Aktenzeichen Au 6 K 19.50300
Leitsatz
1. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des EuGH (vgl. EuGH BeckRS 2011, 81939) und des BVerwG (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 49494 ) und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Asylbewerber nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO in Slowenien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Augsburg U.v. BeckRS 2018, 16990). (Rn. 19 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Slowenien im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 8) für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig ist. Denn dieser hat in Slowenien einen Asylantrag gestellt. Der Kläger hat sich nachweislich in Slowenien aufgehalten. Bestätigt wird dies durch die Rückübernahmezusage Sloweniens. Slowenien ist somit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gehalten, den Kläger wieder aufzunehmen; die dortigen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch angenommen (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO).
2. Die Abschiebung des Klägers nach Slowenien kann auch durchgeführt werden, da ihr keine systemischen Mängel in Slowenien entgegenstehen. Gründe, von einer Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCharta) mit sich bringen. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-493/10 – juris). An die Feststellung solcher systemischer Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – NVwZ 2014,1039).
a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Slowenien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.6.2018 – Au 6 K 18.50565 – Rn. 32 ff. m.w.N.). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.
b) Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Slowenien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Slowenien zu überstellen.
c) Slowenien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Slowenien wie dargelegt nicht vor.
d) Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.
Der pauschale Vortrag, er sei in Slowenien nach seinen inneren Einstellungen befragt und anschließend von Leuten angegriffen worden, die er der Regierung Sloweniens zurechne, ist schon nach Aktenlage nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Er hat danach nach eigenen Angaben Kontakt zur slowenischen Polizei aufgenommen. Auch soweit er vortrug, beim Geldabheben von einem Mann in einem langen Mantel angesprochen worden zu sein, ist dies nicht plausibel. Vielmehr fühlte sich der Kläger schon in der Türkei von schwarz gekleideten Männern verfolgt – ob dies auf realen Ereignissen oder eher subjektiver Einbildung beruht, kann hier letztlich dahinstehen, da es nur um eine Rückführung nach Slowenien geht, aber die Ähnlichkeit der behaupteten Bedrohungssituation lässt auch die Möglichkeit einer wahnhaften Einbildung des Klägers offen.
Darüber hinaus ist der slowenische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig; insbesondere ist dem Kläger zumutbar, sich für die Dauer seines Asylverfahrens in einer ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, wo er in geschützter Umgebung ist. Er räumte in der mündlichen Verhandlung auch ein, erst ab dem Verlassen des Lagers verfolgt worden zu sein. Anhaltspunkte für eine über ein etwaiges einzelfallbezogenes Versagen slowenischer Sicherheitskräfte hinausgehendes systematisches Defizit beim Schutz von Asylbewerbern liegen dabei nicht vor.
Dies gilt umso mehr, als der Kläger – nach seinen insoweit ungeprüften Angaben – ja sogar ein Visum zum Studium in Slowenien gehabt haben will, für das sich allerdings bisher nach Aktenlage keine Belege fanden. Dabei habe er in Slowenien leben und arbeiten können, gab er an. Das Studium habe er nur nicht abgeschlossen, weil er sich nicht so lange in Slowenien aufgehalten habe (BAMF-Akte Bl. 89 f.) – von menschenunwürdigen Lebensbedingungen kann also keine Rede sein, wenn ihm der Zielstaat der Rückführung Studium und Erwerbstätigkeit ermöglicht.
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht, die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun. Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 7).
Soweit angeführt wird, Einrichtungen für Asylbewerber würden in erster Linie als Haftzentren genutzt, die maximale Zeit des dortigen Aufenthalts sei ungewiss und es werde bei der Abnahme des Fingerabdrucks Zwang angewandt, hat der Kläger diesbezüglich nichts glaubhaft gemacht, insbesondere nicht durch Vorlage entsprechender Erkenntnismittel. Soweit Slowenien im Januar 2017 Ergänzungen zum Ausländergesetz verabschiedete, die es gestatten, bei Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit besondere Maßnahmen zu ergreifen, z.B. an seinen Grenzen eintreffenden Personen die Einreise zu verweigern sowie Migranten und Flüchtlinge, die ohne Erlaubnis einreisen, automatisch des Landes zu verweisen, ohne ihren Asylanspruch zu prüfen, sei bis Ende 2017 noch keine dieser Maßnahmen umgesetzt worden (Amnesty International, Slowenien 2017/2018 vom 23.5.2018, S. 1 f., www.amnesty.de/jahresbericht/2018/ slowenien; dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 6). Soweit nach der Schließung der Westbalkanroute Personen inhaftiert würden, die nach Slowenien einreisten und keinen Asylantrag stellten (Amnesty International, Slowenien 2017, www.amnesty.de/jahresbericht/2017/slowenien), hat der Kläger jedoch in Slowenien einen Asylantrag gestellt und droht ihm insoweit keine Inhaftierung. Dies bestätigt der Kläger auch selbst, wenn er vorträgt, nach seiner Asylantragstellung einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen worden zu sein.
Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. sowie Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vič) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen; in einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat. Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 10). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie slowenische Bürger. Vulnerable Kläger haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert; zum 29. Dezember 2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 10).
Auch der Zeitraum, in dem Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen leben müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar liefen die Asylverfahren in einigen Fällen schleppend. Im Laufe des Jahres hätten über 100 Asylsuchende länger als sechs Monate auf Entscheidungen der ersten Instanz gewartet (Amnesty International, Slowenien 2017, a.a.O.). Eine Verfahrensdauer von über sechs Monaten, wie sie auch in der Bundesrepublik nicht unüblich ist, begründet indes nicht die Annahme eines unangemessen langen Verfahrens und des Vorliegens systemischer Schwachstellen im Asylverfahren. Vielmehr existiert in Slowenien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 6). Etwa 80% der Asylkläger entziehen sich in Slowenien dem Verfahren vor dessen Abschluss (ebenda S. 7). Wurde in Slowenien – wie hier – vor der Ausreise ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses bei Dublin-Rückkehrern fortgesetzt. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung und Kleidung (vgl. oben).
Zwangsanwendung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wird soweit ersichtlich durch Erkenntnismittel nicht belegt; im Übrigen ist der Asylbewerber auch im deutschen Asylverfahren zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylG), sodass eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflichten durch Slowenien grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im slowenischen Asylsystem sind daher nicht ansatzweise erkennbar.
e) Die Abschiebung des Klägers nach Slowenien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.
Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Beklagte auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 2017- AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Nach derzeitiger Sachlage besteht für den Kläger kein tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Slowenien zugesichert, so dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen heben seine Reisefähigkeit nicht auf; Gegenteiliges ist weder dargelegt (§ 60a Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG), noch sonst ersichtlich.
f) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Slowenien am 27. März 2019 (BAMF-Akte Bl. 116) nicht nur – wie vom Bundesamt ursprünglich errechnet (ebenda Bl. 119) – bis zum 27. September 2019, sondern ab Bestandskraft dieses Beschlusses neu für sechs Monate, da im Eilverfahren (VG Augsburg, B.v. 9.4.2019 – Au 6 K 19.50301) eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486 Rn. 27).
3. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere bestehen keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote.
4. Nach allem erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig und war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 83b AsylG abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.