Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien

Aktenzeichen  M 8 S 16.51193

Datum:
11.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 27a, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 22 Abs. 7
GRCh GRCh Art. 4

 

Leitsatz

1 Asylbewerber laufen in Italien nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso OVG NRW BeckRS 2016, 49118; BeckRS 2016, 48798). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber feststellbaren Mängel und Defizite sind weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRCh bzw Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt (ebenso OVG NRW BeckRS 2016, 49118). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der nach seinen Angaben am … geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er behauptete zunächst am 26. Januar 2016, später am 10. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und stellte am 2. August 2016 Asylantrag.
Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am … August 2016 erklärte er, er sei im Oktober 2015 aus Nigeria ausgereist und über Niger und Libyen mit dem Boot nach Italien gefahren, wo er am 13. Dezember 2015 eingereist sei. In Italien habe er sich einen Monat aufgehalten und sei anschließend auf dem Landweg nach Deutschland weitergereist. Am 13. Dezember 2015 habe man in Italien seine Fingerabdrücke genommen. Er habe einen Monat in einer Notunterkunft in Messina verbracht. Bei einer EURODAC-Abfrage ergab sich ein Treffer der „Kategorie 2“, IT2… Am 23. August 2016 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien gerichtet, auf das innerhalb der festgesetzten Frist (2 Monate nach Erhalt des Gesuchs bei einem EURODAC-Treffer der Kategorie 2) nach der Dublin-III-VO keine Antwort beim Bundesamt einging.
Mit Bescheid vom 25. November 2016 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1.), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2.), die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziff. 3.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Italien aufgrund der illegalen Einreise nach Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
Auf die Begründung des Bescheids, die sich vor allem auch mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel auseinandersetzt, wird verwiesen.
Eine Zustellung des Bescheids vom 25. November 2016 ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom … Dezember 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2016 – zugestellt am 30. November 2016 – und beantragte gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2016 anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Antrag wurden im Wesentlichen systemische Mängel in Italien geltend gemacht und angeführt, dass die Dublin-III-VO faktisch außer Kraft gesetzt sei, da die Bundesregierung seit September 2015 die Regelungen der Dublin-III-VO aufgekündigt habe, indem sie seitdem die Einreise der in Ungarn festsitzenden, aber nicht registrierten Flüchtlinge ermöglicht habe.
Der Antragsteller leide an psychischen Problemen, die von Erlebnissen in der Heimat und der Flucht herrührten, aber bislang verdrängt worden seien. Wegen mangelnder Kenntnis der Behandlungsmöglichkeiten eben dieser Beschwerden und der Unklarheit des Zugangs zu einer ärztlichen Versorgung hier als Asylbewerber sei zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Zweitbefragung noch keine ärztliche Behandlung vorgenommen worden.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 die elektronische Akte vor, stellte aber keinen Antrag.
Mit Schriftsatz vom … Januar 2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 14. Dezember 2016 vor, in dem „eine affektive Störung, eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung ohne somatisches Syndrom“ festgestellt wird. „Differenzialdiagnostisch sei auch an eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik“ zu denken.
Wegen den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegte Behördenakte und insbesondere Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen.
II.
1. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
An der Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller illegal nach Italien eingereist ist. Dies ergibt sich aus dem EURODAC-Treffer der „Kategorie 2“. Damit ist Italien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig.
Da Italien das am 23. August 2016 gestellte Übernahmeersuchen innerhalb der festgesetzten Frist (2 Monate nach Erhalt des Gesuchs bei einem EURODAC-Treffer der Kategorie 2 nicht beantwortet hat, gilt das Übernahmeersuchen gemäß Art. 22 Abs. 7 VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates damit als angenommen und akzeptiert, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
Da sich die Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 25. November 2016 nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung im Fall des Antragstellers zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.
2. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
2.1 Italien ist als Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ausweislich des erzielten EURODAC-Treffers einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Aktenlage hat Italien das gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtzeitig gestellte Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht beantwortet. Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin-III-VO ist davon auszugehen, dass von italienischer Seite dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
2.2 Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist die Dublin-III-Verordnung weder faktisch noch tatsächlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr verfährt die Antragsgegnerin grundsätzlich regelhaft nach der Dublin-III-VO. Die Zulassung der Einreise der im August 2015 in Ungarn festsitzenden Flüchtlinge war eine zeitlich befristete Maßnahme. Eine Aufkündigung des Dublin-III-Abkommens durch die Bundesregierung erfolgte rechtlich nicht. Auch eine faktische Außer-Kraft-Setzung liegt nicht vor, da die Dublin-III-VO mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums vollzogen wurde und wird.
2.3 Die Zuständigkeit liegt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO bei der Antragsgegnerin (oder einem anderen Mitgliedsstaat), weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedsstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EUGrdRCh – ausgesetzt wäre.
Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris Rn. 181). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 – juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht.
Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 – juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N., B. v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Dies zugrunde gelegt, ist in Bezug auf Italien nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (s. hierzu statt vieler aktuell OVG NW, U. v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 41 ff. m. w. N., U. v. 7.7.2016 – 13 A 2302/15.A – juris Rn. 41). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt. (vgl. OVG NRW, U. v. 18.7.2016 a.a.O). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m. w. N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 a. a. O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. – wenn sie das noch nicht getan haben – einen Asylantrag oder – falls das Asylverfahren in Italien mit negativem Ergebnis bereits abgeschlossen sein sollte – einen Folgeantrag stellen können (s. OVG NRW, U. v. 19.5.2016 – 13A 516/14.A – juris Rn. 65 ff.).
Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt, sondern vielmehr nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
2.4 Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
Die Behauptung, der Antragsteller leide unter gesundheitlichen Einschränkungen, die ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen würden, führt, abgesehen davon, dass es sich bei der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung um eine Standardbehauptung handelt, zu keiner anderen Bewertung. Der Einwand, der Antragsteller sei über Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland nicht informiert gewesen, erscheint in keiner Weise glaubhaft, da nach den Erfahrungen des Gerichts Asylbewerber in der Regel – schon aufgrund der meist bestehenden guten Vernetzung untereinander – relativ schnell Kenntnis von ihren Rechten und den Sozialleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden können, erhalten.
Auch das am … Januar 2017 vorgelegte Attest rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Gesetzgeber geht mit dem seit dem 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016 – BGBl I S. 390) neu eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nunmehr davon aus, dass nur lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Eine solche wurde durch das Attest vom 14. Dezember 2016 nicht belegt (vgl. BayVGH, B. v. 23.8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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