Aktenzeichen RO 5 K 16.1662
VwGO § 92 Abs. 2, § 117 Abs. 5
Leitsatz
Ein sog. Herstellungsanspruch ist für das Rechtsgebiet der landwirtschaftlichen Subvention in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anzuerkennen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger hat am 14.11.2017 fristgerecht gegen den Gerichtsbescheid vom 28.9.2017 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Eine Überprüfung hat ergeben, dass der Faxempfang des Gerichts am 13.11.2017 tatsächlich gestört war.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
Wie die Auslegung des Klagevorbringens ergibt, beantragt der Kläger, die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung und Auszahlung einer weiteren Zuwendung von 22.012,70 € für das Jahr 2006. Dabei geht der Kläger davon aus, dass er den Antrag für das Jahr 2006 aufgrund einer fehlerhaften Beratung der Landwirtschaftsbehörde nicht gestellt hat und sich somit für das Jahr 2006 die zusätzliche beantragte Förderungssumme ergebe, weil im Jahr 2006 dieser Betrag identisch gewesen sei, wie im Jahr 2007 für das Vertragsnaturschutzprogramm. Selbst wenn man annimmt, dass der Kläger als anerkannter Naturschutzverband bereits im Jahr 2006 antragsberechtigt war, fehlen doch weitere Fördervoraussetzungen. Wie im Widerspruchsbescheid vom 18.7.2012 dargelegt ist, ist weitere Voraussetzung für eine mögliche Auszahlung im Jahr 2006 bzw. auch in den Folgejahren, dass bei den jährlich zu stellenden Zahlungsanträgen die aktuellen Daten u.a. aus dem FNN bestimmt werden. Um Flächen in den Zahlungsantrag einzubeziehen, wären deshalb in der Spalte (AUM) die Angaben zur Maßnahme des Flächenumfangs und zum Ende der Laufzeit erforderlich gewesen. Diese Angaben fehlen im FNN 2006 für die betroffenen Flächen, ein Auszahlungsantrag wurde somit nicht gestellt. Darauf wurde der Kläger auch bereits im Widerspruchsverfahren mit Schreiben der FÜAK vom 23.3.2010 hingewiesen (Bl. 73 BA). Der Kläger räumt selbst ein, dass er den Antrag auf Förderung und Auszahlung beim Amt für Landwirtschaft für das Jahr 2006 nicht gestellt hat, da zu diesem Zeitpunkt eine Förderfähigkeit durch Verlängerung nicht gegeben war, so der Schriftsatz vom 30.1.2018, Seite 3. Auch wenn der Kläger diesen Antrag bzw. die Anträge auf Auszahlung aufgrund einer Beratung der Landwirtschaftsbehörde nicht gestellt hat, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Förderung, da ein Herstellungsanspruch für das Rechtsgebiet der landwirtschaftlichen Subvention in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anerkannt wird (so bei VGH vom 7. November 2014 -21 ZB 14.2003- Rn. 11, juris). Diese Auskunft der Landwirtschaftsbehörde war auch richtig. Denn es lag damals eine Mitteilung der EU-Kommission vor, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 nur „Landwirte“ Zuwendungsempfänger von Agrarumweltmaßnahmen sein können (so LMS vom 6.7.2006, Az. B 4-7292-6544, Bl. 8 BA). Diese Mitteilung der EU-Kommission war bindend (vgl. EuGH vom 21.11.1999 – C-354/90). Erst später wurde mit LMS vom 31.10.2008 der Kläger als Naturschutzverband als landwirtschaftliches Unternehmen gemäß Art. 2 Buchst. a (VO-EG-Nr. 1782/2003) anerkannt. Diese Möglichkeit eröffnete erst eine Äußerung der EU-Kommission vom 4.1.2008, dass bezüglich der Zuwendungsberechtigung mangels einer Definition des Begriffs „Landwirt“ in den einschlägigen EU-Verordnungen, die maßgeblichen Regelungen der Mitgliedstaaten anzuwenden sind (siehe Bl. 54 BA). Die Förderfähigkeit des Klägers erfolgte somit entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht klarstellend und rückwirkend ab 2006, sondern war erst aufgrund der Äußerung der EU-Kommission vom 4.1.2008 möglich. Deshalb kann für das Jahr 2006 keine weitere Auszahlung als die, die im Widerspruchsbescheid bewilligt wurde, mehr erfolgen. Aber auch in den FNN der Jahre 2007 ff. sind keine der betroffenen Flächen entsprechend des oben genannten AUM-Antrags 2006 einbezogen und damit zur Auszahlung beantragt worden. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 18.7.2012 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidung insoweit ab.
Hinzu kommt noch, dass es bei einer rückwirkenden Bewilligung für den AUM-Antrag mit dem Verpflichtungszeitraum 2006 bis 2010 zu einer weitreichenden Kollision mit dem bereits am 3.12.2007 bewilligten AUM-Antrag 2007 mit dem Verpflichtungszeitraum von 2007 bis 2011 kommen würde, da ansonsten der mindestens fünfjährige Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt würde.
Mit dem AUM-Antrag vom 16.12.2005 beantragte der Kläger auch Flächen, die bereits im Jahr 2007 abweichend bzw. mit einer Minderextensivierung beantragt, bewilligt und ausbezahlt wurden. Nach den maßgeblichen Förderrichtlinien können nur bestimmte Fördermaßnahmen auf ein und derselben Fläche kombiniert werden. Im Falle der nachträglichen Bewilligung des AUM-Antrags ab dem Jahr 2006 wären daher ggf. auch die Bewilligungsbescheide ab Verpflichtungsbeginn 2007 entsprechend aufzugreifen. Für diese Flächen und für die Flächen, die ab 2007 nicht mehr beantragt wurden, wäre daher eine Bewilligung ab dem Jahr 2006 auch schon aufgrund der Nichteinhaltung des mindestens fünfjährigen Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraums nicht möglich, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 1.3.2017 mit Hinweis auf die gemeinsamen Richtlinien vom 2.11.2004, Nr. B4-7292-6000, überzeugend ausgeführt und im Schriftsatz vom 12.4.2018 nochmals genau dargelegt hat. Dagegen hat die Klägerseite nichts vorgebracht.
Deshalb war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.