Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn

Aktenzeichen  M 9 K 15.50732

Datum:
4.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 114098
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1b

 

Leitsatz

1 Auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials ist für Asylbewerber nicht zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen und ihnen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verkürzung des Asylverfahrens in Ungarn und die Einschränkung der Rechte Asylsuchender dienen der Regulierung der Einreise, der Kontrolle der Registrierung und des Aufenthalts von Flüchtlingen, um dem ungehinderten Zustrom Herr zu werden.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch der Umstand, dass Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat ansieht, führt nicht zu systemischen Mängeln. Anhaltspunkte dafür, dass dadurch eine Rückschiebungskette entsteht, bestehen nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom … August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung der Änderung durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; im Folgenden: AsylG; bisher § 27a AsylG) als unzulässig abgelehnt.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Für die Prüfung des am 23. Juli 2015 in Deutschland gestellten Asylantrags ist gemäß Art. 13 Abs. 1 i.V.m 18 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – Ungarn zuständig. Aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergibt sich, dass der Kläger bereits in Ungern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da Ungarn auf das Übernahmeersuchen vom 1. Juli 2015 nicht fristgerecht geantwortet hat, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Klägers selbst inhaltlich zu prüfen.
Von Verfassungs wegen kommt eine Prüfungspflicht der Beklagten nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93) ist dies – be-zogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die, für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher, maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtcharta) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat“ im Sinne der Dublin-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Tatrichter zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitglieds-staaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahr-scheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung dieser Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris).
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mit-gliedsstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat besondere Relevanz zu.
Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Commiittee zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015, abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A jeweils abrufbar unter https://milo.bamf.de; Ungarn Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand: 30.4.2014, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org; Bericht von bordermonitoring.eu; Stand: Oktober 2013, abrufbar unter http://bordermonitoring.eu; Amnesty International Juli 2015: „Europe´s Borderlands – Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“, abrufbar unter http://www.amnestyusa.org/research/europes-borderlands-violations-against-migrants-and-refugees-in-macedonia-serbia-and-hungary; Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn Oktober 2015: „Fenced out-Hungary´s violations of the rights of refugees and migrants“, abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; UNHCR: „Europe´s refugee emergency response update #10, 6. – 12. November 2015, abrufbar un-terhttp://www.refworld/org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&skip=0&query=&coi
=HUN; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 gegenüber dem VG Augsburg) jedenfalls für die Person des Klägers derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (vgl. EGMR, U. v. 3.7.2014 – 71932/12). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (so auch: VG Dresden, B. v. 9.9.2015 – 2 L 719/15.A). Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 – 13a ZB 15.50097 – juris; BayVGH, B. v. 27.4.2015 – 14 ZB 13.30076 – juris).
Solche Mängel folgen auch nicht aus dem Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht des Instituts für Ostrecht in München, Prof. Dr. Herbert Küpper, vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem VG Düsseldorf (GB v. 2.12.2015, 22 K 3263/15.2, juris). Aus diesem Gutachten ergib sich im Wesentlichen, dass Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat ansieht. Nachweise über mögliche Missstände im serbischen Asylsystem, die allein systemische Mängel durch die ungarische Drittstaatenregelung begründen könnten, lassen sich diesem Gutachten gerade nicht entnehmen.
Hingegen lässt sich aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das VG Augsburg schließen, dass für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn nicht die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht. Weder hinsichtlich behaupteter Unterbringungsprobleme noch in Bezug auf die vom Bevollmächtigten des Klägers angesprochene Asylhaft lassen sich Gesichtspunkte entnehmen, welche eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh befürchten lassen. Das Auswärtige Amt führt in der Auskunft vom 27. Januar 2016 auszugsweise aus:
„Zu Frage c:
Es liegen keine offiziellen statistischen Informationen vor, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden. Es gelten für die Anordnung der Asylhaft die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für Nicht-Dublin-Fälle.
Zur durchschnittlichen Verweildauer von Dublin-Rückkehrern in Asylhafteinrichtungen liegen ebenfalls keine offiziellen statistischen Informationen vor. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt 6 Monate, im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern 1 Monat.
Die Asylverfahren von Personen, die sich in Asylhaft befinden, werden vor-rangig bearbeitet. Anzumerken ist, dass nach einer internen, nicht offiziellen Auswertung eines Verantwortlichen der Einrichtung Bekescsaba die durchschnittliche Haftdauer im Auswertungszeitraum 1.1.-10.12.2015 bei 24 Tagen lag.
Haftdauerverringernd wirkt sich neben dem Beschleunigungsgebot zum einen aus, dass die Asylbehörde nicht automatisch die maximal zulässige Haftverlängerung beantragt, zum anderen, dass das zuständige Gericht, welches über die Verlängerung der Haftanordnung entscheidet, kürzere Haftzeiten als beantragt gewährt. Anhand des Prüfungsaufwandes vom Einzelfall wird u. a. festgelegt, wie lange der Asylbewerber noch in Haft zu halten ist.
So sind zum einen Fälle bekannt, in denen die Haft sofort beendet wurde, als auch Fälle, in denen die Haft für eine Woche vom Gericht verlängert wurde.
Die Asylbehörde ist als Betreiber der Einrichtungen mit Sachbearbeitern vor Ort in den Einrichtungen vertreten. Die Sachbearbeiter führen Anhörungen durch und treffen Entscheidungen.
Die Praxis, Antragsteller aus bestimmten Herkunftsstaaten nicht in Asylhaft zu nehmen, wurde unter anderem deswegen aufgegeben, da vermehrt Staatsangehörigkeitstäuschungen festgestellt wurden.
Von Gesetzes wegen werden unbegleitete Minderjährige und Personen, die sich legal in Ungarn aufgehalten haben (z. B. nachweislich durch ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis) und einen Asylantrag stellen, nicht in Asylhaft genommen. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit wird eine ärztliche Untersuchung durchgeführt.
Asylhaft kann nach den gesetzlichen Regelungen angeordnet werden
1. bei unklarer Identität oder Staatsangehörigkeit zur Klärung dieser,
2. bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden,
3. wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht,
4. wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,
5. wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde oder
6. zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht.
Die Entscheidung über die Asylhaft wird dem Ausländer mündlich in seiner Muttersprache oder einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt und ihm die Anordnungsverfügung in ungarischer Sprache ausgehändigt. Asylhaft kann erstmalig maximal für 72 Stunden angeordnet werden.
Asylhaft darf nicht nur deshalb angeordnet werden, weil ein Asylantrag gestellt wurde. Im Rahmen jeder Haftanordnung ist von der Asylbehörde zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen kann. Wenn der Anordnungsgrund auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, ist Haft nicht anzuordnen.
Die Asylbehörde kann die Hinterlegung einer Kaution als milderes Mittel anordnen. Sofern der Asylbewerber seine Anwesenheitspflicht erfüllt, ist die Kaution nach Abschluss des Asylverfahrens an ihn zurückzuzahlen.
Soll die Asylhaft für länger als 72 Stunden andauern, muss die Asylbehörde binnen 24 Stunden nach der Erstanordnungsverfügung einen Verlängerungsantrag um maximal 60 Tage beim örtlichen Gericht stellen. Es findet somit eine automatische Überprüfung der Maßnahme spätestens 72 Stunden nach Verhängung der Maßnahme durch das örtlich zuständige Gericht statt. Der Verlängerungsantrag ist zu begründen.
Bei dem Haftprüfungstermin muss der Betroffene anwaltlich vertreten sein und kann Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einle-gen. Auch nach gegebenfalls Bestätigung der Maßnahme durch das Gericht kann der Betroffene jederzeit Einwendungen erheben, über die das Gericht binnen 8 Tagen zu entscheiden hat, wobei eine wiederholte Beschwerde aus denselben Gründen nicht statthaft ist. Sollte der Betroffene aus sprachlichen oder anderen Gründen gehindert sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, wird von Amts wegen vom zuständigen Gericht ein Anwalt beigeordnet.
Die Verfahrenskosten trägt der ungarische Staat.
Die Haft ist ohne Verzögerung spätestens zu beenden, wenn
1. die Höchstdauer erreicht ist,
2. der Haftgrund nicht mehr existiert,
3. feststeht, dass der Asylbewerber minderjährig ist,
4. ein Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
5. die Voraussetzungen zur Durchführung des Dublin-Verfahrens gegeben sind
oder
6. das Dublin-Verfahren nicht durchgeführt werden kann.
Die Punkte 5 und 6 betreffen nicht Dublin-Rückkehrer, sondern von Ungarn zu überstellende Personen in andere Mitgliedsstaaten.
Es gibt in Ungarn drei Asylhafteinrichtungen:
In allen ist eine 24/7 medizinische Versorgung gewährleistet. Psychologische Behandlung wird auf Nachfrage von einer Nichtregierungsorganisation durchgeführt, ist aber auch bei festgestelltem Bedarf in der nächstgelegenen Klinik verfügbar.
Beschwerden gegen die Haftbedingungen können bis zum Leiter des Asyldirektorates eingereicht werden. Kontrolliert wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu den Bedingungen der Unterbringung von Asylsuchenden in Asylhafteinrichtungen durch das Büro der ungarischen Staatsanwaltschaft, das regelmäßig Kontrollbesuche durchführt.
Der UNHCR hat jederzeit und ohne dass es irgendwelcher administrativer Voraussetzungen bedarf, ungehinderten Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen. Angehörige von NGOen, mit denen die Asylbehörde Kooperationsvereinbarungen geschlossen hat (Ungarisches Helsinki Komitee, Cordelia Foundation, Menedék Associassion) haben ebenfalls Zugang zu den Einrichtungen, wobei es hierzu jedoch einer schriftlichen Erlaubnis bedarf. In der täglichen Praxis stellt dieses Verfahren aber lediglich eine Formalität dar und kein wirkliches Genehmigungsverfahren.
Die Einrichtungen verfügen in der Regel über Zimmer für die Insassen, einen Sozialraum, Verwaltungs- und Arztgebäude, eine Turn- oder Sporthalle sowie einen Innenhof. Der Sozialraum bietet Zugang zu Internet und Telefon.
In den Asylhafteinrichtungen arbeiten auch Sozialpädagogen zwecks Betreuung der Asylbewerber. Die Unterbringung erfolgt in Mehrbetträumen, wobei alleinstehende Frauen und Familien von minderjährigen Kindern, die nach den gesetzlichen Regelungen auch in Asylhaft genommen werden können, in separaten Gebäuden oder Flügeln getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden müssen.“
Der Umstand, dass in Ungarn seit dem 1. August 2015 ein geändertes Asylverfahrensgesetz in Kraft getreten ist, das die Rechte von Asylsuchenden erneut ein-schränkt, ist nicht dazu geeignet, einen systemischen Mangel zu begründen. Die materielle-rechtliche Verschärfung des Asylrechts, wonach Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten eingereist sind, ist eine einschränkende Bestimmung, die ebenso wenig wie die entsprechende Bestimmung des § 26a AsylG einen systemischen Mangel darstellt. Auch die Regelung, wonach die Asylverfahren verkürzt werden und Asylanträge dann abgelehnt werden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt, kann nicht als systemischer Mangel betrachtet werden. Die Verkürzung der Asylverfahren durch Einführung eines Schnellverfahrens und die rasche Abschiebung ist der Versuch erkennbar, Einreise, Registrierung, Aufenthalt und Anerkennung von Flüchtlingen zu regulieren, um einem ungehinderten Zustrom auch von Flüchtlingen, die nicht in Ungarn Asyl beantragen, sondern weiterreisen wollen, Herr zu werden. Es ist kein systemischer Mangel, wenn nur Asylanträge bearbeitet werden, wenn der Betreffende sich noch an dem ihm zur Verfügung gestellten und zugewiesenen Aufenthaltsort aufhält. Aus dem Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Instituts für Ostrecht in München für das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Oktober 2015, in dem das ungarische Asylrecht übersetzt und erläutert wird, folgt, ebenso wie aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg, dass die ungarische Rechtslage umfangreiche Regelungen über eine Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung, Rückschickungsverbote und Ausweisungen enthält und gegen die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde sowie gegen die Ausweisung Rechtsmittel möglich sind. Danach findet das beschleunigte Verfahren statt, wenn u. a. ein Wiederholungsantrag gestellt wird, ohne dass neue Umstände oder Tatsachen vorliegen (§ 51 Abs. 2 Buchst. d) oder wenn ein sicherer Drittstaat existiert (§ 51 Abs. 2 Buchst. e). Dabei darf die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags wegen eines sicheren Drittstaats nur erfolgen, wenn der Antragsteller in diesem sicheren Drittstaat die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz zu beanspruchen oder durch das Gebiet dieses Drittstaats durchgereist ist und dabei die Möglichkeit gehabt hätte, Schutz zu beanspruchen (§ 51 Abs. 4 Buchst. a und b). Eine Beweislastumkehr sieht Abs. 5 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 vor. Sonstige Fälle eines beschleunigten Verfahrens regelt Abs. 7 u. a. für den Fall eines wiederholten Antrags, der nicht unzulässig ist, bei illegaler Einreise oder Aufenthalt ohne das Stellen eines Asylantrags in vernünftiger Frist, und u. a. bei der Weigerung, Fingerabdrücke abzugeben. Nach § 51 Abs. 11 hat der Antragsteller eine Frist von drei Tagen um zu erklären, warum in seinem individuellen Fall das angegebene Land kein sicheres Herkunfts- oder Drittland ist (abgedruckt und übersetzt S. 16 bis 18 des Gutachtens). Der verfahrensrechtliche Ablauf bei Unzulässigkeit oder im Schnellverfahren lässt nach der Rechtslage keinen systemischen Mangel erkennen, insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese schnelle Durchführung den Zugang zum Asyl faktisch unmöglich machen könnte oder internationale menschen- und flüchtlingsrechtliche Standards dadurch verletzt werden könnten.
Die seit 1. August 2015 geltende Regelung, dass zu den sicheren Drittstaaten Serbien als EU-Aufnahmekandidat gehört, führt ebenfalls nicht zu einem systemischen Mangel in Ungarn. Nach dem Lagebericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Mitgliedsstaat Ungarn vom 13. Januar 2016 des Mitarbeiters des BAMF beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft ist tatsächlich eher die Situation so, dass Serbien momentan die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn ablehnt. Anhaltspunkte dafür, dass Serbien seinerseits Drittstaatsangehörige weiter zurückschiebt und so eine Rückschiebungskette entsteht, sind weder ernsthaft behauptet noch belegt.
Im Fall des Klägers ist eine Zurückschiebung nach Serbien ausweislich der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg vom 27.01.2016 ohnehin ausgeschlossen, da seit dem Grenzübertritt des Klägers von Serbien nach Ungarn mehr als ein Jahr vergangen ist und eine Rückübernahme durch Serbien nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr erfolgt.
Auch der EuGH geht in seiner Entscheidung vom 17. März 2016 (C-695/15) davon aus, dass eine Rückführung nach Serbien durch ungarische Behörden unbedenklich möglich ist und offenbar nicht gegen den in Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung (sog. Refoulement-Verbot) verstößt.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch nicht, soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2016 erstmals vorgetragen hat, es bestünden Anhaltspunkte, dass Ungarn Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens ablehne.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Durchführbarkeit der Abschiebung ergibt sich bereits aus der aus Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO resultierenden Übernahmeverpflichtung Ungarns, nachdem die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO fingiert wird. Die Behauptung, Ungarn weigere sich in einem Fall, Rückübernahmen durchzuführen ist nicht geeignet darzulegen, dass eine Rückführung des Klägers tatsächlich dauerhaft unmöglich sei. Aus der mit Telefax des Klägerbevollmächtigten vom 4. Oktober 2016 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Antwort der „Dublin Coordination Unit“ vom 16. August 2016 zu einem Rückübernahmeersuchen kann nicht geschlossen werden, dass im Fall des Klägers, in dem eine fingierte Zustimmung zur Rückübernahme bereits vorliegt, die tatsächliche Rückführung ausgeschlossen sei. Eine generelle Nichtanwendung der Dublin-Regularien kann aus der Entscheidung in einem Einzelfall nicht geschlossen werden. Zudem liegt dem Gericht eine Stellungnahme des BAMF vom 19. August 2016 vor (Verfahren M 9 K 16.50065) wonach das Bundesamt weiterhin auf eine Überstellung nach Ungarn bestehe und diese Überstellungen nach Ungarn nach einer entsprechenden Remonstration problemlos verlaufen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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