Verwaltungsrecht

Kein Flüchtlingsschutz für irakischen Asylbewerber mit subsidiärem Schutzstatus

Aktenzeichen  M 4 K 16.32013

Datum:
28.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 28 Abs. 1a
RL (EU) 2011/95 Art. 10 Abs. 1b

 

Leitsatz

1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG scheidet zusätzlich zum bestehenden subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG aus. Der subsidiäre Schutzstatus setzt, wie bereits sein Name besagt, nach der Definition von Art. 2 lit. f. der Qualifikationsrichtlinie voraus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht vorliegen. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Beruft sich ein Asylbewerber zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats, gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung iSv § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG herleitet, zu beweisen. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
1. Die Flüchtlingseigenschaft kann schon nicht zusätzlich zu dem bestehenden subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt werden. Der subsidiäre Schutzstatus setzt, wie bereits sein Name besagt, voraus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht vorliegen (siehe die Definition in Art. 2 Buchstabe f der im AsylG umgesetzten EU-Qualifikationsrichtlinie). Der Bevollmächtigte hat jedoch den in Ziffer 1 des Bescheides zuerkannten subsidiären Schutzstatus nicht angegriffen.
2. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG wegen fehlender politischer Verfolgung nicht gegeben.
a. Der Vortrag des Klägers zu 1 und der übrigen Kläger zu ihren Vorfluchtgründen reicht nicht für eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Er führt zu keiner begründeten Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Unabhängig davon hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Kläger. Diese haben sich in der mündlichen Verhandlung in erhebliche Widersprüche verwickelt. Insbesondere der gesteigerte Sachvortrag zum Ende der mündlichen Verhandlung erweckt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. – BVerwGE 80, 315).
Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und es subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U.v. 01.03.2012 – 10 C 7/11 – juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U.v. 02.03.2010 – Rs. V 175/08 u.a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung u.a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondre zu behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 28 Abs. 1a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können.
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist gegenüber den Klägern nicht festzustellen. Die Kläger haben sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch dem Gericht in der mündlichen Verhandlung ihre Flucht maßgeblich auf die allgemeine Angst vor dem IS gestützt; persönlich ist ihnen nichts passiert. Jedenfalls hätten die Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten.
b. Ein beachtlicher Nachfluchtgrund nach § 28 Abs. 1a AsylG ist nicht dargetan oder ersichtlich.
Als unterlegene Partei haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen