Aktenzeichen Au 3 K 16.30589
Leitsatz
Nach der bestehenden Auskunftslage ist nicht davon auszugehen, dass im Zuständigkeitsbereich der Khyber Agency (Pakistan) die örtliche Bevölkerung seitens der Organisation Lashkar-e-Islam mit Drohungen oder Gewalt dazu gezwungen wird, ihr beizutreten oder sie mit Hilfsdiensten (Botengänge, Dienst an der Waffe) zu unterstützen. Die Organisation verfolgt lediglich „Kollaborateure“, die staatliche Einrichtungen mit Informationen über die Organisation versorgen und damit zur Verhaftung und Strafverfolgung ihrer Mitglieder beitragen. (red. LS Clemens Kurzidem)
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass praktische, in der Regel vorübergehende Rückkehrhindernisse – wie etwa unterbrochene Verkehrsverbindungen in das Zufluchtsgebiet – für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit unschädlich sind. Vielmehr ist interner Schutz nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche Möglichkeit zur Einreise in das in Betracht kommende Zufluchtsgebiet besteht (vgl. VG Ansbach BeckRS 2014, 56489). (red. LS Clemens Kurzidem)
Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, die aus dem Bereich der Khyber Agency stammen, besitzen in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan, aufgrund der dort herrschenden Anonymität und einem nicht funktionierenden Meldewesen die Möglichkeit, internen Schutzes i.S.v. § 3e AsylG zu erlangen. Erwachsene Männer besitzen dort angesichts der hohen Bevölkerungszahl auch die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Geschäfte auf kleiner Basis zu erwirtschaften (vgl. VG Regensburg BeckRS 2013, 59724). (red. LS Clemens Kurzidem)
In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, der die Zubilligung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 AsylG begründen könnte. Ein solcher Konflikt liegt insbesondere dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. (red. LS Clemens Kurzidem)
In Pakistan ist die Gefahrendichte nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (wie VG Regensburg BeckRS 2013, 59724). (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
a) Der Kläger hat zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i. S.v. § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
aa) Mit dem am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl 2013, 3474) hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9; sog. (neuere) Qualifikationsrichtlinie – QRL) umgesetzt, die die vorausgehende Qualifikationsrichtlinie RL 2004/83/EG (ABl EU Nr. L 304 v. 29.4.2004, S. 12) in einer überarbeiteten Fassung ablöste. In diesem Zuge wurde die bisherige Normierung in § 60 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F., die die Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und den unionsrechtlichen Abschiebeschutz (nunmehr insgesamt als internationaler Schutz bezeichnet) betraf, zugleich in das Asylgesetz transferiert. Die Neufassung der nunmehr umgesetzten Qualifikationsrichtlinie präzisiert eine Reihe von Regelungen und führt zu Statusverbesserungen für international subsidiär Schutzberechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 4 AsylG) ohne inhaltliche Änderung in Betreff der Zuerkennungsvoraussetzungen internationalen Schutzes (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/13063 v. 15.4.2013; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 – M 22 K 14.30752 – juris Rn. 10).
In § 3 AsylG wird der Flüchtlingsbegriff im Wortlaut der in Art. 1 A GFK und der in der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Flüchtlingsdefinition angepasst. Die Untergliederung wurde zur besseren Lesbarkeit des Textes eingefügt. § 3a AsylG setzt Art. 9 QRL, § 3b AsylG setzt Art. 10 QRL, § 3c AsylG setzt Art. 6 QRL, § 3d AsylG setzt Art. 7 QRL, § 3e AsylG setzt Art. 8 QRL, § 4 AsylG setzt Art. 15 und 17 Abs. 2 QRL um. Die Qualifikationsrichtlinie ist zum Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden (siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 – M 22 K 14.30752 – juris Rn. 11).
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, des Art. 1 A GFK und der Qualifikationsrichtlinie gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Ziffer 1. beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL).
Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 QRL).
Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller (§ 13 AsylG) in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Art. 10 Abs. 1 lit. e QRL). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen – an sich unpolitische – Personen ergriffen werden, weil sie der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, B.v. 22.11.1996 – 2 BvR 1753/96). Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet (BVerfG, B.v. 28.1.1993 – 2 BvR 1803/92 – juris Rn. 21 – zu Repressalien des ägyptischen Geheimdienstes; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 – M 22 K 14.30752 – juris Rn. 20).
Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr. Dies gilt wegen der Symmetrie der Maßstäbe für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen. Dieser Maßstab wird vom Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 20/23). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QRL; vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a. F., der auf die unveränderte Vorgängernorm in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG verweist). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, was etwa bei einem Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft Relevanz hat. Bei der Beurteilung, ob eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund anderer Tatbestände (auch Nachfluchttatbestände i. S. v. § 28 AsylG) als der vom Asylantragsteller vorgetragenen bzw. früher vorliegenden Tatbeständen auszusprechen ist, ist Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anzuwenden. Im Stadium der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist das Anforderungsniveau unterschiedslos gleich (EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. C-175/08 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 – M 22 K 14.30752 – juris Rn. 21).
Die begründete Furcht vor Verfolgung i. S.v. § 3 Abs. 1 AsylG kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift somit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung gem. § 28 Abs. 1 AsylG – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (BVerwG, U.v. 18.12.2008 – 10 C 27/07 – juris Rn. 14; OVG LSA, U.v. 18.7.2012 – 3 L 147/12 – juris Rn. 26). Auch insoweit als die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 – M 22 K 14.30752 – juris Rn. 22).
Hat keine Vorverfolgung entsprechend Art. 4 Abs. 4 QRL stattgefunden, so kann Schutz nach § 3 AsylG weiterhin nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Dabei gilt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltsgleichen bisherigen § 60 Abs. 1 AufenthG a. F., dass eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vorliegt, wenn ihm bei verständiger objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 – M 22 K 14.30752 – juris Rn. 23).
Entscheidend ist, ob bei „qualifizierender“ Betrachtungsweise aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v. H.) einer Gefahr kann eine Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z. B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 – M 22 K 14.30752 – juris Rn. 24).
Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 8 QRL nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben.
Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrags. Maßgeblich hierfür ist, dass der Kläger in seinen tatsächlichen Angaben nicht widerspruchsfrei gewesen ist. In der Anhörung beim Bundesamt hatte er noch angegeben, über Afghanistan ausgereist und sodann über Jalalabad, Kabul und Kandahar in den Iran gelangt zu sein (Blatt 62 der Verwaltungsakte); in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen angegeben, zunächst einen Ausreiseversuch über Afghanistan unternommen zu haben und nach dessen Scheitern direkt von Pakistan in den Iran ausgereist zu sein (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). In der Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger ferner angegeben, nach seiner Flucht aus dem Lager der Organisation … mit dem Bus zu seinem Onkel zurückgekehrt zu sein (Fahrzeit 2-2,5 h; Blatt 65 der Verwaltungsakte); in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch angegeben, zu Fuß über 12-13 Stunden zum Onkel zurückgekehrt zu sein (Blatt 3 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Auch hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt noch angegeben, dass der Vater 2008 als Kämpfer der Organisation … von der pakistanischen Armee getötet worden sei (Blatt 61 der Verwaltungsakte); in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen angegeben, dass der Vater erst im Jahr 2010 getötet worden sei (Blatt 3 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Überdies ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 28. Februar 2013 an das VG Minden (Az. 4 K 1709/12.A) nicht davon auszugehen, dass im Zuständigkeitsbereich der Khyber Agency die örtliche Bevölkerung seitens der Organisation … mit Drohungen oder Gewalt dazu gezwungen wird, ihr beizutreten oder sie mit Hilfsdiensten (Botengänge, Dienst an der Waffe) zu unterstützen. Die Organisation … verfolgt lediglich „Kollaborateure“, die staatliche Einrichtungen mit Informationen über die Organisation versorgen und damit zur Verhaftung und Strafverfolgung ihrer Mitglieder beitragen (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.2.2013 an das VG Minden – 4 K 1709/12.A – S. 1 f. – Blatt 33 f. der Gerichtsakte).
Letztlich kann der Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Klägers ohnehin offen bleiben. Denn jedenfalls besteht für diesen eine inländische Fluchtalternative. Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans (§ 3e AsylG, Art. 8 QRL) möglich.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung, wobei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu beachten ist (BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris), oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort jedoch eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d. h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Drittausländer erreichbar ist (BT-Drs. 16/5065, S. 185; BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris). Nach § 3e Abs. 2 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa des UNHCR oder des EASO einzuholen. § 3e Abs. 2 AsylG setzt den neugefassten Art. 8 QRL um und enthält auch inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. So muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen auch erreichbar sein, wofür eine Reihe von Kriterien festgelegt wurden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass praktische, in der Regel vorübergehende Rückkehrhindernisse – wie etwa unterbrochene Verkehrsverbindungen in das Zufluchtsgebiet – für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit unschädlich sind. Danach ist interner Schutz nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche Möglichkeit zur Einreise in das in Betracht kommende Zufluchtsgebiet besteht (BT-Drs. 17/13063, S. 20; siehe zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 – AN 11 K 14.30589 – juris Rn. 28).
Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i. S. v. § 3e AsylG finden kann. In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan – leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.5.2016, S. 21 – Nr. II.3). Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl in Punjab und mehrerer Millionenstädte in dieser Provinz und landesweit ist nicht ersichtlich, dass die den Kläger – seinen Vortrag als wahr unterstellt – im Zuständigkeitsbereich der Khyber-Agency verfolgenden Mitglieder der Organisation … die Möglichkeit hätten, diesen auch in einer anderen Provinz wie dem Punjab und/oder landesweit ausfindig zu machen und zu verfolgen (vgl. allg. zu inländischen Fluchtalternativen in Pakistan: VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 – AN 11 K 14.30589 – juris Rn. 27-29; VG Augsburg, U.v. 15.5.2014 – Au 6 K 14.30300 – Rn. 12 des Entscheidungsumdrucks; VG Regensburg, U.v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris Rn. 30; VG Köln, U.v. 10.9.2014 – 23 K 6317/11.A – juris Rn. 25).
In den Großstädten und in anderen Landesteilen Pakistans kann der Kläger als erwachsener Mann auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bundesasylamts der Republik Österreich vom Juni 2013, Pakistan 2013, S. 76). Es kann somit vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 15.5.2014 – Au 6 K 14.30300 – Rn. 13 des Entscheidungsumdrucks; vgl. allg. zur bestehenden inländischen Fluchtalternativen in Pakistan: VG München, U.v. 12.6.2015 – M 23 K 13.31345 – juris Rn. 23-26; VG Würzburg, B.v. 7.5.2015 – W 7 K 14.30599 – juris Rn. 14-16; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 – AN 11 K 14.30589 – juris Rn. 27-29; U.v. 29.5.2013 – AN 11 K 13.30171 – juris Rn. 24; B.v. 26.3.2013 – AN 11 S 13.30170 – juris Rn. 7; VG Düsseldorf, U.v. 29.4.2014 – 14 K 7578/13.A – juris Rn. 45-50).
Dieses Ergebnis wird im Fall des Klägers nachdrücklich durch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 28. Februar 2013 an das VG Minden (Az. 4 K 1709/12.A) gestützt. Demnach besteht für von Übergriffen der Organisation … betroffene Bewohner des Gebiets B./Khyber-Agency die Möglichkeit, in anderen Teilen Pakistans unterzukommen. Aufnahmemöglichkeiten außerhalb der FATA gibt es demnach überall in Pakistan, vor allem in den Provinzen Sindh und Punjab und dort, unter wirtschaftlichen Erwägungen, vor allem in den Großstädten wie Lahore oder Karachi. Gerade in der Hafenstadt Karachi hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine bedeutende paschtunische Gemeinde gebildet, deren Angehörige aus der afghanischpakistanischen Grenzregion stammen und die hauptsächlich im Transportgewerbe tätig ist (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.2.2013 an das VG Minden – 4 K 1709/12.A – S. 1 f. – Blatt 34 f. der Gerichtsakte).
Der Kläger muss – seinen Vortrag als wahr unterstellt – auch aufgrund seiner kurzzeitigen Zugehörigkeit zur Organisation … nicht mit Verfolgung durch den pakistanischen Staat außerhalb des Gebiets B./Khyber-Agency rechnen. Einen allgemeinen Terrorismusverdacht, der sich nur auf die Tatsache der Herkunft aus FATA oder dem dortigen Wohnsitz gründet, gibt es nicht. Der Kläger muss daher, da er nach seinem Vortrag bei seiner nur kurzen Zugehörigkeit zur Organisation … keine Straftaten begangen hat, auch nicht mit Repressalien durch den pakistanischen Staat rechnen (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.2.2013 an das VG Minden – 4 K 1709/12.A – S. 1 f. – Blatt 35 der Gerichtsakte).
Individuelle Umstände, die im Einzelfall des Klägers zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Auch ein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i. V. m. Art. 15 QRL die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
aa) Vorliegend muss der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht damit rechnen, einen ernsthaften Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG zu erleiden. Es wird insoweit grundsätzlich auf die Ausführungen unter Nr. 1.a verwiesen. Insbesondere verweist § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG u. a. auf § 3e AsylG, so dass auch hier das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative zu berücksichtigen ist.
bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08; vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14. 30674 – juris Rn. 27).
In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 44/07 – juris). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistischextremistische Gruppen bedroht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 30.5.2016, S. 5). Die Taliban wurden jedoch nach Militäroffensiven im April 2009 aus dem Swat-Tal und im Oktober 2009 aus Süd-Wasiristan vertrieben und sind in entlegenere Gebiete der Stammesgebiete ausgewichen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 23.7.2015, S. 5; Lagebericht v. 30.5.2016, S. 22). Nach den Angaben des Auswärtigen Amts kamen im Jahr 2014 bei Terroranschlägen landesweit in Pakistan ca. 1.750 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten; im Jahr 2015 wurden 1.070 Menschen durch Terroranschläge in Pakistan getötet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 23.7.2015, S. 5 und S. 24; Lagebericht v. 30.5.2016, S. 22). Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist (siehe zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14. 30674 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 5.8.2015 – M 23 K 14.31082 – juris Rn. 37).
Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde jedenfalls keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Gefahrendichte in Pakistan ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie ausgeführt betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und des Punjabs nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes v. 7.4.2016, abrufbar unter www.auswaertigesamt.de). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 91 Mio. Bewohnern in der Provinz Punjab ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14. 30674 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 5.8.2015 – M 23 K 14.31082 – juris Rn. 38).
Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14. 30674 – juris Rn. 30; VG München, U.v. 5.8.2015 – M 23 K 14.31082 – juris Rn. 38).
c) Es liegen in der Person des Klägers auch keine nationalen Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14. 30674 – juris Rn. 31-33).
aa) Auf § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen, da er keine konkrete individuelle Gefahr geltend gemacht hat (s.o.).
bb) Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung liegt im Fall des Klägers bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht vor (s.o.).
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.