Aktenzeichen B 5 K 16.31862
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz
1. Aufgrund einer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft „der guten Veränderungen“ droht in der Ukraine bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare individuelle oder kollektive Verfolgung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen stellen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar, noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sanktionen aufgrund der Strafvorschriften der Ukraine wegen Mobilisierungs- und Wehrdienstentziehung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung iSv § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellen. (Rn. 25 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Binnenflüchtlingen haben in den unter der Kontrolle der Ukraine befindlichen Gebieten eine interne Schutzalternative. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 30. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt:
a) Die Kläger haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16a GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist politisch in diesem Sinne, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an bestimmte asylerhebliche Merkmale – nämlich seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen – gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. – BVerfGE 80, 315). Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz im Sinne des § 3d AsylG vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes als auch des subsidiären Schutzes als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Danach besteht bei vorverfolgt Ausgereisten die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (hierzu: BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihnen droht bei einer Rückkehr in die Ukraine nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare individuelle oder kollektive Verfolgung aufgrund einer der in § 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe.
Weder aus ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt noch aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare individuelle oder kollektive Verfolgung der Kläger, die gerade an die genannten Merkmale der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder anderer unverfügbarer, das Anderssein prägender Merkmale anknüpfen würde bzw. eine individuelle Verfolgung wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale. Die Kläger litten – wie die gesamte dortige Zivilbevölkerung – unter dem Anfang 2014 ausgebrochenen bewaffneten Konflikt und der Gefahrenlage in der Ostukraine. Dies gilt insbesondere für die Schilderung des Klägers zu 1) in seiner Anhörung zu den Ereignissen am 9. Mai 2014. Auch erreichen die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geschilderten Fahrzeugkontrollen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, da diese allenfalls eine die gesamte Bevölkerung treffende Diskriminierungshandlung darstellen.
Auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft „der guten Veränderungen“ droht den Klägern bei ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare individuelle oder kollektive Verfolgung. Weder aus ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt noch aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung der Kläger aufgrund ihres Glaubens. Anhaltspunkte für eine kollektive Verfolgung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kläger trugen weder bei ihrer Anhörung beim Bundesamt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Einschränkung ihrer religiösen Glaubensausübung noch Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung vor. Einzig der Bevollmächtigte der Kläger trug in der Klagebegründung die aktive Beteiligung der Kläger am Krankenhaus- und im Gefängnisdienst vor. Jedoch lässt auch dieser Vortrag jegliche Form einer Einschränkung der Religionsausübung und -betätigung vermissen.
Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018 wird zudem unter Ziffer 1.4 ausgeführt, dass die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung von der Verfassung (Art. 35) garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert werde. Erkenntnisse darüber, dass von diesem grundsätzlichen Bekenntnis zur Religionsfreiheit bei der Kirchengemeinde „der Guten Veränderungen“ anders verfahren würde, liegen nicht vor. Die ukrainischen Gesetze verbieten jedenfalls Diskriminierung aufgrund des Glaubens und religiöse Gruppen haben auch Möglichkeiten, im Gesetzgebungsprozess gehört zu werden.
Hinsichtlich der von Klägerseite geäußerten Befürchtung, der Kläger zu 1) könne in der Ukraine zum Wehrdienst eingezogen werden und wegen Wehrdienstverweigerung aus Glaubensgründen erhebliche Probleme bekommen bzw. ihm letztere unmöglich sein, führt dies nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7.99, juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.1.2017 – 11 ZB 16.31051, BeckRS 2017, 101018, Rn. 4). Eine solche Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal ist mit Blick auf die Wehrdienst- bzw. die Mobilisierungserfassung in der Ukraine nicht zu erkennen. Ausweislich der eingeführten Erkenntnismittel spielen Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung bei der Heranziehung keine Rolle (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 10).
Jeder souveräne Staat hat zudem grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann damit (nur) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, als Verfolgungshandlung i.S. des Abs. 1 gelten. Dazu gehören Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Dabei obliegt es daher demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13, NVwZ 2015, 575, Rn. 43 – Shepherd). Dieser vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Plausibilitätstest dient daher der Prüfung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Betroffenen, einem ergangenen Einsatzbefehl nicht nachzukommen, die Begehung von Kriegsverbrechen durch seine Einheit wahrscheinlich war. Vorliegend ist zwar mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk ebenso zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist wie auch in Gebieten, in denen ukrainische “Freiwilligen-Bataillone“ gegen Separatisten vorgehen (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 5 f., S. 12 ff.; VG Würzburg, U.v. 24.3.2017 – W 7 K 16.32389). Berichte, dass reguläre Einheiten der ukrainischen Armee an solchen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, liegen aber nicht vor.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafvorschriften der Ukraine wegen Wehrdienstentziehung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellen. Die Entziehung von Wehrdienst wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung ist eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen, für die Entziehung von einer Wehrübung kann Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten verhängt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 11). Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann aber regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012, juris Rn. 13 ff. unter Hinweis auf EuGH, U.v. 26.2.2015, C-472/13 – Shepherd; B.v. 13.1.2017, 11 ZB 16.31051, juris, Rn. 4).
Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Für eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung des Betroffenen müssen konkrete Anhaltspunkte anhand seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens und der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und ist, sowie der Motivation seiner Entscheidung festgestellt werden. Der Kläger zu 1) hat insoweit vorgetragen, dass er den Krieg nicht verstehen könne. Er sei Mitglied einer christlichen Gemeinde (was er durch Vorlage von Mitgliedsbescheinigungen dargelegt hat) und nicht bereit, eine Waffe in die Hände zu nehmen für einen Krieg, den er nicht verstehe. Auch aufgrund seines Glaubens sei er dazu nicht bereit. Damit bezieht sich der Kläger zu 1) in erster Linie auf allgemeine Gründe gegen die Einberufung zum Militärdienst, nicht aber legt er in substantiierter Weise pazifistische Gewissensgründe gegen das Töten von Menschen als solches dar.
Da es auf das Bestehen des Gewissenkonflikts bzw. seiner inneren Überzeugung jedoch im Ergebnis nicht ankommt, konnte in der mündlichen Verhandlung der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme zur Tatsache, dass der Kläger zu 1) sich dem Zeugen gegenüber in Gesprächen dahingehend geäußert hat, dass er den Kriegsdienst aufgrund seines christlichen Glaubens verweigern würde, als wahr unterstellt abgelehnt werden. Denn zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zu 1) (nochmals) zum Wehrdienst herangezogen werden sollte, nachdem er – wie der Bevollmächtige des Klägers zu 1) in der Klagebegründung ausführte – bereits Anfang der 2000 wegen damaliger Probleme mit der Wirbelsäule aus gesundheitlichen Gründen nicht eingezogen worden ist. Auch wenn nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers zu 1) diese Probleme den Kläger zu 1) aktuell nicht (mehr) behinderten, so ergibt sich daraus nichts anderes. Insbesondere droht dem Kläger zu 1) aufgrund der „anderen Ausgangssituation“ nicht grundsätzlich die Einberufung. Denn der Kläger zu 1) ist nicht mehr in einem wehrpflichtigen Alter. Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für physisch taugliche Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 31). Der am 16. Januar 1983 geborene Kläger zu 1) ist bereits 35 Jahre alt.
Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich einer Einberufung im Rahmen einer allgemeinen Mobilmachung. Nach der Wiedereinführung der Wehrpflicht am 1. Mai 2014 erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielten bei der Heranziehung keine Rolle. Ende Oktober 2016 wurde die Demobilisierung der sechsten Mobilisierungswelle abgeschlossen. Durch die Attraktivierung des Dienstes als Zeitsoldat verpflichteten sich derart viele Personen, dass nach der sechsten Mobilisierungswelle auf eine (bereits angekündigte) siebte Welle verzichtet werden konnte. Im November 2016 versicherte Präsident Poroschenko, dass es nach Abschluss der Demobilisierung der sechsten Welle keine Mobilisierten mehr an der Front der ATO-Zone geben würde. Weitere Mobilisierungswellen sind bislang nicht vorgesehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 10; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 38). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 1) bei einer Rückkehr in die Ukraine insoweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verpflichtung zum Wehrdienst oder die allgemeine Mobilmachung droht.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger zu 1) – wie von seinem Bevollmächtigten angeführt – dem Kriegsdienst und der Mobilisierung entzogen habe und ihm aufgrund Militärdienst- bzw. Mobilisierungsentzug gem. Art. 335 und 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe drohten. Grundsätzlich ist es zwar auch möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der Generalstab der Streitkräfte der Ukraine und auch das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 41 m.w.N.). Im Übrigen haben nach der Auskunftslage im März/April 2014 z.B. 70% der Reservisten in Kiew die Ladungen ignoriert und sind nicht bei den Rekrutierungsbüros erschienen. Um 1.000 Männer zu mobilisieren, waren bis zu 40.000 Ladungen notwendig (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 39 m.w.N.). Angesichts dieser Zahlen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass über ein Jahr nach der Demobilisierung aller tatsächlich eingezogenen Soldaten im Oktober 2016 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 10) nunmehr ein großer Teil der männlichen Bevölkerung mit Strafverfahren überzogen wird, weil sie die Ladungsschreiben nicht entgegen genommen haben (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 29). Der Kläger zu 1) hat nichts dahingehend vorgetragen, dass ihm weitere Schreiben, Nachfragen oder Nachforschungen der Militär-, Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden bekannt seien. Grundsätzlich wird versucht, den Einberufungsbescheid dem Wehrpflichtigen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Nach der stattfindenden Wehrüberwachung hat zudem der Wehrpflichtige einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 10). Der Kläger zu 1) hat weder vorgetragen noch dargelegt, dass versucht worden wäre, ihm einen Einberufungsbescheid zuzustellen. Insofern kann mangels persönlicher Zustellung des Einberufungsbescheides auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits zum Wehrdienst einberufen worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 25). Auch befindet sich der Kläger zu 1) – wie erläutert – in keinem wehrpflichtigen Alter, so dass der Kläger keiner Wehrüberwachung unterfällt. Inwiefern eine Person wie der Kläger zu 1), die weder im wehrpflichtigen Alter ist, noch einen Einberufungsbescheid im Rahmen des Militärdienstes oder der allgemeinen Mobilmachung bekommen hat, sich des Militärdienstes bzw. der Mobilisierung entzogen haben können soll, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn sich der Kläger zu 1) einer Mobilisierungs- bzw. Wehrdienstentziehung schuldig gemacht haben sollte, wäre aber jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu rechnen, in deren Vollzug eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Zwar kann nach Art. 335 bzw. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches eine Wehrdienst- bzw. Mobilisierungsentziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren bestraft werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 11) und eine Strafverfolgung von Fahnenflüchtigen findet auch statt. Auch Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Mobilisierungsentziehung werden berichtet, die in einzelnen Fällen auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 40 f. m.w.N.). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass in jedem konkreten Fall das Gericht die Schwere der Schuld des Betreffenden unter den aktuellen Gegebenheiten feststellt und bei Personen, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren, keine Freiheitsstrafen ohne Aussetzung zur Bewährung verhängt werden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 40). Angesichts der Umstände, dass die Ausreise des Klägers zu 1) nicht durch die Vermeidung des Militärdienstes motiviert war und er nicht vorbestraft ist, erscheint es schon nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden würde. Darüber hinaus erscheint es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei der Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe eine menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. ausführlich BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 32 f.). Auch insoweit besteht also keine hinreichende Gefahr einer Verfolgung des Klägers.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des von der Klägerseite vorgetragenen Falles des Ruslan Kotsaba. Dem Kläger zu 1) droht keine vergleichbare Behandlung, da der Kläger zu 1) sich auch nicht in vergleichbarer Weise medienwirksam gegen die Kriegführung der Ukraine im Osten des Landes eingesetzt und nicht öffentlich zur Wehrdienstverweigerung aufgerufen hat. Letztlich wurde jedoch auch mit Antrag vom 20. Februar 2018 dem Antrag der Verteidigung stattgegeben und die Anklage zurückgewiesen (BT-Drs. 19/1147 S. 4).
Jedenfalls aber hat das Bundesamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Bescheid vom 30. November 2016 angenommen, dass den Klägern in den unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Teilen ihres Herkunftsstaats eine innerstaatliche Fluchtalternative (sog. „interner Schutz“ i.S.v. § 3e AsylG) zur Verfügung steht. Auf den Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände der Kläger zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13A ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Entscheidend dafür, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 19.12.2016 – Au 5 K 16.31939 – juris Rn. 38 m.w.N.).
Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) wird es den Klägern bei einer Rückkehr in die Ukraine möglich sein, sich am Ort des internen Schutzes – gegebenenfalls nach Anfangsschwierigkeiten – den Lebensunterhalt zu sichern. Hierbei ist auf die unter der Kontrolle der Ukraine befindlichen Gebiete abzustellen und nicht auf das unter der Kontrolle von Separatisten befindliche Gebiet Donezk (aus dem die Kläger stammen). Bei diesem Gebiet handelt es sich nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern um ein Gebiet, das von Separatisten kontrolliert wird (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, S. 12). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die inländische Fluchtalternative auf die von der Ukraine kontrollierten Gebiete abzustellen (BayVGH, B.v. 05.04.2017 – 11 ZB 17.30326 – und 11 ZB 17.30327 – juris).
Es ist den Klägern zwar zuzugeben, dass sich die Situation von Binnenflüchtlingen aus der Ostukraine in anderen Teilen des Landes wegen der Spannungen mit der dortigen Bevölkerung und geringer staatlicher Unterstützung nicht konfliktfrei und unproblematisch darstellt (hierzu insbesondere der Bericht der Special Monitoring Mission to Ukraine der OSZE vom Juli 2016; ebenso: ACCORD, Anfragebeantwortung zur Ukraine: Situation von ostukrainischen Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons, IDPs) in der Westukraine: Diskriminierung durch die westukrainische Bevölkerung, Wohn- und Arbeitssituation, aktuelle Hilfsprogramme durch die Regierung, a-9900-2 (9901), vom 29.11.2016). Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 18) sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt jedoch knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn. 4; B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30136 – juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 19.5.2016 – Au 2 K 16.30426 – juris Rn. 21; VG München, U.v. 12.8.2015 – M 16 K 14.31091 – juris Rn. 20). Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 11 ZB 17.30326 – juris Rn. 11; B.v. 22.8.2016 – 11 ZB 16.30136 – juris Rn. 10; B.v. 16.3.2017 – 11 ZB 17.30218 – juris Rn. 9). Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Auch gibt es Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 64 f.). Mietkosten und Betriebskosten sind seit dem Ausbruch der Krise massiv gestiegen, was es sowohl den Binnenvertriebenen als auch den Ortsansässigen erschwert, geeignete Unterkünfte zu finden. Dies wiederum verstärkt die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen, zumal oftmals den Binnenflüchtlingen die Schuld für die schwierige Situation zugeschrieben wird. Viele Binnenflüchtlinge beklagen, dass man ihnen Wohnungen nicht vermieten möchte, oder dass die Vermieter hohe Kautionen verlangen, aus Angst, die Mieter könnten die Miete nicht regelmäßig begleichen. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Vermieter aus steuerlichen Gründen weigern, Verträge zu unterzeichnen. Ohne Vertrag und ohne offizielle Registrierung am Wohnsitz können manche Binnenflüchtlinge keine Wohnsubventionen in Anspruch nehmen. Es sind aber keine Fälle von Obdachlosigkeit unter Binnenflüchtlingen bekannt (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 62; OSZE, Special Monitoring Mission to Ukraine, Juli 2016, S. 11 ff.). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen, kirchliche und andere religiöse Gemeinschaften unterstützen Binnenflüchtlinge und andere Menschen in sozialen Notlagen. Insbesondere helfen verschiedene Institutionen Obdachlosen, Migranten, Geflüchteten und Rückkehrern mit Übergangsunterkünften, Essen, Kleidung, Matratzen, Medikamenten, Spielzeug und Hygieneartikeln. Der UNHCR stellt Non-Food-Artikel und Notunterkünfte zur Verfügung. Partnerorganisationen des UNHCR bieten allgemeine, rechtliche, psychosoziale und berufliche Beratung an und unterstützen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, Jugendliche, Binnenvertriebene und ältere Menschen und führen Reparaturen in Haushalten durch. Zudem unterhält der UNHCR zusammen mit der Organisation People in Need ein Programm zum Schutz vor dem Winter und stellt winterfeste Wohnungen zur Verfügung (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 58 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Ukraine: Situation von ostukrainischen Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons, IDPs) in der Westukraine: Diskriminierung durch die westukrainische Bevölkerung, Wohn- und Arbeitssituation, aktuelle Hilfsprogramme durch die Regierung, a-9900-2 (9901), vom 29.11.2016).
In Bezug auf die Rechtsstellung von Binnenflüchtlingen („Internally Displaced Persons“ – IDP) hat der ukrainische Staat ein Gesetz erlassen. Hierbei ist festzustellen, dass die ukrainische Regierung versucht hat, die Situation der IDPs zu verbessern, dennoch bleibt der Zugang zu Wohnmöglichkeiten und sozialen Leistungen oft schwierig. 1,7 Millionen Menschen sind in der Ukraine offiziell als Binnenflüchtlinge (IDPs) registriert. Registrierte Personen können Unterstützung erhalten. Wenn IDPs arbeitsfähig sind, sind sie gehalten Arbeit zu suchen. Sie bekommen dann für sechs Monate Beihilfen: UAH 880 für die ersten zwei Monate, UAH 440 für die nächsten zwei Monate und UAH 220 für die letzten zwei Monate. Die Integration in den Arbeitsmarkt ist problematisch, 38% der IDPs waren im September 2016 arbeitslos. In einigen Städten gibt es Pilotprojekte, um IDPs bei der Jobsuche und Integration zu unterstützen. Seit April 2016 ist ein Ministerium für die Belange der IDPs zuständig. Schulbesuch für Kinder der IDPs ist kein Problem, es wurden Lehrer eingestellt, um den erhöhten Bedarf zu decken. Für Schwierigkeiten der Studenten bei der Immatrikulation wurden spezielle rechtliche Voraussetzungen geschaffen. Die Solidarität der ukrainischen Gesellschaft ist noch stark, aber mit zunehmender Dauer tendenziell abnehmend. Die Haltung wird hierbei unterschiedlich beschrieben: in manchen Fällen wird von Hilfsbereitschaft, in anderen Fällen wird von Diskriminierung und Vorurteilen gesprochen. Je näher Menschen an der Konfliktzone leben, desto höher ist das Verständnis für die Binnenvertriebenen. Im Westen der Ukraine gibt es mehr negative Stereotypen gegen IDPs, auf der anderen Seite sind diese dort gut integriert. In der Stadt Kiew ist die Meinung über die IDPs am schlechtesten. Die Tatsache, dass IDPs meist Russisch sprechen ist kein Grund für Diskriminierung, da diese Diskriminierung ökonomische Gründe hat (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 58 ff.).
Zwar wird in aktuellen Auskünften ausgeführt, dass ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke es Rentnern und anderen Transferleistungsempfängern kaum möglich ist, ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 12. März 2018, Stand: Januar 2018, VS-NfD, S. 18) bzw. dass die gewährten sozialen Leistungen in der Regel unzureichend sind (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 64 f.). Es bestehen jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gesunden und arbeitsfähigen Kläger ihr Existenzminimum nicht auch – wie schon vor ihrer Flucht – durch einen eigenen Arbeitsverdienst sicherstellen könnten. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind daher zum einen auf die Unterstützung der Binnenvertriebenen, zum anderen auf ihre Arbeitsfähigkeit zu verweisen. Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind auf die Unterstützung durch ihre Eltern (die Kläger zu 1) und zu 2)) zu verweisen. Nach den vom BVerwG entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, U. v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11 f.).
Der Kläger zu 1) als Ingenieur für Metallurgie und die Klägerin zu 2) als Spezialistin für Finanzen verfügen beide über Ausbildungen und Berufserfahrungen und damit über gute Möglichkeiten in den unter der staatlichen Kontrolle der Kiewer Regierung stehenden Landesteilen Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ohne Belang ist dabei, dass der Kläger zu 1) der Ansicht ist, dass eine Arbeit im Transportunternehmensbereich – wie er sie zuletzt selbstständig ausgeübt hat – bei fehlender Ortsansässigkeit aufgrund von dann notwendig zu zahlenden Bestechungsgeldern schwer ist. Es kommt jedoch nicht nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Vielmehr ist es den Klägern zu 1) und zu 2) zumutbar, notfalls auch einer weniger attraktiven und ihrer Vorbildung nicht entsprechenden Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, nachzugehen. Das Gericht geht davon aus, dass es zudem nicht notwendig ist, dass die Klägerin zu 2) sofort zwingend einer Arbeit nachgeht. Für das nachgeborene Kind ist sie auf staatliche Unterstützung u.a. in Form des Kindergeldes zu verweisen. Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sobald das nachgeborene Kind in Kindergarten und Schule betreut ist, die gesunde und – angesichts ihres Alters von 34 Jahren – auch arbeitsfähige Klägerin zu 2), ihr Existenzminimum nicht auch durch einen eigenen Arbeitsverdienst sicherstellen könnte. Die Kläger sind des Weiteren auf die Hilfe ihrer Verwandten in der Ukraine zu verweisen. Dass dies nicht unmöglich ist, zeigt schon der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers zu 1) beim Bundesamt sie bereits vor ihrer Ausreise von ihren Verwandten unterstützt wurden, auch wenn die Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrugen, dass finanzielle Unterstützung durch die Eltern der Klägerin zu 2) bzw. den Vater des Klägers zu 1) ausscheide. Denn die Kläger haben weitere Verwandte, auf deren Hilfe sie zu verweisen sind. Das Gericht geht davon aus, dass ein Existenzminimum jedenfalls durch die ukrainischen Staatsbürgern zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen sowie durch die von Nichtregierungsorganisationen bereitgestellten Hilfen sichergestellt werden kann.
Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung auf eine Diskriminierung der russischsprachigen Personen hingewiesen hat, so ist aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln eine systematische Diskriminierung der russisch sprechenden Bevölkerung nicht feststellbar, auch wenn es in Einzelfällen Probleme gibt. Das Sprachengesetz vom Februar 2014 ist nicht umgesetzt worden (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zur Ukraine: Lage von ethnischen Russen, aktuelle Sicherheitslage [a-9237], 16. Juni 2015). Auch aus aktuellen Berichten ergibt sich nichts anderes. So weist ein Bericht des Deutschlandfunks vom 22. Juni 2017 darauf hin, dass 40% der ukrainischen Bevölkerung die russische Sprache sprechen. Es wird der Entwurf eines neuen Sprachgesetzes diskutiert, wonach der Unterricht an allen Schulen auf ukrainischer Sprache stattfinden muss und 75 Prozent der Nachrichten und Filme auf Ukrainisch gesendet werden müssen (22.6.2017: https://www.deutschlandfunk.de/westukraine-unmut-rund-um-russische-sprache.1773.de.html?dram:article_id=389282). Soweit ein neues Sprachgesetz beschlossen worden sein sollte (https://www.nzz.ch/international/die-ukraine-geht-an-den-schulen-gegen-das-russische-vor-ld.1318679), so betrifft dieses Problem nicht nur Binnenflüchtlinge, sondern die gesamte russisch sprechende ukrainische Bevölkerung. So heißt es im vorgenannten Bericht der Neuen Züricher Zeitung vom 27. September 2017, dass auch die russische Sprache zur nationalen Identität gehört und über weite Strecken friedlich mit dem Ukrainischen koexistiert. Im Übrigen wurde bei der Asylantragstellung für die Klägerin zu 2), wie auch für den Kläger zu 1), jeweils als zweite Sprache Ukrainisch aufgenommen.
Gegen den Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Ukraine kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Kläger dort einer Verfolgung durch die ukrainische Bevölkerung ausgesetzt wären. Zwar entspricht es der Auskunftslage, dass gerade in der Gegend rund um Kiew die Anfeindungen durch die heimische Bevölkerung am größten sind. Dies wurde von den Klägern auch so in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dies kann aber nach den Erkenntnismitteln nicht auf die gesamte Westukraine übertragen werden. Zudem handelt es sich hier um Schwierigkeiten, die alle Binnenflüchtlinge betreffen. Die genannten Verhaltensweisen gegenüber Personen aus der Ostukraine erreichen nicht die Intensität, aufgrund derer die Kläger (auch) bezogen auf den Ort des internen Schutzes eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen können (BayVGH, B.v. 01.06.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris).
b) Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind nicht gegeben. Über das geschilderte Verfolgungsschicksal hinausgehende Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes wurden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Gewährung subsidiären Schutzes steht folglich nach § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zumindest ebenfalls die Möglichkeit internen Schutzes entgegen, so dass es auf die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung, der Waffenstillstandsverletzungen durch Geschosse in Mariupol und Umgebung bzw. der Geeignetheit dieser, Zivilisten zu töten, nicht ankam.
c) Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des internationalen Schutzes ebenfalls nicht vor.
d) Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich auf das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Das Gericht schließt sich den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen in den Gründen des Bescheids vom 30. November 2016 insbesondere auch zu den humanitären Bedingungen in der Ukraine im Hinblick auf Art. 3 EMRK an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch aus der notwendigen Zahnoperation der Klägerin zu 3) kein Anhaltspunkt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr setzt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seiner Heimat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, wobei eine konkrete Gefahr besteht, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – BVerwGE 105, 383).
Aus dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Behandlungsplan vom 23. Oktober 2017 sowie der Überweisung vom 29. März 2018 ergibt sich, dass eine Zahnoperation im Sinne einer Entfernung einer Doppelanlage des Zahnes 21 der Klägerin zu 3) mit länger angelegter Nachbehandlung aus zahnmedizinischen Gründen geplant ist. Eine medizinische Notwendigkeit hierfür in dem Sinne, dass der Klägerin zu 3) andernfalls eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG drohen würde, ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung aber gerade nicht. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine in der Regel kostenlos und flächendeckend verfügbar ist; Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, Gesamtaktualisierung am 26.07.2017; Stand: 20.12.2017, VS, S. 66 ff.). Die medizinische Versorgung in der Ukraine mag zwar nicht dem Standard in Deutschland entsprechen, hierauf besteht aber auch kein Anspruch. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Klägerin zu 3) bei einer Rückkehr in die Ukraine eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im oben dargestellten Sinn drohen würde.
e) Der Bescheid des Bundesamtes gibt schließlich auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides keinen Anlass zu Bedenken. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG.
f) Auch die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet – in Ermangelung anderweitigen Vorbringens seitens der Kläger – keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 11.3.2016 – 17 L 472/16.A – juris).
2. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.