Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Belgien

Aktenzeichen  B 3 S 17.50166

Datum:
22.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, § 36 Abs. 4
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. In Belgien sind keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen ersichtlich.
2 Asylbewerber laufen in Belgien nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein ebenso BayVGH BeckRS 2016, 52290). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.03.2017 wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihnen drohende Überstellung nach Belgien im Rahmen eines sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 01.10.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11.10.2016 Asylanträge.
Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 11.10.2016 in Bamberg, erklärten die Antragsteller zu 1 u. 2, sie hätten die Reise von Kuwait aus am 18.09.2016 angetreten und seien von dort aus nach Belgien (Brüssel) geflogen, wo sie am 19.09.2016 angekommen seien. In Kuwait hätten sie schon seit zwei Jahren vor der Ausreise gelebt. Die Reise nach Belgien hätten sie mit Visa angetreten, welche das belgische Konsulat in Kuwait ausgestellt habe. Von Belgien aus seien sie dann mit einem Bus nach Rheinfelden in Deutschland gefahren.
Nach Recherchen des Bundesamts hatten die belgischen Visa ( …, … u. …), ausgestellt jeweils am 14.08.2016 in Kuwait, eine Gültigkeit von 25.08.2016 – 09.10.2016. Aufgrund der Visa – ausgestellt für Belgien – richtete die Antragsgegnerin am 02.01.2017 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 04.01.2017 ihre Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller.
Mit Bescheid vom 27.02.2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es wurde die Abschiebung nach Belgien angeordnet (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit der Anträge ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Belgien aufgrund der ausgestellten Visa gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids, die sich vor allem mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in Belgien auseinandersetzt verwiesen.
Am 06.03.2017 erhoben die Antragsteller zur Niederschrift der Rechtsantragsstellte des Verwaltungsgerichts Bayreuth in Bamberg Klage gegen den Bescheid vom 27.02.2017 und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie hätten in Belgien keinen Asylantrag gestellt. Des Weiteren seien die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 in Belgien auf offener Straße attackiert worden.
Mit Schreiben vom 13.03.2017 zeigte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht deren anwaltliche Vertretung an, bezog sich auf die bei der Rechtsantragsstelle gestellten Anträge und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur weiteren Begründung führte er aus, dem angefochtenen Bescheid würden jegliche Angaben bezüglich der Voraussetzungen des Art. 13 Dublin-III-VO fehlen. Im Übrigen seien die Antragsteller in Belgien angegriffen worden. Dies lasse die Vermutung von systemischen Mängeln zu, aus denen sich ergebe, dass eine Abschiebung nach Belgien nicht zulässig sei.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 14.03.2017, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens B 3 K 17.50167 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 3 K 17.50167 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 27.02.2017 enthaltenen Abschiebungsanordnungen (Ziff. 3) anzuordnen.
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage – im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG München, B. v. 18.7.2016 – M 12 S. 16.50473 – juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.
Vorliegend stellt sich die angegriffene Abschiebungsanordnung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat.
Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – im Hinblick auf die angeordnete Überstellung nach Belgien vor.
1. Der Asylantrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Deutschland unzulässig.
a) Vorliegend wurden den Antragstellern am 14.08.2016 Visa (Nrn. …, … u. …) mit einer jeweiligen Gültigkeit vom 25.08.2016 – 09.10.2016 durch das belgische Konsulat in Kuwait für das Land Belgien ausgestellt. Die Antragsteller haben die Reise tatsächlich angetreten und sind mit dem Flugzeug von Kuwait aus am 19.09.2016 in Brüssel eingereist. Besitzen die Antragsteller ein gültiges Visum, so ist gem. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Ist das Visum, aufgrund dessen die Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnten, weniger als sechs Monate abgelaufen, so ist Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 Dublin-III-VO anwendbar, solange die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben (Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO).
Nach den vorstehenden Regelungen ist Belgien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, da die Antragsteller innerhalb der Gültigkeitsdauer der Visa in Belgien eingereist sind, die Visa eine Gültigkeit bis zum 09.10.2016 hatten und diese somit weniger als sechs Monate abgelaufen sind. Im Übrigen haben die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit der Einreise in Belgien nicht mehr verlassen. Die Asylanträge sind daher gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Deutschland unzulässig (vgl. zum Ganzen auch VG Münster, B. v. 9.2.2017 – 2 L 1817/16.A – juris).
b) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO ist nicht gegeben. Die EURODAC-Trefferabfrage ergab eine „Nullmeldung“. Die Antragsgegnerin hat ihr Aufnahmeersuchen vom 02.01.2017 nicht auf das EURODAC-System, sondern auf andere Beweismittel gestützt. Die Antragsgegnerin stellte laut Aktenlage am 02.01.2017 ein Aufnahmegesuch an Belgien, das der zuständigen Stelle am selben Tag zuging. Damit wurde die Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO seit der Asylantragstellung am 11.10.2016 gewahrt und es trat kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO ein.
c) Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist wieder entfallen. Die Überstellungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO sechs Monate ab dem Tag der Annahme des Auf- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Zustimmung Belgiens erst am 04.01.2017 erfolgt, so dass gegenwärtig die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
2. Die Abschiebung nach Belgien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich.
a) Insbesondere liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen.
aa) Systemische Mängel des belgischen Asylverfahrens liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 – juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht.
Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 – juris, BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, m.w.N., B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien (vgl. auch BayVGH, B.v. 08.09.2016 – 13a ZB 16.50052 – juris; VG München, U.v. 26.04.2016 – M 23 K 13.31182 – juris).
Der Vortrag des Antragstellers zu 1, er sei in Belgien bestohlen worden, führt nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zu einem systemischen Mangel im belgischen Asylverfahren. Gleiches gilt für die Ausführungen im Rahmen der Klageerhebung, die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 3 seien auf der Straße attackiert und fremdenfeindlich angegriffen worden. Zum einen handelt es sich hierbei um bloße Behauptungen, zum anderen führt ein solches Verhalten im Einzelfall nicht zur Annahme von systemischen Mängeln des belgischen Asylverfahrens.
bb) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere führt der Vortrag der Antragsteller, sie wollen in Deutschland bleiben, weil der Antragsteller zu 1 hier einige Verwandte habe, es ihnen hier gefallen habe und ein gutes Leben in Deutschland möglich sei, nicht zu einer Zuständigkeitsverschiebung auf die Bundesrepublik Deutschland.
Auch der vorgetragene Diebstahl in Belgien stellt keinen individuellen, außergewöhnlichen Grund dar, der zu einer Selbsteintrittspflicht Deutschlands führen würde.
c) Es sind auch keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Belgien substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere rechtfertigen die pauschal behaupteten Angriffe auf die Antragsteller zu 2 u. 3 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – gemessen an dem im Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten der Antragsteller anzulegenden großzügigen Maßstab, der lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetzt – nach den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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