Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (Nigeria)

Aktenzeichen  M 8 S 19.34200

Datum:
20.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7971
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Die allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria begründen für alleinstehende, arbeitsfähige junge Männer keine extreme Gefahrenlage, auch wenn sie dort über kein soziales Netzwerk verfügen. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. November 2019, mit welchem u.a. sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines Herkunftslandes vorlegte, ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger gehört zur Volksgruppe der Esan und ist christlichen Glaubens.
Der Antragsteller stellte am 5. November 2017 bei der Außenstelle des Bundesamts einen Asylantrag.
Die Anhörung vor dem Bundesamt erfolgte am 27. Dezember 2017.
Der Antragsteller trug in seiner Anhörung im Wesentlichen vorgetragen, dass in seiner Heimat das Leben sehr schwer sei. Er habe niemanden gehabt, der ihn unterstützt habe. Er habe Nigeria nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ein Onkel habe ihn nach Libyen mitgenommen. Dort sei sein Onkel getötet worden. Er habe dann Libyen verlassen und sei nach Italien gegangen. In Nigeria sei es ihm mit seiner Arbeit als Fahrer gut gegangen, er habe seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Die Wirtschaft in Nigeria sei gut. In Nigeria lebe auch seine Mutter, seinen Vater habe er nie kennengelernt. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er nicht wissen, wie er wieder anfangen solle. Er habe sich nie politisch betätigt und leide auch nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Er wolle nicht nach Nigeria zurückkehren und bitte darum, in Deutschland bleiben zu dürfen.
Mit Bescheid vom 7. November 2019, laut Zustellungsurkunde am 13. November 2019 dem Antragsteller zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Antragsteller zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 5). Unter der Nr. 6 des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate befristet. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Der Antragsteller erhob am 20. November 2019 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid.
Er beantragt zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.
Zur Begründung führte der Antragsteller aus, es liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Situation in Nigeria und die Situation des Antragstellers würden nicht belegen, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe bei Rückkehr ökonomisch eigenständig alleine leben und überleben zu können. Der Antragsteller habe seine sozialen und beruflichen Kontakte durch seinen Weggang abgebrochen und könne hierauf nicht mehr zurückgreifen. Es genüge nicht, wenn festgestellt werde, dass die Mutter noch in Nigeria lebe. Diese sei selbst arbeitslos und habe keinerlei Einkommen. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit werde der Antragsteller bei seiner Rückkehr keine Arbeit finden. Er könne auch nicht als Motorradtaxifahrer arbeiten, da er keine Mittel zur Verfügung habe, um sich ein Motorrad zu kaufen. Es sei auch nicht sicher, dass das Überleben des Antragstellers durch Hilfseinrichtungen gewährleistet werde. Es hätte weiterer Aufklärung bedurft, ob § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Antragstellers anzuwenden sei
Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung. Im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob sich aus dem Urteil des EuGH vom 19.06.2018 – C-181/16 (Gnandi) – ergebe, dass die Ausreisefrist noch nicht mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes zu laufen beginnen dürfe, werde die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung wie folgt geändert:
„Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.
1. Gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 Grundgesetz (GG) wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen insbesondere in Fällen, die offensichtlich unbegründet sind, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Im Anschluss an Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG.
1.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat im Hinblick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 a.a.O. Rn. 21).
1.2 Anknüpfungspunkt für die Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht ist daher die Prüfung, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft (einschließlich der Voraussetzungen für subsidiären Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3).
1.3 Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
2. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist rechtmäßig.
Das Gericht folgt hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Antrags auf Asylanerkennung sowie des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 7. November 2019 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller hat auch im Klage und Antragsverfahren weder flüchtlings- oder asylrelevante Verfolgungsgründe vorgetragen noch hat er eine individuelle Gefährdung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG geltend gemacht.
3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde.
Dem Antragsteller droht in Nigeria in Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK keine auf Grund eines ganz außergewöhnlichen Falles ungewöhnlich schlechte humanitäre Situation. Ferner führt in Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine Rückkehr des Antragstellers nach Nigeria für ihn zu keiner extremen Gefahrenlage in Form des sicheren Todes oder schwerster Verletzungen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.30750 – juris Rn. 5 und 9).
Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Nigeria allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. In Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“, also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 = NVwZ 2002, 101 m.w.N.).
Allgemein kann festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, selbst dann, wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenzielle Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.4.2019, S. 55). Bei einer Gesamtschau der Lebensverhältnisse des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Bedingungen, die für den Großteil der Bevölkerung Nigerias bestehen, daher die Befürchtung nicht gerechtfertigt, er könne sich im Fall der Rückkehr nach Nigeria keine zumindest auf niedrigem Niveau existenzsichernde Lebensgrundlage schaffen und wäre deshalb, wie es für die Annahme eines Abschiebungsverbots erforderlich wäre, im Fall der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt (vgl. VG Würzburg, B.v. 20.1.2020 – W 8 S 20.30075 – juris Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 13.6.2017 – Au 7 S 17.33192 – juris Rn. 30; B.v. 8.6.2017 – Au 7 S 17.32413 – juris Rn. 28; VG Bayreuth, B.v. 4.4.2017 – B 4 S 17.30876 – juris Rn. 34; VG Aachen, B.v. 20.3.2017 – 2 L 103/17.A – juris Rn. 32 ff.; VG Minden, U.v. 14.3.2017 – 10 K 2413/16.A – juris Rn. 34 ff.; hinsichtlich Familien vgl.: VG Augsburg, U.v. 23.3.2017 – Au 7 K 16.30983 – juris Rn. 48; VG München, U.v. 11.3.2015 – M 21 K 13.30899 – UA S. 38 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Antragsteller z.B. in einer der zahlreichen Millionen- und Großstädte Nigerias mit einer unüberschaubaren Vielzahl an, wenn auch schlecht bezahlten, Erwerbsmöglichkeiten und einem Netz an karitativen Hilfsangeboten möglich sein wird, ökonomisch eigenständig zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben.
Der Antragsteller ist ein junger, gesunder alleinstehender Mann. Angesichts der vorstehend dargestellten Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu sichern hat das Gericht keine Zweifel, dass er hierzu in seinem Heimatland in der Lage sein wird. Nachdem nach den vorgenannten Erkenntnissen die Möglichkeit besteht, auch ohne Hilfe Dritter zu überleben kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller auf die Hilfe seiner Mutter zurückgreifen kann. Nach seinen Angaben in der Anhörung vom 27. Dezember 2017 war er auch vor seiner Ausreise in der Lage, ohne Unterstützung für seinen Unterhalt aufzukommen. Er konnte sogar noch Geld für die Ausreise zurücklegen. Auch auf seiner Reise ist es ihm stets gelungen, durch Arbeit für sich selbst zu sorgen und sogar die Mittel für die Weiterfahrt nach Italien zu erwirtschaften. Mangels besonderer Umstände, die diese Prognose in Frage stellen könnten, ist eine genauere Aufklärung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Antragstellers nicht geboten.
4. Die Abschiebungsandrohung in ihrer geänderten Fassung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG rechtmäßig. Sie stellt sicher, dass eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist; vor Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Abschiebungsschutz während des Laufs der Ausreisefrist, nach Einlegung des Rechtsbehelfs durch das in § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG normierte Bleiberecht. Ob die ursprüngliche Ausreisefrist europarechtlichen Vorgaben entsprochen hat, kann daher offen bleiben (vgl. OVG NRW, U.v. 13.5.2019 – 11 A 610/19.A – juris Rn. 51 ff. m.w.N.; VG Minden, B.v. 6.6.2019 – 2 L 560/19.A – juris Rn. 54 ff.).
5. Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
6. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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