Aktenzeichen Au 1 K 17.35153
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
Leitsatz
Nicht jede Form vermeintlicher Homosexualität führt in Gambia beachtlich wahrscheinlich zu verfolgungsrelevanten Maßnahmen. (Rn. 30)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Gegenstand der Klage sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Asylanerkennung, hilfsweise auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Daneben wendet sich der Kläger gegen die Androhung der Abschiebung nach Gambia und begehrt eine kürzere Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch im Übrigen erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung.
Auf Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
Hiervon ist im Fall des Klägers auszugehen. Er ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 658, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, soweit die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinn des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, der Ausländer kann nach § 3e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung dabei anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67 – 89 oder U.v. 1.3.2012 – 10 C 7/11 – juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff AsylG ergänzend heranzuziehenden Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13.12.2001 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2009 – 10 C 24/08, BVerwGE 135, 252).
Ausgehend hiervon gelangt das Gericht auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie beim Bundesamt und unter Zugrundelegung der eingeführten Erkenntnismaterialien zu dem Ergebnis, dass dem Kläger in Gambia keine Verfolgung droht.
a) Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 7.11.2013 festgestellt, dass Homosexuelle eine „soziale Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Qualifikationsrichtlinie sind, wenn das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EUGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßig oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine Verfolgungshandlung dar. Vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind nur homosexuelle Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält unter Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtungen übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Sollte der Kläger somit tatsächlich homosexuell sein und ihm deswegen ernsthaft eine Bestrafung in seinem Heimatland drohen, wären die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt.
b) Das Gericht hat jedoch ebenso wie das Bundesamt bereits erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers über seine Homosexualität.
Auf die Ausführungen hierzu im angegriffenen Bescheid des Bundesamts (S. 6 und 7) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger hierzu keine plausiblen und überzeugenden Angaben gemacht. Er hat vielmehr sehr allgemein von Problemen mit „den Leuten“ gesprochen, ebenso von Schlägereien, die es immer wieder gegeben habe. Warum sich diese Dinge so zugetragen habe, bleibt letztlich auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung offen. Der gesamte Vortrag des Klägers ist sehr vage, ungenau und detailarm. In mehreren Punkten widersprechen sich die Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt etwa für die Frage, ob es Probleme mit der Polizei gegeben hat, wo der Kläger gewohnt habe, in welcher Form er seine Sexualität ausgelebt hat und welche Schwierigkeiten sich daraus ergeben haben. Nicht nachvollziehbar ist zuletzt auch die Aussage des Klägers, er könne nicht genau sagen, seit wann er homosexuell ist. Nachdem die Homosexualität des Klägers nach seinen eigenen Angaben zentraler Grund für seine Ausreise und fluchtauslösendes Merkmal ist, ist es letztlich nicht nachvollziehbar, dass der Kläger hierzu keine exakten, detaillierten und plausiblen Angaben machen kann. Für das Gericht lässt dies letztlich, ebenso wie für das Bundesamt, nur den Schluss zu, dass der Kläger tatsächlich keine klare homosexuelle Ausrichtung hat.
c) Der Kläger ist zudem nach Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Gambia ausgereist.
Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er mit der Polizei „eigentlich keine Probleme“ gehabt hat. Schwierigkeiten habe es nur mit einigen Privatpersonen gegeben. Er sei immer wieder beschimpft worden, ab und zu sei es zu Schlägereien gekommen. Er habe sich nichts gefallen lassen und auch zurückgeschlagen. Bestimmte Leute hätten ihm zudem nicht die Hand gegeben.
Andererseits war es dem Kläger ohne Probleme möglich, über 10 Jahre hinweg seiner beruflichen Tätigkeit als Verkäufer auf dem Markt nachzugehen. Er hat damit jedenfalls den wesentlichen Teil seines Lebens problemlos einer öffentlichen und erkennbar nach außen gerichteten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Er hat Dinge auf dem Markt verkauft, daneben einen Fischhandel betrieben. Erkennbar hat er mit der Mehrzahl seiner Kunden und der Personen in Gambia bzw. in … keine Probleme gehabt. Er hat zudem nahe des Marktes gelebt, sich dort mit seiner Mutter aufgehalten und war von nennenswerten Schwierigkeiten nicht betroffen.
Hieraus folgt, dass der Kläger von staatlichen Repressionen in keiner Weise betroffen war. Trotz seiner angeblichen Homosexualität konnte er vollkommen problemlos und auf lange Zeit einer Erwerbstätigkeit als Händler nachgehen. Auch mit Privatpersonen hatte er nicht in beachtlichem Umfang Schwierigkeiten. Einige Leute haben ihn möglicherweise gemieden, zu verfolgungsrelevanten Handlungen ist es jedenfalls nicht gekommen.
d) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich der Gefahr einer erstmaligen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Objektive Voraussetzung für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft insoweit ist nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung. Dabei müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.
Ausgehend hiervon kann von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden. Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 26. Oktober 2017 ergibt sich zwar, dass Homosexualität in der breiten Öffentlichkeit in Gambia verpönt ist. Homosexualität steht unter Strafe. Art. 144 des Strafgesetzbuchs sieht für Homosexualität eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach der Kenntnis des Auswärtigen Amtes jedoch im Jahr 2015. Zu Verurteilungen kam es nicht. Seit vielen Jahren wird dieses Gesetz somit nicht mehr angewandt und praktiziert. Eine strafrechtliche Ahndung erfolgt seit vielen Jahren nicht mehr. Zu Verhaftungen kam es letztmals vor mehr als drei Jahren, seitdem sind keine weiteren Fälle bekannt. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, dass tatsächlich noch eine strafrechtliche Verfolgung wegen vermeintlicher Homosexualität erfolgt. Die Tatsache, dass es über einen langen Zeitraum hinweg weder zu Verhaftungen noch zu gerichtlichen Verfahren oder Anklagen gekommen ist, stellt ein sehr deutliches Indiz dafür dar, dass die strafrechtliche Sanktionsnorm nur noch formal weiterbesteht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie auch angewandt wird, aber nicht mehr gegeben ist. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass mittlerweile trotz aller bestehenden Vorbehalte in Gambia gegen jede Form von Homosexualität nicht mehr der Wille besteht, diese mit allen Mitteln zu verfolgen und zu sanktionieren. Auch wenn die Gesellschaft in Gambia sicherlich noch weit davon entfernt ist, Homosexualität zu akzeptieren, so schwindet doch erkennbar der Wille, mit gravierenden Mitteln hiergegen vorzugehen. Im Laufe der letzten Jahre hat sich insoweit wohl eine gewisse Toleranz oder zumindest Gleichgültigkeit entwickelt. Hierfür spricht vor allem auch der in Gambia vollzogene Machtwechsel im Dezember 2016 und Januar 2017. Während der ehemalige Präsident auch persönlich gegen Homosexuelle gehetzt hat, hat der neue Präsident einen vollständig anderen Kurs eingeschlagen (siehe hierzu ausführlich: VG Freiburg, U.v. 10.11.2017 – A 1 K 4885/16 – juris). Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) ist davon auszugehen, dass nicht jede Form von vermeintlicher Homosexualität in Gambia damit Verfolgungsrelevante Maßnahmen des Staates auslöst (a.A.: VG Stuttgart, U.v. 2.11.2017 – A 1 K 8218/16 – juris).
3. Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
b) Dies ist nach Auffassung des Gerichts beim Kläger nicht der Fall.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm auf Grund seiner vermeintlichen Homosexualität bei der gebotenen Gesamtwürdigung bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Den Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die staatliche Verfolgung der Homosexualität in Gambia in der Praxis so darstellt, dass dem Kläger aus diesem Grund, sofern er nach Gambia zurückkehren sollte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohte (s. hierzu ausführlich: VGH BW, U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13).
c) Der Kläger wird in Gambia im Übrigen auch sonst nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden wäre (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). In gleicher Weise spricht nicht für eine drohende Folter oder unmenschliche Behandlung (Nr. 2). Schließlich ist der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht der ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).
4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht mehr gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285) und die aus den zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahme von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
Hiervon ist im Fall des Klägers nicht auszugehen. Er ist ein junger und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Es ist ihm bereits früher über viele Jahre hinweg gelungen, in Gambia seinen Lebensunterhalt als Händler zu sichern. Es spricht nichts für die Annahme, dass dies nicht bei einer Rückkehr erneut der Fall sein sollte.
Dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 26. Oktober 2017 ist zudem zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Gambia mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Rückkehrer bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Auch deshalb spricht nichts für die Annahme, der Kläger würde auf unzumutbare Bedingungen im Falle einer Rückkehr stoßen.
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Auch diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Er hat weder beim Bundesamt noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens etwas vorgetragen, was diesen Schluss zuließe.
5. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids insoweit sind nicht erkennbar und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
6. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken.
Qualifizierte Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.