Verwaltungsrecht

Hinausschieben des Ruhestands im dienstlichen Interesse auf Antrag eines Lehrers

Aktenzeichen  3 ZB 15.543

Datum:
4.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54944
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
BayBG Art. 63 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Das “dienstliche Interesse” für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts gemäß Art. 63 Abs. 2 S. 1 BayBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Dienstherren einen Beurteilungsspielraum einräumt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Interesses liegt grundsätzlich bei dem Beamten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Führt eine Schule im Einzelnen aus, warum der Personalbedarf im entsprechenden Schuljahr bereits gedeckt ist und tritt der klagende Lehrer dem nicht substantiiert entgegen, ist die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts nicht zu beanstanden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 13.1282 2015-02-03 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgericht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der im November 19** geborene Kläger beantragte im März 2013 seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 lehnte der Beklagte diesen Antrag mangels dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger ab. Eine hierauf gerichtete Klage stellte der Kläger um, nachdem er zum 15. Februar 2014 (Ende Schulhalbjahr 2013/2014) gemäß Art. 62 Satz 2, Art. 143 Abs. 1 S. 2 BayBG regulär in den Ruhestand versetzt worden war. Er beantragte nunmehr die Verpflichtung des Beklagten, ihn bis zum 31. Juli 2014 finanziell so zu stellen, als habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch aktiv Dienst in der Besoldungsgruppe A14 geleistet. Er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Bezüge, weil der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er ihn zum Ende des Schulhalbjahres 2013/2014 in den Ruhestand versetzt habe. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich des dienstlichen Interesses seien sehr hohe Anforderungen zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist in seiner Entscheidung zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger mangels Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinaus weder aus dem Beamtenverhältnis noch aus unionsrechtlicher Staatshaftung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
1.1. Abweichend zum Ende des Monats, in dem Beamte oder Beamtinnen das 67. Lebensjahr beenden, ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Art 62 Satz 2 BayBG i. V. m. der Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenze gemäß Art. 143 BayBG). Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, hinausgeschoben werden.
Die Vorschriften über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62, Art. 63 Abs. 2 und Art. 143 BayBG stellen zwar eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters i. S. v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG und Art. 2 Abs. 2a i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar, diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, da mit ihr legitime Ziele verfolgt werden (s. hierzu BayVGH, B. v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 – juris Rn. 28 ff.).
1.2. Die Entscheidung des Beklagten, vorliegend ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger zu verneinen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich beim „dienstlichen Interesse“ gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum handelt, mit der Folge dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2008 – 3 AE 08.2500 – juris Rn. 17; a.A. VGH BW, B. v. 15.1.2013 – 4 S 1519/12 – juris Rn. 12, der im Hinblick auf die „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG dem Dienstherrn zwar keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, aber eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass diese Entscheidungen ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind).
Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des einzelnen Beamten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG liegt grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs (BayVGH, B. v. 25.9.2008 a. a. O. Rn. 17). Ein solches dienstliche Interesse setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (s. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 2014, Art. 63 BayBG Rn. 17). Erst wenn dieses dienstliche Interesse zu bejahen ist, ist der Ermessensrahmen für ein Hinausschieben des Ruhestands eröffnet.
Vorliegend hat der Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 22. Juli 2013, im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 sowie im gerichtlichen Verfahren unter Heranziehung der fachlichen Stellungnahmen der Schulleitung sowie der zuständigen Sachgebiete der Regierung von Unterfranken dargelegt, dass ein Personalbedarf für das zweite Schulhalbjahr im Schuljahr 2013/2014 nicht bestanden hat. In den Bescheiden wurde konkret ausgeführt, dass sich zunächst der Bedarf an Unterrichtsstunden in der Fachrichtung des Klägers durch den Wegfall eines ganzen wöchentlichen Unterrichtstages im Berufsvorbereitungsjahr verringert habe. Weitere Stunden könnten durch einen aus längerer Krankheit zurückgekehrten Oberstudienrat sowie durch Studienreferendare abgedeckt werden. Im Rahmen eines Vermerks der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 wurde dann detailliert und mit aktuellem zeitlichem Bezug dargelegt, wie die im zweiten Schulhalbjahr ab dem 15. Februar 2014 noch verbleibenden Stunden des Klägers konkret abgedeckt werden sollten. Der Beklagte hat damit seine ablehnende Entscheidung auf sachgemäße Gründe gestützt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe zu Recht ein dienstliches Interesse des Klägers am Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels Personalbedarfs verneint, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger vorbringt, es seien im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben die Darlegungs- bzw. Beweisregeln (sog. „abgestufte Darlegungslast“), wie sie nach den europarechtlichen Vorgaben auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vorgesehen seien, nicht eingehalten, da das Erstgericht an die Darlegungslast des Beklagten, was das behauptete fehlende dienstliche Interesse angehe, sehr viel höhere Anforderungen hätte stellen müssen, kann er nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen seines Zulassungsvorbringens weder vorgetragen, warum er die detaillierten Ausführungen des Beklagten zum fehlenden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr für unsachgemäß hält noch hat er diese konkret in Frage gestellt. Die unsubstantiierte Behauptung, die Gründe des Beklagten seien lediglich vorgeschoben und ließen erkennen, dass es dem Beklagten letztlich allein darum ginge, einen älteren, kritischen Mitarbeiter „endlich loszuwerden“, reicht nicht aus, um die Ausführungen des Beklagten zum fehlenden Personalbedarf zu erschüttern.
In diesem Zusammenhang ist auch die bewusste Entscheidung des bayerischen Gesetzgebers zu berücksichtigen, der die dienstlichen Gründe in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG gerade nicht als negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, sondern eine positive Entscheidung an das Vorliegen dienstlicher Gründe geknüpft hat, mit der Folge, dass nicht der Dienstherr das Vorliegen solcher Umstände darlegen und ggf. beweisen muss, sondern der Beamte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG trägt. Allerdings muss der Dienstherr seine Ablehnung auf qualifizierte, sachgemäße Gründe stützen (vgl. hierzu Baßlsperger in Zängl a. a. O. Art. 63 BayBG Rn. 19a; anderslautende Regelungen finden sich z. B. in § 36 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), wonach auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben ist, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; vgl. auch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i. d. F. v. 21.4.2009, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre … hinausgeschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; s. hierzu auch OVG NRW, B. v. 6.6.2012 – 6 B 522/12 – juris Rn. 23, das bei dieser Regelung dann dem Dienstherrn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergeben, auferlegt; die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist mittlerweile jedoch durch Art. 1 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW vom 14.6.2016 geändert – GV. NRW. S. 310, 642 – und entspricht nunmehr der bayerischen Regelung in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG).
Der Beklagte hat vorliegend seine Einschätzung zum fehlenden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr 2013/2014 detailliert ausgeführt und damit seine ablehnende Entscheidung sachgerecht begründet.
Diese schlüssige und nachvollziehbare fachliche Einschätzung genügt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (vgl. EuGH, U. v. 21.7.2011 – C-159/10- juris Rn. 82). Zu Recht konnte das Verwaltungsgericht deshalb davon ausgehen, dass der Kläger ein konkretes dienstliches Interesse an der Fortführung seiner Dienstgeschäfte über die gesetzliche Altersgrenze hinaus nicht dargelegt hat. Den Ausführungen des Beklagten zum mangelnden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr 2013/2014 ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die Frage der persönlichen Geeignetheit des Klägers für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses über die gesetzliche Ruhestandsregelung hinaus kam es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Kläger aus seiner Sicht für ein Hinausschieben des Ruhestands sprechenden Gründe. Mangels vorliegenden dienstlichen Interesses war dem Beklagten eine Ermessensentscheidung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht eröffnet.
2. Die Berufung war auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- und Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; vom 17.12.2010 – 8 B 38.10 – juris Rn. 7 f.). Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, Rn. 36 zu § 124).
Der Umfang und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nach Art. 63 Abs. 2 BayBG ist jedoch hinreichend geklärt und unter Ziff. 1 dargelegt. Eine weitergehende Klärung ist nicht veranlasst.
3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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