Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Belgien

Aktenzeichen  M 24 S 16.50130

Datum:
2.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134499
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylVfG § 27a, § 34a Abs. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1

 

Leitsatz

1 In Belgien gibt es keine Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh mit sich bringen. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 „Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung der Abschiebung nach Belgien im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens.
Der Antragsteller ist sierra-leonischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge am … August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am … September 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für … (Bundesamt).
Bei seiner Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller an, er sei am … Juni 2015 von seinem Herkunftsland kommend mit dem Flugzeug nach Belgien gereist. Er habe 1,5 Monate in Brüssel gelebt und sei dann mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Am 4. Juni 2016 habe er in Belgien internationalen Schutz beantragt. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei in Belgien verhaftet und in der Haft misshandelt worden. Er würde in Belgien wieder verhaftet und sofort abgeschoben werden. In Deutschland habe er keine Familienangehörigen.
Die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes ergab einen Treffer für Belgien (Bl. 30 der Bundesamtsakte). Auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes zur Durchführung des Asylverfahrens an Belgien vom 10. November 2015 stimmte die zuständige belgische Behörde mit Schreiben vom 17. November 2015 der Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO zu.
Mit streitgegenständlichen, dem Antragsteller am 16. Februar 2016 zugestellten Bescheid vom 11. Februar 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig, da Belgien auf Grund des bereits dort gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien nicht ersichtlich. Sein Vorbringen, er sei in Belgien verhaftet und in der Haft misshandelt worden, stehe einer Überstellung nach Belgien nicht entgegen. Daher werde der Asylantrag nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gründe, das für den Fall der Abschiebung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 6 Monate zu befristen, seien nicht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2016 (M 24 K 16.50129) mit dem Antrag, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen. Zugleich wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Eine angekündigte Klage- und Antragsbegründung erfolgte bislang nicht.
Die Antragsgegnerin legte die Bundesamtsakte vor und beantragte mit Schreiben vom 29. März 2016, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klagesowie des Eilverfahrens sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Antrag als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 45 VwGO; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) bei Gericht gestellt worden.
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet und war daher abzulehnen.
3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des hier einschlägigen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
3.2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage wird die in der Hauptsache (neben dem Verpflichtungsbegehren) erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben worden. Sie wird sich jedoch – aus Sicht des gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunktes des vorliegenden Beschlusses – als unbegründet erweisen, da die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsanordnung nach Belgien rechtmäßig ist und den Antragssteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
3.2.1. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO ist gem. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.
Im vorliegenden Fall ist Belgien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausweislich des EURODAC-Treffers als Staat der ersten Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Eine nach der gem. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO verbindlichen Rangfolge des Zuständigkeitskriterienkatalogs vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin oder eines anderen Staates ist nicht ersichtlich.
Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland (oder einen anderen Mitgliedstaat) übergegangen. Das Bundesamt hat sein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO zweimonatigen Frist an Belgien gerichtet. Zwar geht das Datum der EURODAC-Treffermeldung nicht aus der Bundesamtsakte hervor, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die EURODAC-Abfrage und damit die EURODAC-Treffermeldung jedenfalls nicht vor der Asylantragstellung am 28. September 2015 erfolgt ist, so dass die 2-monatigen Frist mit Stellung des Gesuchs am 10. November 2015 noch nicht abgelaufen war. Belgien hat mit Schreiben vom 17. November 2015 der Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO zugestimmt.
3.2.2. Eine Überstellung an Belgien als den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat ist vorliegend auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO unmöglich.
Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – juris Rn. 79 ff). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 47; vgl. auch BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9: „Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“).
Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn.6). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des Refoulementverbots. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 24-25; zum im Rahmen von
Art. 3 EMRK zu prüfenden Refoulementverbot siehe auch: EGMR, U. v. 21. 1. 2011 − M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 286 ff und 342 ff; EGMR, U.v. 3.7.2014 – Mohammadi/Österreich, 71932/12 – abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at, Rn. 60 und 71 ff.). Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer (noch) zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 126).
„Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9). Für die Annahme systemischer Mängel kann ausreichend sein, dass der Asylbewerber einer Gruppe von Personen angehört, für deren Mitglieder sich die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung systemimmanent regelhaft prognostizieren lässt (BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 24-25).
Vorliegend sind keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich brächten. Die Antragsgegnerin war daher nicht gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO).
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisquellen vor, die die Befürchtung rechtfertigen würden, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Der Antragsteller selbst hat systemische Mängel in Belgien weder geltend gemacht noch konkret dargelegt, worin diese liegen sollten. Allein das Vorbringen, er sei (nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens) zur Vorbereitung der Abschiebung in Belgien in Haft genommen und misshandelt worden, reicht nicht für die Annahme systemischer Mängel aus. Hiervon ist nach der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte in Bezug auf Belgien nicht auszugehen (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.9.2015 – AN 14 K 15.50158 – juris Rn. 32 m.w.N., VG Düsseldorf, U.v. 4.3.2015 – 22 L 88/15.A – juris Rn. 19ff).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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