Verwaltungsrecht

Keine Flüchtlingseigenschaft für einen minderjährigen Syrer

Aktenzeichen  21 B 18.33075

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7788
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 28 Abs. 1a

 

Leitsatz

1 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein syrischer Asylantragsteller allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH BeckRS 2018, 7729, BeckRS 2016, 110100; NdsOVG BeckRS 2018, 6797; SächsOVG BeckRS 2018, 2125; OVG Bremen BeckRS 2018, 3049; OVG Hamb BeckRS 2018, 1467; OVG BB BeckRS 2017, 136758; VGH BW BeckRS 2018, 27342; OVG Saarl BeckRS 2017, 101369; OVG RP BeckRS 2016, 110625; offengelassen HessVGH BeckRS 2017, 112420). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Syrische Sicherheitskräfte beachten die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren im Allgemeinen nach wie vor (vgl. auch SächsOVG BeckRS 2018, 2125; OVG Bremen BeckRS 2018, 3049). (Rn. 27 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3 Angehörigen eines Militärflüchtlings droht im Falle der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung.  (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die neuesten Entwicklungen in Syrien gehen in die Richtung, dass einem rückkehrenden Syrer im militärdienstpflichtigen Alter bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht (mehr) allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
5 Für einen Rückkehrer besteht in der Regel keine Rückkehrgefährdung allein wegen Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 K 17.31296 2017-10-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Oktober 2017 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2017 zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat (2.)
1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er hat vielmehr angegeben wegen des Krieges ausgereist zu sein und, wenn er älter sei, zu befürchten, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Ihm und seinem Vater sei vor seiner Ausreise nichts passiert. Soweit der Kläger die Inhaftierung zweier Onkel angeführt hat, über deren Verbleib er nichts wisse, hat der Kläger keinen Zusammenhang zu für sich selbst befürchtete Verfolgungsmaßnahmen bzw. zu seiner Ausreise hergestellt.
2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.
Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährige Kläger muss aufgrund seines Alters eine Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst als Oppositioneller behandelt zu werden (2.3). Dem Kläger droht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft selbst dann keine Verfolgung, wenn sich sein Bruder dem Militärdienst entzogen hat (2.4). Der Kläger muss Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht wegen seiner Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (Darayya, Rif Damaskus) befürchten (2.5).
2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht – Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung – im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 – unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices – Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, ist nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 – Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016).
2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats nach wie vor nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: OVG SH, U.v. 4.5.2018 – 2 LB 17.18 u. U.v. 23.11.2016 – 3 LB 17.16; NdsOVG, U.v. 18.4.2018 – 2 LB 101.18; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 – 2 LB 237/17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.11.2017 – OVG 3 B 12.17; VGH BW, U.v. 23.10.2018 – A 3 S 791/18, U. v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17; OVG Saarl, U.v. 2.2.2017 – 2 A 515.16; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG; offengelassen HessVGH, U.v. 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A – alle juris).
Zur Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nimmt der Senat Bezug auf seine zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung, deren wesentlicher Inhalt in der Berufungsverhandlung unter Heranziehung des Urteils vom 22. Juni 2018 (21 B 18.30852 – juris Rn. 22 bis 38) erläutert wurde (vgl. ebenso die Senatsurteile vom 20.6.2018: 21 B 18.30833 – juris Rn. 22 bis 38; 21 B 18.30853 – juris Rn. 22 bis 38; 21 B 18 30854 -juris Rn. 21 bis 39).
2.3 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick auf einen Militärdienstentzug wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung menschenrechtswidrig behandeln werden. Der Kläger unterfällt aufgrund seines Alters (17 Jahre) in Syrien (noch) nicht der allgemeinen Wehrpflicht und hat sich deshalb durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland bislang nicht dem Militärdienst entzogen. Nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das für den Beginn der Wehrpflicht maßgebende Alter von 18 Jahren von den syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet.
Nach alledem kann offen bleiben, ob nach einer den aktuellen Erkenntnissen zu entnehmenden Stabilisierung des syrischen Herrschaftssystems männlichen Syrern im militärdienstpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) bei einer unterstellten Rückkehr in ihre Heimat allein deshalb eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, weil ihnen das syrische Regime im Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt.
2.3.1 In Syrien besteht nach dem Gesetz für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 13.11.2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5). Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4 u. 23).
2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, dass die syrischen staatlichen Stellen die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren nach wie vor im Allgemeinen beachten.
Dabei ist berücksichtigt, dass die syrische Regierung ein hohes Interesse daran hat, die personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte zu stärken, weil diese aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117). Insoweit scheint es nachvollziehbar, wenn im „Fact Finding Mission Report 2017“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt ist, die Altersgrenze sei „auf beiden Seiten“ (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Das gilt auch für die allgemein gehaltenen Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.
So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden sein. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien „zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige“ (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.). Dem entspricht es, dass der Länderreport des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten für das Jahr 2017 nicht die Feststellung enthält, seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 20.4.2018, S. 25).
Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).
2.3.3 Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte im Sinn des § 3a AsylG zu befürchten hat.
Geht es – wie hier – darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG), an den eine Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3a Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es.
Es kann offen bleiben, ob auch die aktuellen Erkenntnisquellen noch die Einschätzung tragen, dass syrische Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zurückkehrende Syrer im militärdienstpflichtigen Alter allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten verletzen, weil es ihnen im Hinblick auf einen Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellt (zur bisherigen Senatsrechtsprechung vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris). Der Kläger ist im Alter von 13 Jahren und damit vor Eintritt der Wehrpflicht aus Syrien ausgereist und hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht. Der Kläger hat aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, das dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Wie ausgeführt spricht die Erkenntnislage dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen von 18 Jahren bzw. 42 Jahren im Allgemeinen nach wie vor beachten (vgl. auch SächsOVG, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1237/17.A; OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 – 2 LB 237.17 und U.v. 24.1.2018 – 2 LB 194.17 – jeweils juris).
2.4 Es kommt nicht darauf an, ob sich der in Deutschland lebende Bruder des Klägers der Einziehung zum Militärdienst entzogen hat, denn der Kläger könnte daraus nichts für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Der Senat ist aufgrund der Quellenlage davon überzeugt, dass der Kläger allein wegen einer Militärdienstentziehung seines Bruders im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Angehörigen eines Militärflüchtlings droht im Falle der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung. Zur Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nimmt der Senat Bezug auf seine zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung, auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung verwiesen wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 – juris Rn. 49 bis 63; ebenso die Senatsurteile vom 20. Juni 2018: 21 B 18 30854 – juris Rn. 50 bis 64; 21 B 18.30833 – juris Rn. 49 bis 63; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 74).
Die Einbeziehung und Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zur aufgeworfenen Frage bestätigt die Einschätzung des Senats. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Auch der Auskunft von Amnesty International vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof lassen sich keine konkreten Fakten dafür entnehmen, dass bereits der Militärdienstentzug eines Familienangehörigen ausreicht, um Anlass für eine Reflexverfolgung zu geben. Darin heißt es allgemein und ohne Verweis auf Referenzfälle (s. a.a.O. S. 3): „Familienangehörige werden schikaniert um Oppositionelle unter Druck zu setzen…Amnesty International vorliegenden Erkenntnissen zufolge werden Familienmitgliedern von gesuchten Personen von der syrischen Regierung festgenommen und zum Verschwinden gebracht, um die gesuchte Person von weiteren Aktivitäten abzubringen“.
Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus dem von Human Rights Watch erarbeiteten „World Report 2015“ zitiert (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.1.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung), gibt das für sich genommen nichts Konkretes für eine Reflexverfolgung an die Hand. Denn danach wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von „gesuchten Personen“ festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Vor dem Hintergrund der übrigen Erkenntnisse kann das allenfalls dahin bewertet werden, dass die gesuchte Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte erregt haben muss. Entsprechendes gilt, soweit sich der UNHCR auf eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika im Menschenrechtsbericht für das Jahr 2015 bezieht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 13 Fn. 61). Vor diesem Hintergrund und in diesem Sinne sind auch die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand November 2018, (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien v. 13.11.2018) entsprechend zu bewerten. Der Lagebericht (a.a.O. S. 17) verweist darauf, dass zahllose Fälle dokumentiert seien, bei denen einzelne Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert werden. Solche Sippenhaft werde Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben.
Unabhängig davon und ohne dass es hier darauf ankäme, gehen die neuesten Entwicklungen in Syrien in die Richtung, dass einem rückkehrenden Syrer im militärdienstpflichtigen Alter bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht (mehr) allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat. Demzufolge liegt nahe, dass allein der Militärdienstentzug eines syrischen Militärdienstpflichtigen für dessen Familienmitglieder nicht zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen. Das syrische Herrschaftssystem hat sich zwischenzeitlich stabilisiert. Insbesondere ist der militärische Konflikt in Syrien so weit eingedämmt, dass die Regierung die Demobilisierung eingeleitet hat. Ein Erlass des syrischen Präsidenten gewährt syrischen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben eine Amnestie und es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass die syrischen Behörden ihn nicht beachten (Danish Refugee Council, Syria – Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, insbesondere Nr. 3.7.1, 3.7.2).
Angesichts der dargestellten Erkenntnislage hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass allein der Militärdienstentzug oder die Desertion eines syrischen Militärdienstpflichtigen bzw. Soldaten für dessen Familienmitglieder zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 9.8.2017 – A 11 S 710.17 – juris; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1246/17.a – juris). Gegen eine solche Reflexverfolgung ist letztlich auch der Umstand anzuführen, dass trotz der Vielzahl an militärdienstpflichtigen Syrern, die im europäischen Ausland um Asyl nachgesucht haben, keine Referenzfälle einer Verfolgung der in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder belegt sind.
2.5 Es ist zur Überzeugung des Senats im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, weil er aus „Darayya, Rif Damaskus“ stammt. Der Kläger hat insbesondere im Hinblick auf seinen Herkunftsort auch keine Umstände vorgetragen, die sich in seinem konkreten Fall als risikoerhöhend darstellen. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer in der Regel keine Rückkehrgefährdung allein wegen Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet (vgl. Urteile des Senats vom 20.6.2018; 21 B 18.30853 – juris Rn. 49 bis 52; 21 B 18.30854 – juris Rn. 65 bis 68).
Zwar zählt der UNHCR zur Risikogruppe der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, auch (Zivil)Personen, deren Wohn- oder Herkunftsort in Gebieten liegt, die derzeit oder vormals von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden bzw. wurden. Allerdings rechtfertigen die dazu vorhandenen Erläuterungen des UNHCR nicht die Prognose, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein deshalb von syrischen Sicherheitskräften verfolgt werden, weil sie vor ihrer Ausreise in einem regierungsfeindlichen Gebiet gelebt haben. Die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken und Gefahren, denen die Bewohner regierungsfeindlicher Gebiete im Zusammenhang mit kriegsbedingten Kampfhandlungen ausgesetzt sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 15 ff). Sie geben schon aus diesem Grund nichts bezüglich einer Rückkehrgefährdung für erfolglose syrische Asylbewerber an die Hand. Im Übrigen benennt der UNHCR lediglich einen Fall, der noch dazu nicht eine „Rückkehrsituation“ betrifft, bei dem allein die Herkunft aus einem von Regimegegnern besetzten Gebiet zur Verhaftung durch Regierungskräfte führte. Soweit sich der UNHCR auf den Fall eines von Australien zurückreisenden Syrers aus der Provinz Daraa bezieht, trat zur Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet der Umstand hinzu, dass der Rückkehrer im Besitz von Bargeld war, was zu dem Vorwurf seitens der syrischen Sicherheitskräfte führte, er sei „Finanzier der Revolution“ (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 6 Fn. 30 mit Verweis auf UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic vom 12.2.2014 Rn. 36). In der Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 13. September 2018 (S. 2) heißt es, der Bericht des UNHCR bestätige die radikale Vorgehensweise des syrischen Militärs, sowie das weite Spektrum des verfolgten und gefährdeten Personenkreises. Da das syrische Regime Personen aus oppositionellen Gebieten oder ehemals besetzten Gebieten unter Generalverdacht stelle, seien Zivilisten aus diesen Regionen Berichten zufolge vermehrt Maßnahmen ausgesetzt, die auf die Bestrafung der Zugehörigkeit oder vermuteten Zugehörigkeit der Opposition zielen. Da insoweit Grundlage der Auskunft von Amnesty International die Aussagen des UNHCR sind, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt entgegen der pauschalierenden Aussage des UNHCR eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände annimmt und demgemäß einschränkend davon berichtet, dass es vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus oppositionsnahen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017). Im Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (S. 21 f.) trifft das Auswärtige Amt die Aussage, die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft könne bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen. Bei den Zwangsevakuierungen der belagerten Gebiete Ost-Ghouta, Jarmuk und Nord-Homs Anfang 2018 habe sich der Trend bestätigt, dass sich zahlreiche Zivilisten aus Furcht vor Repressionen durch das Regime gezwungen gesehen haben, sich in die Gebiete der bewaffneten Opposition im Nordwesten des Landes evakuieren zu lassen (jeweils ca. 60.000 Menschen), obwohl die Sicherheits- und Versorgungslage in den Zielgebieten Idlib und Nord-Aleppo sehr schwierig sei. Im Rahmen der Rückeroberung Südsyriens durch das Regime Mitte 2018 hätten sich knapp 14.000 Menschen zur Evakuierung nach Idlib gezwungen gesehen. Weiter heißt es im aktuellen Lagebericht (S. 22), übereinstimmenden Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Betroffenen zufolge werde „gewissen, als regimekritisch bzw. „oppositionsnah“ angesehenen Rückkehrern von syrischen Sicherheitsbehörden bzw. regimetreuen Milizen der Zugang in ihre Ursprungsorte/-viertel verweigert“. Diesen Ausführungen, für die weder Quellen noch Belege angeführt sind, entnimmt der Senat vor dem aus dem Charakter des syrischen Staates sich ergebenden Gesamtbild, dass im Ergebnis eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus bestimmten Gebieten nicht bereits allgemein besteht, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die den Rückkehrer außer der Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, in irgendeiner Weise in „Oppositionsnähe“ bringen (vgl. auch Auswärtiges Amt an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Auskunft vom 12.2.2019). Vorliegend hat der Kläger jedenfalls solche zusätzlichen Umstände nicht vorgetragen (im Ergebnis ebenso OVG SH, U.v. 27.9.2018 – 2 LB 71/18 – juris Rn. 38 ff; NdsOVG, B.v. 14.3.2018 – 2 LB 1749/17 – juris Rn. 69 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.3.2018 – OVG 3 B 28.17 – juris Rn. 46).
Den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2017 (3 A 3040/16.A – juris) und 26. Juli 2018 (3 A 403/18.A – juris Rn. 14), in denen jeweils einem Wehrdienstentzieher aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet, Flüchtlingsschutz gewährt wurde, ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob nach der Bewertung des Senats dem syrischen Staat allein die Herkunft eines Rückkehrers aus einer (vermeintlich) regierungsfeindlichen Zone ausreicht, um ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen, an die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen anknüpfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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