Aktenzeichen AN 5 K 15.00343
Leitsatz
Soweit nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU der ständige Aufenthalt eines Unionsbürgers im Bundesgebiet durch eine Abwesenheit von 6 Monaten im Jahr nicht berührt wird, bezieht sich der Sechsmonatszeitraum auf das Kalenderjahr. Fällt die Abwesenheit des Unionsbürgers daher in zwei aufeinanderfolgende Jahre, ist sie auf die jeweiligen Kalenderjahre aufzuteilen. (red. LS Clemens Kurzidem)
Kann die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts bei einem daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürger nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden, stellt dies mit Blick auf das geschützte Rechtsgut gesteigerte Anforderungen an das vom Verhalten des Betroffenen tangierte Grundinteresse der Gesellschaft. (red. LS Clemens Kurzidem)
Erfordert die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eine gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, muss keine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen, die voraussetzt, dass der Eintritt eines Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Verlangt wird vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (wie BVerwG BeckRS 2004, 25643). (red. LS Clemens Kurzidem)
Eine bislang nicht abgeschlossene Drogentherapie führt auch dann nicht zur Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr, wenn das Strafgericht festgestellt hat, dass der Betroffene über eine ausreichende Therapiemotivation verfügt hatte und die Therapieeinrichtung bescheinigt, dass er weiterhin stets therapiemotiviert wirkt. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie bietet angesichts der hohen statistischen Rückfallquoten keine Gewähr für ein späteres straffreies Leben (wie VG Ansbach BeckRS 2010, 52351). (red. LS Clemens Kurzidem)
Die Befristung des Einreiseverbots über fünf Jahre hinaus setzt nach § 7 Abs. 2 S. 6 FreizügG/EU allein das Vorliegen einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU voraus und bedarf keiner gesonderten Begründung. Die Länge der Frist ist vielmehr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bemessen. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2015, mit dem der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, die Wirkung dieser Feststellung und einer eventuellen Abschiebung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet worden und dem Kläger unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht worden ist, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte geht zugunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger allein schon aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist, ohne im Detail die weiteren Voraussetzungen der Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU zu prüfen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV festgestellt werden. Die Begriffe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind dabei als europarechtliche Begriffe in Übereinstimmung mit dem übrigen Europarecht, insbesondere den Regeln über die Freizügigkeit, als eine Ausnahme von diesem Grundsatz eng zu verstehen (EuGH, U.v. 7.6.2007 – C 50/06 – Rn. 42; vgl. auch Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 13).
Nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU wird der ständige Aufenthalt nicht berührt durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Regierung von … hat der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben. Nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 1. September 2007 hielt sich der Kläger im Sinne des § 4a Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU ständig seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwar hielt sich der Kläger zwischen dem 5. Oktober 2009 und dem 26. April 2010 für einen Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten am Stück nicht im Bundesgebiet auf. Jedoch wird nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU der ständige Aufenthalt durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht berührt. Entgegen der Auffassung von Beklagter und Regierung von … ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um einen Sechsmonatszeitraum unabhängig vom Kalenderjahr handeln müsste. Vielmehr spricht der Wortlaut, der gerade nicht von einem Sechsmonatszeitraum unabhängig von einem Kalenderjahr spricht, sondern vielmehr ausdrücklich auf das Jahr Bezug nimmt, für eine Auslegung, die, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt, einen Sechsmonatszeitraum pro Kalenderjahr als unschädlich ansieht (so auch ausdrücklich Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 4a FreizügG/EU, Rn. 59 m. w. N.; ebenso Epe in GK-AufenthG, § 4a FreizügG/EU, Rn. 54; offen gelassen bei Oberhäuser in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 4a FreizügG/EU, Rn. 28). Bei dieser Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Berücksichtigung eines Sechsmonatszeitraums, der sich über zwei Kalenderjahre erstreckt, letztlich ein aus der Freizügigkeit nach dem AEUV erwachsendes Recht, hier das Daueraufenthaltsrecht, eingeschränkt würde. Nach dem oben Ausgeführten sind solche Einschränkungen grundsätzlich eng auszulegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Norm des § 4a Abs. 6 FreizügG/EU eine Umsetzung in deutsches Recht von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, darstellt. Bereits der Wortlaut der Richtlinie gibt vor, dass die Kontinuität des Aufenthalts u. a. durch die vorübergehende Abwesenheit von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht berührt wird. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Jahr, die sich ebenfalls in der französischen, englischen und spanischen Sprachfassung der Richtlinie findet, deutet auch hier auf eine Auslegung hin, die Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr außer Betracht lassen will. Entgegen der Auffassung der Regierung von …, die aus der Regelung des § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU, nach der eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund ebenfalls unbeachtlich ist, schließen will, dass § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU ebenfalls lediglich Zeiträume von bis zu sechs aufeinander folgenden Monaten unabhängig davon, in welchem Jahr sie stattfinden, gemeint seien, ergibt sich gerade aus dem unterschiedlichen Wortlaut (sechs Monate im Jahr gegenüber höchstens zwölf aufeinander folgende Monate), dass der Unionsgesetzgeber in einem Fall auf (mehrere) Aufenthalte im Kalenderjahr im Wege einer pauschalisierten Gesamtbetrachtung abstellt, während er im anderen Fall insbesondere längere Aufenthalte unabhängig vom Kalenderjahr im Sinn hatte. Im Übrigen kennt auch der Unionsgesetzgeber, wie sich etwa auch aus Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visa-Kodex) ergibt, den Begriff des Sechsmonatszeitraums, den er bei Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG gerade nicht gewählt hat.
Da der Kläger straffällig geworden ist, kommt ihm gegenüber der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 FreizügG/EU in Betracht. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften verletzt wurden (Franzen in Streinz EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 45 AEUV, Rn. 132). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen, und diese nur insoweit, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU berücksichtigt werden. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, U.v. 7.6.2007 – C-50/06 – Rn. 43). Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung darüber hinaus insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers, der nach den obigen Ausführungen ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, kann eine Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Ob solche schwerwiegenden Gründe vorliegen, ist im Einzelfall zu entscheiden. Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegende“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 51). Aus der Schwere eines begangenen Delikts allein lässt sich die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht ableiten, wobei das Strafmaß einen Anhaltspunkt liefert. Im Einzelfall kann auch bei einem Daueraufenthaltsrecht die Annahme einer Wiederholungsgefahr und eine hierauf gestützte Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts bei erheblichen Straftaten schon bei einer einzigen Verurteilung möglich sein (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 52). Hinsichtlich der Beurteilung des angefochtenen Bescheids und der angeführten Voraussetzungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 10 ZB 11.607 – juris Rn. 3).
Für eine Verluststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erforderlich und ausschlaggebend sind nach den dargestellten Grundsätzen die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Freizügigkeitsberechtigten und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Dabei steht es den Ausländerbehörden und Gerichten nicht frei, von einem früheren Verhalten ohne weiteres auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schließen. Auf der anderen Seite besagt das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht – gleichsam automatisch – bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen werden, sondern muss aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die einschlägigen strafrechtlichen Entscheidungen sind dabei jedoch heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers hängt weiter davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Bei dieser im Rahmen der Ermessensentscheidung anzustellenden Abwägung ist die besondere Rechtsstellung der vom Unionsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 27).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 9. Februar 2015 getroffene Verlustfeststellung rechtmäßig.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 FreizügG/EU. Im Verhalten des Klägers liegt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Kläger ist im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden. Die Verurteilungen vom 16. Mai 2012, vom 4. September 2012, vom 14. März 2013 und vom 11. September 2014 sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und somit heranzuziehen. Insgesamt ergeben sich schwerwiegende Gründe für die Verlustfeststellung.
Maßgeblich ist hierbei die Verurteilung vom 11. September 2014, durch welche der bereits wegen Betruges und Erschleichens von Leistungen vorbestrafte Kläger wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt worden ist. Um seine Drogenabhängigkeit zu finanzieren, überfiel der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts … mit einem Mitangeklagten ein Lokal, wobei sowohl der Kläger als auch sein Mittäter jeweils ein großes Universalküchenmesser mitführte, um die Angestellte des Lokals zu bedrohen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt jedoch die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um festzustellen, dass ein Freizügigkeitsberechtigter sein Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU verloren hat. Vielmehr muss eine Ermessensentscheidung getroffen werden, bei der die Vorgaben des § 6 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU zu beachten sind. Die Ausländerbehörde hat unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalls eine individuelle Entscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.10.2011 – BvR 1969/09 – juris Rn. 20). Diesen Anforderungen wird der hier angefochtene Bescheid der Beklagten gerecht. Die Beklagte ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass sie nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU Ermessen auszuüben hat. Zutreffend geht die Beklagte in ihrem Bescheid davon aus, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht genügt, um die Aufenthaltsbeendigung des Klägers zu begründen und hat die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Umstände nur insoweit berücksichtigt, als sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise geht die Beklagte davon aus, dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ergibt. Diese Gefahr besteht nach Auffassung der Kammer auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Dies impliziert auch die vom Prozessbevollmächtigten in Abrede gestellte Neigung des Klägers, sein Verhalten beizubehalten.
Der Kläger hat zur Befriedigung seiner Rauschgiftsucht einen schweren Raub begangen, bei dem er ein großes Messer mitgeführt hat. Zum Zeitpunkt der Tat, die gerade einmal vier Monate nach der letzten Verurteilung und der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt … des Klägers begangen wurde, stand der Kläger unter offener Bewährung. Darüber hinaus hat der Kläger noch ein weiteres Betäubungsmitteldelikt begangen, welches die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf seine letzte Verurteilung wegen schweren Raubes jedoch nach § 154 Abs. 1 StPO nicht weiter verfolgt hat. Das Verhalten des Klägers war dabei geprägt von hoher krimineller Energie und seiner seit seiner Jugend bestehenden Rauschgiftsucht. Hervorzuheben ist insbesondere, der sehr kurze Zeitraum zwischen dieser Tat einerseits und der letzten Verurteilung zuvor und der Entlassung aus der Haft andererseits. Damit hat der Kläger, wie auch das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen festgestellt hat, eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit gezeigt. Zudem hat sich der Kläger durch das Mitführen eines großen Messers, dessen Einsatz zur Bedrohung vom Tatplan umfasst war, erheblich gewaltbereit gezeigt. Damit ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers durchaus von einer erheblichen kriminellen Energie des Klägers auszugehen, wobei ohnehin nicht nachvollziehbar ist, wie er hier eine Differenzierung zum durch die Drogensucht verursachten Antrieb zu erheblichen Straftaten anstellen will. Vor diesem Hintergrund liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, um festzustellen, dass vom Kläger eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, weil die Gefahr besteht, dass er, insbesondere auch aufgrund seiner fortbestehenden Drogensucht, weitere Straftaten begehen wird. Dabei sind für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16). Zu diesen Fallgruppen gehören insbesondere Betäubungsmittelstraftaten und Rohheitsdelikte, zu denen insbesondere auch Raub zu zählen ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.2.2014 – AN 5 K 13.01726 – juris Rn. 36). Der Annahme einer von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vorausgesetzten konkreten Wiederholungsgefahr, die allein sicherheitsrechtlich zu beurteilen ist, steht entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht entgegen, dass anzunehmen wäre, dass sich der Kläger durch die Verbüßung der Haftstrafe beeindruckt und geläutert gezeigt hätte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Kläger den schweren Raub nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung, die bereits auf eine kurze Freiheitsstrafe lautete, und nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in wieder anderer Sache begangen hat, während er unter offener Bewährung stand. Damit hat der Kläger gezeigt, dass er sich weder von der Verhängung noch von der Vollziehung einer Freiheitsstrafe beeindrucken ließ. Ist somit beim Kläger von einer von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugehen, bedeutet diese Feststellung auch, dass eine Neigung des Klägers besteht, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (vgl. EuGH, U.v. 22.5.2012 – C-348/08 – Rn. 34). Diese Neigung bedeutet letztlich nichts anderes als eine – auch aktuell – gegebene Wiederholungsgefahr. Beim Kläger ist – jedenfalls solange er seine Drogenproblematik nicht überwunden hat – von einer solchen Neigung auszugehen.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt auch die festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit sowie die nunmehr begonnene Drogentherapie nicht zur Annahme eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr, auch wenn das Strafgericht festgestellt hat, dass der Kläger über eine ausreichende Therapiemotivation verfügt hatte und das Bezirksklinikum … bescheinigt, dass er weiterhin stets therapiemotiviert wirkt. Die Therapie des Klägers ist bislang noch nicht abgeschlossen. Vielmehr führt das Bezirksklinikum in seiner unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme aus, dass weiterhin intensiver Therapiebedarf im Hinblick auf die schwere Substanzmittelabhängigkeit und die damit verbundene dissoziale Entwicklung und die Vorbereitung der Resozialisation des Klägers besteht. Unabhängig davon, dass selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie angesichts der hohen statistischen Rückfallquoten keine Gewähr für ein späteres straffreies Leben ist, kann bei der gegebenen Sachlage zum jetzigen Zeitpunkt die Prognose eines erfolgreichen Abschlusses der Therapie nicht getroffen werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.6.2009 – AN 19 K 08.02245 – juris Rn. 32). Vielmehr weist die Stellungnahme des Bezirksklinikum darauf hin, dass derzeit nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits jetzt in der Lage wäre, ein drogen- und straffreies Leben zu führen. Auch der Vortrag, den Kläger erwarte nach der Entlassung aus der Strafhaft bzw. der angeordneten Drogentherapie ein intaktes soziales Umfeld, er könne bei seinem Vater wohnen, habe eine Arbeitsstelle in einem Bauunternehmen in Aussicht, nehme nunmehr seit zwei Jahren keine Drogen mehr und habe vor, eine Ausbildung zu machen, führt zu keiner anderen Bewertung. Dem liegt zugrunde, dass im Hinblick auf eine überwundene Drogensucht – von der auf der Grundlage des Therapieberichts des Bezirksklinikum beim Kläger schon nicht ausgegangen werden kann – für eine positive Prognose erforderlich wäre, dass der Betroffene über einen längeren Zeitraum drogenfrei gelebt hätte und in dieser Zeit nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Im Fall des Klägers liegt jedoch zwischen der Tat am 20. Juli 2013, die zu seiner letzten Verurteilung geführt hat, und dem Antritt der Freiheitsstrafe aufgrund des Urteils des Amtsgerichts … vom 14. März 2013 am 8. Februar 2014 ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als einem halben Jahr. Nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt … und der Festnahme im Zusammenhang mit der Tat vom 20. Juli 2013 am 11. April 2014 lag lediglich ein Zeitraum von etwas mehr als einem Monat. Diese Zeiten eines selbstbestimmten Lebens seit der Tat vom 20. Juli 2013 sind nicht geeignet, die aufgrund der Straftaten indizierte Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Im Hinblick auf das geltend gemachte Arbeitsangebot bleibt festzuhalten, dass die entsprechende Bestätigung bislang nicht vorgelegt worden ist. Die Möglichkeit beim Vater zu wohnen, wirft angesichts der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er und die ganze Familie hätten seit 14 Jahren Drogen genommen, eher Fragen auf, als dass sie die Annahme eines Wegfalls der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr stützt. Schließlich spricht auch das weitere Betäubungsmitteldelikt, von dessen Verfolgung die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat, gegen die Annahme, der Kläger hätte sich bereits endgültig von seiner Abhängigkeit gelöst. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass das mit der Drogenabhängigkeit des Klägers einhergehende Gefährdungspotential, das sich insbesondere in dem zur Finanzierung der Drogenabhängigkeit verübten Raub manifestiert hat, weiterhin fortbesteht.
Diese Gefahr berührt auch ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche schwerwiegende Gefährdung setzt voraus, dass der Aufnahmestaat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, ebenfalls Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (vgl. Brechmann in Callies-Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 45 AEUV, Rn. 96). Damit ist eine solche Beeinträchtigung eines Grundinteresses immer dann anzunehmen, wenn ein Verhalten Rechtsgüter beeinträchtigt, die strafrechtlich geschützt sind.
Der Verlustfeststellung im Hinblick auf den Kläger liegen auch schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zugrunde. Der Kläger hat hier gezeigt, dass er, auch wegen seiner Drogenabhängigkeit, zu einem besonders schweren Verbrechen, einem besonders schweren Raub im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 2 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren zu ahnden ist, in der Lage ist. Die gesteigerten Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft sind damit erfüllt. Ein solches gesteigertes Grundinteresse der Gesellschaft besteht insbesondere in der Verhinderung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 6 FreizügG/EU, Rn. 51). Dies ist bei einem Verbrechenstatbestand mit einer nach oben offenen Strafandrohung von nicht unter fünf Jahren der Fall.
Stellt das persönliche Verhalten des Klägers nach dem vorstehenden eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die in gesteigertem Maß ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dar, hat die Beklagte ermessensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit verloren hat. Insbesondere ist nach den gesamten Umständen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers auch mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, die familiäre Situation des Klägers, die Intensität der sozialen, kulturellen Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland und zum Heimatstaat des Klägers, Italien, berücksichtigt. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass sich der Kläger, der sich in seinem bisherigen Leben auch wiederholt längere Zeit in Italien aufgehalten hatte, in Deutschland bereits mehrfach vorbestraft war und sich durch einen schweren Raub einer besonders schweren Straftat schuldig gemacht hat. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass sich das familiäre Umfeld des Klägers teilweise in Deutschland, teilweise in Italien befindet, wobei der volljährige Kläger weder verheiratet ist, noch selbst Kinder hat, so dass nach Art. 6 GG zu schützende Beziehungen gerade nicht vorliegen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger sich in seinem Heimatstaat ohne größere Probleme zurechtfinden wird. Auch kann angesichts der Erwerbsbiographie des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration nicht die Rede sein.
Nach alldem hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet, als dessen Interesse, weiterhin im Bundesgebiet leben zu dürfen.
Ist nach dem Vorstehenden die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers rechtmäßig, so sind auch die weiteren Regelungen im Bescheid vom 9. Februar 2015 rechtmäßig. Dies gilt für die unter III. ausgesprochene Verpflichtung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen. Die Frist von einem Monat erscheint hierbei angemessen. Dies gilt auch für die unter IV. des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist freiwillig nachkommt.
Nicht zu beanstanden ist auch die unter II. ausgesprochene Befristung der Wirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland und einer eventuellen Abschiebung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung des Klägers. Die Festsetzung beruht auf § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Dabei ist entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum einen nicht zu beanstanden, dass die festgesetzte Frist fünf Jahre überschreitet, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU erfüllt sind. Denn es liegt, wie oben ausgeführt, ein Fall des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vor. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine Überschreitung der Fünfjahresfrist nicht gesondert zu begründen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, gilt die Fünfjahresgrenze gerade nicht für Fälle wie den vorliegenden, in dem die Verlustfeststellung auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU beruht (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 7 FreizügG/EU, Rn. 53 f.). Die Beklagte hat hier aus den im Bescheid genannten Gründen die Frist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles angemessen und verhältnismäßig auf acht Jahre festgelegt. Insbesondere war aufgrund des oben ausgeführten Grundsatzes, dass die Gefahrenprognose zum jetzigen Zeitpunkt zu treffen ist, und angesichts dessen, dass bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verneinung der Wiederholungsgefahr erkennbar sind, keine kürze Frist festzusetzen. Dies gilt insbesondere auch, da nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem entsprechende positive Umstände erkennbar sind, ein Antrag auf Neubestimmung der Frist jederzeit möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 10 ZB 13.879 – juris Rn. 7, B.v. 10.12.2014 – 19 ZB 13.2013 – Rn. 20).
Keinen Bedenken begegnet auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU, § 69 AufenthG i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV.
Damit war nach alldem die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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in Ansbach:
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.