Aktenzeichen M 26 K 17.40472
Leitsatz
Für einen alleinstehenden, erwerbsfähigen Mann, der keine Unterhaltslasten zu tragen hat, schließen die Provinzen Kabul, Herat und Balkh einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes selbst dann aus, wenn dieser über keinen familiären Rückhalt oder nennenswertes eigenes Vermögen verfügen würde. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht diesbezüglich von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
1.1 Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „… tatsächlich Gefahr liefe …“ des Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
1.2 Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes beim Kläger nicht vor.
1.2.1 Dem Kläger droht in Afghanistan keine Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen der Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht hat, dass er in Afghanistan einen ernsthaften Schaden erlitten hat, von einem solchen unmittelbar bedroht war oder sein wird.
Das Vorbringen des Klägers zu einer irgendwie gearteten individuellen Bedrohungslage durch die Taliban ist unglaubhaft. Die vom Kläger geschilderte Entführung durch paschtunische Taliban ist nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Rekrutierungsversuch der Taliban ohne weiteres mit der Freilassung des Klägers und seines Vaters nach Intervention durch die Dorfgemeinschaft geendet haben könnte. Insbesondere ist das Vorbringen des Klägers insgesamt nicht glaubhaft, weil er in seiner Anhörung den wesentlichen Sinn des geschilderten Geschehens, nämlich dass es sich bei der Entführung um einen Rekrutierungsversuch der Taliban gehandelt hat, gar nicht erwähnt hat. Dies hätte er aber tun können und müssen, da nach seiner Angabe in der informatorisch Befragung durch das Gericht er nach der Entführung von seinem Vater erfahren habe, dass es sich um einen solchen Rekrutierungsversuch gehandelt habe. Auch von – für die Beurteilung des Geschehens doch wesentlichen – Todesdrohungen durch die Taliban hat er in seiner Anhörung noch nichts geschildert.
Die vom Kläger vorgelegten Dokumente aus Afghanistan können keinen Nachweis für den Kläger erbringen, da ihre Urheberschaft unsicher und durch das Gericht nicht überprüfbar ist.
Angesichts der unglaubhaften Angaben des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die behaupteten Verfolgungshandlungen tatsächlich nicht ereignet haben.
Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ergibt sich auch nicht aus der humanitären Lage und den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan, weil es insoweit an einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG fehlt.
Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt (vgl. VGH BW – U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 54 ff., 73 ff.). Dieser überzeugenden Bewertung schließt sich das Gericht an.
1.2.2 Dem Kläger droht in Afghanistan kein ernsthafter Schaden aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Ob der Kläger im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge „willkürlicher“ Gewalt ausgesetzt sein wird, beurteilt sich anhand des Grades willkürlicher Gewalt, also nach der Gefahrendichte, mit der im Fall der Rückkehr allein durch die Anwesenheit des Klägers im Gebiet des Herkunftslands oder der betroffenen Region zu rechnen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 35, 43). Die Gewalt ist willkürlich, wenn sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstreckt (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 34).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für keine der Regionen Afghanistans vorliegt und dass im Übrigen auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 22 f., jeweils m.w.N.). Dieser nachvollziehbaren Bewertung schließt sich das Gericht an. Auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel ist von keiner Bedrohungslage in diesem Sinn auszugehen. Der Kläger hat keine glaubhaften individuellen Umstände vorgetragen, aus denen sich seine besondere Verletzlichkeit bzw. Schutzbedürftigkeit ergibt.
In Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan als Abschiebungszielstaat bzw. Zielland besteht ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von etwa 1:2.580 bzw. 0,039% für das Jahr 2017 und 1:2.456 bzw. 0,041% für das Jahr 2018. Dieses Schädigungsrisiko ergibt sich aus einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vgl. Lagebericht des Auswärtiges Amts vom 31.5.2018, S. 18 f.) und einer Zahl von 10.453 verletzten und getöteten Zivilpersonen für das Jahr 2017 sowie einer Zahl von 10.993 für das Jahr 2018 (vgl. UNAMA, Afghanistan, protection of civilians in armed conflict, annual report 2017, von Februar 2018, S. 67; UNAMA, Afghanistan, protection of civilians in armed conflict, annual report 2018, von Februar 2019, S. 1). Die Höhe dieses Risikos liegt weit unterhalb des Werts von 1:800 bzw. 0,125%, der seinerseits noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). Eine maßgebliche Erhöhung des Risikos ist ausweislich des UNAMA-Berichts vom 30. Juli 2019 nicht eingetreten (midyear update on the protection of civilians in armed conflict: 1. January to 30. June 2019). Danach sind die zivilen Opferzahlen im ersten Halbjahr 2019 (3.812 Getötete und Verletzte) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 27 v.H. zurückgegangen und haben den niedrigsten Stand für ein erstes Halbjahr seit 2012 erreicht.
Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Kabul. Dorthin würde seine Abschiebung aus Deutschland aller Voraussicht nach zunächst erfolgen, weil Kabul von Deutschland aus relativ unkompliziert angeflogen werden kann (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018, S. 29; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 105 ff.). Die allgemeine Gefährdungslage in der Provinz Kabul erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität, aufgrund der bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von der Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Unter Ansatz einer Einwohnerzahl der Provinz Kabul von etwa 4,4 Mio (vgl. EASO, country of origin information report Afghanistan – security situation, Dezember 2017, S. 153) und der Opferzahlen für das Jahr 2017 von 1.831 verletzten und getöteten Zivilpersonen sowie von 1.866 Opfern im Jahr 2018 errechnet sich für die Provinz Kabul eine Wahrscheinlichkeit von etwa 1:2.403 bzw. 0,042% (2017) sowie 1:2.358 bzw. 0,042% (2018), innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden (vgl. UNAMA, Afghanistan, protection of civilians in armed conflict, annual report 2017, Februar 2018, S. 67; UNAMA, Afghanistan, protection of civilians in armed conflict, annual report 2018, Februar 2019, S. 68). Die Höhe dieses Risikos liegt weit unterhalb des Werts von 1:800 bzw. 0,125%, der seinerseits noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). Auch im Hinblick auf Kabul ergibt sich ausweislich des UNAMA-Berichts vom 30. Juli 2019 keine maßgebliche Änderung. Danach liegen die zivilen Opferzahlen im ersten Halbjahr 2019 bei 473 getöteten und verletzten Zivilpersonen (S. 3). Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von Anfang Januar bis Ende Juni 2018 ist die Zahl der Opfer in Kabul zurückgegangen (993 Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018, vgl. UNAMA, Afghanistan, midyear update on the protection of civilians in armed conflict: 1. January to 30. June 2018, vom 15. Juli 2018, S. 2, Fn. 1; vgl. auch EASO, Afghanistan security situation, country of information report, Juni 2019, S. 67 ff.).
Dem Kläger droht auf dem Reiseweg nach Kabul nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Für Reisen auf dem Landweg innerhalb Afghanistans bestehen aufgrund von illegalen Kontrollpunkten, von Überfällen und Minen allgemein Sicherheitsbedenken (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 31.5. 2018, S. 20). Das Befahren der Straße vom Flughafen in die Stadt Kabul während der Tagesstunden gilt aber im Allgemeinen als sicher (vgl. EASO, country guidance: Afghanistan, Stand Juni 2018, S. 29, 102). Auch über die wichtigsten Verkehrsrouten behalte die afghanische Regierung weiterhin die Kontrolle (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan v. 29.6.2018 / 4.6.2019, S. 68).
Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. Insbesondere ergeben sich solche Umstände nicht aus der behaupteten Verfolgung durch die Taliban, weil der Kläger keine derartige individuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.
2.1 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil dem Kläger insbesondere keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.
Hinsichtlich des Gefährdungsmaßstabs gilt auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK der Maßstab des „real risk“, also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – Rn. 22 m.w.N. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.).
Soweit es die allgemeine Sicherheitslage im Abschiebe- und Zielort betrifft, wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Aus den aktuellen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen in Afghanistan ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können als Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK zu werten sein. Ein Schutzanspruch aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse liegt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Fällen vor, weil sich der Schutz aus Art. 3 EMRK hauptsächlich auf bürgerliche und politische Rechte, nicht aber zugleich auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat wie etwa die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse erstreckt. Nur dann, wenn der Asylsuchende im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat so schlecht sind, dass von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden muss, kann seine Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25 ff. m.w.N. unter Bezugnahme auf der Rechtsprechung des EGMR; vgl. insb. auch VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 165 ff. unter Auswertung der neueren Rechtsprechung des EGMR zum sehr hohen Schädigungsniveau, das erforderlich ist, um von einem außergewöhnlichen Fall in diesem Sinn ausgehen zu können). Anders als bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es keines (verantwortlichen) Akteurs.
Hiervon ausgehend liegen beim Kläger keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsste. In Bezug auf den Gefährdungsgrad ist – wie bereits ausgeführt wurde – das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem aufgrund der humanitären Verhältnisse „zwingend“ von einer Abschiebung abzusehen ist. Daran fehlt es vorliegend.
Zwar sind die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan nach übereinstimmender Erkenntnislage schlecht; insbesondere für ausländische Flüchtlinge sind die Bedingungen prekär (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.5.2018, S. 24 ff.; vgl. UNHCR, guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan v. 30.8.2018, insb. S. 9 ff., 15 ff., 31 ff., 36 ff., 109 ff.; EASO Afghanistan security situation, country of information report, Juni 2019, S. 49 ff., 72 ff.). Vor allem stellt das Fehlen von familiären Netzwerken eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar bzw. nimmt das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke eine zentrale Rolle ein (vgl. Länderinformationsblatt, S. 375 f.; Lagebericht, S. 28). Insoweit sind allerdings Binnenvertriebene im Allgemeinen einer größeren Zwangslage ausgesetzt als Rückkehrer aus dem (westlichen) Ausland (EASO, country of origin information report – key socio-economic indicators – April 2019, S. 30). Der Kläger kann aber nach Überzeugung des Gerichts seinen Lebensunterhalt in Kabul, aber auch in Herat oder Balkh sichern.
Neben der Ankunftsregion Kabul und der Herkunftsregion Balkh stehen dem Kläger auch andere Orte wie Herat, offen, wo er sich niederlassen und in denen er nach Überzeugung des Gerichts auch seinen Lebensunterhalt sichern kann.
Nach vorstehenden Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger in Afghanistan keine flüchtlingsrelevanten Gefahren drohen. Hinsichtlich der Provinzen Kabul, Herat und Balkh droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. Ihm drohen dort weder die Verhängung der Todesstrafe, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG).
Ebenso wenig wie für die Provinz Kabul besteht für den Kläger in den Provinzen Herat und Balkh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Der Grad an Wahrscheinlichkeit, in den Provinzen Herat oder Balkh aufgrund eines Aktes willkürlicher Gewalt bzw. eines sicherheitsrechtlichen Vorfalls verletzt oder getötet zu werden, beträgt – bezogen auf die Zahl der Opfer eines Jahres – etwa 1:3.896 bzw. 0,026% (Herat) und 1:10.690 bzw. 0,009% (Balkh) für das Jahr 2017 und etwa 1:7.445 bzw. 0,013% (Herat) und 1:6.079 bzw. 0,016% (Balkh) für das Jahr 2018 (vgl. zur Einwohnerzahl jeweils EASO, country of origin information report Afghanistan – security situation, Dezember 2017, S. 88 [Balkh], S. 137 [Herat]; zur Zahl der Opfer für das Jahr 2017 UNAMA, Afghanistan, protection of civilians in armed conflict, annual report 2017, Februar 2018, S. 67; zur Zahl der Opfer für das Jahr 2018 UNAMA, Afghanistan, protection of civilians in armed conflict, annual report 2018, Februar 2019, S. 68). Eine maßgebliche Erhöhung des Risikos ist ausweislich des UNAMA-Berichts vom 30. Juli 2019 nicht eingetreten (midyear update on the protection of civilians in armed conflict: 1. January to 30. June 2019). Danach sind die zivilen Opferzahlen im ersten Halbjahr 2019 (3.812 Getötete und Verletzte) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 27 v.H. zurückgegangen und haben den niedrigsten Stand für ein erstes Halbjahr seit 2012 erreicht. Die Höhe dieser Risiken liegt weit unterhalb des Werts von 1:800 bzw. 0,125%, der seinerseits noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.). Angesichts der quantitativ-mathematischen geringen Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt in Herat oder Balkh zu werden, ergibt sich auch bei der anzustellenden qualitativ wertenden Betrachtung, dass dem Kläger der Aufenthalt in den genannten Provinzen zumutbar ist. Gefahrerhöhende Umstände liegen – wie bereits ausgeführt wurde – beim Kläger nicht vor.
Der Kläger kann von Kabul aus auch sicher nach Herat und Balkh reisen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Provinz Herat mit Herat Stadt als Hauptstadt und die Herkunftsprovinz Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e Sharif von Kabul als Zielort einer Rückreise oder auch (möglichen) Abschiebung aus in zumutbarer Weise zu erreichen sind. Insbesondere besteht die Möglichkeit, inländische Flugverbindungen von Kabul nach Herat Stadt oder Mazar-e Sharif zu nutzen, die jeweils mehrmals täglich zur Verfügung stehen (vgl. EASO, country of origin information report Afghanistan – key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, August 2017, S. 123 ff.; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 31.5.2018, S. 20). Auch die Erreichbarkeit der Flughäfen dieser Städte für den landseitigen Zu- und Abgangsverkehr ist dabei in ausreichend sicherer Weise gewährleistet (vgl. EASO, country guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 102 f.). Zwischen Kabul und Herat Stadt oder Mazar-e-Sharif bestehen zudem regelmäßige Busverbindungen; auch können Gemeinschaftstaxis genutzt werden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 29.6.2018/4.6.2019, S. 262 ff.).
Der Kläger wird in den Provinzen Herat und Balkh auch aufgenommen. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 31.5.2018, S. 20).
Für einen alleinstehenden, erwerbsfähigen Mann wie den Kläger, der keine Unterhaltslasten zu tragen hat, schließen die Provinzen Kabul, Herat und Balkh einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes selbst dann aus, wenn dieser über keinen familiären Rückhalt oder nennenswertes eigenes Vermögen verfügen würde (was hier nicht einmal der Fall ist, da die Familie des Klägers nach wie vor in Mazar-e Sharif lebt und aufgrund des Berufes und der Stellung des Vaters als höherer Beamte vermögend ist.) Denn in Würdigung der vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018, der EASO-Berichte vom Juni 2018 und April 2019 sowie der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, ist davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Umgebungen zu leben und dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme internationaler und nationaler Hilfe, zu erzielen (vgl. EASO, country guidance, Juni 2018, S. 106 f.; UNHCR-Richtlinie, 30.8.2018, S 125 [deutsche Übersetzung]; EASO, country of origin information report – key socio-economic indicators – April 2019, S. 29, ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 19.4192 – juris Rn. 6 ff. m.w.N., VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris). Dies gilt für den Kläger, der auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, erst recht.
Rückkehrer haben die Möglichkeit, Unterstützungsprogramme in Anspruch zu nehmen. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018 (S. 26) haben Deutschland und Afghanistan am 2. Oktober 2016 eine Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration abgegeben. Dieses Abkommen sieht die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Neben anderen Staaten fördert auch die Europäische Union ein Programm der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Unterstützung von Rückkehrern. Auch vonseiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützungsprogramme für Rückkehrer. Daneben gibt es lokale nichtstaatliche Organisationen, die freiwillige und abgeschobene Rückkehrer unterstützen (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 347 ff. m.w.N.; s. auch Länderinformationsblatt, S. 371 ff.).
Den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben zu einer anderen Bewertung führen. Der UNHCR beschreibt darin allgemein eine volatile Sicherheitslage sowie eine Verschlechterung der Situation seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte im Jahr 2014. Für das Jahr 2018 spricht der UNHCR von einer hohen Zahl ziviler Opfer und verweist dazu im Einzelnen insbesondere auf das Midyear Update 2018 von UNAMA. Im Übrigen betont der UNHCR, dass die Schutzberechtigung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung („depending on the specific circumstances of the case“) zu bewerten ist (vgl. UNHCR, eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30.8.2018, S. 37, 103 f.). Soweit UNHCR in einer Gesamtschau der Sicherheitslage sowie der humanitären Situation in Kabul zu der Einschätzung gelangt, Kabul stelle im Allgemeinen keine zumutbare Fluchtalternative bzw. Ansiedlungsoption dar, führen die insoweit angesprochenen Tatsachen und Erkenntnisse nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben jedenfalls im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis und sie stellen insbesondere nicht infrage, dass der Kläger auch auf Kabul als zumutbaren Aufenthaltsort verwiesen werden kann. Konkrete und berücksichtigungsfähige Tatsachen, die die vorgenannten Einschätzungen zur Unterschreitung der rechtlich relevanten Gefahrenschwelle sowie zur wirtschaftlichen Sicherung der Existenz im Falle des Klägers infrage stellen, sind nicht ersichtlich. Davon abgesehen geht von den Publikationen des UNHCR keine völkerrechtliche Bindungswirkung aus (vgl. BVerfG, E.v. 28.9.2006 – 2 BvR 1731/04 – juris Rn. 13). Die vom UNHCR getroffene Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Schließlich ist auch der UNHCR der Auffassung, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer – wie der Kläger – in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halb-städtischen Gebieten zu leben (UNHCR-Richtlinie vom 30.8.2018, deutsche Übersetzung, S. 125).
Der Kläger ist in Afghanistan aufgewachsen und daher gut mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Schulausbildung ist er gegenüber vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil. Auch die in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse und sein Schulbesuch in Deutschland werden dem Kläger in Afghanistan nützlich sein. Selbst wenn dem Kläger als in Deutschland asylsuchenden Rückkehrer eine negative Einstellung seitens eines Teils der afghanischen Bevölkerung entgegengebracht werden sollte, kann er nach Überzeugung des Gerichts von den vorgenannten Unterstützungsprogrammen profitieren und seinen Lebensunterhalt sicherstellen (vgl. auch VGH BW, U.v. 12.10.2018, Rn. 343 ff.).
Von den allgemeinen Erschwernissen in Afghanistan etwa beim Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, wird auch der Kläger betroffen sein. Hieraus ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aber nicht, dass dem Kläger als Rückkehrer aus dem Ausland und ggf. ohne soziales Netzwerk eine den Maßstab des Art. 3 EMRK erreichende Verelendung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (wie VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 430 ff.). Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass ein leistungsfähiger erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen – wie der Kläger – seine Existenz in Afghanistan sichern kann (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 435 ff.; U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 32, jeweils m.w.N.).
2.2 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Ein individuelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt beim Kläger nicht vor.
Auch aus den schlechten Lebensverhältnissen in Afghanistan ergibt sich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen. An einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fehlt es in Bayern. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann der Ausländer diesen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Ausländer trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn 111 ff., jeweils m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 ebd.).
Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage jedenfalls keinen weitergehenden Schutz gewährt als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, kann auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden.
2.3 Ob der Kläger bei Entscheidung über den Asylantrag, wie er vortragen lässt, noch minderjährig oder, wie das Bundesamt angenommen hat, bereits volljährig war, kann offenbleiben. Denn aus der Minderjährigkeit des Klägers folgt kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Vielmehr bezieht sich die oben zitierte Rechtsprechung zur Abschiebbarkeit von jungen leistungsfähigen Personen im arbeitsfähigen Alter auch auf Minderjährige, sobald sie nur ein Alter erreicht haben, das sie grundsätzlich zu einem selbstständigen Erwerbsleben in Afghanistan befähigt. Die Entscheidung des Bundesamts wäre mithin nicht anders ausgefallen, wenn der Kläger zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig gewesen sein sollte. Darüber hinaus hätte das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis für die Abschiebung unbegleiteter minderjähriger Ausländer dem Kläger gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie nationaler Abschiebungsschutz oder ein Abschiebestopp-Erlass vermittelt (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8-19, zit. n. juris), so dass auch aus diesem Grunde die Entscheidung des Bundesamtes bei Minderjährigkeit des Klägers nicht anders ausgefallen wäre.
3. Die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan nebst Ausreiseaufforderung und Ausreisefrist beruht auf §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG und ist nicht zu beanstanden.
4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu bestimmende Frist ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.