Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Asylanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung

Aktenzeichen  AN 4 K 16.31057, AN 4 K 16.31059, AN 4 K 16.31122

Datum:
26.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK EMRK Art. 9
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Der bloße Unwille sowie die politische Motivierung, nicht dem Wehrdienst zu folgen, ist keine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung, die geeignet ist, den Wehrdienst zu verweigern. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verweigerung des Wehrdienstes kann nur dann die Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung iSd § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG begründen, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit der Verweigerung aus Gewissensgründen iSd Art. 9 EMRK fehlt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Klagen sind unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG haben. Auch die jeweils in Ziffer 5) und 6) der angefochtenen Bescheide getroffenen Nebenentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes vom 26. Juli 2016 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG.
Da das Gericht den Ausführungen in den angefochtenen Bundesamtsbescheiden im Wesentlichen folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und im Hinblick auf den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 nur noch wie folgt ergänzend ausgeführt:
1. Die Kläger sind weder politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16a GG noch Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Die Kläger stützen ihre Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die angeblich drohende Einberufung der Kläger zu 2) und zu 3) in die ukrainische Armee bzw. die drohende strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung. Die Klägerin zu 1) macht keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Diese Vorbringen sind jedoch nicht geeignet, die Voraussetzungen des Art. 16a GG bzw. des § 3 Abs. 1 AsylG zu erfüllen und die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Bei der Glaubhaftmachung im Asylverfahren und im anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der vor Ausreise entstandenen Fluchtgründe naturgemäß eine besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der objektiven Nachprüfbarkeit dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer zunächst selbst die Tatsachen vorbringen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Asylsuchende unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U.v. 29.11.1977 – I C 33.71 –, BVerwGE 55, 82-86).
1. Hinsichtlich des 1998 geborenen Klägers zu 2) wurde eine Verfolgung nicht – hinreichend konkret und substantiiert – glaubhaft gemacht. Der Kläger zu 2) ist zwar seit dem letzten Jahr volljährig und nach ukrainischer Gesetzeslage demnach grundsätzlich zur Ableistung von Wehrdienst verpflichtet. Nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 7. Februar 2017 (Gz.: 508-516.80/3 UKR), II.1.6, den das Gericht bereits mit der Übersendung des Ladungsschreibens an die Prozessbeteiligten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, besteht die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes für Männer zwischen dem 20. und dem 25. Lebensjahr und dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre. Nach Durchlaufen der Grundausbildung erfolgt ein Einsatz in den umkämpften Gebieten der Ostukraine nur auf freiwilliger Basis.
Zwar hat der Kläger zu 2) noch keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, aber die Möglichkeit ist – bei Rückkehr des nunmehr volljährigen Klägers in die Ukraine – auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der oben beschriebenen Auskunftslage nicht von der Hand zu weisen. Jedoch begründet dieser Umstand noch keine verfahrensrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG oder § 3 Abs. 1 AsylG. Denn grundsätzlich ist ein Staat nicht nur berechtigt, eine Armee einzurichten und zu unterhalten. Er darf zu diesem Zwecke auch einen verpflichtenden Militärdienst vorsehen und zu dessen Durchsetzung sogar strafrechtliche Konsequenzen androhen und ggf. vollziehen.
So hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Januar 2017 (11 ZB 16.31051), dem sich das erkennende Gericht anschließt, folgendermaßen zur zwangsweisen Heranziehung zum Wehrdienst und damit einhergehender strafrechtlicher Verfolgung als Verfolgungshandlung geäußert:
„Nach ständiger Rechtsprechung stellen die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar, noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7.99 – juris Rn. 3).“
Die drohende Einberufung als solche stellt demnach keine verfahrensrelevante Verfolgung dar. Eine etwaige Einberufung gerade aufgrund eines asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten, spezifischen Sachverhalts wurde nicht hinreichend konkret und substantiiert vorgetragen. Der Kläger zu 2) hatte nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht einmal einen Einberufungsbefehl erhalten, sondern war im Jahre 2014 zunächst nur gemustert worden.
Der Kläger zu 2) macht darüber hinaus für sich geltend, den Wehrdienst verweigern zu wollen und daher mit Bestrafung rechnen zu müssen. Doch auch unter diesem Aspekt ergibt sich keine verfahrensrelevante Furcht vor Verfolgung. Das Gericht bezieht sich insoweit auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2016 (11 ZB 16.30012), worin dieser ausführt:
„Als Verfolgung in diesem Sinn kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann dabei auch in einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bestehen (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 – Shepherd – ABl EU 2015 C 138, S. 7 = juris Rn. 56; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 178). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004, verletzt wird (vgl. EGMR, U.v. 7.7.2011 – 23459/03 – BeckRS 2012 80059). Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (Marx a.a.O. Rn. 192).“
Aus den Einlassungen des Klägers zu 2) im bisherigen Verfahren ergibt sich eine solche „echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- und Kriegsdienst“ gerade nicht. Zwar ist im Falle des Klägers zu 2) davon auszugehen, dass eine gesetzlich vorgesehene Verweigerungsmöglichkeit nicht besteht, weil der Kläger zu 2) erklärtermaßen nicht Angehöriger einer anerkannten Religionsgemeinschaft, wie z.B. den Zeugen Jehovas oder Baptisten ist, bei denen ein Wehrersatzdienst von Gesetzes wegen ermöglicht wird.
Sollte sich der Kläger zu 2) dennoch dem Wehrdienst entziehen, ohne bspw. als Vollzeitstudierender befreit zu sein, droht ihm unter Umständen eine Haftstrafe nach Art. 335 ukr. StGB bis zu 3 Jahren. Darin ist jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu sehen, weil in Ermangelung der Glaubhaftmachung einer „echten und aufrichtigen Gewissensentscheidung“ nicht von einer Verletzung des Art. 9 EMRK auszugehen ist.
Der Kläger zu 2) hat gegenüber dem Gericht nämlich lediglich angegeben, nicht kämpfen zu wollen und zur Begründung im Wesentlichen ein politisches Motiv, nämlich die seiner Meinung nach bestehende Einheit der russischen und der ukrainischen Nation, genannt. Die Beweggründe und insbesondere die daraus für den Kläger zu 2) erwachsende innere Verpflichtung, aufgrund einer an den ethischen Maßstäben wie Gut und Böse orientierten Abwägung ausschließlich in einer bestimmten Weise handeln zu können, ist damit jedoch in keiner Weise dargelegt. Auch die Ergänzung des Klägervertreters, sein Mandant wolle nicht getötet werden, müsse aber befürchten, bei Einziehung „ohne jegliche militärische Ausbildung in den östlichen ukrainischen Gebieten gewissermaßen an der Front verheizt“ zu werden, bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine verfahrensrelevante Gewissensentscheidung des Klägers zu 2).
Nach alledem ist im Falle des Klägers zu 2) nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen.
2. Auch für den 1991 geborenen Kläger zu 3) ist – ausgehend von den im Falle des Klägers zu 2) bereits skizzierten Maßstäben – eine asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht – hinreichend konkret und substantiiert – geltend gemacht worden.
Der Kläger zu 3) hat im Gegensatz zum Kläger zu 2) zwar eine Vorverfolgung in der Ukraine geltend gemacht. Jedoch ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, einen Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Der Kläger zu 3) hat nämlich vorgetragen, unmittelbar vor seiner Ausreise unter Anwendung physischer und psychischer Gewalt von Angehörigen einer Freiwilligenarmee entführt worden zu sein, um auf diese Weise zur Teilnahme an den militärischen Auseinandersetzungen gezwungen zu werden. Er sei dann allein aufgrund der Bezahlung von Lösegeld freigekommen, allerdings auch nur vorübergehend, weshalb er eine erneute zwangsweise Einziehung zu der Freiwilligenarmee, die er jedoch nicht benennen könne, befürchte.
Dieses Vorbringen begründet keine verfahrensrelevante Furcht vor Verfolgung. Denn der Kläger zu 3) hat insoweit nicht hinreichend konkret und substantiiert glaubhaft gemacht, etwa im gesamten Gebiet der Ukraine eine zwangsweise Einberufung zu einer Freiwilligenarmee befürchten zu müssen. Zwar ist gemäß dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (S. 5 „Zusammenfassung“) davon auszugehen, dass in den von Separatisten kontrollierten Gebieten ein staatlicher Schutz durch ukrainische Behörden vor Zwangsrekrutierungen möglicherweise nicht immer zur Verfügung steht. Allerdings gilt dies nicht für die Gebiete außerhalb der Oblaste Donezk und Luhansk sowie der Krim. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 3) insoweit vor dem Zugriff von etwaigen Freiwilligenarmeen geschützt wäre.
Was die Einziehung zur ukrainischen Armee angeht, gelten im Wesentlichen die im Falle des Klägers zu 2) gemachten Ausführungen entsprechend. Allerdings ist für den Kläger zu 3) nicht einmal gesichert, dass dieser noch eingezogen werden würde. Denn nach dem aktuellen Lagebericht (a.a.O.) besteht die Wehrpflicht für Männer nur bis zu einem Alter von 25 Jahren. Der Kläger zu 3) ist jedoch bereits 27 Jahre alt. Doch selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass der Kläger zu 3) dennoch eine Einberufung befürchten müssen, etwa aufgrund seiner Rückstellung wegen des Studiums im Jahre 2008, stellte auch dieser Umstand keine Verfolgungshandlung dar. Zwar ist wohl im Falle des Klägers zu 3) ebenfalls keine gesetzliche Möglichkeit zur Wehrdienstverweigerung einschlägig. Allerdings konnte auch der Kläger zu 3) keine verfahrensrelevante Gewissensentscheidung, welche zu einer Verletzung von Art. 9 EMRK führen würde, zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen.
Denn auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017, wonach er niemals jemanden töten könne, weil er in seinem ganzen Leben etwas anderes gelernt habe und die Tötung eines anderen Menschen gegen seine orthodoxen Glaubensgrundsätze verstoßen würde, vermögen in ihrer Pauschalität und Oberflächlichkeit keine „echte und aufrichtige Gewissensentscheidung“ zum Ausdruck zu bringen. Eine Gewissensentscheidung, deren staatliche Missachtung zu einer Verletzung des Art. 9 EMRK führen würde, ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der Betreffende nicht anders handeln kann, als ihm durch sein Gewissen im Sinne seiner inneren Einstellung vorgegeben ist. Die Einziehung zum Wehrdienst entgegen seines Gewissens müsste letztlich dazu führen, dass der Betroffene in seinem innersten Wesen quasi gebrochen würde. Erst darin ist die Verletzungshandlung im Rahmen von Art. 9 EMRK zu sehen. Diesen Maßstäben wird der Vortrag des Klägers bei Weitem nicht gerecht, so dass auch in seiner Person keine verfahrensrelevante Furcht vor Verfolgung erkennbar ist.
3. Die Klägerin zu 1) hat keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen, sondern sich allein auf ihre – menschlich verständliche – Sorge um das Wohlbefinden ihrer Söhne berufen. Eine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung ist damit nicht ersichtlich.
4. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG besteht für die Kläger zu 1) bis 3) ebenfalls nicht.
Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nur dann subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Satz 2: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Feststellungen und die Begründung der angefochtenen Bescheide, da die Kläger auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine darüber hinausgehenden, maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen haben und das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
5. Dasselbe gilt für die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
6. Die in Ziffer 5 der Bescheide vom 26. Juli 2016 jeweils angedrohte Abschiebung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (hier jeweils festgesetzt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung) ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Nach alledem sind die angefochtenen Bescheid rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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