Aktenzeichen 19 ZB 18.1611
FreizügG/EU § 6
Leitsatz
1. Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem mit nicht geringen Mengen handelnden, selbst süchtigen Freizügigkeitsberechtigten kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange er nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 5 K 16.01700 2018-06-27 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein im Jahr 2011 ins Bundesgebiet eingereister polnischer Staatsangehöriger, sein in erster Instanz erfolgloses Begehren nach Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. Juli 2016 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Verlust seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger für die Dauer von acht Jahren ab seiner Ausreise festgestellt (Nrn. I., II.), der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Polen angedroht (Nrn. III., IV.). Den Anlass der Verlustfeststellung bildet eine Verurteilung durch das Landgericht N.-F. vom 23. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde nach einem Vorwegvollzug von 1 Jahr 4 Monaten und 2 Wochen der Freiheitsstrafe angeordnet. Der Verurteilung liegen der Erwerb von mindestens 660 g Amphetamin, das der Kläger teilweise mit Koffein und Kreatin streckte, und mindestens 800 g Marihuana sowie die Unterstützung beim Absatz von mindestens 200 g Methamphetamin zugrunde. Der Kläger war bereits in Polen strafrechtlich in Erscheinung getreten (4 Jahre Haft wegen Autodiebstählen) sowie während Aufenthalten in Frankreich (2006: Geldstrafe wegen Diebstahls; 2007: Freiheitsstrafe von einem Monat wegen schweren Diebstahls; 2013: Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen schweren Diebstahls).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) sind weder gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt noch ist ihr Vorliegen sonst ersichtlich.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838/839).
Vorliegend beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe von einer Darstellung der Entscheidungsgründe mit Verweis auf die vorangegangene Prozesskostenhilfeentscheidung vom 6. Juli 2018 abgesehen. Diese Begründung sei unzureichend. In weitgehender Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens wird vorgetragen, es sei dem Kläger im Rahmen der therapeutischen Bearbeitung gelungen, eine stabile Therapie- und Abstinenzmotivation mit dem Ziel eines deliktfreien Lebens zu entwickeln. Eine positive Legalprognose sei in absehbarer Zeit zu erreichen. Hinsichtlich der erwarteten positiven Legalprognose könne nicht von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung ausgegangen werden. Die vorgeworfene Straftat sei unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln begangen worden. Schon die Unterbringung in der Entziehungsanstalt lasse erwarten, dass der Kläger keine weiteren Straftaten mehr begehen werde, da der bisherige Therapieverlauf sehr gut sei. Der Kläger arbeite als Elektrohelfer und habe eine Mietswohnung beziehen können. Der Kläger führe seine Therapie fort, die er als Chance und Unterstützung in seinen Resozialisierungsbemühungen begreife. Da die Therapie noch andauere und die bis jetzt gestellte Prognose positiv sei, dürfe nicht am Erfolg der Maßnahme gezweifelt werden. Eine negative Prognose vor dem erfolgreichen Abschluss der Therapie verbiete sich. Die erreichten Erfolge in der Therapie dürften nicht unterschätzt werden; vielmehr solle dem Kläger die Chance auf ein deliktfreies, bürgerliches Leben im Bundesgebiet gegeben werden. Im Heimatland habe er keine näheren Bindungen; nur in Deutschland, wo er Arbeit und eine Wohnung gefunden habe, habe er eine Zukunft. Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung im Sinne von § 6 FreizügG/EU sei nicht zu erkennen.
Dieses Vorbringen ist insbesondere an folgenden Regelungen und Grundsätzen zu messen:
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU), wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH , U.v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris). Auch sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU).
Gemessen an diesen Vorgaben begründet das Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung. Entgegen dem Zulsassungsvorbringen ist auch unter Berücksichtigung des aktuellen Therapieverlaufs vom Fortbestehen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugehen. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 12 mit Nachweisen der Rspr. des EuGH und des EGMR). Die im Bundesgebiet mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten geahndeten Betäubungsmitteldelikte des Klägers wiegen schwer, insbesondere in Anbetracht des langen Tatzeitraums direkt nach der Einreise ins Bundesgebiet 2011 bis 2014, der hohen kriminellen Energie in einer Vielzahl von Fällen der Einfuhr und Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie in Anbetracht der Gefährlichkeit und des Suchtpotentials des Betäubungsmittels Methamphetamin. Die Delinquenz des Klägers reiht sich ein in vorangegangene strafrechtliche Verurteilungen in anderen EU-Staaten. Die jahrelange Begehung von Betäubungsmitteldelikten und das vorangegangene beharrliche Hinwegsetzen des Klägers über strafrechtliche Vorschriften auf ganz unterschiedlichen Feldern begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und berührt dadurch in schwerwiegender Weise das Grundinteresse der Gesellschaft an der Einhaltung der Strafrechtsnormen als Grundregeln für eine friedliche menschliche Koexistenz. Der Kläger hat gezeigt, dass er sich von den Sanktionsmöglichkeiten des Rechtsstaats nicht beeindrucken lässt.
Allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der bisherige Therapieverlauf vermögen die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.
Bei einem mit nicht geringen Mengen handelnden, selbst süchtigen Freizügigkeitsberechtigten kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange er nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2019 – 10 ZB 18.1638 – juris; B.v. 14.6.2018 – 10 ZB 18.794 – juris). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris; B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Therapieberichte keine objektiven Bewertungen oder gar Begutachtungen darstellen. Zu einer effektiven Drogenberatung ist ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Drogenabhängigen und dem Berater erforderlich. Der Berater ist kein verlängerter Arm des Staates, weil Drogenberater Interessenvertreter ihrer Klienten sind. Daher sind Therapiestellungnahmen nicht als objektive Gutachten, sondern als einseitige Stellungnahmen zu bewerten (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 253; BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 23). Darüber hinaus liegen die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen deutlich unter 50% (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46; BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 26 m.w.N.). Selbst eine abgeschlossene Therapie rechtfertigt unter Berücksichtigung der Rückfallquote (vgl. insoweit auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 BtMG, Rn. 47: „bescheidene Erfolge“) per se keine Resozialisierungswahrscheinlichkeit. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, mit der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie bzw. einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 16; 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris).
Der Kläger, der sich seit dem 18. Januar 2016 im Maßregelvollzug in der Entziehungsanstalt befindet, kann bislang keine abgeschlossene Therapie vorweisen. Ausweislich der Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses im Rahmen der Strafvollstreckung (zuletzt vom 9.11.2018, vom 30.1.2019 und vom 1.3.2019) ist die Therapie – ungeachtet der Fortschritte sowie des seit November 2018 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses als Elektrohelfer, das sich jedoch noch in der Probezeit befindet – von zahlreichen Rückfällen geprägt. Dementsprechend wurde mit Stellungnahme vom 5. November 2018 keine ausreichende Stabilität hinsichtlich Rückfälligkeit bescheinigt. Eine mit Stellungnahme vom 30. Januar 2019 unter der Vorraussetzung anhaltender Stabilität ausgesprochene Empfehlung für eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug wurde wegen erneuter Rückfälligkeit mit Stellungnahme vom 1. März 2019 dahingehend korrigiert, dass es zur Stabilisierung einer weiteren suchtmedizinischen Behandlung bedürfe. Die Fortführung der Unterbringung und Behandlung im Maßregelvollzug erscheine weiter notwendig, wobei ein Zeitraum von etwa drei Monaten für die therapeutische Bearbeitung und erneute Belastungserprobung realistisch erscheine.
In Anbetracht dessen kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Ein erfolgreicher Abschluss der Drogentherapie und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens kann derzeit nicht prognostiziert werden. Eine ausreichend lange Zeit der Bewährung außerhalb des Maßregelvollzugs liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist es trotz der Drogentherapie im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger erneut Straftaten begehen wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Insbesondere hat es die Gefahr der Wiederholung weiterer schwerwiegender Straftaten des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu Recht bejaht. Seinen Vortrag, in Polen über keine persönlichen Bindungen oder näheren Kontakte zu verfügen, hat der Kläger in keinster Weise substantiiert. Die pauschale Negierung von näheren Bindungen im Heimatland erscheint wenig glaubhaft, zumal der Kläger sich erst seit 2011 im Bundesgebiet aufhält und er sich seither – auch zur Einfuhr von Betäubungsmitteln – wiederholt ins Heimatland begeben hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass in Polen wohl eine 1996 geborene Tochter des Klägers lebt.
Dass das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit dem aktuellen Therapieverlauf im Übrigen auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 29. September 2017 verwiesen hat, ist nach § 117 Abs. 5 VwGO nicht zu beanstanden. Es ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, sich in den Entscheidungsgründen auf eine den Beteiligten bekannte frühere Entscheidung zu beziehen, sofern die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht aus den mitgeteilten Entscheidungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen früheren Entscheidung die maßgebenden Erwägungen für die neue Entscheidung entnehmen können (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2001 – 4 C 18/00 – juris). Unzulässig ist die Verweisung erst dann, wenn sich die tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 20). Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Soweit sich der Kläger weiter auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, wonach die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, ist dieser Zulassungsgrund schon nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Zur Darlegung von besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2018, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern die Beurteilung der Verlustfeststellung in seinem Fall wesentlich höhere Anforderungen als in sonstigen Ausweisungsfällen stellen sollte. Im Zulassungsverfahren wird darauf verwiesen, dass der Kläger seit 2011 im Bundesgebiet lebe und keine festen Bindungen zu Polen habe. Daraus ergibt sich nichts, was besondere Schwierigkeiten aufwerfen könnte. Hat das Berufungsgericht – wie vorliegend – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, so kann die Rechtsfrage regelmäßig keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.1999 – 19 ZB 97.1557 – juris).
3. Soweit der Kläger weiter eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Zulassungsgrund geltend macht, genügt auch das insoweit Vorgebrachte nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren – ggf. erneute oder weitergehende – Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Eine solche zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).