubenswechsels mit der Todesstrafe zu rechnen habe. In welcher Art und Weise – und hierauf zielte die an die Klägerin zu 2 gestellte Frage ab – sie ihren „neuen“ Glauben im Heimatland praktizieren würde, hat die Klägerin zu 2 nicht geantwortet.
Da das Vorbringen der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 dem Gericht den Eindruck vermittelt hat, dass die Kläger christlichen Glaubensinhalten allenfalls interessiert zugewandt sind, scheidet die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Kläger aus. Dass bei den Klägern lediglich ein Interesse an christlichen Glaubensinhalten besteht, was auch Seitens des Gerichtes nicht bestritten werden soll, deckt sich im Übrigen mit den Aussagen des die Kläger betreuenden Pastors ….
Auch nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 20.12 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15; EuGH, U.v. 5.9.2012 – C 71/11 und C 99/11 – ZAR 2012, 433) ist für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlich, dass für die Kläger eine öffentliche Glaubensbetätigung als zentrales Element seiner religiösen Identität für ihn unverzichtbar ist. Daran hat das Gericht zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt im Asylverfahren bei den Klägern noch durchgreifende Zweifel. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckt, dass sie den neuen Glauben schon nachhaltig und endgültig verinnerlicht haben und deshalb bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran als unverzichtbares Element ihre neue Glaubensüberzeugung auch öffentlich betätigen müssten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die erfolgte Taufe als isoliert zu betrachtender Umstand keine Verfolgung nach sich zieht. Selbst wenn die iranischen Behörden von dieser Tatsache erfahren sollten, gingen sie im Regelfall davon aus, dass dies nicht ernst gemeint war und allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. OVG NW, U.v. 9.6.2011 – 13 A 947/10.A – juris; VG München, U.v. 22.7.2015 – M 2 K 14.30929 – juris). Auch sonst droht den Klägern bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung, etwa wegen ihres Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Auslandsaufenthalte sind im Iran nicht grundsätzlich verboten.
Nach alldem ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die behauptete Hinwendung zum Christentum im Falle der Kläger nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, welche deren religiöse Identität nachhaltig prägt, sondern vielmehr dass dieser Behauptung überwiegend Opportunitätserwägungen und asyltaktische Überlegungen zugrunde liegen.
2. Nach dem vorstehenden Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären.
Insbesondere ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attest der Kreiskliniken … vom 12. April 2018 (Gerichtsakte Bl. 75) kein Abschiebungsverbot für die Klägerin zu 2 auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit fehlt es dem Attest bereits an der erforderlichen Aktualität; zum anderen ist bereits keine bei der Klägerin zu 2 vorliegende lebensbedrohliche Erkrankung zu erkennen, die sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wesentlich verschlechtern würde. Hierzu sind dem im Verfahren vorgelegten Attest keinerlei Aussagen zu entnehmen.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen, haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.