Verwaltungsrecht

Erfolglose Verbesserungsklage eines eritreischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  W 3 K 16.31791

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150437
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3b Abs. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Eine illegale Ausreise, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, wird vom eritreischen Staat allgemein nicht als Regimegegnerschaft angesehen. Der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kommt kein politischer Sanktionscharakter zu. (Rn. 23 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.
Der Kläger macht (sinngemäß) geltend, er gehöre zu der sozialen Gruppe der vom Nationaldienst Betroffenen und habe außerdem mit der Entziehung vom Wehrdienst gezeigt, dass er nicht regimetreu sei. Aus diesem Grund und wegen der illegalen Ausreise werde ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine regierungskritische Haltung unterstellt werden und ihm deshalb Verfolgungshandlungen seitens der Staatsgewalt drohen.
Die Einberufung zum Nationalen Dienst durch den eritreischen Staat stellt keinen im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtlichen Verfolgungsgrund dar.
Der Nationaldienst ist ein politisches Projekt der eritreischen Regierung. Die Teilnahme am Nationaldienst ist für Männer und Frauen im Alter zwischen 18 und 40 Jahren obligatorisch.
Die Nationaldienstproklamation von 1995 sieht eine Dienstpflicht von achtzehn Monaten vor, davon sechs Monate militärische Ausbildung und zwölf Monate Mitarbeit in zivilen Aufbauprojekten. Der Nationaldienst besteht aus einem militärischen und einem zivilen Teil. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär. Teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze vorwiegend im Aufbau von Infrastruktur und Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Zuständig für die Verwaltung des militärischen Teils ist das Verteidigungsministerium. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Zu diesem Zweck teilt sie die Regierung verschiedenen Ministerien zu. Meist handelt es sich um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden wie einer normalen Arbeit nach. Sie leben mit ihren Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort. Verlässliche Angaben über die Verteilung der Angehörigen des Nationaldienstes auf die beiden Teile, auch über die Verteilung der neu Rekrutierten gibt es nicht.
Allerdings weicht die Realität von der in der Nationaldienstproklamation vorgeschriebenen Dienstpflicht von achtzehn Monaten ab. Die eritreische Regierung hat den seit 1998 faktisch geltenden, aber nie deklarierten Ausnahmezustand bis heute nicht aufgehoben. Aus diesem Grund gibt es seither keine zeitliche Begrenzung des Nationaldiensts mehr, d.h. er dauert üblicherweise mehrere Jahre. 2014 und 2015 haben Regierungsvertreter wiederholt die Beschränkung des Nationaldienstes auf die gesetzlich vorgeschriebenen achtzehn Monate angekündigt. Im Jahr 2016 hat der Informationsminister erklärt, die Bedrohung durch Äthiopien bestehe weiterhin, weshalb der Nationaldienst derzeit noch nicht verkürzt werden könne (zum Ganzen: European Asylum Support Office – EASO – Bericht über Herkunftsländer, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016).
Auch hinsichtlich der altersmäßigen Begrenzung der Dienstpflicht gibt es unterschiedliche Altersangaben, so soll nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Stand November 2016, nachfolgend: Lagebericht, S. 11 die Dienstpflicht für Frauen bis zum 27. Lebensjahr und für Männer bis zum 50. Lebensjahr, nach anderen Angeben für Frauen bis zum 47. Lebensjahr und für Männer bis zum 57. Lebensjahr dauern.
Allein die Heranziehung zum Nationaldienst stellt keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar, weil die Heranziehung zum Militärdienst ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen unterfällt. Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann die Einberufung zum Wehrdienst nur dann haben, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Kriegsverbrechen, schwere politische Straftaten, Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen). Hierfür bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte, auch wenn der Konflikt mit Äthiopien fortbesteht (Lagebericht, aaO. Seite 7).
Die Heranziehung zum Nationalen Dienst in Eritrea knüpft auch nicht an Persönlichkeitsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Denn bei Heranziehung zum Nationalen Dienst werden in Eritrea alle Gruppen der Gesellschaft im Wesentlichen gleichbehandelt; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion usw. findet nicht statt (vgl. hierzu etwas VG Potsdam, U.v. 17.2.2016 – 6 K 1995/15.A – juris; VG München, U.v. 13.7.2016 – M 12 K 16.31184 – juris; VG Regensburg, U.v. 27.10.2016 – RN 2 K 16.31289 – juris).
Nicht jede Sanktionierung von Wehrdienstentziehung oder Dienstverweigerung stellt automatisch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Denn die Einberufung zum Wehrdienst und die Bestrafung einer gesetzwidrigen Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht stellen grundsätzlich nicht Maßnahmen politischer Verfolgung dar. Es ist das Recht eines jeden Staates, die Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen seiner Gesetze grundsätzlich von allen davon erfassten Bürgern unterschiedslos zu verlangen (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2000 – 9 B 96.35177; vgl. auch EuGH, U.v. 26.2.2015 – Shepherd, C-472/13 – Rn. 47 ff, zu erforderlichen Maßnahmen des Staates, um sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft durchzusetzen).
Aber auch wenn man hier in der Bestrafung eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 AsylG annehmen wollte, erfordert eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gem. § 3a Abs. 3 AsylG einen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen.
Regelmäßig dienen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung allerdings nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U. v. 18.5.2015 – 5 A 465/14). In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 – 5 A 465/14), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1991 – 9 C 131.90 – juris Rn 19).
Es kann zur Überzeugung des Gerichts derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, vom eritreischen Staat allgemein als Regimegegnerschaft gesehen wird und der Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter zukommt (so aber: z.B. VG Schwerin, U.v. 29.2.2016 – 15 A 3628/15 As SN –; VG Frankfurt, U.v. 12.8.2013 – 8 K 22 02/13.F.A. –; VG Saarland, U.v. 17.1.2017 – 3 K 2357/16 –; alle: juris).
Explizite Erkenntnisse, dass die eritreische Regierung Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen und illegal ausreisen, generell als Regimegegner einstuft und politisch verfolgt, ergeben sich für das Gericht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht (Lagebericht vom 21. November 2016, Stand November 2016, S. 11; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016).
Diese aktuelleren Berichte zeigen eine große Bandbreite möglicher Folgen bei der Rückkehr von Personen, die illegal ausgereist sind, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, nämlich von einer Belehrung und Ableistung des Nationalen Dienstes bis zu Haft (Monaten oder Jahre).
Die Behandlung von Rückkehrern hängt insbesondere auch davon ab, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise hatten. Dabei kann grob unterschieden werden zwischen fünf Gruppen: 1. Minderjährige, die noch nicht dienstpflichtig sind, 2. Personen im dienstpflichtigen Alter, die noch kein Aufgebot in den Nationaldienst erhalten haben, 3. Personen, die dem Aufgebot in den Nationaldienst keine Folge geleistet haben 4. Personen, die aus dem aktiven Nationaldienst desertiert sind und 5. Personen die aus dem aktiven Nationaldienst ausgeschieden sind oder aus anderen Gründen nicht mehr dienstpflichtig sind (EASO-Bericht, aaO S.34) .
Diese Bandbreite möglicher Folgenspricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass diese Personen nicht automatisch als Regimegegner eingestuft werden und damit nicht generell einer politischen Verfolgung unterliegen. Ebenso spricht gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden – Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (2% Steuer) bezahlt wurde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationalen Dienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es temporäre Reisen zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016; S. 39). Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, sprechen gegen eine generelle Einstufung als politischer Gegner.
Nach der zugrundeliegenden Auskunftslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die illegale Ausreise an sich vom eritreischen Staat als Hochverrat angesehen wird. Die oben genannten Erkenntnisse betreffen gerade Personen, die illegal ausreisten, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, also beide Tatbestände verwirklichen.
Damit liegt nach Auffassung des Gerichts in den möglichen Sanktionen für eine (Wehr) dienstverweigerung durch illegale Ausreise ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine flüchtlingsrelevante Bestrafung mit politischem Charakter (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 27.10.2016 – RN 2 K 16.31289 – juris; VG Ansbach, U.v. 26.9.2016 – AN 3 K 16.30584 – juris; VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 – Au 1 K 16.30744 – juris; bzgl. nur illegaler Ausreise VG Braunschweig, U.v. 7.7.2015 – 7 A 368/14; a.A. VG Schwerin, U.v. 8.7.2016 – 15 A 190/15 As – juris; VG Schwerin, U.v. 29.2.2016 – 15 A 3628/15 As – juris; VG Minden, U.v. 13.11.2014 – 10 K 2815/13.A – juris, VG Kassel, Gerichtsbescheid v. 22.7.2014 – 1 K 1364/13.KS.A). Der Kläger war bei seiner Ausreise aus Eritrea 15 Jahre alt; also noch nicht im dienstpflichtigen Alter.
Dass die Praxis der Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Wehrdienstentziehung (vgl. hierzu Lagebericht a.a.O. S. 12) aufgrund der in Eritrea herrschenden Willkürherrschaft ohne unabhängiges Justizwesen, mit willkürlichen Inhaftierungen, körperlichen Misshandlungen, Folter und Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen massiv elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechte verletzt, steht außer Zweifel. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, sondern er führte zur Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Auch die bloße Asylantragsstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in Eritrea (Lagebericht a.a.O., Seite 17).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

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