Aktenzeichen Au 5 K 16.31898
Leitsatz
1 In der Provinz Dohuk haben viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen des Irak Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen von staatlicher Diskriminierung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Voraussetzungen eines landesweit bestehenden bewaffneten Konflikts können für den Irak nicht festgestellt werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Abschiebestopp aufgrund eines Erlasses vermittelt wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren, so dass es keines zusätzlichen Schutzes durch verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedarf. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2016 wird in Nrn. 1, 2, 3 insoweit aufgehoben, als die Ablehnung des Asylantrages, des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2017 nicht vertreten war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Ablehnung seines Asylantrages und seiner Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz bzw. auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Seine Klage war daher im Übrigen abzuweisen.
1. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz in Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.
Maßgeblich für diese Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage.
1.1 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn einem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, ihm Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Kläger bereits aufgrund von Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a AsylG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg zuletzt über Österreich und damit aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
1.2 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 u. a. – BVerwGE 80, 315).
Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7/11 – juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. V 175/08 u. a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u. a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem „Verfolgerstaat“ bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1 a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 28 Abs. 1 a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können.
Zusammenfassend obliegt es dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, seine Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, das heißt unter genauer Angaben von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört insbesondere, dass der Asylbewerber zu dem in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers nicht vor. Es kann weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus dem Irak ausgereist ist, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak und dort insbesondere in die autonome Region Irak-Kurdistan (dort Region …) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht und er bei einer Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde.
Einem Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht bereits dessen in wesentlichen Punkten widersprüchlicher und unstimmiger Sachvortrag entgegen. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2017 insbesondere ausgeführt, dass er in den Jahren 2007 bis 2010 in Schweden gelebt habe und dort seine spätere Ehefrau kennengelernt habe. Die Eheschließung ist nach dem Vortrag des Klägers jedoch erst im April 2013 erfolgt. Sämtliche vom Kläger geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Religionsausübung im Irak erscheinen dem Gericht bruchstückhaft und zusammenhanglos. Individuelle Umstände, die eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in dem beschriebenen Sinne begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die behaupteten innerfamiliären Spannungen wegen seiner Heirat mit einer Christin aus Schweden erreichen keinesfalls die Schwelle einer nicht staatlichen Verfolgung. Über dies hat die Ehe des Klägers und ein Zusammenleben der Eheleute allenfalls für die Dauer von zwei Wochen nach der Heirat im Irak bestanden. Der Kläger lebt seit längerer Zeit nicht mehr mit seiner schwedischen Ehefrau zusammen, so dass auch bei einer Rückkehr in den Familienverbund im Irak, der nach wie vor in der Stadt … besteht, der Auslöser für die innerfamiliären Spannungen entfallen sein dürfte.
Ebenfalls widersprüchlich waren die Angaben des Klägers zu seinen Geschwistern und deren aktuellem Aufenthalt. Auch hier hat der Kläger erst auf erneutes Nachfragen des Gerichtes klargestellt, dass er bislang falsche Angaben gemacht hat. Dieses Verhaltensmuster entspricht im Wesentlichen auch dem Verhalten des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt.
Auch die nunmehr vom Kläger vorgetragene Abkehr vom muslimischen Glauben und dessen Zuwendung zum Christentum, die in der Taufe am 28. März 2016 manifestiert wird, vermag kein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen. Das Gericht hat bei der persönlichen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2017 nicht den Eindruck gewonnen, dass die Betätigung des christlichen Glaubens Teil der religiösen Identität des Klägers ist. Auch diesbezüglich erscheint der Vortrag des Klägers weitgehend inhaltsleer. Zwar verfügt der Kläger mittlerweile über eine Bibel in kurdisch-badinanischer Sprache, jedoch hat das Gericht begründete Zweifel, dass der Kläger nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sich aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat, diesen aus innerer Überzeugung praktiziert und ihm aus diesem Grund eine Rückkehr in den Irak nicht zuzumuten ist. Zwar hat der Kläger einen dreimonatigen Taufunterricht durchlaufen, jedoch hat er dem Gericht nicht glaubwürdig vermitteln können, aus welchen Gründen seine Abkehr vom muslimischen Glauben erfolgt ist und inwieweit diese Abkehr seine Persönlichkeit prägt. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger den vermittelten religiösen Inhalten zwar mit Interesse folgt, diese für ihn aber nicht lebensbestimmend sind. Bei dieser Sachlage und dem insgesamt widersprüchlichen Vortrag des Klägers drängt sich für das Gericht auf, dass der Übertritt zum christlichen Glauben lediglich dazu dient, dem Kläger ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen.
Letztlich bedarf dies keiner vertiefenden Betrachtung, da für den Kläger, der aus der Stadt … stammt jedenfalls eine Rückkehr in diese Provinz zumutbar erscheint. Ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 (Stand: Dezember 2015) haben insbesondere in der Region Kurdistan-Irak und dort vorwiegend in der Provinz Dohuk viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie lebten derzeit zwar unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen. Es gebe jedoch in der Provinz Dohuk keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Der Kläger verfügt in der Stadt … nach wie vor über einen Familienverbund, der ihn aufnehmen kann. In der Ausprägung, in der der Kläger seinen christlichen Glauben lebt, ist ihm eine Rückkehr in die Provinz … zumutbar.
1.3 Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3 c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nicht staatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG droht. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wenn die tatbestandliche Voraussetzung eines landesweit bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist für den Irak nicht festzustellen.
1.4 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.
Insoweit wird zunächst nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und ergänzend folgendes ausgeführt.
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, insbesondere asylrelevante Eingriffe in die Religionsfreiheit, sind nicht ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak aufgrund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 (Az. IA-2086.10-439), welches nach wie vor Gültigkeit beansprucht, verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter sind oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlasslage hinsichtlich allgemeiner Gefahren derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – NVwZ 2001, 1420).
Das Gericht vermag auch keine sonstigen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des bayerischen Staatsministeriums des Inneren erfasst werden, erkennen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach wie vor über einen intakten Familienverbund in der Stadt … verfügt und bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak als Taxifahrer beruflich selbstständig tätig war. Gesundheitliche Einschränkungen sind dem Gericht keine bekannt geworden.
1.5 Soweit sich die Klage gegen das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides vom 12. September 2016 gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieses Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Dauer sind nicht ersichtlich.
2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2016, soweit darin die Ablehnung seines Asylantrages, seines Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG erfolgt ist. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Ein Vorbringen entspricht offenkundig nicht den Tatsachen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung und vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Wird die offensichtliche Unbegründetheit mit widersprüchlichem Vorbringen begründet, dann muss das Vorbringen zur politischen Verfolgung in seinem Kern widersprüchlich sein. Nur mittelbar mit dem eigentlichen Verfolgungstatbestand zusammenhängender widersprüchlicher Vortrag rechtfertigt nicht den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in seinem Kern.
Anhand dieses Maßstabes ist der Asylantrag des Klägers jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Das Berufen des Klägers im Verfahren auf dessen Übertritt zum Christentum unter Vorlage einer entsprechenden Taufurkunde lassen eine entsprechende Ablehnung des Asylantrages des Klägers als offensichtlich unbegründet nicht als vertretbar erscheinen. Gesamtbetrachtend vermag das Gericht keine dem Kläger vorwerfbare Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, die eine auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützte Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet rechtfertigen würde, zu erkennen. Der Klage war daher in diesem Punkt stattzugeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.