Aktenzeichen M 10 K 17.852
VwGO § 166
VwVfG § 28
FreizügG/EU § 2, § 4a, § 6, § 7
EMRK Art. 8
Leitsatz
Die Kontinuität des Aufenthalts eines Unionsbürgers im Bundesgebiet ist mit Antritt einer Haftstrafe unterbrochen und die Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe dürfen nicht für den Zweck des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe vom … April 2017 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt.
Der am … in … geborene Kläger ist slowakischer Staatsangehöriger. Er wuchs in der Slowakei auf. Dort schloss er die Schule mit dem Abitur ab und machte eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker.
Gemäß den Feststellungen des Strafgerichts befindet sich der Kläger seit 2012 in Deutschland. Zunächst lebte er in C. und arbeitete dort in der … Produktion. Im Dezember 2013 kam er nach München und hat dort bei verschiedenen Firmen gearbeitet, zuletzt als Paketauslieferer bei … Das Strafgericht stellte zudem fest, dass der Kläger zuletzt in N. in einer Partnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen gelebt hätte.
Nach den Meldedaten war der Kläger ab 17. März 2012 im Erzgebirgskreis gemeldet. Am … Januar 2015 wurde er in München mit „Zuzug von unbekannt“ angemeldet.
Der Kläger trat in Österreich wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
1. Am … September 2006 sprach ihn das Landgericht … des Diebstahls und anderem schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt.
2. Am … April 2007 verurteilte das Landgericht … den Kläger wegen versuchtem Raub und schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
In Deutschland wurde der Kläger wie folgt verurteilt:
Am … Juli 2015 sprach das Amtsgericht … den Kläger wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. In der Berufungsverhandlung vom … März 2016 wurde das Urteil dahingehend abgeändert, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Die Entscheidung wurde am 28. Juni 2016 rechtskräftig.
Aufgrund der abgeurteilten Straftaten wurde der Kläger am … Januar 2015 in München festgenommen. Derzeit verbüßt er seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B.
Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, bei ihm den Verlust seines Rechts auf Freizügigkeit als EU-Bürger festzustellen, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern und die Abschiebung für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise anzudrohen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Maßnahme binnen zwei Wochen zu äußern.
Mit Schreiben vom … November 2016 übersandte der Kläger der Beklagten ein 35-seitiges, handschriftliches Schreiben, gänzlich in slowakischer Sprache.
Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2016 mit, man habe das Schreiben vom … November 2016 erhalten. Die Ausländerbehörde habe keine Möglichkeit, den Brief übersetzen zu lassen. Der Kläger werde gebeten, diesen erst übersetzen zu lassen, etwa durch Bekannte. Die Frist zur Stellungnahme werde bis zum 5. Februar 2016 (gemeint: 5. Februar 2017) verlängert.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise- und Aufenthalt verloren hat (Ziff. 1 des Bescheides). In Ziff. 2 des Bescheides wird dem Kläger die Einreise und sein Aufenthalt für sechs Jahre untersagt. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides zu verlassen. Bei nichtfristgerechter Ausreise oder wenn der Kläger aufgrund seiner Inhaftierung nicht ausreisen könne, wurde ihm die Abschiebung in die Slowakei angedroht (Ziff. 3 des Bescheides).
Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU hätten freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Der Verlust dieses Rechts könne aber nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit festgestellt werden. Der Kläger habe kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Er habe sich erstmals am 17. März 2012 in Deutschland angemeldet. Somit hätte er erst am 17. März 2017 die erforderlichen fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts erfüllt (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU). Seit dem 21. Januar 2015 sei er ununterbrochen inhaftiert. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe dürften nicht für den Zweck des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden. Nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU dürfe die Verlustfeststellung nur getroffen werden, wenn ein Ausländer durch sein persönliches Verhalten dazu Anlass gebe. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung alleine genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr das Hinzutreten einer konkreten Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Über das Vorliegen einer derartigen Wiederholungsgefahr sei aufgrund aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden; es müsse eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger vor. Ende 2014 habe er beschlossen einzubrechen. Zu diesem Zweck habe er sich Einbruchswerkzeug besorgt. Zufällig sei er am … Januar 2015 an dem Wohnanwesen der Familie D. in G. vorbeigekommen. Er habe gesehen, dass das Anwesen unbewohnt gewesen sei und habe den Entschluss gefasst, dort einzubrechen. Gegen 21.30 Uhr sei er über das fast 2 m hohe Rolltor des ummauerten Grundstücks eingestiegen, habe die Jalousien überprüft und sodann eine heruntergelassene Jalousie nach oben geschoben. Er sei in das Haus gelangt, hätte alle drei Etagen des Hauses nach stehlenswerten Gegenständen durchsucht und alle Schränke und Fächer durchwühlt. Der Kläger habe in sämtlichen Zimmern eine große Unordnung hinterlassen. Er habe eine Reihe von Gegenständen an sich genommen, unter anderem Schmuck, Elektrogeräte und ein Smartphone sowie die Reisepässe der Hausbewohner. Die Beute habe einen Gesamtwert von 5.775,- EUR gehabt. Durch das Aufhebeln der Fenster und Türen sei ein Sachschaden in Höhe von 3.192,25 EUR entstanden. Nach der Tat habe der Kläger im ganzen Haus Pfeffer verstreut, um so seine Spuren zu verwischen. Die Spuren im Schnee habe er mit einem Besen verwischt. Die Geschädigten hätten eine Reinigungsfirma organisieren müssen, die einen Tag lang für 1.000,- EUR das gesamte Haus von dem Pfeffer gereinigt habe, um es wieder bewohnbar zu machen. Die Lebensführung der geschädigten Familie habe sich seitdem geändert. Frau D. und die 18-jährige Tochter seien massiv verunsichert und nicht mehr bereit, allein in dem Haus zu wohnen. Seit diesem Vorfall suche die Familie nach einem neuen Wohnhaus. Die Tochter sei in psychologischer Behandlung. Das Berufungsgericht habe zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er relativ früh ein vollständiges Geständnis abgelegt habe. Er habe auch teilweise Schadensersatz geleistet und sich gegenüber der geschädigten Familie entschuldigt. Zu Lasten habe sich die planmäßige Ausführung der Tathandlung ausgewirkt sowie der erhebliche Schaden in Form der Tatbeute sowie des weitergehenden Sach- und Verunreinigungsschadens. Das Diebesgut – bis auf die elektronischen Geräte – habe bei dem Kläger sichergestellt werden können. Der Kläger sei bereits in Österreich strafrechtlich verurteilt worden. Angesichts der offensichtlichen kriminellen Energie des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihn die jetzige Erfahrung mit dem Strafvollzug künftig abschrecken werde. Er habe bereits Freiheitsstrafen wegen Eigentumsdelikten in Österreich verbüßt. Dies habe ihn nicht davon abgehalten, erneut ein ähnlich gelagertes Delikt zu begehen. Er sei äußerst professionell vorgegangen, habe sich bereits Wochen vor der Tat entsprechendes Werkzeug beschafft und sei dann in ein Einfamilienhaus eingebrochen. Von dem Kläger gehe eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Aufenthaltsbeendigung sei ein geeignetes, aber auch erforderliches Mittel der Gefahrenabwehr. Der Kläger habe im Bundesgebiet keine sozialen oder familiären Bindungen. Er habe nach den Ermittlungen des Strafgerichts einen Lebenspartner, der in N. wohne. Ein Kontakt bestehe laut Urteil jedoch nicht mehr. Die persönlichen Interessen des Klägers seien berücksichtigt worden. Das 35-seitige Schreiben in slowakischer Sprache habe die Ausländerbehörde nicht berücksichtigen können, da der Kläger trotz Aufforderung keine Übersetzung geliefert habe. Die Folgen des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes würden auf sechs Jahre befristet. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter sowie der festgestellten hohen Wiederholungsgefahr werde im Hinblick auf nicht vorhandene Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ein Zeitraum von sechs Jahren für erforderlich gehalten, um dem hohen Gefahrenpotential Rechnung tragen zu können.
Am … März 2017 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid vom 7. Februar 2017 aufzuheben.
Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, er habe die Frist zur Stellungnahme vor Bescheidserlass nicht einhalten können, da das Datum unrealistisch gewesen sei. Zudem habe die Beklagte die Stellungnahme, die er in slowakischer Sprache abgefasst habe, nicht zurückgesandt. Daher dürfe die Beklagte nun nicht behaupten, dass der Kläger keine sozialen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet habe, bzw. dass keine besonderen Interessen, die durch Grundrechte geschützt würden, vorliegen würden. Dies sei erst möglich, wenn die Übersetzung der Stellungnahme erfolgt sei.
Mit Schreiben vom … April 2017 beantragte der Kläger, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dabei dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Prozesskostenhilfeverfahren vor zu verlagern. Es reicht daher aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 8; BayVGH, B.v. 31.5.2013 -7 C 13.664 – juris Rn. 5).
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand hat die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die mit Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 verfügte Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU erweist sich nach überschlägiger Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Der angefochtene Bescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Rahmen der Anhörung vor Bescheidserlass die 35-seitige, in slowakischer Sprache abgefasste Stellungnahme des Klägers nicht berücksichtig hat. Gemäß Art. 28 VwVfG gilt Folgendes: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Beklagte hat dem Kläger die Gelegen heit gegeben, sich zur beabsichtigen Verlustfeststellung nach FreizügG/EU zu äußern. Mit Schreiben vom 2. November 2016 hat sie dem Kläger die beabsichtigte Verlustfeststellung mitgeteilt und ihn aufgefordert, günstige Umstände oder berücksichtigenswerte Belange binnen 2 Wochen gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen. Daraufhin hat der Kläger eine 35-seitige Stellungnahme in slowakischer Sprache übersandt. Da die Behördensprache Deutsch ist, war es angebracht, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. November 2016 aufgefordert hat, den Brief übersetzen zu lassen. Sie verlängerte daraufhin die Frist zur Stellungnahme bis zum 5. Februar 2016. Bei der Jahreszahl 2016 handelt es sich – da der Brief vom 21. November 2016 datiert – um ein offensichtliches Versehen. Für einen verständigen Empfänger ist es offensichtlich, dass gemeint war bis zum 5. Februar 2017“. Dass die Beklagte das 35-seitige Schreiben des Klägers nicht mitgesandt hat, ist nicht schädlich. Der Kläger hätte sich innerhalb der Frist bis zum 5. Februar 2017 nochmals bei der Beklagten melden können, wenn er den ursprünglichen Brief zur Übersetzung gebraucht hätte. Gegebenenfalls hätte er auch – wenn dies Verzögerungen mit sich gebracht hätte – um eine angemessene Fristverlängerung bitten können. Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Die erforderliche Anhörung eines Beteiligten kann nachgeholt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dies ist auch im gerichtlichen Verfahren möglich. Aber auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger bisher keine Angaben zu seinen sozialen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet gemacht. Er hat auch sonst keine besonderen Interessen, die durch Grundrechte geschützt würden und die im Rahmen der Verlustfeststellung zu berücksichtigen wären, geltend gemacht.
2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bun-deszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Frei-zügG/EU. Auch sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Wenn der Betroffene ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben hat, darf eine Verlustfeststellung nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
Nach dem gestuften System des § 6 FreizügG/EU ist zunächst zu ermitteln, ob der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a FreizügG/EU erworben hat (fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt).
Im vorliegenden Fall ist mit der Ansicht der Beklagten davon auszugehen, dass die Kontinuität des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet mit Antritt der Haftstrafe unterbrochen ist. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe dürfen nicht für den Zweck des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden (EuGH (U.v.16.1.2014 – C-378/12 – juris). Somit ist der Kläger nicht im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.
Wie im Bescheid ausgeführt, ist der Kläger wegen eines im Jahr 2015 begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls im Bundesgebiet rechtskräftig zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zuvor war er bereits in Österreich wegen Diebstahls, versuchtem Raub und schwerem Raub strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch sein Verhalten hat der Kläger einen Anlass gegeben für die in § 6 Abs. 1 Frei-zügG/EU vorgesehene Möglichkeit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenhalt.
Das Gericht teilt die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass vom Kläger auch in Zukunft die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht. Der Kläger ist bei seinem Wohnungseinbruch planmäßig vorgegangen und hat sich schon Wochen zuvor das passende Werkzeug besorgt. Beim Einbruch selbst hat er nicht davor zurückgeschreckt, das Haus zu verwüsten und es durch das Verstreuen von Pfeffer unbewohnbar zu machen. Verbüßte Strafen in Österreich haben ihn nicht davon abgehalten, im Bundesgebiet planmäßig einen Wohnungseinbruch zu begehen.
c) Die Ausweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers als ermessensfehlerfrei und angemessen. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Klägers erweist sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig. Soweit ersichtlich, hatte der Kläger zumindest im Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2015 einen Partner in N. Ob diese Beziehung noch besteht, ist unklar. Der Kläger hat sich hierzu bisher nicht geäußert. Der …-jährige Kläger ist erst 2012 ins Bundesgebiet eingereist.
d) Die Ausweisung ist daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aufgrund der Schwere des Ausweisungsanlasses, der vom Kläger ausgehenden Gefahr sowie der Zumutbarkeit der Verweisung auf ein Leben in der Slowakischen Republik verhältnismäßig. Die Beklagte hat die persönliche Situation des Klägers im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausreichend gewürdigt (vgl. § 114 VwGO).
c) Vor diesem Hintergrund sind die verfügte Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung auch aus der Haft heraus (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 FreizügG/EU.
3. Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Die festgesetzte Frist von sechs Jahren erscheint jedenfalls angemessen, um dem beim Kläger bestehenden hohen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. Schutzwürdig persönliche Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen würden, hat der Kläger bisher nicht vorgetragen.
Zudem hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass Härtefälle ggf. durch kurzfristige Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG aufgefangen werden können.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher abzulehnen.