Aktenzeichen M 8 S 16.50941, M 8 K 16.50942
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2
Leitsatz
1 Italien verfügt über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren. Dublin-Rückkehrer müssen nicht mit schwerwiegenden Verstößen oder Rechtsbeeinträchtigungen rechnen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Asylbewerber können ihre Grundbedürfnisse während der Dauer des Asylverfahrens in Italien in noch zumutbarer Weise befriedigen; auch Personen, denen der internationale Schutzstatus zuerkannt wurde, können sich nicht auf systemische Mängel berufen, auch wenn es in Italien kein landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen gibt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Es besteht keine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Italien verfügt über eine umfassende Gesundheitsversorgung, die Flüchtlingen, Asylbewerbern und Schutzberechtigten gleichermaßen wie italienischen Staatsbürgern zugänglich ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag (M 8 S 16.50941) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 8 S 16.50941) und für das Hauptsacheverfahren (M 8 K 16.50942) abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid vom 8. September 2016 angeordnete Abschiebung nach Italien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone und wurde am … Januar 1992 in … geboren. Er reiste am 8. August 2015 in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels oder von Ausweispapieren zu sein und stellte am 22. Juni 2016 einen Asylantrag.
Eine EURODAC-Recherche ergab am 22. Juni 2016 zwei Treffer der ersten Kategorie für Italien, EURODAC-Nr. IT1* …, sowie einen weiteren Treffer für Italien mit der Nr. IT1* …
In der Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) finden sich die Niederschrift über das unter Beiziehung eines Sprachmittlers durchgeführte persönliche Gespräch zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats (Erstbefragung) vom 22. Juni 2016, die Niederschrift über die Anhörung gemäß § 25 AsylG vom 28. Juni 2016 zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren sowie die Niederschrift vom selben Tag über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens (Zweitbefragung).
Am 18. Juli 2016 wurde vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet. In der Akte des Bundesamtes findet sich neben dem Wiederaufnahmegesuch eine automatisch generierte Eingangsbestätigung Italiens vom 18. Juli 2016.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2016, dessen Anschrift am 21. Oktober 2016 amtlich geändert wurde, wird in Ziffer 1 der Antrag auf Asyl als unzulässig abgelehnt, in Ziffer 2 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, in Ziffer 3 die Abschiebung nach Italien angeordnet und in Ziffer 4 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Am 18. Juli 2016 sei ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet worden. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 1. August 2016 erfolgt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Außergewöhnliche humanitäre Gründe gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Der Bescheid wurde zunächst an die frühere Anschrift versendet und nach amtlicher Berichtigung der Adresse dem Antragsteller am 22. Oktober 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016, am selben Tag per Fax am Verwaltungsgericht eigegangen, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage den Bescheid vom 8. September 2016 erhoben und hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des in Kopie beigefügten Bescheides vom 8.9.2016, amtlich geändert am 21.10.2016, Az. … anzuordnen.
In beiden Verfahren wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar nach italienischem Recht finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt für den Fall gewährt werden, dass in den Unterkunftseinrichtungen keine Unterbringungsmöglichkeit bestehe, dies finde in der Praxis jedoch nicht statt. Des Weiteren sei der Aufenthaltszeitraum in den CARA- und SPRAR-Unterkünften zeitlich begrenzt, und zwar auf sechs Monate bzw. maximal ein Jahr. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfalle der Anspruch auf Unterbringung, von da an müssten die Betroffenen für sich selbst sorgen. Unabhängig davon begründe Art. 3 EMRK die Verantwortlichkeit eines Staates wegen der Behandlung von Personen, die sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befänden. Derzeit führten die in Italien herrschenden systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren dazu, dass dem Antragsteller dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr menschen- und grundrechtswidriger Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charte drohe. Es könne gegenwärtig auch nicht von einer Rücknahmebereitschaft Italiens ausgegangen werden. Abgelehnte Asylbewerber sowie solche, denen subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, seien oftmals in Italien noch schlechter gestellt als Asylbewerber innerhalb des Asylverfahrens. Jedenfalls sei § 26a Abs. 3 AsylVfG verfassungskonform entsprechend der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszulegen, zuständig für die Prüfung des Asylantrags sei daher Deutschland. Auch die Rechtsprechung werte die Situation in Italien zunehmend kritisch. Dazu werde insbesondere auf die Entscheidungen des VG München vom 3. März 2015 (M 24 S. 15.50087) und vom 20. Juni 2016 (M 24 K 16.50143) sowie des VG Darmstadt vom 17. Dezember 2014verwiesen.
Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 3. November 2016 die Asylakte vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
1. Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
2. Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
3. An der Rechtmäßigkeit der auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat.
Italien ist als Mitgliedsstaat, in dem der Antragsteller ausweislich des EURODAC-Treffers „IT1“ einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. VG Cottbus, B.v. 11.10.2016 – 5 L 387/16.A – juris Rn. 11). Das Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland wurde am 18. Juli 2016 gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; B.v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – juris Rn. 5f.).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG NRW, B. v. 12.10.2016 – 13 A 1624/16.A – juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 41 m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13.OVG – juris; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 – 3 L 645/12 – juris; OVG Berlin-Bbg., B. v. 17.6.2013 – OVG 7 S. 33.13 – juris; OVG NRW, U. v. 6.7.2016 – 13 A 1476/15.A – juris Rn. 43 ff.; U. v. 24.4.2015 – 14 A 2356/12.A – juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 – 4 LA 167/13 – juris; U. v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese – weder für sich genommen noch insgesamt – als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedsstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U. v. 7.3.2014 – a.a.O., Rn. 132; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.2.2014 – a.a.O., Rn. 45 f.).
Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 – Hussein u.a../. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 – ZAR 2013, 336; B. v. 18.6.2013 – Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11 – ZAR 2013, 338). Diese Rechtsauffassung hat der EGMR – dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweiligen entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 – juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 – HUDOC) ausdrücklich bestätigt. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten.
Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel in Italien entnommen werden. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2016 (13 A 1859/14.A – juris Rn. 71 ff.) rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse nicht den Schluss, dass Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens in Italien die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise werden befriedigen können. Soweit Mängel der Aufnahmebedingungen bestehen, sind diese nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre.
Im Hinblick auf die von Seiten des Antragstellers vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Unterbringung in Italien ist daher festzuhalten, dass sich diese nahezu ausschließlich auf Berichte stützen, die sich auf die Gegebenheiten im Jahre 2013 und Anfang 2014 beziehen. Aus neueren Quellen ist ersichtlich, dass sich die Umstände seitdem verbessert haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn 58 – 59 m.w.N.).
Die gegenwärtig hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 24.4.2015 a.a.O. und B. v. 12.10.2016 – 3 A 1624/16.A a.a.O.).
Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 – a.a.O.).
Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U. v. 30.6.2015 – 39350/13 – A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist.
Schließlich begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Auch die vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf Übernahmebereitschaft können nicht überzeugen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien der Übernahmeverpflichtung im vorliegenden Fall nicht genügen will. Der Antragsteller trägt dazu auch nichts in substantiierter Weise vor.
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
6. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
7. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Bevollmächtigten werden sowohl für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 8 S. 16.50941) als auch für das Klageverfahren (M 8 K 16.50942) abgelehnt.
Nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen.
Die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.
8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).